Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 13.07.2018, Az.: 2 UF 37/17

Abänderung des Versorgungsausgleichs bei Tod des ausgleichsverpflichteten Ehepartners; Auswirkung des Ablebens auf den Barwert des Anrechts

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
13.07.2018
Aktenzeichen
2 UF 37/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 36718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wolfsburg - 07.03.2017 - AZ: 20 F 2238/15

Amtlicher Leitsatz

1. Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten § 31 VersAusglG anzuwenden (folgend BGH, Beschluss v. 05.06.2013 - XII ZB 635/12 - Rn. 19, 24).

2. Das Abänderungsverfahren ist dabei vom überlebenden früheren Ehegatten gegen die Erben des vorverstorbenen früheren Ehegatten als Antragsgegner zu führen, weshalb diese ggfs. zu ermitteln sind. Die Versorgungsträger sind "nur" weitere Beteiligte des Verfahrens und nicht Antragsgegner.

3. Die Anwendung des § 31 VersAusglG führt im Falle eines Vorversterbens des insgesamt ausgleichsverpflichteten früheren Ehegatten dazu, dass auf der Grundlage der neu einzuholenden Auskünfte zu allen in der ursprünglichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechten beider früheren Ehegatten ein vollständig neuer Versorgungsausgleich nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Recht in Form einer Totalrevision stattzufinden hat, wobei der überlebende, insgesamt ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte nur einen Wertausgleich in Höhe des saldierten Differenzbetrages erhält, § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG.

4. Da im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs vorzunehmen ist, gilt § 5 Abs. 2 VersAusglG auch hier mit der Folge, dass Wertänderungen nach der Ehezeit gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG nur zu berücksichtigen sind, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Der Tod des vorverstorbenen Ehegatten nach dem Ende der Ehezeit scheidet danach als solcher Umstand aus, wenn der Anrechtsausgestaltung eine auf statistischen Grundlagen prognostizierte Dauer des Leistungsbezugs zugrunde liegt.

5. Ergibt die Gegenüberstellung der Versorgungsanrechte beider Ehegatten einen geringeren Saldo des Ausgleichswertes des Überlebenden und bestehen mehrere Anrechte des Verstorbenen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welches Anrecht bzw. welche Anrechte zum Ausgleich der ermittelten Wertdifferenz heranzuziehen ist bzw. sind. Dabei hat ein Gericht zunächst auf eine Konzentration bestehender Versorgungen hinzuwirken sowie die Entstehung von Splitteranrechten und externe Teilungen möglichst zu vermeiden. Daneben sind die wesentlichen Merkmale der Versorgungen zu berücksichtigen (Dynamik, Rechtsschutz, Insolvenzsicherung etc.), was dazu führt, dass sich im Regelfall der Ausgleich von Anrechten aus den Regelversicherungssystemen anbietet, zumal diese Anrechte in der Regel auch den höchsten Ausgleichswert haben. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass kein Anrecht über seinen Ausgleichswert hinaus herangezogen werden darf.

Tenor:

1. Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der V. AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - W. vom 07.03.2018 hinsichtlich der Regelung unter Ziffer I. wie folgt abgeändert:

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts H. vom 25.11.2002 - Az.: 5 F 251/00 - wird mit Wirkung ab dem 01.09.2015 wie folgt abgeändert:

a. Zu Lasten des Anrechts des verstorbenen M. R. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 18,2589 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...), bezogen auf den 31.07.2000, übertragen.

b. Zu Lasten des Anrechts - Grundversorgung - des verstorbenen M. R. bei dem Versorgungsträger V. AG (Pers.-Nr.: ...) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 12.798,47 € bezogen auf den 31.07.2000 bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Der Versorgungsträger V. AG wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag in Höhe von 12.798,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5,25 % p.a. ab dem 01.08.2000 an die Versorgungsausgleichskasse als Versorgungsträger der Antragstellerin zu zahlen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die Beschwerdeführerin je zur Hälfte, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Abänderung einer nach früherem Recht ergangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Die am 21.09.1973 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit dem im Jahr 2015 verstorbenen M. R. wurde auf den am 17.08.2000 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - H. vom 25.11.2002 rechtskräftig geschieden. In der gesetzlichen Ehezeit vom 01.09.1973 bis zum 31.07.2000 haben beide ehemaligen Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der frühere Ehemann, der verstorbene M. R., darüber hinaus Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung - Grundversorgung - der Beschwerdeführerin und in der betrieblichen Altersversorgung - Zusatzversorgung I - der Beschwerdeführerin erworben. Im Scheidungsurteil wurde der Versorgungsausgleich nach damaligem Recht wie folgt geregelt:

"Von dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Nr. ..., werden auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Nr. ..., Rentenanwartschaften, bezogen auf den 31.07.2000, in Höhe von monatlich 423,18 € übertragen, die in Entgeltpunkte umzurechnen sind.

Außerdem werden im Wege des erweiterten Splittings weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 39,25 € übertragen, die in Entgeltpunkte umzurechnen sind."

Zur Begründung führte das Amtsgericht - Familiengericht - H. im Scheidungsurteil aus, dass eine Wertdifferenz der beiderseitigen Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 846,36 € besteht und der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung des Ehemanns - Grundversorgung - bei der Beschwerdeführerin im Scheidungsurteil mit 4.021,97 € jährlich und der Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung - Zusatzversorgung I - bei der Beschwerdeführerin mit 337,22 € jährlich anzusetzen sind. Diese Werte hat es jeweils mit dem Vervielfacher Tabelle 1 der Barwertverordnung, dem Umrechnungsfaktor Entgeltpunkte und dem aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende multipliziert und auf diese Weise in volldynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 72,43 € für das Anrecht - Grundversorgung - sowie in Höhe von 6,07 € für das Anrecht - Zusatzversorgung I - umgerechnet. Zum Ausgleich der beiden Anrechte des Ehemanns aus der betrieblichen Altersversorgung seitens der Beschwerdeführerin übertrug es im Wege des erweiterten Splittings nach damaligem Recht Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von

(72,43 € + 6,07 €) / 2 = 78,50 € / 2 = 39,25 €

vom Rentenversicherungskonto des Ehemanns auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau und ordnete an, dass diese in Entgeltpunkte umzurechnen sind.

Nach dem Tod von M. R. wandte sich die 1951 geborene Antragstellerin, die zu diesem Zeitpunkt bereits Rente bezog, an die Beschwerdeführerin, seine frühere Arbeitgeberin, um dort zu erfahren, welche Ansprüche sie noch habe. Nachdem die Beschwerdeführerin die Antragstellerin daraufhin darauf verwiesen hatte, einen gerichtlichen Antrag zu stellen, hat diese - eingegangen am 12.08.2015 beim Amtsgericht - Familiengericht - W. - beantragt, den Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsurteil abzuändern mit der Begründung, dass der dort nach der Barwertverordnung dynamisierte Betrag der Anrechte des verstorbenen M. R. aus der betrieblichen Altersversorgung nicht dem tatsächlichen Wert der Anrechte entspräche. Dabei führte sie den Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung, die Beschwerdeführerin, als Antragsgegner auf.

Das Amtsgericht - Familiengericht - W. hat daraufhin im Abänderungsverfahren auf die Ehezeit bezogene aktuelle Auskünfte zum Versorgungsausgleich von allen beteiligten Versorgungsträgern eingeholt. Mit Auskunft vom 02.12.2015 gab die Deutsche Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) den für den verstorbenen M. R. erworbenen Ehezeitanteil mit 36,5177 Entgeltpunkten an und teilte als Ausgleichswert 18,2589 Entgeltpunkte mit. Den korrespondierenden Kapitalwert des Ausgleichswertes bezifferte sie mit 98.220,22 €. Für die Antragstellerin erteilte die Deutsche Rentenversicherung (Versicherungsnummer ...) am 08.02.2015 Auskunft und gab deren Ehezeitanteil mit 3,4083 Entgeltpunkten und den Ausgleichswert mit 1,7042 Entgeltpunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 9.167,41 € an.

Die Beschwerdeführerin als Trägerin der betrieblichen Altersversorgung des verstorbenen M. R. erteilte zunächst am 21.06.2016 bezogen auf das Ehezeitende Auskünfte zu den beiden Anrechten des Ehemanns aus der betrieblichen Altersversorgung. Dabei teilte sie für das Anrecht - Grundversorgung - einen Kapitalwert von 39.095,79 €, einen Ausgleichswert von 19.547,90 € und einen Rechnungszins von 5,25% mit. Für das Anrecht - Zusatzversorgung I - teilte sie einen Kapitalwert von 2.541,34 € und einen Ausgleichswert von 1.270,67 € mit. Aus dem mit der Auskunft übersandten Berechnungsbogen ergibt sich, dass sich das Anrecht - Zusatzversorgung I - aus zwei Bausteinen zusammensetzt, für die unterschiedliche Rechnungszinssätze angegeben wurden, einem Anrecht aus der "Versorgungsordnung IV" und einem "Besitzstands-Anteil". Der Kapitalwert des Ehezeitanteils beruht nach den Angaben im Berechnungsbogen nur auf dem Baustein "Besitzstands-Anteil", für den ein Rechnungszins von 5,25% angegeben wurde. Einer späteren ergänzenden Mitteilung der Versorgungsträgerin zufolge wurde diesen Auskünften zugrunde gelegt, dass die Anrechte des verstorbenen M. R. zum Ehezeitende noch in der Anwartschaftsphase waren. Für beide Anrechte wurde die externe Teilung beantragt. Den Auskünften der Beschwerdeführerin waren Berechnungsbögen beigefügt, denen zufolge als biometrische Berechnungsgrundlagen für die erteilten Auskünfte die Richttafeln 2005 G von K. Heubeck verwendet wurden.

Nachdem die Antragstellerin daraufhin als Zielversorgung für die externe Teilung die Versorgungsausgleichskasse ausgewählt und das Amtsgericht - Familiengericht - W. den Beteiligten einen Beschlussentwurf übersandt hatte, trat die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2016 - Az: BGH XII ZB 447/13 - einer vorgesehenen Verzinsung des Ausgleichsbetrages vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich entgegen. Ihrer Auffassung zufolge führe eine solche Verzinsung dazu, dass der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger nicht mehr für sie aufwandsneutral wäre. Weiterhin vertrat sie die Auffassung, dass eine Neuberechnung des Kapitalwertes der Anrechte auf den Zeitpunkt des auf die Abänderungsantragstellung folgenden Monatsersten zielführend sei.

Unter dem 27.01.2017 erteilte die Beschwerdeführerin unaufgefordert neue Auskünfte zu beiden bei ihr bestehenden Anrechten und bezifferte die Kapital- und Ausgleichswerte für das Anrecht - Grundversorgung - und für das Anrecht - Zusatzversorgung I - jeweils mit 0,00 € und den Rechnungszins mit 5,25%. Diese Neuberechnung begründete sie damit, dass die Rückstellungen für die Direktzusage der betrieblichen Altersversorgung nach dem Tod von M. R. aufgelöst worden seien und aufgrund dieser Auflösung kein Kapitalwert mehr vorhanden sei. Schließlich seien auch keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen mehr vorhanden. Angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 17.2.2016 - XII ZB 447/13 - und vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13), wonach der Versorgungsausgleich für den Versorgungsträger aufwandsneutral durchgeführt werden müsse und dieser Grundsatz auch für betriebliche Direktzusagen gelte (BGH, Beschluss vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13), könne im Versorgungsausgleich nur geteilt werden, was noch vorhanden sei. Da nach der Auflösung der Rückstellungen aber nichts mehr vorhanden sei, wäre, sofern jetzt dennoch ein Ausgleich durchgeführt werde, dieser für sie nicht mehr kostenneutral.

In der für das bei der Beschwerdeführerin erworbene Anrecht - Grundversorgung - des früheren Ehemanns geltenden Versorgungsordnung heißt es unter anderem:

§ 17

Erlöschen des Anspruchs auf ... Rente

(1) ... Rente wegen Alters, vorzeitige ... Rente wegen Alters, ... Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit und ... Rente wegen Todes werden letztmals für den Sterbemonat der/des Versorgungsberechtigten bzw. der/des rentenberechtigten Hinterbliebenen gezahlt.

§ 21

Zahlung der ... Rente

(1) Der Monatsbetrag der ... Rente wird am Monatsende rückwirkend überwiesen,... .

In der für das bei der Beschwerdeführerin erworbene Anrecht - Zusatzversorgung I - des früheren Ehemanns geltenden Versorgungsordnung heißt es unter anderem:

§ 12

Pensionsfond und Überschussbeteiligung

(1) Der jährliche Versorgungsaufwand gemäß § 11 Abs.1 wird von der ... jeweils am Ende eines Kalenderjahres in ein ausschließlich für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eingerichtetes, rechtlich selbständiges Sondervermögen (Pensionsfonds) eingebracht.

(2) ...

(3) Nach Eintritt des Versorgungsfalls werden die für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen jeweils erforderlichen Mittel dem Fondsvermögen entnommen.

§ 21

Erlöschen des Anspruchs auf ... Rente

(1) ... Rente wegen Alters, vorzeitige ... Rente wegen Alters, ... Rente wegen Erwerbsminderung und ... Rente wegen Todes werden letztmals für den Sterbemonat der/des Versorgungsberechtigten bzw. der/des rentenberechtigten Hinterbliebenen gezahlt.

§ 25

Zahlung der ... Rente

(1) Der Monatsbetrag der ... Rente wird am Monatsende rückwirkend überwiesen,... .

Auf entsprechende Aufforderung des Amtsgerichts - Familiengericht - W. vom 02.02.2017 übersandte die Beschwerdeführerin unter dem 28.02.2017 weitere Auskünfte bezogen auf den Stichtag 01.09.2015, dem auf die Stellung des Abänderungsantrages folgenden Monatsersten. Diese Auskünfte, denen (unterstellt) die Nichtauflösung des Rentenkontos des verstobenen M. R. zugrunde liegt, weisen für das Anrecht - Grundversorgung - einen Kapitalwert von 81.992,90 € sowie einen Ausgleichswert von 40.996,45 € und für das Anrecht - Zusatzversorgung - einen Kapitalwert von 4.744,77 € sowie einen Ausgleichswert von 2.372,39 € aus. Auch aus dem mit dieser Auskunft übersandten Berechnungsbogen ergibt sich, dass sich das Anrecht - Zusatzversorgung I - aus zwei Bausteinen zusammensetzt, für die unterschiedliche Rechnungszinssätze angegeben wurden, einem Anrecht aus der "Versorgungsordnung IV" und einem "statischen Besitzstand". Der Kapitalwert des Ehezeitanteils beruht nach den Angaben im Berechnungsbogen nur auf dem Baustein "statischer Besitzstand", für den ein Rechnungszins von 4,17% angegeben wurde. Ergänzend erläuterte die Beschwerdeführerin als Trägerin der betrieblichen Altersversorgung den gestiegenen Kapitalwert der Anrechte gegenüber der ersten Auskunft vom 21.06.2016 damit, dass mit Berentung typischerweise eine Steigerung des Barwertes stattfinde.

Die Antragstellerin bestreitet, dass die Rückstellung für das Anrecht des verstorbenen M. R. aufgelöst worden sei. Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass eine Auflösung der Rückstellung vor dem Hintergrund des anhängigen Abänderungsverfahrens auch nicht hätte vorgenommen werden dürfen. Der verstorbene M. R. habe aufgrund seines frühen Todes das Anrecht auch noch nicht "aufgebraucht". Er habe unstreitig lediglich von Mai 2013 bis zu seinem Tod im Juli 2015 Rente bezogen und an sie keinen Unterhalt geleistet.

Mit Beschluss vom 07.03.2018 hat das Amtsgericht - Familiengericht - W. die im Scheidungsurteil getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu tenoriert:

Zu Lasten des Anrechts des verstorbenen Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 16,5547 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) übertragen.

Zu Lasten des Anrechts des verstorbenen Ehemanns bei dem Versorgungsträger V. AG (Pers.-Nr.: ...) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 40.996,45 € auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Der Versorgungsträger des Ehemanns wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag von 40.996,45 € an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen.

Zu Lasten des Anrechts des verstorbenen Ehemanns bei dem Versorgungsträger V. AG Beteiligungsrente I (Pers.-Nr.: ...) wird im Wege der externen Teilung zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe eines Betrages von 2.372,39 € auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Der Versorgungsträger des Ehemanns wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag von 2.372,39 € an den Versorgungsträger der Ehefrau zu zahlen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Ausgleich der Anrechte auf die betriebliche Altersversorgung nicht auf der Basis der auf das Ehezeitende bezogenen Auskünfte erfolgen könne, weil diese nicht berücksichtigen, "dass der Ehemann Rentner geworden ist mit der Folge, dass eine entsprechende Steigerung des Barwertes eingetreten ist. Eine solche Steigerung des Barwertes ist allerdings als nacheheliche Entwicklung auch im Abänderungsverfahren zu berücksichtigen."

Auch auf der Basis der Auskünfte vom 27.01.2018, denen zufolge der Kapitalwert der betrieblichen Anrechte 0,00 € betrage, könne der Ausgleich nicht durchgeführt werden. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs orientiere sich am Halbteilungsgrundsatz. Dabei seien Ehegatten oder geschiedene Ehegatten grundsätzlich an der Versorgung zu beteiligen. Dies geschehe aber nicht, wenn der Kapitalwert bestehender Anrechte mit dem Tod des Versicherten aufgelöst werde. Die Annahme, dass der Barwert einer Versorgung sich mit dem Tod des Versicherten auf 0,00 € reduziere, hätte auch zur Folge, dass nach dem Tod eines früheren Ehegatten grundsätzlich eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu Lasten des überlebenden früheren Ehegatten erfolgen müsse.

Gegen diese Entscheidung, die der Beschwerdeführerin am 13.03.2017 zugestellt worden ist, wendet sich diese mit ihrer am 31.03.2017 beim Amtsgericht - Familiengericht - W. eingegangenen Beschwerde. Unter Wiederholung ihrer bereits erstinstanzlich vertretenen Rechtsansicht argumentiert sie, dass im Abänderungsverfahren für die beiden bei ihr bestehenden Anrechte - Grundversorgung - und - Zusatzversorgung I - ein Kapitalwert vom 0,00 € zugrunde zu legen sei. Der Barwert der betrieblichen Anrechte ergebe sich schließlich aus der monatlich zugesagten Rente und der Wahrscheinlichkeit mit der diese in jedem zukünftigen Monat gezahlt werden müsse. Aufgrund des Todes von M. R. sei die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Rentenzahlungen gleich null, weshalb auch der Barwert der beiden Anrechte gleich null sei.

Soweit Korrekturbedarf bestehe, weil der überlebende Ehegatte unterhaltsrechtlich von dem ungekürzten Anrecht nicht profitiert habe, dürfe eine Korrektur nicht zulasten des Versorgungsträgers stattfinden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich ein Abänderungsverfahren demnach auch zulasten der Antragstellerin auswirken könne. Aufgrund der im Abänderungsverfahren durchzuführenden Totalrevision müsse vor dem Abänderungsantrag vom Antragsteller geprüft werden, ob die Abänderung für ihn von Vorteil sei.

Auf jeden Fall aber sei der nacheheliche Rentenbezug des verstorbenen M. R. barwertmindernd zu berücksichtigen. Dieses folge aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.2.2016 - XII ZB 447/13 - und vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13. Der Bewertungsstichtag könne ausnahmsweise verlegt werden, wenn der Barwert sich zwischen Ehezeitende und voraussichtlicher Rechtskraft des Versorgungsausgleichs verringere. Deshalb sei durch einen Vergleich der Barwerte zum Ehezeitende und zu einem Zeitpunkt nahe zur Rechtskraft der Abänderungsentscheidung zuerst zu prüfen, ob durch die Gewährung von Leistungen aus dem ungekürzten Anrecht seit Ehezeitende eine Barwertminderung festzustellen ist. Der Teilung im Abänderungsverfahren sei dann der niedrigere Wert zugrunde zu legen.

Sofern die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung überhaupt noch einen zugrunde zu legenden Ausgleichswert von mehr als 0,00 € hätten, seien diese im Rahmen der nach § 31 VersAusglG durchzuführenden Saldierung nur teilweise zum Versorgungsausgleich heranzuziehen. Bei der Ausübung des dem Gericht durch § 31 Abs. 2 S. 2 VersAusglG eingeräumten Ermessens, welche Anrechte des Verstorbenen nur teilweise und welche Anrechte insgesamt auszugleichen sind, seien die Interessen der Versorgungsträger zu berücksichtigen. Deshalb sei das Anrecht des verstorbenen M. R. bei der gesetzlichen Rentenversicherung ungekürzt auszugleichen und das Anrecht - Grundversorgung - aus der betrieblichen Altersversorgung aufgrund des bei der Gesamtsaldierung zu berücksichtigenden Anrechts der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung anteilig zu kürzen. Das Anrecht - Zusatzversorgung I - sei zum Ausgleich nicht mehr heranzuziehen.

Eine Verzinsung des im Rahmen des externen Ausgleichs zu zahlenden Kapitalbetrags sei nur bis zum Rentenbeginn angemessen, da der Rentenbeginn in der vorliegenden Fallkonstellation nach dem Ehezeitende liegt. Falls dem Ausgleich die Werte aus den auf den 01.09.2015 bezogenen Auskünften vom 28.02.2017 zugrunde gelegt werden sollten, komme eine Verzinsung eines etwaigen Ausgleichsbetrages gar nicht in Betracht.

Die Beschwerdeführerin beantragt deshalb die Abänderung der angefochtenen Entscheidung wie folgt:

1. Zu Lasten des Anrechts des verstorbenen Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 16,5547 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) bezogen auf den 31.07.2000 übertragen.

2. Ein Ausgleich der beiden für den verstorbenen Ehemann bei der V. AG ursprünglich bestehenden Anrechte aus der Grundversorgung und der Zusatzversorgung I unterbleibt.

und hilfsweise:

1. Zu Lasten des Anrechts des verstorbenen Ehemanns der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 18,2589 Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) bezogen auf den 31.07.2000, übertragen.

2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des verstorbenen Ehemanns der Antragstellerin bei der V. AG aus der Versorgungsordnung vom 29.09.1995 i.d.F. vom 17.06.2010 (VO III; Grundversorgung) zu Gunsten der Antragstellerin ein dem Ausgleichswert in Höhe von 11.651,16 € entsprechendes Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 31.07.2000 begründet. Der Ausgleichswert ist ab dem 01.08.2000 bis 30.04.2013 mit 5,25% p.a. zu verzinsen. Die V. AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

3. Ein Ausgleich des für den verstorbenen Ehemann bei der V. AG ursprünglich bestehenden Anrechts aus der Zusatzversorgung I unterbleibt.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen und macht geltend, ein Ausgleich der Anrechte in der betrieblichen Altersversorgung begründe keine zusätzliche Leistungspflicht des Versorgungsträgers. Sie, die frühere Ehefrau, erhalte lediglich die Versorgung, die ihr zustehe. Die Leistung an die geschiedene Ehefrau sei schließlich gemäß den für den Versorgungsausgleich geltenden Regeln Teil der Versorgungszusage an den verstorbenen Ehemann. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Kapitalwert durch den Tod ihres früheren Ehemanns auf 0,00 € gesunken sein soll. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.2.2016 - XII ZB 447/13 - und vom 24.08.2015 - XII ZB 84/13 - beträfen die Frage, wie sich der nacheheliche Rentenbezug auf den Barwert auswirke, nicht aber die Frage, wie sich der Tod des Versicherten auf den Barwert auswirke. Unterhaltszahlungen seien beim Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen, weil solche unstreitig nicht erfolgt sind. Da ihr der sich tatsächlich zu errechnende Betrag ab dem Ende der Ehezeit zugestanden hätte, entspreche es der Billigkeit, eine Verzinsung des im Rahmen der externen Teilung zu zahlenden Ausgleichsbetrages ab dem Ende der Ehezeit vorzunehmen.

Der Senat hat zunächst den in der ersten Instanz nicht beteiligten Erben des verstorbenen M. R. ermittelt und gemäß § 31 Abs.1 S.1 VersAusglG als Antragsgegner beteiligt. Weiterhin hat der Senat von der Beschwerdeführerin ergänzende Auskünfte bezogen auf den 31.07.2015 als den letzten Tag des Sterbemonats des verstorbenen M. R. und zum anderen bezogen auf den 01.05.2013 als den Zeitpunkt des Rentenbeginns des verstorbenen M. R. zu beiden betrieblichen Altersversorgungen eingeholt.

Die auf den 31.07.2015 als den letzten Tag des Sterbemonats bezogene Auskunft vom 07.05.2018 weist für das Anrecht - Grundversorgung - einen Kapitalwert des Ehezeitanteils von 83.726,07 €, einen Ausgleichswert von 41.863,04 € und einen Rechnungszins von 4,17% und für das Anrecht - Zusatzversorgung I - einen Kapitalwert von 4.835,95 € und einen Ausgleichswert von 2.417,98 € aus. Aus dem mit der Auskunft übersandten Berechnungsbogen ergibt sich, dass sich das Anrecht - Zusatzversorgung I - aus zwei Bausteinen zusammensetzt, für die jeweils unterschiedliche Rechnungszinssätze angegeben wurden, einem Anrecht aus der "Versorgungsordnung IV" und einem "statischen Besitzstand". Der Kapitalwert des Ehezeitanteils beruht nach der Auskunft aber nur auf dem Anteil "statischer Besitzstand", für den ein Rechnungszins von 4,17 % angegeben ist. Die auf den Rentenbeginn des früheren Ehemanns am 01.05.2013 bezogenen Auskünfte zur betrieblichen Altersversorgung weisen für das Anrecht - Grundversorgung - einen Kapitalwert von 75.069,21 €, einen Ausgleichswert von 37.534,61 € und einen Rechnungszins von 5,25 % und für das Anrecht - Zusatzversorgung I - einen Kapitalwert von 4.879,72 € und einen Ausgleichswert von 2.439,86 € aus. Aus der Auskunft ergeben sich weiterhin die Rechnungszinssätze 3,00% (VO IV) und 5,25% (Besitzstand).

Der Senat hat mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin die zunächst von ihr eingelegte Anschlussbeschwerde zurückgenommen. Nach der mündlichen Verhandlung hat der Senat die durch Saldierung ermittelten Ausgleichswerte zur Stellungnahme mitgeteilt und die Versorgungsausgleichskasse beteiligt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung im tenorierten Umfang. Die Voraussetzungen der von der Antragstellerin begehrten Abänderung des Versorgungsausgleichs gemäß § 51 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 FamFG liegen ab dem dem Eingang des Abänderungsantrages der Antragstellerin vom 12.08.2015 folgenden Monatsersten, d.h. dem 01.09.2015, §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 4 FamFG, insoweit vor.

1. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist auch sonst in vollem Umfang zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin beschränkt sich dabei nicht nur auf eine Abänderung der Entscheidung zum Ausgleich der bei ihr bestehenden Anrechte aus der Grund- und Zusatzversorgung, sondern besteht auch insoweit, als sie eine Änderung des Ausgleichs unter Einbeziehung der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begehrt. Ein Versorgungsträger ist nämlich beschwerdebefugt, wenn ein bei ihm bestehendes Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat (BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2016 - XII ZB 140/16 -, Rn. 8, juris). Ist - so wie hier - aufgrund der nach § 31 VersAusglG vorzunehmenden Saldierung und der nach § 31 Abs. 2 S. 2 VersAusglG vorzunehmenden Ermessensentscheidung die mit der Beschwerde verfolgte Korrektur der bei dem Beschwerdeführer bestehenden Anrechte nicht ohne Einbeziehung der Anrechte bei anderen Versorgungsträgern möglich, erstreckt sich die Beschwerdebefugnis auch hierauf.

2. Die Beschwerde ist jedoch nur in tenoriertem Umfang begründet, weil die Abänderungsvoraussetzungen für eine Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nur insoweit vorliegen.

a) Der Abänderungsantrag der Antragstellerin ist gemäß §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs.2 FamFG zulässig gestellt, da sie bereits eine Altersversorgung bezieht, sich die Abänderung zu ihren Gunsten auswirkt (§§ 51 Abs. 4 VersAusglG, 225 Abs. 2 FamFG) und auch die Wesentlichkeitsgrenze des § 51 Abs. 3 VersAusglG für eine Abänderung überschritten ist.

Gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG ändert das Gericht einen nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ab, wenn sich bei Anrechten aus einer betrieblichen Altersvorsorge der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. Der Wertunterschied ist wesentlich, wenn er größer als 2 % der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV ist. Dabei ist es nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 S. 1 VersAusglG ausreichend, wenn bereits bei einem von mehreren dynamisierten Anrechten die Wertgrenze überschritten ist (Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 51 VersAusglG, Rn.34).

Das vom verstorbenen früheren Ehemann bei der Beschwerdeführerin erworbene Anrecht - Grundversorgung - aus der betrieblichen Altersversorgung ist ein dynamisiertes Anrecht i.S.d. §§ 51 Abs. 3 S. 1 VersAusglG, 1587a Abs. 3, 4 BGB a.F. Es wurde seinerzeit im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen. Aus der seinerzeitigen Entscheidung ergibt sich, dass das Gericht von einem nicht dynamisierten (= nominalen) Ehezeitanteil in Höhe von jährlich 4.021,97 € - was monatlich 334,41 € entspricht - ausging. Dieser Betrag wurde in der seinerzeitigen Entscheidung dynamisiert. Es wurde ein dynamisierter Ehezeitanteil von monatlich 72,43 € berücksichtigt. Aktualisiert man den in der Entscheidung zugrunde gelegten dynamisierten Betrag (72,43 €) gemäß § 51 Abs. 3 S. 2 VersAusglG, indem man diesen Betrag durch den aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit (48,58 DM = 24,84 €) dividiert und mit dem aktuellen Rentenwert bei Eingang des Abänderungsantrages (29,21 €) multipliziert, so ergibt sich ein aktualisierter Wert von 85,17 €. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem seinerzeitigen nicht dynamisierten (= nominalen) Ehezeitanteil und dem aktualisierten Ehezeitanteil beträgt also: 334,41 € - 85,17 € = 249,24 €, wobei dieser Betrag größer ist als 2 % der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (= 2.835,00 €). 2% von 2.835,00 € sind 56,70 €.

b) Danach hat auf der Grundlage der neu eingeholten Auskünfte zu allen in der ursprünglichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte beider früherer Ehegatten ein vollständig neuer Versorgungsausgleich nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Recht in Form einer Totalrevision der Ausgangsentscheidung stattzufinden (§ 51 Abs. 1 VersAusglG), wobei auch die Vorschrift des § 31 VersAusglG anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 05.Juni 2013, - XII ZB 635/12 - Rn.19, 24).

aa) Entgegen der angefochtenen Entscheidung und der Antragsschrift der Antragstellerin ist als Antragsgegner jedoch nicht ein Versorgungsträger, sondern der Erbe des verstorbenen Ehemanns der Antragstellerin am Verfahren zu beteiligen. Zwar ist die hier vorliegende Fallkonstellation (in der der geschiedene Ehegatte bereits vor Einleitung des Abänderungsverfahrens verstorben ist) gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. § 226 Abs. 5 S. 3 FamFG bestimmt, dass das Verfahren gegen die Erben fortzusetzen ist, wenn einer der Beteiligten während des laufenden Abänderungsverfahrens stirbt. Dies gilt jedoch auch für die vorliegende Fallkonstellation. Schließlich entspricht die gesetzliche Regelung in § 226 Abs. 5 FamFG inhaltlich dem damals geltenden § 10a Abs. 10 VAHRG. Zu dieser damaligen Rechtslage wurde ebenfalls die Auffassung vertreten, dass das Verfahren nicht nur dann gegen die Erben geführt werden muss, wenn der Antragsgegner nach Verfahrenseinleitung stirbt, sondern auch dann, wenn das Verfahren noch nicht anhängig war (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Auflage, § 10a VAHRG, Rn. 60; BGH FamRZ 1990, 1339, 1340; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Auflage, VI Rn. 342). Dass der Gesetzgeber hieran etwas ändern wollte, ist den Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucksache 16/10144 S. 98) nicht zu entnehmen. Dies ergibt sich auch aus § 31 Abs. 1 S. 1 VersAusglG, der im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG entsprechend gilt und der ebenfalls bestimmt, dass das Recht des überlebenden Ehegatten, falls der andere Ehegatte zwischen Rechtskraft der Scheidung und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich verstirbt, gegen die Erben des verstorbenen Ehegatten geltend zu machen ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 03. Juni 2015 - 13 UF 157/15 -, Rn. 7, juris).

bb) Abweichend von dem erstinstanzlichen Beschluss ist danach weiter für die hier zu treffende Entscheidung aufgrund der nach § 31 VersAusglG durchzuführenden Totalrevision der Versorgungsausgleich so durchzuführen, dass lediglich ein saldierter Differenzbetrag in Höhe von 111.018,69 € auszugleichen ist. Dieser Betrag markiert vorliegend die Grenze nach § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG, bis zu der zu Gunsten des überlebenden Ehegatten, hier der Antragstellerin, ein Wertausgleich stattfinden darf.

Schließlich ist gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG bei dem durchzuführenden Versorgungsausgleich zu beachten, dass zum einen der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden darf, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre, und zum anderen der Erbe des Verstorbenen kein Recht auf Wertausgleich hat (§ 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG). Um diese gesetzliche Anforderung sicherzustellen, ist die Aufstellung einer Gesamtbilanz aller ehezeitlich erworbenen Anrechte beider geschiedenen Ehegatten notwendig (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10144 Seite 71), wobei nur dann ein Wertausgleich durchzuführen ist, wenn dieser Gesamtbilanz rechnerisch folgend der verstorbene Ehegatte in der Ehezeit insgesamt höhere Anrechte erworben hat. Anderenfalls findet kein Versorgungsausgleich mehr statt, weil die Erben des Verstorbenen eben kein Recht auf Wertausgleich haben (§ 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG).

Ausweislich der eingeholten Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger ergibt sich danach vorliegend folgende Gesamtbilanz mit dem o.g. Differenzbetrag zugunsten der Antragstellerin:

Anrecht

Ausgleichwert Ehemann

Ausgleichswert Ehefrau

Deutsche Rentenversicherung

98.220,22 €

9.167,41 €

Betriebliches Anrecht

- Grundversorgung -

19.547,90 €

Betriebliches Anrecht

- Zusatzversorgung I -

2.417,98 €

Summe der Ausgleichswerte

120.186,10 €

9.167,41 €

Differenz der Ausgleichswerte

120.186,10 € - 9.167,41 € = 111.018,69 €

(1) Hinsichtlich der beiderseitigen Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sind die korrespondierenden Kapitalwerte der Ausgleichwerte aus den erteilten Auskünften, die auch im Beschwerdeverfahren von den Beteiligten nicht angegriffen wurden, in die Gesamtbilanz einzustellen.

(2) Für das bei der Beschwerdeführerin erworbene Anrecht - Grundversorgung - ist der Ausgleichswert von 19.547,90 € in die Gesamtbilanz einzustellen, der sich so aus der auf das Ehezeitende bezogenen Auskunft vom 21.06.2016 ergibt. Für die Bewertung der Anrechte im Versorgungsausgleich ist nämlich auch im Abänderungsverfahren gemäß § 5 Abs. 2 VersAusglG das Ende der Ehezeit der maßgebliche Zeitpunkt. Da im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs vorzunehmen ist, gilt § 5 Abs. 2 VersAusglG auch hier (Wick, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 826). Hieraus folgt, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin deshalb auch nicht infolge des später eingetretenen Todes des früheren Ehemanns der Antragstellerin der Barwert dieses Anrechts nur mit 0,00 € zu berücksichtigen ist. Wertänderungen nach der Ehezeit sind nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG nämlich nur zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Berücksichtigungsfähig sind also Veränderungen, die - rückwirkend aus der Sicht im Zeitpunkt der Entscheidung betrachtet - zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils der jeweiligen Versorgung führen (BGH, Beschluss vom 17.02.2017, Az: XII ZB 447/13, Rn.29; Wick in: Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017, B. Anwendungsbereich und Gegenstand des Versorgungsausgleichs, Rn. 117; BT-Drucks. 16/10144, S.49).

Eine rechtlich relevante Reduzierung des Barwertes des Anrechts - Grundversorgung - infolge des Todes des früheren Ehemanns auf 0,00 € wäre danach nur dann gegeben, wenn sich der Wert des Ehezeitanteils durch den Tod des früheren Ehemanns gegenüber dem der Berechnung des Barwertes zugrundeliegenden, seinerzeit noch nicht bekannten Todeszeitpunkt und dem damit einhergehenden Ende der Rentenzahlungen verändert hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Berechnung des Kapitalwertes des Ehezeitanteils liegt nach der Ausgestaltung des Anrechts - Grundversorgung - kein vom späteren tatsächlichen Todeszeitpunkt abweichender konkret individuell ermittelter angenommener Todeszeitpunkt des früheren Ehemanns zugrunde, ab dem an den Berechtigten keine Leistungen mehr erbracht werden, sondern eine auf statistischen Grundlagen prognostizierte Dauer des Leistungsbezugs, die sich durch den Tod des früheren Ehemanns nicht verändert haben. Für die Berechnung des Wertes von Anrechten der betrieblichen Altersversorgung und die der Wertermittlung zugrunde zu legenden Tatsachen enthält § 45 VersAusglG Sonderregeln. Maßgeblich für den Kapitalwert einer betrieblichen Altersversorgung ist danach der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG. Bei einer, wie vorliegend, unmittelbar über den Arbeitgeber (Direktzusage) durchgeführten betrieblichen Altersversorgung, für die kein Deckungskapital im engeren Sinne gebildet wird, sondern die durch handelsbilanzielle Rückstellungen finanziert wird, bestimmt sich der Übertragungswert gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 HS. 1 BetrAVG nach dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistungen. Dabei sind nach § 4 Abs. 5 S.1 HS. 2 BetrAVG "die Rechnungsgrundlagen sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik" maßgebend. Der Barwert ist damit ein prognostizierter Kapitalbetrag, der voraussichtlich zur Finanzierung der aus einem Anrecht zu erwartenden Versorgungsleistungen benötigt wird. Er wird maßgeblich durch biometrische Rechnungsgrundlagen - insbesondere die Lebenserwartung des Versorgungsanwärters und die Wahrscheinlichkeit der zu erbringenden Leistungen - sowie durch den Rechnungszins bestimmt, mit dem diese Leistungen auf den Bewertungsstichtag abgezinst werden (Wick in: Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017, D. Bewertung der Versorgungsanrechte, Rn. 301). Bei der Berechnung der Barwerte der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechte wurden den von der Beschwerdeführerin übersandten Berechnungsbögen zufolge als biometrische Rechnungsgrundlagen die Richttafeln 2005 G von K. Heubeck zugrunde gelegt. Hierbei handelt es sich um aktuelle statistische Erhebungen, die auf dem Stand des Jahres 2005 eine "generationengerechte" Sterbetafel enthalten, die die einzelnen Wahrscheinlichkeiten nach Alter, Geschlecht und Geburtsjahr gestaffelt wiedergeben (Wick in: Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017, D. Bewertung der Versorgungsanrechte, Rn. 302). Bei der Ermittlung des Barwertes wurde also keine durch das für einen konkreten Zeitpunkt prognostizierte Versterben des früheren Ehemanns individuell ermittelte Dauer des Leistungsbezugs zugrunde gelegt, sondern die voraussichtliche Dauer des Leistungsbezugs wurde allein auf der Grundlage der verwendeten Richttafeln statistisch ermittelt. Soweit die statistischen Grundlagen zutreffen, wird eine Mehrbelastung des Versorgungsträgers durch ein spätes Versterben einzelner Versicherter und einen damit einhergehenden langen Rentenbezug durch die biometrischen Gewinne, die sich aus dem frühen Versterben anderer Versicherter und dem damit einhergehenden kurzen Leistungsbezug ergeben, kompensiert (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn. 41; Glockner/Hoenes/Voucko-Glockner/Weil Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 16 Rn. 10, zitiert nach OLG Frankfurt, Beschluss vom 07. Juli 2017 - 4 UF 53/16 -, Rn. 47, juris).

Sofern also die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde nunmehr für die Berechnung des Barwertes der Anrechte mit dem Tod des früheren Ehemanns von der statistisch ermittelten Wahrscheinlichkeit der Dauer des Rentenbezugs zu der nach dessen Tod individuell mit Null anzusetzenden Wahrscheinlichkeit zukünftiger Rentenzahlungen wechselt, handelt es sich nicht um eine Veränderung der einbezogenen Berechnungsfaktoren, die zu einer zu berücksichtigenden Verringerung des Barwertes des Anrechts führen, sondern die Beschwerdeführerin ersetzt unzulässig die bisherigen statistischen Berechnungsfaktoren durch einen anderen individuellen Berechnungsfaktor. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die für die Finanzierung des Anrechts - Grundversorgung - gebildeten Rückstellungen nach dem Tod des Ehemanns aufgelöst, führt zu keiner anderen Beurteilung. Aus der Versorgungsordnung für die Grundversorgung ergibt sich bereits nicht, dass zur Finanzierung des Anrechts - Grundversorgung - überhaupt Rückstellungen gebildet werden, weshalb die Behauptung einer Auflösung nicht nachvollziehbar ist. Soweit bei Direktzusagen einer betrieblichen Altersversorgung entsprechende Rückstellungen gebildet wurden, hat dies auch allenfalls handelsbilanzielle Gründe und beruht nicht auf Umständen, die dem Anrecht selbst innewohnen (Wick in: Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017, D. Bewertung der Versorgungsanrechte, Rn. 301). Im Übrigen übersieht die Beschwerdeführerin bei ihrer insoweit erfolgten ergänzenden Entgegenhaltung, wonach M. R. ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben sei und sie deshalb die Rückstellung jedenfalls hätte auflösen können, dass ein Versorgungsträger, der eine betriebliche Altersversorgung zusagt, nicht nur nach seinen Versorgungsregeln, sondern im Rahmen der für die Versorgung bestehenden gesetzlichen Regelungen verpflichtet ist. Zu diesen gesetzlichen Regelungen gehört aber auch die Möglichkeit der Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 51 VersAusglG, weshalb auch schon deshalb hier eine Auflösung einer Rückstellung zu unterbleiben hatte.

Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem verstorbenen Ehemann von seinem Eintritt in den Ruhestand bis zu dessen Tod bereits eine Versorgung aus dem ungekürzten Anrecht gewährt hat, führt vorliegend nicht dazu, dass dem Versorgungsausgleich für das Anrecht - Grundversorgung - ein auf einen anderen Zeitpunkt als das Ehezeitende bezogener Wert zugrunde zu legen ist. Trotz der von der Beschwerdeführerin an den verstorbenen früheren Ehemann gezahlten Versorgungsleistungen ist im Zeitraum des Leistungsbezugs keine Verringerung des Barwertes des Anrechts - Grundversorgung - gegenüber dem zum Ehezeitende eingetreten, weshalb der Ausgleich auf der Grundlage des Barwertes zum Ehezeitende nicht zu einer übermäßigen Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin als Versorgungsträgerin führt. Ein Versorgungsträger wird schließlich nur dann übermäßig in Anspruch genommen, wenn er aus einem im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu übertragenden Ehezeitanteil bereits laufende Leistungen an den ausgleichspflichtigen Ehegatten erbracht hat, die sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs als überproportional zu dem bei ihm verbleibenden Anrecht darstellen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn.45). Der Versorgungsausgleich kann für den Versorgungsträger bei einer auf das Ende der Ehezeit bezogenen (höheren) Bewertung des Anrechts nämlich nicht kostenneutral durchgeführt werden, wenn dieser nach dem Ende der Ehezeit aus dem ungekürzten Anrecht Leistungen an die ausgleichspflichtige Person erbringt und der Barwert dadurch unter den Barwert bei Eintritt in die Leistungsphase gesunken ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn.45-50). Dies gilt auch für rückstellungsfinanzierte Anrechte aus Direktzusagen einer betrieblichen Altersversorgung (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -, Rn.21, juris), weshalb diese rechtlichen Grundsätze bei dem Anrecht - Grundversorgung - zu beachten sind.

Genau dieses ist hier bezogen auf das Anrecht - Grundversorgung - der eigenen Mitteilung der Beschwerdeführerin zufolge nicht eingetreten, wie eine Gegenüberstellung der Barwerte zum Zeitpunkt des Eintritts des früheren Ehemanns in den Leistungsbezug und zum Ende seines Sterbemonats zeigt. Der Kapitalwert des Ehezeitanteils des Anrechts - Grundversorgung - betrug nach der auf den 31.07.2015 als dem letzten Tag des Sterbemonats bezogenen Auskunft der Beschwerdeführerin 83.726,07 €. Bei Eintritt in die Leistungsphase lag der Barwert des Ehezeitanteils für das Anrecht - Grundversorgung - mit 75.069,21 € (Barwert zum Ehezeitende zzgl. bis dahin angefallener Zinsen) unter dem Kapitalwert am Ende des Leistungsbezugs durch den früheren Ehemann. Hat sich der Barwert eines Anrechts durch die Erbringung von Leistungen aus dem ungekürzten Anrecht nicht vermindert, ist dieser zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 17. Februar.2016 - XII ZB 447/13, Rn.55, juris). Zwar hat der Bundesgerichtshof gebilligt, bei der Prüfung einer leistungsbedingten Verringerung des Barwertes den Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwertes zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln und mit dem Barwert zum Ehezeitende zu vergleichen (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -, Rn. 22, juris; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn. 55), jedoch betraf diese Rechtsprechung eine andere Fallkonstellation. Jenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lagen Fälle zugrunde, in denen der Ausgleichspflichtige weiterhin fortlaufend Leistungen aus dem ungekürzten Anrecht erhielt (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -, Rn.2, juris; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 447/13 -, BGHZ 209, 32-52, Rn.55). Hier sind diese Leistungen jedoch ausschließlich von dem 12 Jahre nach dem Ehezeitende liegenden Beginn der Leistungsphase bis zum Sterbemonat des ausgleichspflichtigen verstorbenen früheren Ehemanns erfolgt. Ausschließlich in diesem Zeitraum kann eine leistungsbedingte Barwertminderung eingetreten sein. Nach dem Sterbemonat des ausgleichspflichtigen M. R. hat die Beschwerdeführerin keine Leistungen aus dem ungekürzten Anrecht mehr erbracht, da die Rente nach §§ 17 Abs. 1, 21 Abs.1 der für das Anrecht - Grundversorgung - maßgeblichen Versorgungsordnung der Beschwerdeführerin letztmalig rückwirkend für den Sterbemonat zu zahlen war.

Abzustellen für die Ermittlung des Barwertes ist deshalb auch nicht auf den auf die Antragstellung im Abänderungsverfahren folgenden Monatsersten als Stichtag, wie es die Beschwerdeführerin für zielführend erachtet hat. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass dieser vom Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -, Rn. 22, juris) gewählte Zeitpunkt nahe der Rechtskraft der Entscheidung ebenfalls eine zu berücksichtigende Wertänderung des Anrechts bis zur Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung vermeiden soll, die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung im Abänderungsverfahren nach §§ 51 VersAusglG, 226 Abs. 4 FamFG aber auf den Monatsersten nach Antragstellung vorverlegt wird. Diese Überlegungen sind auf die hier vorliegende Fallkonstellation deshalb nicht übertragbar. Der Bundesgerichtshof hat durch die Wahl des Zeitpunktes nahe der Rechtskraft der Entscheidung gerade Barwertänderungen aufgrund des laufenden Leistungsbezugs des ausgleichsverpflichteten Beteiligten aus dem bis dahin ungekürzten Anrecht Rechnung getragen (BGH, Beschluss vom 17.Februar.2016 - XII ZB 447/13, Rn.55, juris). Leistungsbedingte Barwertänderungen sind hier in der Zeit nach dem Ende des Leistungsbezugs mit dem Tod des Ehemanns bis zum auf die Antragstellung folgenden Monatsersten aber nicht mehr möglich.

cc) Für das bei der Beschwerdeführerin erworbene Anrecht - Zusatzversorgung I - ist unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Grundsätze der Ausgleichswert von 2.417,98 € in die Gesamtbilanz einzustellen, der sich aus der auf den 31.07.2015 als Ende des Sterbemonats bezogenen Auskunft vom 07.05.2018 ergibt. Durch die Leistungserbringung aus dem ungekürzten Anrecht hat sich der Barwert des Anrechts - Zusatzversorgung I - verringert, weshalb der Barwert zum Ende des Leistungsbezugs zugrunde zu legen ist. Nach der auf den 31.07.2015 als dem letzten Tag des Sterbemonats bezogenen Auskunft betrug der Kapitalwert des Ehezeitanteils des Anrechts - Zusatzversorgung I - 4.835,95 €. Damit lag er um 43,77 € unter dem Barwert von 4.879,72 € bei Eintritt in die Leistungsphase.

Für das Anrecht - Zusatzversorgung I - ist aus denselben Gründen wie bei dem Anrecht - Grundversorgung - nicht der Wert von 0,00 € zugrunde zu legen. Zusätzlich zu den für das Anrecht - Grundversorgung - ausgeführten Gründen ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass der individuelle Versorgungsaufwand nach § 12 der für dieses Anrecht geltenden Versorgungsordnung in ein rechtlich selbständiges Sondervermögen (Pensionsfonds) eingebracht wird, dem die für die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen jeweils erforderlichen Mittel entnommen werden. Es werden also nicht ausschließlich aus individuell gebildeten Rücklagen ausschließlich die jeweiligen individuellen Leistungen erbracht, sondern der gesamte Pensionsfonds dient zur Finanzierung der Leistungen sämtlicher Leistungsberechtigter. Das gesamte angesammelte Deckungskapital wird je nach Lebensdauer der Leistungsempfänger verteilt. Deshalb kann nach dem Versterben eines Berechtigten der für dessen Ansprüche angesammelte Anteil des Fondsvermögens nicht "aufgelöst" werden, sondern die so entstandenen Biometriegewinne kommen den übrigen Versicherten zugute. Sofern die biometrischen Gesamtrechnungsgrundlagen zutreffen, steht damit in dem für dieses Anrecht bestehenden Pensionsfonds immer das für die insgesamt noch zu erwartenden Zahlungsströme erforderliche Kapital zur Verfügung.

c) Zu Gunsten der Antragstellerin darf nach alledem deshalb im Ergebnis also kein höherer Betrag als ein Kapitalwert (= Differenzbetrag aus der Tabelle) von 111.018,69 € übertragen werden, was vorliegend dazu führt, dass - wie im Tenor dieser Entscheidung geschehen - zum einen von den Anrechten des früheren Ehemanns das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbene Anrecht im Umfang des vollen angegebenen Ausgleichswertes von 18,2589 Entgeltpunkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 98.220,22 € zugunsten der Antragstellerin auszugleichen ist und zum anderen das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht - Grundversorgung - im Umfang von 12.798,47 € auszugleichen ist, wohingegen das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht - Zusatzversorgung I - nicht zum Ausgleich heranzuziehen ist.

Ergibt die Gegenüberstellung der Versorgungsanrechte beider Ehegatten - so wie hier - einen geringeren Saldo des Ausgleichswertes des Überlebenden und bestehen mehrere Anrechte des Verstorbenen, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welches Anrecht bzw. welche Anrechte zum Ausgleich der ermittelten Wertdifferenz heranzuziehen ist bzw. sind. Dabei hat ein Gericht zunächst auf eine Konzentration bestehender Versorgungen hinzuwirken sowie die Entstehung von Splitteranrechten und externe Teilungen möglichst zu vermeiden. Daneben sind die wesentlichen Merkmale der Versorgungen zu berücksichtigen (Dynamik, Rechtsschutz, Insolvenzsicherung etc.), was dazu führt, dass sich im Regelfall der Ausgleich von Anrechten aus den Regelversicherungssystemen anbietet, zumal diese Anrechte in der Regel auch den höchsten Ausgleichswert haben. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass kein Anrecht über seinen Ausgleichswert hinaus herangezogen werden darf.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ergibt sich damit zunächst, dass ein vollständiger Ausgleich des ermittelten Differenzbetrages über das vom Verstorbenen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehende Anrecht allein nicht möglich ist. Der auszugleichende Kapitalwert in Höhe von 111.018,69 € übersteigt den Ausgleichswert des dortigen Anrechts, der 98.220,22 € beträgt. Der Senat erachtet es aber als angemessen, wenn die Wertdifferenz zwischen den Anrechten des verstorbenen ehemaligen Ehemannes der Antragstellerin und der Antragstellerin soweit wie zulässig (Höhe des Ausgleichswertes) über das Anrecht des verstorbenen ehemaligen Ehemannes der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer: ...) ausgeglichen wird. Umgerechnet ergeben sich damit 18,2589 Entgeltpunkte, die auf das bereits bestehende Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu übertragen sind. Damit entsteht kein zusätzliches Anrecht, weil bereits ein Versicherungskonto der Antragstellerin existiert. Der danach verbleibende saldierte Kapitalwert (111.018,69 € - 98.220,22 €) in Höhe von 12.798,47 Euro ist dann zu Lasten des Anrechts - Grundversorgung - des verstorbenen ehemaligen Ehemannes der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin extern durch Zahlung an die Versorgungsausgleichskasse auszugleichen.

Die Ansicht der Antragstellerin, dass ein so vorgenommener Ausgleich unbillig sei, weil sie damit eine geringere monatliche Rentenzahlung erhalte, verfängt nicht. Der Berechnung des Senats liegen die korrespondierenden Kapitalwerte der Versorgungsanrechte der Beteiligten in der von den Versorgungsträgern mitgeteilten Höhe bezogen auf das Ehezeitende zugrunde, und sie beachtet den Halbteilungsgrundsatz. Das Versorgungsausgleichsgesetz ermöglicht die Vergleichbarkeit von Anrechten mit verschiedenen Bezugsgrößen nur durch den Einsatz dieses korrespondierenden Kapitalwertes, § 47 VersAusglG (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Auflage, § 32 VersAusglG Rn. 2). Der Senat kann deshalb nicht die Anrechte im Hinblick auf eine ihnen innewohnende unterschiedliche Dynamik rechnerisch weiter aneinander angleichen, zumal sich eine entsprechende Verpflichtung auch nicht dem § 31 VersAusglG entnehmen lässt. Dieser schreibt lediglich fest, dass der Ausgleichsberechtigte, hier die Antragstellerin, nicht bessergestellt werden darf. Demzufolge hat auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 06. Mai 2014 - 1 BvL 9/12 -, FamRZ 2014, 1259) zur Vereinbarkeit der §§ 32, 33, 37 VersAusglG ausgeführt, dass der Versorgungsausgleich seinen Zweck mit der Halbteilung der Anrechte und der Begründung eines selbständigen Anrechts für die ausgleichsberechtigte Person erfüllt; darauf, ob die ausgleichsberechtigte Person aus dem so erworbenen Anrecht im Einzelfall tatsächlich im "erwarteten Umfang" eine Versorgung erhält, kommt es nicht mehr an. Eine Teilung, die - so wie hier - zur Übertragung der Hälfte der Kapitalwerte führt, kann deshalb nicht unbillig sein. Schließlich war dem Gesetzgeber auch bewusst, dass dieser korrespondierende Kapitalwert nur eine Hilfsgröße ist und deren Anwendung notwendig zu Unschärfe führt. Diese ist deshalb hinzunehmen. Auch sonst führt die Übertragung des hälftigen Kapitalwertes nicht stets zu gleichwertigen Anwartschaften. Besonders deutlich wird dieses bei externen Teilungen, wenn mit dem hälftigen Kapitalwert gerade nicht ein vergleichbares anderweitiges Anrecht aufgebaut werden kann.

Bei der Anwendung des § 31 VersAusglG wirkt sich dies ebenfalls aus, weil dort die Übertragung eines rechnerisch festgestellten Ausgleichssaldos, ähnlich dem Einmalausgleich nach altem Recht, angeordnet ist. Dieses hat vorliegend zur Folge, dass der auszugleichende Kapitalwert aus dem Anrecht - Zusatzversorgung - entfällt. Folgte man der Auffassung, eine dem Halbteilungsgrundsatz entsprechende Anwendung des § 31 VersAusglG erfordere weiter, alle in die Saldierung einzubeziehenden Anrechte in ihrer Wertentwicklung vergleichbar zu machen, z.B. eine etwa unterschiedliche Dynamik rechnerisch anzugleichen, würde dies dazu führen, dass die aus der fehlenden Kompatibilität solcher Anrechte herrührenden Probleme, derentwegen der Gesetzgeber sich mit der Reform des Versorgungsausgleichsrechts vom früheren Einmalausgleich gezielt abgewendet hat, erneut auftreten, beziehungsweise es würden Splitterrechte entstehen und die angestrebte Konzentration würde ausgehebelt.

d) Der im Rahmen der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG von der Beschwerdeführerin auf die Zielversorgung zu zahlende Kapitalbetrag ist zu verzinsen. Grundsätzlich hat eine Verzinsung vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 07.September 2011 - XII ZB 546/10 -, BGHZ 191, 36-48, Rn. 27). Dies gilt auch im Abänderungsverfahren, selbst wenn das Ende der Ehezeit schon Jahre zurückliegt (Breuer in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 14 VersAusglG, Rn.44). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.08.2016 (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -) ausgeführt, dass alle für die versicherungsmathematische Barwertermittlung maßgeblichen Größen - und damit auch der Rechnungszins - auf den gewählten Stichtag, hier das Ehezeitende, bezogen werden müssen (BGH, Beschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 -, Rn. 22, juris). Maßgeblich ist der Zinssatz um Ende der Ehezeit, der 5,25% beträgt.

Der Ausspruch einer den Zinseszins enthaltenen Aufzinsung, wie sie die Antragstellerin erstrebt, kommt jedoch nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 -, Rn. 35, juris; OLG Celle, Beschluss vom 29. Februar 2016 - 21 UF 295/15 -, Rn. 15, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. November 2017 - 10 UF 101/16 -, Rn. 7, juris).

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Es entspricht der Billigkeit die Kosten gegeneinander aufzuheben, weil die Beschwerdeführerin ihr eigentliches Beschwerdeziel nicht erreicht hat und die Antragstellerin ihre Anschlussbeschwerde zurückgenommen hat.

Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zu, da die Frage der Auswirkung des Todes eines Ehegatten nach dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt in die Leistungsphase auf die Höhe des dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legenden Ausgleichswertes eines Anrechts höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.