Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 28.07.2018, Az.: 2 UF 57/18
Umgangsverweigerung durch Elternteil; Absehen von Kindesanhörung; Aufhebung der Bestellung eines Verfahrensbeistands; Einrichtung einer Umgangspflegschaft; unbegleiteter Umgang; unmittelbarer Zwang gegen Elternteil
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 28.07.2018
- Aktenzeichen
- 2 UF 57/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 36719
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Helmstedt - 06.04.2018 - AZ: 4 F 106/18
Rechtsgrundlagen
- BGB 1684 Abs. 1
- BGB § 1684 Abs. 2
- BGB § 1684 Abs. 3 S. 3
- BGB § 1684 Abs. 4
- FamFG § 7
- FamFG § 90
- FamFG § 158
- FamFG § 159 Abs. 2
- FamFG, § 159 Abs. 3
Amtlicher Leitsatz
1. Weil in Umgangsverfahren das Verschlechterungsverbot nicht gilt, kann auf die Beschwerde eines den uneingeschränkten Umgang unberechtigterweise verweigernden betreuenden Elternteils auch noch im Beschwerdeverfahren erstmals eine Umgangspflegschaft von Amts wegen angeordnet werden, sofern dieses zum Wohl des Kindes notwendig ist, um die Durchführung von Umgängen sicherzustellen.
2. Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahrs sind in Umgangsverfahren grundsätzlich anzuhören, weil die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung über den Umgang regelmäßig von Bedeutung sind.
3. Mit dem gesetzgeberischen Zweck der gerichtlichen Anhörung von Kindern ist es hingegen nicht vereinbar, diese auch dann gerichtlich zu erzwingen, wenn zu erwarten ist, dass der das Kind betreuende Elternteil, der mit allen, auch unzulässigen Mitteln den Umgang zu verhindern bestrebt ist, das Wohl des Kindes zusätzlich dadurch gefährdet, dass er dessen persönliche Anhörung durch das erkennende Gericht zu verhindern sucht.
4. Nach einer Abwägung kann dann im Einzelfall von einer Kindesanhörung, die gegenüber dem betreuenden Elternteil nur zwangsweise durchgesetzt werden könnte, nach § 159 Abs. 2 FamFG, aber auch aufgrund des Vorliegens schwerwiegender Gründe gem. § 159 Abs. 3 FamFG abgesehen werden, insbesondere dann, wenn mit Hilfe anderer Informationen die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes in Bezug auf Umgänge mit dem anderen Elternteil verlässlich festgestellt werden können.
5. Der Verfahrensbeistand ist als unabhängiger Beteiligter i.S. des § 7 FamFG ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet. Zur sachgerechten Aufgabenerfüllung gehört grundsätzlich der persönliche Kontakt des Verfahrensbeistandes zum betroffenen Kind. Dem Verfahrensbeistand steht dabei ein Ermessensspielraum zu, ob und wie er Kontakt zu dem Kind aufnimmt. Die Entscheidung des Verfahrensbeistands den Kontakt zu dem Kind ausschließlich außerhalb des Haushalts des betreuenden Elternteils, vornehmen zu wollen, stellt deshalb keinen Pflichtverstoß dar, wenn hierfür ein sachlicher Grund (z.B. manipulierender betreuender Elternteil) vorliegt.
6. Eine Aufhebung der Bestellung eines Verfahrensbeistandes wegen der Besorgnis der Befangenheit sieht das Gesetz nicht vor.
7. Das Familiengericht trifft aufgrund der ihm obliegenden Aufgabe, kindeswohldienlich zu entscheiden, nach der Bestellung eines Verfahrensbeistandes die Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Verfahrensbeistand die Interessen des Kindes sachgerecht wahrnimmt. Daraus folgt, dass eine Aufhebung der Bestellung eines Verfahrensbeistandes nur dann geboten sein kann, wenn er ungeeignet ist oder ihm im Zusammenhang mit der Interessenvertretung ein gewichtiges Fehlverhalten vorzuwerfen ist.
Tenor:
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - H1. vom 06.04.2018 (Az. 4 F 106/18) mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Antragsteller berechtigt und verpflichtet ist, Umgang mit seinem Sohn L. entsprechend der nachfolgenden Einzelanordnungen auszuüben. Die Antragsgegnerin wird zugleich verpflichtet, die Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers mit L. gemäß den nachfolgenden Maßgaben zu gewährleisten und zu fördern:
1. Zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn, L., findet zwischen Mittwoch, dem 05.09.2018, ab 12:00 Uhr bis Samstag, dem 08.09.2018, 15:00 Uhr unbegleiteter Umgang im Haushalt des Antragstellers statt.
2. Anschließend findet beginnend ab dem Kalendermonat September zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn, L., jeden Monat jeweils vom letzten Mittwoch eines Monats ab 12:00 Uhr bis zum nachfolgenden Samstag bis 15:00 Uhr unbegleiteter Umgang im Haushalt des Antragstellers statt.
3. In dem Zeitraum vom 27.12.2018 ab 12:00 Uhr bis zum 02.01.2019 15:00 Uhr findet ein Ferienumgang zwischen L. und dem Antragsteller statt.
4. Es wird eine Umgangspflegschaft angeordnet. Zur Umgangspflegerin wird Frau Sch. aus G. und zu ihrer Vertreterin Frau S. bestellt.
Die Umgangspflegschaft wird beruflich geführt; sie wird befristet bis zum 03.03.2019.
5. Während der Dauer der Umgangspflegschaft holt die Umgangspflegerin L. bei der Antragsgegnerin in H2. ab und bringt ihn nach dem Ende des Umgangs wieder nach H2. zur Antragsgegnerin zurück. Beim ersten Umgangskontakt zwischen dem 05.09.2018 und dem 08.09.2018 hat der Antragsteller das Recht, die Umgangspflegerin beim Abholen und Bringen von L. zu begleiten; im Übrigen erfolgt das Abholen und Zurückbringen in Abwesenheit des Antragstellers, soweit die Umgangspflegerin ihm nicht ausdrücklich die Anwesenheit während der Übergabe des Kindes gestattet.
6. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, L. zu den einzelnen Umgangskontakten an die Umgangspflegerin nebst den für den Umgang erforderlichen Gegenständen herauszugeben.
Für den Fall, dass die Antragsgegnerin der Pflicht zur Herausgabe des Kindes an die Umgangspflegerin nicht nachkommt, ist das Kind aus dem Aufenthaltsbereich der Antragsgegnerin wegzunehmen und der Umgangspflegerin zu übergeben. Der Vollstreckungsbeamte bei dem zuständigen Amtsgericht wird durch diesen ausdrücklichen Beschluss gem. § 90 FamFG ermächtigt, bei der Wegnahme unmittelbaren Zwang anzuwenden. Er ist in diesem Fall befugt, um eine Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
Gemäß § 91 FamFG wird der Vollstreckungsbeamte befugt, in Ausführung des Vollzugs dieser Anordnung die Wohnung und die Behältnisse der Antragsgegnerin oder anderer Personen, bei denen sich das Kind aufhält, zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollziehung dies erfordert. Er darf verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse gewaltsam öffnen lassen.
Der Vollstreckungsbeamte darf Sachen, die für den persönlichen Bedarf des Kindes dringend benötigt werden, gegen den Willen der Antragsgegnerin wegnehmen.
Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass sie bei Nichtauffinden des Kindes vom Gericht zwecks Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Kindes geladen oder vorgeführt werden kann.
7. Der Umgangspflegerin wird weiter aufgegeben,
- den jeweiligen Herausgabezeitpunkt von L. zu den Umgangskontakten festzulegen.
- die Durchführung des Umgangs organisatorisch zu begleiten.
- die Übergabe von L. anlässlich der angeordneten Umgangskontakte und Umgangstermine sicherzustellen und durchzuführen und dafür zu sorgen, dass die Antragsgegnerin die rechtzeitige Anwesenheit von L. am Übergabeort zu den angeordneten Terminen nicht verhindert.
- L. vor der Übergabe an den Antragsteller in Empfang zu nehmen, und ihn in Abwesenheit beider Elternteile auf den Umgang vorzubereiten, und zu überprüfen, ob L. seitens der Antragsgegnerin in die Lage versetzt wurde, einen unbeschwerten Umgang durchführen zu können.
- zu entscheiden welche Gegenstände L. für den Umgang benötigt, und zu überprüfen, dass die Antragsgegnerin diese Gegenstände für die Umgangskontakte an sie herausgibt.
- alle notwendigen Informationen über die Umgangskontakte seitens der Kindeseltern entgegen zu nehmen und - sofern erforderlich - an den jeweils anderen Elternteil weiterzuleiten.
8. Es obliegt der Umgangspflegerin festzustellen und zu entscheiden, ob in der Person des Kindes ein Grund vorliegt, der einer Durchführung des Umgangs entgegensteht. Sie hat dabei das Recht, L. hierzu in Abwesenheit der Kindesmutter ärztlich untersuchen zu lassen und hierzu den Kindesvater allein hinzuziehen. Sofern sie entscheidet, dass der Umgang aus einem solchen Grund entfällt, wird der Umgang in der nachfolgenden Woche entsprechend nachgeholt.
9. Für den Fall, dass der Antragsteller gehindert ist, L. zum Endes des Umgangs rechtzeitig an die Umgebungspflegerin zu übergeben, hat er dies unverzüglich der Umgangspflegerin anzuzeigen. Handelt es sich dabei um eine Erkrankung von L., die während des Umgangs aufgetreten ist oder sich verschlimmert hat, hat der Antragsteller unverzüglich ein ärztliches Attest an die Umgangspflegerin zu übermitteln. In allen Fällen verlängert sich der Umgang bis zum ärztlich attestierten Genesungszeitpunkt oder bis zum Wegfall des Hindernisses.
Kann der Antragsteller einen festgesetzten Umgangstag aus triftigen Gründen nicht wahrnehmen, hat er die Umgangspflegerin hiervon unverzüglich zu unterrichten; der Umgang entfällt in diesem Fall ersatzlos.
10. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, den Umgangsort aufzusuchen und/oder den Umgang zwischen dem Antragsteller und L. zu beobachten. Ferner wird ihr untersagt, eine solche Handlung einem Dritten zu übertragen.
11. Nach Ablauf der Umgangspflegschaft beginnend ab dem Kalendermonat März 2019 hat der Antragsteller das Recht und die Pflicht zum Umgang mit seinem Sohn jeweils vom letzten Mittwoch eines jeden Monats ab 12:00 Uhr bis zum nachfolgenden Sonntag 15:00 Uhr. Zur Ausübung des Umgangs wird der Antragsteller L. im Haushalt der Antragsgegnerin abholen und nach dem Ende des Umgangs dort wieder an sie übergeben.
12. Desweiteren findet zwischen dem Antragsteller und L. ein Ferienumgang in dem Zeitraum 22.06.2019 12:00 Uhr bis 29.06.2019 15:00 Uhr statt. Zur Ausübung des Umgangs wird der Antragsteller L. im Haushalt der Antragsgegnerin abholen und nach dem Ende des Umgangs dort wieder an sie übergeben.
13. Nach Ablauf der Umgangspflegschaft ist die Antragsgegnerin verpflichtet, L. zu den in Ziff. 11 und 12 angeordneten Umgangsterminen an den Antragsteller nebst den für den Umgang erforderlichen Gegenständen herauszugeben.
14. Muss ein Umgangstag wegen Krankheit von L. entfallen, hat die Antragsgegnerin - nach Ablauf der Umgangspflegschaft - den Antragsteller hiervon unverzüglich zu unterrichten, und die Erkrankung sowie die sich daraus ergebende Reiseunfähigkeit durch ärztliches Attest nachzuweisen. Der Umgang wird in der nachfolgenden Woche entsprechend nachgeholt.
15. Für den Fall, dass der Antragsteller gehindert ist, L. zum Ende des Umgangs rechtzeitig an die Antragsgegnerin zu übergeben, gilt nach dem Ende der Umgangspflegschaft, dass er dies nunmehr unverzüglich der Antragsgegnerin anzuzeigen hat. Handelt es sich dabei um eine Erkrankung von L., die während des Umgangs aufgetreten ist oder sich verschlimmert hat, hat der Antragsteller unverzüglich ein ärztliches Attest an die Antragsgegnerin zu übersenden. In allen Fällen verlängert sich der Umgang bis zum ärztlich attestierten Genesungszeitpunkt oder bis zum Wegfall des Hindernisses.
Kann der Antragsteller einen festgesetzten Umgangstag aus triftigen Gründen nicht wahrnehmen, hat er - nach Ablauf der Umgangspflegschaft - die Antragsgegnerin hiervon unverzüglich zu unterrichten; der Umgang entfällt in diesem Fall ersatzlos.
16. Es verbleibt auch über den Zeitraum der Umgangspflegschaft hinaus bei den Anordnungen Ziff. 10.
Die Antragsgegnerin und der Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Umgangsregelung gegen den betreffenden Elternteil ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 € angeordnet und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder, wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, auch sogleich Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angeordnet werden kann. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie der ersten Instanz.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin (im folgenden Kindesmutter) wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - H1. vom 06.04.2018 - Az. 4 F 106/118 UG -, mit dem der Umgang zwischen dem Antragsteller (im folgenden Kindesvater) und dem Kind L. (im folgenden L.) geregelt wird.
Die Kindeseltern lernten sich im Mai 2012 kennen. Aus ihrer Beziehung ging das gemeinsame Kind L., geb. am ....2014, hervor. Die Kindeseltern üben die elterliche Sorge für ihren Sohn aufgrund einer Sorgerechtserklärung gemeinsam aus. Die Kindeseltern lebten zunächst gemeinsam in M. und verzogen einige Wochen vor der Geburt nach L1. Sie trennten sich im Mai 2015. Die Kindesmutter zog mit L. nach K.B. und anschließend nach L2. Der Kindesvater verblieb in der Wohnung in L1. Der Kindesvater verbrachte nach der Trennung im Rahmen seiner zweimonatigen Elternzeit mehrere Wochen im Haushalt der Kindesmutter. Während dieser Zeit beteiligten sich beide an der Eingewöhnung von L. in der Kindertagesstätte in I. Anschließend fanden zwischen dem Kindesvater und L. regelmäßige Umgangskontakte statt. Neben den 14-tägigen Wochenendkontakten, die L. in der Regel im väterlichen Haushalt in L1. verbrachte, erfolgten Urlaubsumgänge sowie Zwischenbesuche. L. verfügte in der Wohnung des Kindesvaters über ein eigenes Zimmer, welches auch heute noch vorhanden ist, nachdem der Kindesvater in eine Wohnung eine Etage tiefer verzogen ist.
Nach einer gemeinsamen Reise der Kindeseltern mit L. im August 2017 in den Harz verweigerte die Kindesmutter den weiteren Kontakt zwischen L. und dem Kindesvater; sie sagte verabredete Umgänge ab. Mit Schreiben vom 05.09.2017 ließ sie dem Kindesvater über ihren damaligen Bevollmächtigten mitteilen, dass sich der psychische Zustand von L. seit Juni 2017 zusehends verschlechtert habe. Das Kind leide unter deutlichen Auffälligkeiten, Essstörungen, Angstzuständen und Albträumen. Die Fachärztin für Kinder- u. Jugendpsychiatrie Dr. med. A. in B1. äußerte im Attest vom 01.05.2017 den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Im Zusammenhang mit dem Wunsch der Kindesmutter, L. in der K.-Klinik (im folgenden K.-Klinik) in Bad M. stationär psychiatrisch behandeln zu lassen, strebte sie im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der Gesundheitssorge für L. auf sich an. Sie äußerte den Verdacht, dass L. im Rahmen der Umgänge beim Kindesvater sexuell missbraucht worden sei. Die Allgemeinmedizinerin Dr. B. W. aus A, welche die Kindesmutter nunmehr konsultiert hatte, führte in ihrem ärztlichen Bericht vom 12.09.2017 aus:
"[...] wie soeben telefonisch berichtet, stellt sich L. gemeinsam mit seiner Mutter Frau B. bei mir in der Sprechstunde vor, da L. massive Verhaltensauffälligkeiten an den Tag legte. Frau B. berichtete, dass dies seit mehreren Wochen zugenommen hatte. Ich erlebte L. in mehreren Konsultationen und fand mich einem 3-jährigen Jungen gegenüber, der sehr ängstlich und agitiert wirkte. Die Kommunikation wurde immer wieder durch eine Art Singen von L. unterbrochen, was sehr laut war und dazu diente, sich der Situation meiner Fragen oder Untersuchungen zu entziehen. Oftmals versteckte sich L. hinter seiner Mutter und wollte schnellstmöglich den Raum verlassen. L. isst aktuell nur sehr wenig und unregelmäßig und hat dadurch auch Gewicht abgenommen. Er ließ sich nur schwierig körperlich untersuchen und reagierte insbesondere im Bereich seiner Genitalien auffällig, er verfiel in eine Art Trancezustand und ließ dann wiederum alles mit sich machen. L. sagte mir, er habe Angst vor seinem Papa und möchte dort nicht hin. Auf die Frage "warum", erhielt ich keine Antwort. Er sagte mir nur immer wieder, er möchte bei seiner Mama bleiben. Insgesamt bemerkte ich, dass eine ambulante Weiterbehandlung nicht möglich ist aufgrund der ausgeprägten Auffälligkeiten und wies L. gemeinsam mit seiner Mutter akut stationär in die K.-Klinik in Bad M. ein zur weiteren Therapie.
Ich muss den dringenden Verdacht äußern, dass bei L. eine Kindesmisshandlung vorliegen könnte. Frau B. ist die Bezugsperson von L. und Rückzugsort. Bei ihr droht L. aus meiner Sicht keine Gefahr [...]".
Im Rahmen des einstweiligen Sorgerechtsverfahren erteilte der Kindesvater die Zustimmung zu der stationären Behandlung. Das Amtsgericht - Familiengericht - H1. sah anschließend mit Beschluss vom 02.10.2017 (4 F 498/17) von familiengerichtlichen Maßnahmen ab.
L. wurde daraufhin in der K.-Klinik vom 20.09.2017 bis zum 17.11.2017 stationär behandelt. Die behandelnden Ärzte der Klinik bezogen den Kindesvater in die Behandlung mit ein; es fanden drei begleitete Umgangskontakte statt. Die behandelnden Ärzte erstellten eine vorläufige Entlassungsmitteilung vom 17.11.2017, einen Arztbericht datiert auf den 15.12.2017 sowie eine ergänzende Stellungnahme zu dem Arztbericht am 19.12.2017, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 59 f, 91 ff., 130 der Beiakte 4 F 687/17). Sie diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung, wobei sie insbesondere eine (Entwicklungs-)Traumatisierung des Kindes als mögliche Ursache benannten. Seitens der Klinik wurde eine kinderpsychotherapeutische Weiterbehandlung empfohlen. Darüber hinaus sollten die Umgangskontakte mit dem Kindesvater zunächst in dem häuslichen Umfeld von L. gestaltet werden.
In der Zwischenzeit meldete die Kindesmutter ihren Wohnsitz zum 25.10.2017 ohne vorherige Absprache mit dem Kindesvater in Bad S. und anschließend mit Einzugsdatum zum 20.11.2017 im Haus ihrer Eltern in H2. um. Die Entfernung zwischen H2. und L1, dem Wohnort des Kindesvaters, beträgt ca. 590 km.
Der Kindesvater bemühte sich nach der Entlassung von L. aus der Klinik vergeblich um die Wiederanbahnung der Umgangskontakte. Nachdem die Kindesmutter die geforderten Kontakte des Kindesvaters zu L. ablehnte, leitete der Kindesvater gerichtliche Schritte ein. Auf seinen Antrag vom 06.12.2017 ordnete das Amtsgericht - Familiengericht - H1. mit einstweiliger Anordnung vom 20.12.2017 (Bl. 138 ff. der Beiakte 4 F 687/17) einen mehrtägigen Umgang zwischen dem Kindesvater und L. an. Die Umgangsregelung konnte letztendlich nicht umgesetzt werden, da die Kindesmutter eine Erkrankung von L. am Umgangstag angezeigte. Das dem Schreiben beigefügte Attest vom 21.12.2017 wies den Verdacht auf eine Pneumonie bei chronischer Bronchitis aus, deren fachgerechte Aufklärung die Kindesmutter trotz Bemühens des Kindesvaters verhinderte.
Die weitere vom Amtsgericht - Familiengericht - H1. am 23.01.2018 erlassene einstweilige Anordnung führte ebenfalls nicht zu dem erneut mehrtägig angeordneten Umgangskontakt. Erst bei Erscheinen zu dem Umgangstermin erfuhr der Kindesvater, dass L. nicht anwesend, sondern gemeinsam mit der Kindesmutter in einen Freizeitpark gefahren war.
Mit Antrag vom 14.02.2018 hat der Kindesvater im hiesigen Verfahren die Regelung des Umgangs mit seinem Sohn L. in der Weise beantragt, dass L. jeden letzten Mittwoch eines Monats bis zum nachfolgenden Sonntag in seinem Haushalt verbringt. Mit Schreiben vom 16.01.2018 beantragte die Kindesmutter beim Amtsgericht - Familiengericht - B2. die Aussetzung von Umgangskontakten. Das Amtsgericht B2. verwies das Verfahren mit Beschluss vom 12.02.2018 an das Amtsgericht H1., welches beide Verfahren miteinander verbunden hat.
Nach Durchführung einer mündlichen Anhörung, zu welcher die Kindesmutter und L. und auch deren jetzige Verfahrensbevollmächtigte trotz Ladung unentschuldigt nicht erschienen sind, hat das Amtsgericht - Familiengericht - H1. am 06.04.2018 eine gestaffelte Umgangsregelung erlassen. Zunächst sollte am 18/19.04.2018 sowie am 03.05.2018 jeweils für drei Stunden begleiteter Umgang in den Räumlichkeiten des "K. e.V." in B2. stattfinden. Am 04.05.2018 war erstmalig ein unbegleiteter Umgang über vier Stunden und anschließend am 19.05./20.05.2018 sowie am 30.05.2018 für jeweils acht Stunden vorgesehen. Anschließend hat das Gericht einen Umgangskontakt in H2. vom 31.05.2018 09:00 Uhr bis 01.06.2018 17:00 Uhr angeordnet. Bei diesen Umgängen sollte eine Übergabebegleitung in den Räumlichkeiten des "K. E. e.V." erfolgen. Ein weiterer Umgangskontakt sollte vom 30.06.2018 bis 17.07.2018 stattfinden. Im Anschluss ist dem Kindesvater das Recht zum Umgang beginnend ab dem Kalendermonat Juli 2018 jeweils vom letzten Mittwoch eines Monats bis zum darauffolgenden Sonntag eingeräumt worden. Die Übergaben sollten im Haushalt der Kindesmutter stattfinden. Das Amtsgericht - Familiengericht - H1. hat aufgrund der Umgangsunterbrechung eine Begleitung und stundenweise Begrenzung des Umgangs für erforderlich gehalten. Eine Begleitung über einen längeren Zeitraum sei hingegen nicht erforderlich. Im Hinblick auf die Distanz der Wohnorte der Kindeseltern zueinander sei die Dauer der Kontakte auf mehrere Tage festzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere Einschränkung oder ein Ausschluss der Umgänge zum Wohle des Kindes erforderlich sei, sei hingegen nicht ersichtlich. Insbesondere ergebe sich aus dem ausführlichen Entlassungsbericht der K.-Klinik vom 15.12.2017 (Bl. 91 ff. der Beiakte 4 F 687/17) kein Grund, dass L.'s Wohl durch Kontakte mit seinem Vater gefährdet sei. Die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen hätten sich ausdrücklich für Umgangskontakte mit dem Kindesvater ausgesprochen. Der Empfehlung, die Kontakte zunächst am aktuellen Wohnort von L. erfolgen zu lassen, sei durch die Wahl des Ortes der begleiteten Umgänge entsprochen worden.
Gegen diese Entscheidung, welche ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 12.04.2018 zugestellt wurde, hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 16.04.2018 fristgerecht Beschwerde unter anderem mit der Begründung eingelegt, das Gericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. L. sei weder durch das Gericht noch durch einen geeigneten Verfahrensbeistand angehört worden, weshalb ein schwerer Verfahrensfehler vorliege. Der anberaumte Anhörungstermin habe nicht wahrgenommen werden können, da die erforderliche Reise eine zu große Belastung für L. darstelle. Einer Anhörung des Kindes am Wohnort stehe hingegen nichts entgegen. Zudem vermisse sie aufgrund der getroffenen Anordnung eine behutsame Einbeziehung von L. in den Umgangsanbahnungsprozess. Insbesondere finde kein Erstkontakt der Umgangsbegleitperson mit dem betroffenen Kind zwecks Kennenlernens der Person und der Räumlichkeiten statt. Es habe sich im Nachhinein überdies herausgestellt, dass der für die Umgangsbegleitung bestimmte Träger "K. e.V." überhaupt nicht in der Lage sei, an der Durchführung der Umgänge mitzuwirken. Der Zeitraum von drei Stunden für die Erstkontakte sei in Anbetracht der Umstände zu lang. Im Übrigen habe das Amtsgericht ohne nähere Begründung von einer Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens abgesehen. In einem derzeit ebenfalls anhängigen Sorgerechtsverfahren 4 F 706/17 sei ein Sachverständigengutachten betreffend des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Auftrag gegeben worden, so dass es sich angeboten hätte, dies auf die Frage der Regelung von Umgang zu erstrecken. Sie hat daher beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - H1. aufzuheben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurück zu verweisen.
Der zuständige Mitarbeiter des Jugendamts teilte dem Gericht mit Schreiben vom 20.04.2018 mit, dass der angeordnete begleitete Umgang nicht stattgefunden habe. Die im Beschluss festgelegten Kontakte sowie ein vorheriges Kennenlernen der Einrichtung sei in der hier üblichen Weise angeboten worden. Zudem habe die Kindesmutter den zwingend notwendigen Antrag auf begleiteten Umgang nicht gestellt. Die Kindesmutter hatte dem Jugendamt zuvor mit zwei E-Mails vom 16.04.2018 mitgeteilt, dass sie Kontakt zu der Einrichtung "K. e.V." aufgenommen habe. Man habe dort keine Kontinuität der Begleitpersonen sicherstellen können. Es sei ihr von dort eine sozialpädagogische Familienhilfe mit einer festen Betreuungsperson empfohlen worden. Dies sei aus ihrer Sicht auch angemessener. Weiter verweist sie auf die Standards des Staatsinstituts für Frühpädagogik zum begleiteten Umgang, wonach vorbereitende Beratungsgespräche verpflichtend seien und eine Eingangsdiagnostik erarbeitet werden solle. Sie wünsche sich zudem die Videoaufzeichnung sämtlicher begleiteter Umgänge. Eine Mitarbeiterin der Einrichtung "K. e.V." teilte ergänzend dem Jugendamt mit E-Mail vom 17.04.2018 mit, dass eine männliche Begleitperson von der Kindesmutter abgelehnt worden sei. Die Kindesmutter habe ein Kennenlernen der Einrichtung abschließend ausgeschlagen, mit dem Hinweis, sie wolle dies langsamer angehen und erst mit ihrer Anwältin sprechen.
Nach Vorlage der Anträge der Kindeseltern auf "begleiteten" Umgang gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII (Antrag der Kindesmutter datiert vom 26.04.2018) übersandte das Jugendamt den Kindeseltern mit Schreiben vom 24.05.2018 einen Terminplan, in dem ein Termin zum Kennenlernen der Einrichtung und der Fachkraft, Frau Dipl.-Sozialpädagogin L.-T, für L. und seine Mutter sowie ein Elterngespräch vorgesehen war.
Im Rahmen des vorgesehenen Elterngesprächs am 11.06.2018 konnten die Kindeseltern keine Einigung über den durchzuführenden Umgang erzielen (so Schreiben des Jugendamts vom 15.06.2018). Die Kindesmutter verlangte eine Reduzierung des Umgangs auf eine Stunde, Videoaufzeichnung des begleiteten Umgangs sowie die strikte und formelle Einhaltung von Standards zum begleiteten Umgang. Auch müsse der Kindesvater sich im Rahmen einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung vorab verpflichten; ferner müsse alles lückenlos dokumentiert werden. Der Kindesvater akzeptierte demgegenüber keine Reduzierung des angeordneten Umgangs, es sei denn, diese werde von der Fachkraft oder L. gewünscht. Er sei überdies mit einer Videoaufzeichnung nicht einverstanden. Das Jugendamt schlug daraufhin vor, eine Umgangspflegschaft anzuordnen bzw. ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Daraufhin hat der Senat mit Verfügung vom 22.06.2016 von Amts wegen ein UFH-Verfahren (2 UFH 2/18) eingeleitet und das Jugendamt am 25.06.2018 telefonisch gebeten, in Abstimmung mit dem Kindesvater begleitete mögliche Umgangstermine bis Mitte August 2018 abzusprechen und zu benennen. Sowohl hierüber als auch über die vom Jugendamt daraufhin abgesprochenen Termine sind die Verfahrensbevollmächtigten der beteiligten Eltern vorab informiert worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.06.2018, auf den wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, verwies die Kindesmutter auf ihre nunmehr erfolgte Kontaktaufnahme zur Einrichtung "K. E. e.V.", wo sie begleitete Umgänge ihren Vorstellungen gemäß organisieren wolle, und äußerte ihr Unverständnis über die Einleitung eines UFH-Verfahrens.
Mit Beschluss vom 02.07.2018 hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandgerichts Braunschweig im Wege der einstweiligen Anordnung den Kindeseltern vorläufig die elterliche Sorge für L. bezüglich der Aufgabenkreise "Anbahnung und Ausübung des Umgangs mit dem Kindesvater" sowie "das Aufenthaltsbestimmung für die Dauer des Umgangs mit dem Kindesvater" entzogen und das Jugendamt der Kreisverwaltung E. B. als Ergänzungspfleger bestellt. Die Kindesmutter ist verpflichtet worden, L. auf Verlangen der Ergänzungspflegerin mit den für den Umgang erforderlichen Kleidungsstücken und Sachen pünktlich vor Beginn der jeweiligen Umgangszeiten herauszugeben und am Ende der Umgangszeit wieder entgegenzunehmen. Weiter hat der Senat angeordnet, dass die Kindesmutter zusammen mit L. zum Zwecke des Kennenlernens der Örtlichkeit und der Umgangsbegleiterin, Frau Diplom-Sozialpädagogin L.-T., am 05.07.2018 um 10:00 Uhr die Jugendhilfestation in B2. besuchen soll. Anschließend hat der Senat angeordnet, dass begleiteter Umgang zwischen L. und dem Kindesvater am 09.07.2018, am 10.07.2018, am 13.08.2018 sowie am 14.08.2018 für jeweils drei Stunden stattfindet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Anordnung sowie der Begründung wird auf den Beschluss vom 02.07.2018 (2 UFH 2/18) verwiesen.
Auf Anforderung des Senats teilte der Kindesvater mit, dass ein Ferienumgang im laufenden Jahr bedauerlicherweise nicht mehr einzurichten sei, da er durch mehrfache Fahrten nach B2. sowie aufgrund der Gerichtstermine vermehrt Urlaubstage verbraucht habe. Im Jahr 2019 sei es möglich, eine Ferienwoche vom 22. bis 29.06.2019 durchzuführen. Hinsichtlich der Feiertage regte er an, dass L. jährlich abwechselnd die jeweiligen Feiertage bei einem der Elternteile verbringt. An den jeweiligen Geburtstagen soll ein Telefonkontakt ermöglicht werden, bzw. das Recht bestehen, L. für 30 Minuten zu besuchen. Im Übrigen solle die Kindesmutter sich verpflichten, L. zur Übergabe nach F. zu verbringen, um die Reisezeit zu verkürzen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26.07.2018 Bezug genommen. Im Übrigen beantragte er, die Beschwerde zurückzuweisen.
Aus den seitens des Jugendamtes am 27.07.2018 übersandten Aktenvermerken der aufgrund der einstweiligen Entscheidung des Senats vom 02.07.2018 eingesetzten Ergänzungspflegerin ergibt sich, dass der Termin, in dem sich L. und seine Mutter mit der Umgangsbegleiterin und den Örtlichkeiten vertraut machen sollten, wie angeordnet am 05.07.2018 stattgefunden hat. Der erste Umgangskontakt am 09.07.2018 zwischen L. und dem Kindesvater sei gut verlaufen und L. freue sich auf das nächste Treffen. Die Umgangsbegleiterin habe den ersten Umgangskontakt nach 1,5 Stunden beendet. Die Kindesmutter habe eine Rückmeldung zu dem Termin am 9. Juli gegeben, wonach L. nicht negativ bzw. nur wenig auf diesen Kontakt reagiert habe. Die Kindesmutter habe geäußert, dass er etwas "aufgedrehter" gewesen sei als unter normalen Umständen; auch habe er wieder von Gespenstern gesprochen. Dies sei im letzten Jahr eine Zeit lang der Fall gewesen. Jedoch hätten sich diese Vorkommnisse aktuell wieder gelegt. Der Kontakt am 10.07.2018 ist nach zwei Stunden durch die Umgangsbegleiterin beendet worden. L. habe von sich aus mehrmals angegeben, dass er wieder hinein möchte und Papa wieder treffen wolle.
In einer E-Mail vom 10.07.2018 berichtete daraufhin die Umgangsbegleiterin dem zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes, dass L. und der Kindesvater bei dem ersten Zusammentreffen etwas aufgeregt gewesen seien. L. habe sich kurz hinter der Mutter versteckt. Die Kindesmutter habe ihm erklärt, dass er mit dem Vater spielen könne, und sie nebenan im Café warte. Nach einer kurzen Aufforderung sei L. direkt mit dem Vater in den Kontakt getreten. Sie hätten beide intensiv mit einer Spielzeuggarage und Ritterburg gespielt. L. habe den Vater "voll" mit einbezogen. Im körperlichen Kontakt habe der Kindesvater sich dem Anlass entsprechend zurückgehalten. Auf ihre Frage nach einer Stunde, ob L. mit dem Vater weiterspielen wolle, habe er dies spontan bejaht. Nach 1,5 Stunden habe sie den Kontakt schließlich beendet. Beim zweiten Kontakt am 10.07.2018 habe L. sehr entspannt und froh mit dem Vater gespielt. Beide hätten auch miteinander Musik gemacht. Auf die Frage nach 1,5 Stunden, ob er mit dem Vater weiterspielen wolle, habe L. dies bejaht. Der Kontakt sei nach zwei Stunden von ihr beendet worden. L. habe geäußert, dass er wieder mit seinem Vater spielen wolle. Die Kindesmutter habe ihm gesagt, dass dies sicher möglich sei. Die Verabschiedung vom Kindesvater sei herzlich gewesen. Der Kindesvater habe L. auch in den Arm nehmen können.
Mit Schreiben vom 07.08.2018 übersandte das Jugendamt dem Gericht einen E-Mail-Verkehr zwischen der Kindesmutter und der Umgangsbegleiterin. In der E-Mail vom 11.07.2018 berichtete die Kindesmutter der Umgangsbegleiterin, dass L. ihr gegenüber geäußert habe, dass er mit Papa allein zur Toilette gegangen sei. Ihr sei im Vorfeld versichert worden, dass die Beaufsichtigung zu keinem Zeitpunkt unterbrochen werde. Überdies sei L. nicht darüber informiert worden, dass er den Kontakt abbrechen könne. Die Umgangsbegleiterin teilte der Kindesmutter nach Urlaubsrückkehr am 02.08.2018 unter anderem mit, dass sie bei dem Toilettengang dabei gewesen sei.
Das Jugendamt äußerte in Vorbereitung auf den anberaumten Termin am 10.08.2018, dass die Umgangsbegleitung nur noch bedingt als notwendig angesehen werde. Es werde aber angeboten, noch zweimal Terminblöcke mit jeweils zwei Tagen im begleiteten Rahmen zu bewilligen. Die Stellungnahme wurde mit weiterem Schreiben vom 07.08.2018 ergänzt, wonach seitens des Jugendamtes keine Bedenken bestünden, die Umgangskontakte, welche noch bis Ende August 2018 als begleiteter Umgang bewilligt seien, zu normalisieren und sie beim Kindesvater in L1. zuzulassen und dort durchzuführen. Die Organisation und Durchführung der Kontakte obliege den Eltern, könne sich jedoch auch aus Sicht des Jugendamtes an den Vorschlägen des Anwalts des Kindesvaters orientieren.
Die Kindesmutter teilte daraufhin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 09.08.2018 mit, dass sie dem Umgang zwischen Kindesvater und L. auch weiterhin offen gegenüberstehe. Der Umgang solle aber in begleiteter Form, wie bereits am 13. sowie 14.08.2018 geplant, stattfinden. Die Kindesmutter nehme das Angebot des Jugendamtes, weitere begleitete Umgänge zu bewilligen, gerne an. Eine Ausweitung des Umgangs sei bekanntermaßen in der Regel erst vorzunehmen, wenn sich die bisherige Regelung über einen gewissen Zeitraum bewährt habe. Auch sei aufgrund des Alters von L. ein Umgang von Mittwoch bis Sonntag in L1. nicht der Regelfall. L. besuche seit dem 09.01.2018 die katholische Kindertagesstätte St.M. in B2. Eine Unterbrechung der Routine würde eine große Herausforderung darstellen. Die Kindesmutter verwies insoweit auf eine schriftliche Stellungnahme der Gruppenleitung vom 06.08.2018, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Danach habe L. bis Ende Juni 2018 positive Fortschritte gemacht. Nach den Ferien habe er erneut zurückhaltend gewirkt und Zeit benötigt, anzukommen. Nach den auf den Umgang mit dem Vater folgenden Tagen habe sich L. isoliert und große Zurückhaltung gezeigt, indem er sich häufig versteckt habe. Es sei auch vermehrt zu Konflikten unter den Kindern gekommen. Zu Beginn des Kitatages sei er oft sehr weinerlich gewesen und habe Kuschelzeiten mit der Bezugserzieherin benötigt. Sein Gesichtsausdruck habe oft traurig gewirkt.
Die Kindesmutter teilte weiter mit, dass insbesondere Flugreisen für L, belastend seien, da er in der Vergangenheit bekanntermaßen an einer chronischen Bronchitis erkrankt gewesen sei. Eine ärztliche Abklärung sei daher dringend geboten. Im Interesse von L. solle der Umgang an seinem Wohnort stattfinden. Überdies spricht sie sich weiterhin für die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens aus.
Zu Beginn des anberaumten Termins am 10.08.2018, in dem auch L. persönlich vom Senat angehört werden sollte, teilte die Kindesmutter mit, dass L. nicht zum Termin erscheinen werde und überreichte ein ärztliches Attest vom 08.08.2018. Darin wird bescheinigt, dass L. laut Aussage der Kindesmutter seit den Kontakten mit dem Vater wieder vermehrt Auffälligkeiten, wie Angst vor Dunkelheit, Albträume, Rückzugsverhalten, Appetitlosigkeit sowie häufiges Haaredrehen zeitweise -ausreißen, zeige. Der Arzt rate daher dringend von unbegleiteten Umgängen mit dem Vater ab. Die Anreise von 500 km sei dem Kind nicht zuzumuten. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf das eingereichte Attest verwiesen. Der Senat hat in dem Termin darauf hingewiesen, dass das Attest nicht ausreiche, eine fehlende Reisefähigkeit von L. zu belegen, und hat eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet.
Der Untersuchungstermin bei dem beauftragten Amtsarzt Dr. H. K. fand im Anschluss an den begleiteten Umgangstermin am 14.08.2018 statt. Dr. H. K. stellte sich den Beteiligten vor und teilte zum weiteren Untersuchungsverfahren mit, dass er zunächst mit den Kindeseltern und dann mit L. allein sprechen wolle. Die Kindesmutter wies darauf hin, dass L. müde sei und bat darum, den Termin zu verschieben. Während der Wartezeit war L. aufgeregt und bezog alle Anwesenden in sein Spiel mit ein. Er schlug sich dabei auch mit einem Klotz gegen den Kopf (spielte u.a. Roboter). Als die Kindesmutter allein im Raum mit dem Amtsarzt war, ließ sich L. von seiner Oma streicheln bzw. kraulen. L. wollte anschließend an seiner Untersuchung nicht mitwirken. Er wurde von Dr. H. K. im Wartebereich mit dem Stethoskop abgehört. Die Ergänzungspflegerin überredete ihn schließlich in ihrer Begleitung das Untersuchungszimmer zu betreten, woraufhin die Kindesmutter ihnen anordnungswidrig folgte und forderte, bei der Untersuchung anwesend sein zu dürfen. Nachdem Dr. H. K. dies erneut ablehnte, kam es zwischen ihnen zu einer Diskussion, in deren Verlauf L. das Behandlungszimmer wieder verließ und die Untersuchung endgültig verweigerte.
Dr. H. K. gelangte seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14.08.2018 zufolge zu dem Ergebnis, dass L. grundsätzlich reisefähig sei. Bezüglich seiner Anhörungsfähigkeit bestünden aus seiner Sicht nur dann keine Bedenken, wenn im Vorfeld der Gerichtsverhandlung vorbereitende Gespräche mit L. stattfänden. Diese sollten mit einer qualifizierten Fachkraft erfolgen, idealerweise unter Ausschluss der Kindesmutter. Mit Verfügung vom 15.08.2018 hat der Senat den Beteiligten daraufhin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Anhörung durchzuführen. Der Kindesmutter wurde aufgegeben, L. zum Termin zu bringen. Im Übrigen wurde sie auf die Verhängung von Zwangsmitteln hingewiesen, für den Fall, dass sie die Anhörung erneut unberechtigterweise verhindere.
Mit Schreiben vom 16.08.2018 übersandte das Jugendamt eine Kindeswohlgefährdungsmeldung der Kindesmutter, welche diese an die Stadt W. gerichtet hatte. Die Kindesmutter beschrieb darin, dass L. nach den ersten beiden Besuchsumgängen im Juli 2018 gesundheitliche Auffälligkeiten gezeigt habe, die durch den Kinderarzt (Attest vom 08.08.2018) und den Kindergarten (Stellungnahme vom 06.08.2018) dokumentiert seien. Auf das Thema der Kindeswohlgefährdung und des Verdachts des sexuellen Missbrauchs sei das Jugendamt bis heute nicht eingegangen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die E-Mail der Kindesmutter vom 15.08.2018 verwiesen. Die übersandten Unterlagen enthielten überdies einen Kurzbericht der Kita S.M. aus I. vom 15.09.2017 über die Entwicklung von L. in dem Zeitraum 01.06.2015 bis 31.07.2017. Danach habe sich L. schnell in die Gruppe eingefunden. Er habe ein gutes Bindungsverhalten zu seinen Eltern gezeigt. Nach der Trennung der Eltern im Juli 2015 habe sich sein Verhalten jedoch merklich verändert. Er sei ruhiger geworden und habe sich zurückgezogen. Er habe schlechter gegessen. Er habe oft mit sich selber im Dialog gestanden und in den letzten Monaten nicht mehr auf Toilette gehen wollen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht vom 15.09.2017 Bezug genommen.
Der Verfahrensbeistand, Frau R., die mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - H1. vom 08.03.2018 bestellt wurde, berichtete mit schriftlicher Stellungnahme vom 07.08.2018 nach Rücksprache mit dem Kindesvater, dass der Umgang gut verlaufen sei. L. sei zunächst ein wenig zurückhaltend gewesen, habe aber anschließend mit ihm gespielt. Sie teilte ausweislich des Berichts vom 16.08.2018 ergänzend mit, dass sie im Anschluss an die Sitzung des Oberlandesgerichts Braunschweig am 10.08.2018 mit der Kindesmutter gesprochen habe, nachdem diese noch vor dem Termin dieses abgelehnt und auf eine Übersendung schriftlicher Fragen bestanden habe. Die Kindesmutter wünsche sich für L. bis auf weiteres begleiteten Umgang. Der Verfahrensbeistand habe weiter telefonischen Kontakt zur Gruppenleitung des aktuellen Kindergartens von L. aufgenommen. Diese habe erklärt, dass die Kindesmutter die Einrichtung über die Umgangskontakte im Vorfeld informiert habe. Sie selbst hätte beobachtet, dass L. sich ca. 2-3 Stunden hinter dem Sofa im Kindergarten versteckt habe. Sie habe L. nicht darauf angesprochen, aber es liege auf der Hand, woran die Reaktion von L. gelegen habe. Er sei gegenwärtig nicht mehr so fröhlich wie vor den Umgangskontakten. Die Rechtsanwältin war während des Gesprächs zwischen dem Verfahrensbeistand und der Kindesmutter ebenfalls anwesend; darauf hatte die Kindsmutter ausdrücklich bestanden.
Die Umgangsbegleiterin berichtete, dass die weiteren Umgänge am 13. und 14.08.2018 ebenfalls gut verlaufen seien. L. habe einen müden Eindruck gemacht. Er habe darauf bestanden, alleine zur Toilette zu gehen; er wolle nicht, dass ihn jemand nackt sehe. Er habe während des Umgangs Augenkontakt zu ihr gesucht. Auf eine Diskussion der Eltern, die nicht sehr freundlich geführt worden sei, habe L. verunsichert reagiert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 17.08.2018 verwiesen.
Die Kindesmutter bekräftigte mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18.08.2018 nochmals den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs und nimmt Bezug auf verschiedene Videos, welche dem Senat am Anhörungstag, dem 21.08.2018, übersandt wurden. Die darin dokumentierten Reaktionen von L. würden ihrer Ansicht nach auf den behaupteten Übergriff hindeuten. Sie beantragte, L. im Wege der Amtshilfe in B2. anhören zu lassen. Sie widerspreche überdies der Verwertung der ärztlichen Stellungnahme des Amtsarztes, da es sich um ein "Nullgutachten" handele. Sie legte eine weitere Stellungnahme des Allgemeinmediziners J. O. G. aus L3. vor, wonach L. am 14.08.2018 im Anschluss an den Termin beim Amtsarzt nicht untersucht werden konnte. Er habe panische Angst gehabt und habe sich im Wartezimmer mit einem Holzklotz auf den Kopf geschlagen. Nach Einschätzung des Arztes brauche L. dringendst eine professionelle psychiatrische Behandlung. Mit Eingabe vom 20.08.2018 beantragte die Kindesmutter, Frau R. als Verfahrensbeistand zu entpflichten, da sie sich als ungeeignet erwiesen habe. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 18.08.2018, 19.08.2018 sowie 20.08.2018 verwiesen.
Der Senat hat die Kindeseltern, den Mitarbeiter des Jugendamtes die Ergänzungspflegerin, ebenfalls Mitarbeiterin des Jugendamtes, sowie den Verfahrensbeistand persönlich angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten der Anhörungstermine wird auf die Protokolle vom 10.08.2018 sowie 21.08.2018 verwiesen. Die Kindesmutter hat L. zu dem Anhörungstermin am 21.08.2018 - wie bereits am 10.08.2018 - nicht mitgebracht. Sie hat dazu vortragen lassen, dass L.'s Wohl durch die Reise gefährdet sei. In dem Termin am 21.08.2018 hat der Senat den Beteiligten die vorläufige Stellungnahme des Sachverständigen K. R. vom 21.08.2018 zu dem beim Amtsgericht - Familiengericht - H1. derzeit anhängigen Sorgerechtsverfahren 4 F 706/17 ausgehändigt und anschließend mit den Beteiligten erörtert.
Der Sachverständige führte in seiner vorläufigen Stellungnahme vom 21.08.2018 zur erzieherischen Kompetenz der Kindesmutter aus: "[...] Die Kindesmutter hat eine pauschale Negativhaltung gegenüber dem Kindesvater entwickelt und eine Feindbildprojektion. Anhaltspunkte für eine pädophile Neigung des Herrn K. haben sich in der bisherigen Begutachtung nicht ergeben. Es besteht der Verdacht, dass die Kindesmutter projektiv eigene Enttäuschungen und Kränkungen im Umgang mit Herrn K. auf das Kind richtet und dadurch Übergriffe und Traumata unterstellt, die nicht stattgefunden haben. Die Kindesmutter geht auch davon aus, dass der Kindesvater keine Kompetenz in den Umgangskontakten habe und beschreibt, dass L. nach den Umgangskontakten "lethargisch und weggetreten" gewesen sei.
Die Kindesmutter stellt den Kindesvater pauschal infrage und dies führt offenbar bei ihr zu einer legitimierten Haltung, die Rolle des Kindesvaters zu negieren. Nach bisheriger Einschätzung führt das zu einem schwerwiegenden und dem Kindeswohl abträglichen Loyalitätskonflikt bei L. Dies deckt sich mit dem Bericht der Klinik. Die Kindesmutter versteift sich auf die unbewiesene Amme, dass vom Kindesvater Traumatisierung und sexuelle Übergriffe gegenüber dem Kind ausgegangen sei. Die bisherige Begutachtung hat dafür keine Belege geliefert. Die Kindesmutter scheint sich in einer symbiotischen Beziehungsstruktur gegenüber ihrem Kind zu befinden, um L. gegenüber dem Vater zu schützen. Hier entwickelt sich eine Eigendynamik, die dazu führt, dass die Bedeutung des Kindesvaters für das Kind negiert wird und L. vermutlich einer Manipulation durch die Kindesmutter ausgesetzt ist. [...]
Unter der Überschrift "Sonstige Erkenntnisse" führte der Sachverständige weiter aus: "Die Wohnverhältnisse beim Kindesvater waren geordnet. Er hat eine 4-Zimmerwohnung in L1. und dort steht für L. ein eigenes Kinderzimmer zur Verfügung. Umgangskontakte können dort durchgeführt werden. Im Hausbesuch haben sich keine Hinweise auf eine pädophile Neigung des Kindesvaters ergeben, auch nicht in der Befragung durch den Sachverständigen. [...]
Aus dem Bericht der K.-Kliniken vom 15.12.2017 ergibt sich für den Unterzeichner kein Anhaltspunkt, der eine sexuelle Traumatisierung des Kindes L. begründen könnte. Eine posttraumatische Belastungsstörung kann sich auf die Elternkonflikte beziehen. [...] Der Bericht der Klinik weist insgesamt darauf hin, dass L. unter dem Konflikt der Elternteile leidet und nicht unter einer eingegrenzten Traumatisierung durch einen möglichen sexuellen Übergriff der Elternteile. Für L. wäre es wichtig, Kontinuität und Berechenbarkeit zu erleben. Durch die symbiotische Bindungsstruktur die bei der Kindesmutter nach vorläufiger Hypothese angenommen werden kann, ist aber die Bedeutung des Kindesvaters im Sinne einer triangulierenden Beziehungserfahrung nicht möglich. [...]"
Zusammenfassend geht der Sachverständige davon aus, dass die Kindesmutter aufgrund einer narzisstischen und symbiotischen Struktur das Kind als Selbstobjekt funktionalisiere und in ihrem Konflikt auf der Paarebene gegenüber dem Kindesvater entfremde. Der Kindesvater verhalte sich bisher eher unsicher und ambivalent. Er habe seine Paarkonflikte auch noch nicht bearbeitet. In dieser Konstellation sei es wichtig, dass L. Erfahrungen mit dem Kindesvater in Form eines begleiteten Umgangs kontinuierlich fortsetzen könne.
In dem mündlichen Anhörungstermin vom 21.08.2018, ergänzt durch schriftliche Stellungnahme vom 21.08.2018, hat die Kindesmutter beantragt, die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - H1. vom 06.04.2018 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig auszusetzen.
II.
Die gem. §§ 58 Abs. 1, 63 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Kindesmutter, war von Anfang an unbegründet und führt von Amts wegen - weil in Umgangsverfahren das Verschlechterungsverbot nicht gilt - zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Grundsätzlich hat es bei dem Umgang, wie ihn das Amtsgericht angeordnet hat, zu bleiben. Die Regelung war lediglich aufgrund des eingetretenen Zeitablaufes sowie der zwischenzeitlich durchgeführten gelungenen begleiteten Umgänge und ergänzend übergangsweise aufgrund der anzuordnenden Umgangspflegschaft, um die Durchführung des Umgangs sicherzustellen, zu modifizieren.
1.) Das Recht des Vaters, mit L. regelmäßigen Umgang zu haben, ergibt sich dem Grunde nach aus § 1684 Abs. 1 BGB.
Nach dieser Vorschrift hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden natürlichen Bande zu pflegen, d. h. einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 1995, 86, 87; FamRZ 2007, 105; BGH, FamRZ 1984, 778, 779; s. a. Palandt/Diederichsen, BGB, 76. Aufl., § 1684, Rn. 1). Dem Kind soll das Umgangsrecht ermöglichen, die Beziehung zu dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil aufrechtzuerhalten, sie durch Begegnungen und gegenseitige Aussprache zu pflegen. Denn es ist für eine gedeihliche seelische Entwicklung des Kindes bedeutsam, nicht nur einen sorgenden Elternteil als ständigen Bindungspartner zu haben, sondern auch den anderen als Elternteil nicht faktisch zu verlieren (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1684, Rz. 3).
Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, so regelt das Gericht den Umgang ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls, vgl. § 1684 Abs. 3, 4 Satz 1 und 2 BGB (BGH, FamRZ 2005, 1471, 1472). Danach ist der Umgang des Kindesvaters mit seinem Sohn L. wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu regeln.
2.) Einschränkungen dieses verfassungsrechtlich verbürgten Umgangsrechts, wie sie der Kindesmutter vorschweben, sind nicht gerechtfertigt. Das gilt insbesondere, soweit die Kindesmutter nur begleiteten Umgang zulassen möchte. Auch darüber hinaus sind Einschränkungen des Umgangs nicht geboten.
a) Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Umgangsrecht nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Eine dauerhafte Beschränkung oder ein vollständiger Ausschluss des Umgangsrechts kann auch im Hinblick auf das nach Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht nur im Falle einer anderenfalls bestehenden Kindeswohlgefährdung erfolgen, der durch andere Maßnahmen zur Regelung des Umgangs nicht wirksam begegnet werden kann (BVerfG FamRZ 2006, 1005 Rn.8; FamRZ 2007, 105 Rn.12). Dabei hat das Familiengericht sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194, 205 f.; 64, 180, 187 f.). Geboten ist eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen am Maßstab des Kindeswohls (vgl. BVerfG, FamRZ 2006, 605 f.; BGH, NJW 1994, 312 f. [BGH 27.10.1993 - XII ZB 88/92]). Dabei ist davon auszugehen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB. Einschränkungen des Umgangsrechts unter Hinweis auf das Kindeswohl bedürfen einer eingehenden Begründung. So verstößt schon der generelle Ausschluss des Umgangs während der Ferienzeiten ohne diesbezügliche Begründung gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG (BVerfG, FamRZ 2005, 871). Erst recht kommt eine Einschränkung des Umgangs in der Weise, dass ein bestimmter Ort der Kontaktaufnahme angeordnet bzw. ein Umgang mit Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil ausgeschlossen wird, nur in Betracht, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls geboten ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 105).
Dafür, dass es im vorliegenden Fall derartiger Einschränkungen des Umgangs bedarf, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
b) Gründe in der Person des Kindesvaters, die danach einem unbegleiteten Umgang entgegenstehen, liegen nicht vor.
aa) Abgesehen davon, dass die Kindesmutter mittlerweile selbst (wohl prozesstaktisch) ihre gänzlich unbegründete Behauptung, der Kindesvater habe L. sexuell missbraucht, gegen die von ihr nunmehr aufgestellte grundsätzliche Spekulation ausgetauscht hat, dass L. während des Umgangs-Zeitfensters mit dem Kindesvater sexuell missbraucht worden sein müsse, kann ein solcher sexueller Missbrauch von L. schon nicht festgestellt werden. Vielmehr ergibt sich aufgrund des Zusammenhanges und der Zusammenschau insbesondere folgender Tatsachen und Umstände, dass sich die Kindesmutter diese Ungeheuerlichkeit nur ausgedacht hat, um den von L. innig gewünschten Kontakt mit seinem Vater zu vereiteln und damit den Vater von L. zu sanktionieren.
Für die Behauptung der Kindesmutter, dass ein sexueller Missbrauch vorliege, fehlten von Anfang an verlässliche Anhaltspunkte. Wie im gesamten Verfahren erschöpft sich der Vortrag der Kindesmutter auch hierzu in nicht belegten angeblichen Vorgängen und von ihr behaupteten unzutreffend bewerteten Beobachtungen. So beschreibt sie lediglich, dass L. verstärkt unter Albträumen und Angstzuständen gelitten habe. Er sei in eine Art Trance verfallen und habe sich oftmals in einem apathischen Zustand befunden. Er habe die Aufnahme von Nahrung verweigert, sich von seiner Umwelt zurückgezogen und schließlich den Kontakt zu seinem Vater nicht mehr gewollt. Diese Verhaltensauffälligkeiten hätte sie zu Beginn des Jahres 2017 festgestellt.
Aus diesem Vortrag der Kindesmutter ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass diese Verhaltensauffälligkeiten von L. mit den Umgängen mit dem Kindesvater in Zusammenhang stehen, zumal diese Auffälligkeiten, wie die Kindesmutter selbst schildert, bereits kurz nach ihrer Trennung vom Kindesvater (also schon vor 2017) sowie den darauf erfolgten erheblichen Umbrüchen und Belastungen für L. auftraten und deshalb dort nach Ursachen gesucht werden muss. Dieses korrespondiert mit dem Bericht der Kita S.M. aus I. vom 15.09.2017, demzufolge dort beobachtet worden ist, dass L. bereits nach der Trennung seiner Eltern derartige Auffälligkeiten zeigte. Diese Auffälligkeiten lassen deshalb keinesfalls den zwingenden Schluss zu, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt zu einem sexuellen Übergriff gekommen ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Kindesmutter vorgelegten Videos. Diese belegen vielmehr im Gegenteil die manipulierende Haltung der Kindesmutter. So ist auf dem Video vom 23.08.2017 L. zu sehen, während er auffällig unruhig schläft und wohl eine Belastungssituation in einem Traum verarbeitet. Er ruft mehrfach nach seiner "Mama" und fordert im Traum seine "Mama" auf, nicht wegzugehen, weshalb der naheliegendste Schluss ist, dass er eine von ihm erlebte (und nicht gewollte) Trennung von seiner Mutter verarbeitet. Das Verhalten sowie die Reaktionen des Kindes sind in einer solchen Situation als normal einzustufen. Irgendwelche Anzeichen, die darauf hindeuten, dass L. eine Missbrauchssituation durchlebt, ergeben sich daraus hingegen nicht. Der Kindesvater wird von L. im Schlaf nicht einmal erwähnt. Auffällig ist überdies, dass L. - anders als sonst - auf diesem Video keinen Beruhigungssauger im Mund hat. Er ruft nach seinem "Schnuller" und fordert überdies, bei seiner "Mama" zu schlafen. Dieses könnte ebenfalls eine Erklärung für den unruhigen Schlaf sein. Auch das zweite Video, welches L. ebenfalls in einer unruhigen Phase zeigt, in der er erschöpft sowie leicht verschwitzt wirkt und nicht in den Schlaf findet, enthält keinerlei Hinweise darauf, dass dieses mit einem Kontakt mit dem Kindesvater oder den stattgefundenen Umgängen in einem Zusammenhang steht. Verschiedene Erklärungen wie Übermüdung oder Unwohlsein drängen sich auf, was auch daraus folgt, dass L. im Verlauf des Videos die Kindesmutter um ein Getränk bittet, nach Erhalt deutlich durstig trinkt und sich danach zu beruhigen scheint. In dem Video vom 25.08.2017 sitzt L. mit einem Kuscheltier im Arm wahrscheinlich auf einer Couch. Die Kindesmutter leitet das Gespräch damit ein, dass sie L. sagt, dass sie es schaffen werden. Nach einiger Zeit äußert L. leise, dass er keine Angst habe; er dreht dabei seine Haare ein. Die Kindesmutter wiederholt zunächst seine Äußerung und fragt ihn dann, wovor er denn Angst habe. L. antwortet nunmehr ganz entschieden deutlich an die Mutter gerichtet zurückweisend, dass er keine Angst habe. Das vierte Video vom 14.01.2018 zeigt ein Gespräch zwischen L. und der Kindesmutter vor dem Einschlafen. Beide schauen sich ein Buch/einen Prospekt (wahrscheinlich Playmobil) an und unterhalten sich über die Bilder und abgebildeten Spielsachen. L. beschreibt, was er sieht und berichtet, was er dazu wohl aus anderen Gesprächen mit der Kindesmutter schon weiß. Die Kindesmutter bestätigt seine Angaben z.T. mit einem "mmm" oder ergänzt diese gelegentlich bzw. hinterfragt. Sie unterhalten sich u.a. auch über Gespenster und die Kindesmutter beschreibt (u.a. Gespenster sind meist weiß). Als L. von einer Begebenheit mit seinem Opa berichten will, fragt die Kindesmutter, ob er Opa oder Papa meine, worauf er klarstellt, den Papa zu meinen. Daraufhin sagt er sogleich von sich aus, dass der Papa weit weg wohne, was die Kindesmutter mit einem "mmm" bestätigt. Anschließend ergänzt L., dass er ihn schon lange nicht mehr getroffen habe, was die Kindesmutter mit "mmm, das stimmt" kommentiert. Anschließend äußert L., dass der Papa schon mal ganz schön böse war, was die Kindesmutter wiederum mit einem "mmm" bestätigt. Schließlich sagt L. zweimal, dass er dort, gemeint ist der Aufenthaltsort des Papas, nicht mehr hinwolle, was die Mutter mit einem "okay" bestätigt. Beachtet man, dass ein Kind im Alter von 3 ½ Jahren zwar die Abwesenheit des Kindesvaters erfassen daraus jedoch keine Distanzdimension ableiten kann, steht fest, dass ihm der Ausgangssatz, der Papa wohne weit weg, von der Kindesmutter vermittelt worden sein muss, worauf auch ihr bestätigendes "mmm" hindeutet. Ähnlich wie zuvor bei dem Gespräch zwischen den beiden über verschiedene Abbildungen verfällt L. auch hier in das Muster und wiederholt das, was ihm die Kindesmutter zuvor schon mal gesagt hat. Keinesfalls schildert er hier etwas, was er selbst erlebt hat oder was seinem eigenen Willensbildungsprozess entspringt. Die von der Kindesmutter vorgenommene Bewertung der Videos ist deshalb nicht schlüssig nachvollziehbar und spiegelt ausschließlich ihre ablehnende Haltung gegenüber dem Kindesvater und einem Umgang zwischen ihm und L. wieder.
Der Senat verkennt bei seiner Feststellung, dass die Kindesmutter den Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs zum Nachteil von L. nur konstruiert hat, nicht, dass ein sexueller Missbrauch von Kleinkindern im Alter von L. besonders schwierig zu erkennen, festzustellen und aufzuklären ist, weil hierfür relevante Auffälligkeiten in der Regel auch andere Ursachen haben können. Bei der Feststellung, dass jemand sich einen sexuellen Missbrauch ausgedacht hat, ist dieses deshalb zu beachten. Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass die Kindesmutter zur Stützung ihrer Behauptung eines sexuellen Missbrauchs dazu übergegangen ist, ärztliche Stellungnahmen durch Manipulationen zu erschleichen und dann, wenn Fachkundige sich der Aufklärung zuwenden wollen, diese zu verhindern. Durch eine solche Manipulation ist insbesondere die ärztliche Stellungnahme von Frau Dr. med. B. W. in deren Attest vom 12.09.2017 erschlichen worden. Obwohl die Kindesmutter, wie sie auf Frage des Senats in der mündlichen Anhörung vom 21.08.2018 geschildert hat, bereits seit Sommer 2015 wusste, dass nach ihrer Trennung vom Kindesvater, ihrem dann erfolgten beruflichen Wiedereinstieg, der damit verbundenen Eingewöhnung von L. in die Kindertagesstätte S.M. in I., der Aufnahme einer neuen Partnerschaft von ihr, die nach zwei Monaten scheiterte, und dem Umzug mit L. von L1 in die Nähe von W. bekannt war, dass L. in der Kindertagesstätte seitdem schon entsprechende Auffälligkeiten gezeigt hatte, hat sie dieses gegenüber der Ärztin Dr. med. B. W. nicht dargestellt, wie der im Sachverhaltsteil dieses Beschlusses wiedergegebene Bericht vom 12.09.2017 zeigt.
Hinzu kommt, dass die Kindesmutter ihre Beobachtungen zuvor bereits einer anderen Ärztin geschildert hatte, die L. daraufhin untersuchte und von der die Kindesmutter sowohl eine darauf gestützte vorläufige Diagnose als auch eine Aufklärungsempfehlung erhalten hatte. So äußert Frau Dr. med. A. in ihrem Attest vom 01.05.2017 hierzu den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und empfahl eine stationäre Diagnostik, weshalb die Einholung des ärztlichen Berichtes von Frau Dr. med. B. W. gar nicht mehr notwendig war. Insgesamt belegt dieses Verhalten der Kindesmutter, dass es ihr nicht darum ging, die Ursache beobachteter Auffälligkeiten bei L. verlässlich diagnostizieren und gezielt behandeln zu lassen, sondern nur durch Beeinflussung und Vorenthaltung von Informationen irgendwie eine ärztliche Stellungnahme zu erschleichen, mit der sie in dem von ihr angestrebten Sorgerechtsverfahren dem Kindesvater schaden kann. Dass es der Kindesmutter nur hierum ging, und sie die Stellungnahme der Ärztin Dr. med. B. W. durch Manipulation erwirkt hat, zeigen auch die letzten beiden Sätze des Berichtes, mit dem die Ärztin mitteilt, dass ihrer Meinung nach die Kindesmutter die Bezugsperson von L. und Rückzugsort sei und bei der Kindesmutter L. aus ihrer Sicht keine Gefahr drohe. Für eine solche Einschätzung hatte die Ärztin überhaupt keine Feststellungen getroffen und auch nicht treffen können, woraus der Gefälligkeitscharakter dieser Stellungnahme ebenfalls deutlich wird. Schließlich erschöpfen sich die eigenen Feststellungen von Frau Dr. med. B. W. ausweislich ihres Attestes vom 12.09.2017 allein darin, dass L. sich von ihr nur schwierig körperlich untersuchen ließ und insbesondere im Bereich seiner Genitalien auffällig reagiert habe. Zudem habe L. ihr gegenüber geäußert, er habe Angst vor seinem Papa und möchte dort nicht hin. Dieses kann aber nicht Grundlage für eine solche weitreichende Einschätzung sein.
Auch das weitere Verhalten der Kindesmutter unterstreicht, dass sie ausschließlich bestrebt ist, den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs strategisch einzusetzen und deshalb den von ihr gestreuten Verdacht hierzu in der Schwebe halten will, um so einen Umgang zwischen dem Kindesvater und seinem Sohn zu verhindern. Jemand, der um die Aufklärung der Wahrheit bemüht ist, ernsthaft einen erfolgten Missbrauch seines Kindes befürchtet und deshalb um das Wohl des eigenen Kindes besorgt ist, verhält sich nämlich anders als die Kindesmutter, die durchgängig dafür sorgt, jede hierzu verlässliche Aufklärung zu verhindern. So ist dem Bericht der K.-Klinik, wo L. auf Wunsch der Kindesmutter untersucht werden sollte, zum einen folgende Beobachtung der Ärzte zu wahrheitswidrigen Belastungstendenzen der Kindesmutter zu entnehmen: "Auffällig war, dass die Mutter Tage nach dem Besuch [des Kindesvaters] plötzlich berichtete, nachdem sie zunächst keine Veränderung wahrgenommen zu haben äußerte, dass L. sich auffällig gezeigt habe. Ein verändertes Verhalten war für uns danach nicht beobachtbar." Zum anderen wird dort auch die fehlende Aufklärungsbereitschaft der Kindesmutter gesehen und beschrieben, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Kindesmutter, die eine abschließende Klärung der Symptomatik wünscht, eine hierfür notwendige körperliche Untersuchung in der Klinik jedoch ablehnte und die verschiedenen DISYPS-Bögen, die unter anderem auch der Klärung einer Belastungsstörung dienen, nicht eingereicht hat. Diese fehlende Bereitschaft zur Aufklärung zeigte die Kindesmutter auch durchgängig im Verlauf dieses Umgangsverfahrens. Sie verhindert, dass L. vom Senat und dem Verfahrensbeistand angehört werden kann, und behindert die Durchführung einer vom Senat angeordneten amtsärztlichen Untersuchung von L. Zudem sucht sie wechselnde verschiedene Ärzte auf, befolgt aber deren Empfehlungen letztendlich nicht und hat bis heute keine der für L. angeratenen therapeutischen Maßnahmen eingeleitet.
Auch ihr weiteres anhaltendes umgangsverweigerndes Verhalten zeigt, dass sie den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Anfang an nur strategisch gegen den Kindesvater konstruiert und eingesetzt hat. Spätestens seit der Entlassung von L. aus der K.-Klinik bestand nämlich keine Grundlage mehr für den von ihr geäußerten Verdacht eines sexuellen Missbrauchs. Aufgrund der dortigen Diagnose muss man davon ausgehen, dass L. zum damaligen Zeitpunkt unter einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten hat. Einen Bezug zu den Umgängen dahingehend, dass es dort zu einem sexuellen Missbrauch oder einer Misshandlung gekommen ist, schließen die Ärzte aus. Als eine mögliche Ursache wird eine (Entwicklungs-)Traumatisierung des Jungen benannt: "Hinsichtlich der Entstehung der Symptomatik, die aus hoher Aufregung, Angst- und aggressiver, insgesamt emotional deutlich auffälliger Symptomatik besteht, sind verschiedene Erklärungsmodelle plausibel, insbesondere eine mögliche (Entwicklungs-) Traumatisierung des Jungen, die zu einer massiven Erschütterung seines Grundbedürfnisses nach Sicherheit, Kontrolle und Bindung führte. Es kann vermutet werden, dass die Symptomatik durch die innere Zerrissenheit des Kindes aufrechterhalten und durch die Umstände der Trennung verstärkt wurde. Durch den immer wiederkehrenden Wechsel im Wohnumfeld und Bezugspersonen, kann vermutet werden, dass L. emotional überfordert war und existenzbedrohliche Früherfahrungen für sich erlebte." Die Ärzte sehen letztendlich die Ursachen der Belastungsstörung in einem Zusammenhang mit der Trennung und sehen keine Hinweise dafür, dass dies allein bzw. überhaupt auf den Umgang beim Vater zurückzuführen bzw. durch diesen veranlasst ist. Entsprechend der dortigen Empfehlung der Ärzte hätte sich die Kindesmutter, wenn es ihr um das Wohl von L. ginge und nicht um eine strategische Umgangsverweigerung, deshalb danach zeitnah und aktiv an einer Regelung des Umgangs beteiligen müssen. Stattdessen hat sie aber dem Kindesvater grundlos gegen den ausdrücklichen Rat der Ärzte zur Umgangsaufnahme mitgeteilt, dass derzeit keine Umgänge stattfinden könnten.
Im Übrigen übersieht die Kindesmutter auch, dass selbst dann, wenn ein sexueller Missbrauch zum Nachteil von L. feststünde, mangels irgendwelcher verlässlicher Anhaltspunkte dieser auch z.B. im Verantwortungsbereich der Kindesmutter oder in der Kindertagesstätte stattgefunden haben könnte. Anknüpfungstatsachen dafür, dass dieser sich im Zuge des Umgangs beim Kindesvater ereignet haben muss, liegen nicht vor.
bb) Auch lässt sich ein von der Kindesmutter behauptetes gewalttätiges Verhalten des Kindesvaters nicht feststellen. Die Kindesmutter hatte dazu erstmalig in dem Anhörungstermin vorgetragen, dass der Kindesvater sich insbesondere nach der Geburt ihr und auch L. gegenüber aggressiv verhalten habe. Er soll unter anderem mit der Faust gegen die Wand geschlagen, sie härter an den Oberarmen angefasst und Dritte angeschrien haben, die in den Kinderwagen geschaut hätten. Unabhängig davon, dass der Vortrag sich letztendlich nicht belegen lässt, ist er auch nicht geeignet eine Kindeswohlgefährdung, welche die Einrichtung eines begleiteten Umgangs erfordert, zu begründen. Der Kindesvater hat die Behauptungen in Abrede gestellt; etwaige objektive Anhaltspunkte dafür, dass er zu einem aggressiven Verhalten neigt, sind nicht gegeben. Bisher hatte die Kindesmutter entsprechende Vorwürfe in diesem Verfahren auch nicht erhoben, auch nicht in dem Verfahren 4 F 687/17, in dem das Familiengericht über eine vorläufige Regelung des Umgangs zu entscheiden hatte. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, sofern sie tatsächlich konkrete Befürchtungen gehabt hätte, der Kindesvater würde ihrem Sohn Gewalt antun.
Zudem vermochte der Senat dem Vortrag der Kindesmutter nicht zu folgen, weil erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die Kindesmutter das Verhalten des Kindesvaters zutreffend darstellt, beziehungsweise in der Lage und willens ist, es neutral zu bewerten. Wiederholt lässt sich feststellen, dass die Kindesmutter Verhaltensweisen von L. oder die Interaktion zwischen Kindesvater und Sohn in einen anderen Kontext bringt, allein mit dem Ziel, den Kindesvater zu diskreditieren. Dies hat sich besonders deutlich bei der Bewertung der vorgelegten Videos gezeigt. Die von der Kindesmutter daraus gezogenen Schlüsse sind - wie bereits dargestellt - nicht nachvollziehbar. Weiter hat die Ergänzungspflegerin L.'s Verhalten bei dem Amtsarzt ganz anders bewertet als die Kindesmutter. Frau F. sah den spielerischen Anteil von L. im Vordergrund, wobei die Kindesmutter die Situation deutlich dramatischer dargestellt hat. Dieses Verhalten deckt sich mit der bereits aufgeführten Darstellung der K.-Klinik, dass die Kindesmutter Auffälligkeiten nach dem Umgang zwischen Kindesvater und Sohn festgestellt haben will, die seitens der Ärzte nicht nachvollzogen werden konnten. Statt anzunehmen, dass Dritte das Verhalten von L. nicht als kritisch oder problematisch ansehen, beharrt sie darauf, dass L. auffällig sei. Als weiteres Beispiel für die Aggressivität des Kindesvaters hat sie eine Situation im Ostseeurlaub beschrieben, in der sich L. nicht habe beruhigen lassen. Der Kindesvater habe L. dann hochgenommen, sei mit ihm nach draußen gegangen und habe seine Stirn gegen die von L. gestoßen. Beide hätten gelacht. Daran wird deutlich, dass sie entweder nicht in der Lage ist, zu erkennen und zu akzeptieren, dass es ein Spiel der beiden ist und L. daran Gefallen hat, auch wenn sie selbst diese Art des Spiels befremdlich findet. Oder aber es muss davon ausgegangen werden, dass sie jedwedes Verhalten des Kindesvaters kritisiert und für ihre Zwecke zu manipulieren sucht. Dieses wird auch dadurch belegt, dass L. der eigenen Schilderung der Kindesmutter zufolge nach der von ihr beobachteten Situation nicht nur gelacht hat, sondern anschließend beruhigt war, keine Prellmarke an der Stirn hatte und sich auch nicht in irgendeiner Form über das Verhalten beschwert hat. Insgesamt wird hier eine gelungene erzieherische Intervention des Kindesvaters von der Kindesmutter "verdreht". Ein kindeswohlgefährdendes Verhalten des Kindesvaters lässt sich damit nicht begründen. Vielmehr wird deutlich, dass die Kindesmutter alle Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Umgang lediglich negativ darstellt.
c) Gründe in der Person des Kindes, die danach einem unbegleiteten Umgang entgegenstehen, liegen nicht vor. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Stabilisierungsprozess oder der Gesundheitszustand von L. durch einen unbegleiteten Umgang gefährdet ist.
Insoweit ist darauf zu verweisen, dass ein Zusammenhang zwischen dem Auftreten der in dem Bericht der K.-Klinik dargestellten Symptomatik bei L. und dem Umgang zwischen L. und dem Kindesvater von dem Senat nicht festgestellt werden konnte. Daher ist auch nicht anzunehmen, dass ein unbegleiteter Umgang sich negativ auf den Gesundheitszustand oder einen noch nicht abgeschlossenen Stabilisierungsprozess auswirken würde. Die sowohl seitens des Amtsgerichts - Familiengericht - H1. als auch seitens des Senats angeordneten begleiteten Umgänge dienten ausweislich der Begründung ausschließlich dem kurzfristigen Zweck, eine Kontaktanbahnung zwischen L. und dem Kindesvater zu gestalten. Es verbleibt daher bei der Prämisse, dass der Kontakt zu beiden Elternteilen grundsätzlich für die gesunde seelische Entwicklung eines Kindes bedeutsam ist (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1684, Rz. 3). Für diese Annahme spricht zudem, dass die bislang erfolgten Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und L. harmonisch verlaufen sind, und L. sich Kontakt zu seinem Vater auch ausdrücklich wünscht. Er hat dies wiederholt gegenüber dritten Personen geäußert. Insoweit zeigt sich, dass trotz des Abbruchs der Umgangskontakte, die seitens der Kindertagesstätte S.M. dargestellte gute Bindung von L. auch zu dem Kindesvater weiterhin fortbesteht.
Die behandelnden Ärzte der K.-Klinik haben in ihrem Bericht vom 15.12.2017 sowie in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 19.12.2017 empfohlen, zur weiteren Stabilisierung von L. die Umgangskontakte mit dem Kindesvater zunächst im vertrauten häuslichen Umfeld von L. zu gestalten. Dem kann entnommen werde, dass der gesundheitliche Zustand von L. einem unbegleiteten Umgang nicht entgegensteht. Eine Einschränkung wird lediglich im Hinblick auf den Ort des Umgangs ausgesprochen. Daraus folgt aber nicht, dass die Umgänge in begleiteter Form stattfinden sollten.
Die Behauptung der Kindesmutter, die Symptomatik habe bei L. seit den Umgängen wieder zugenommen, lässt sich weder anhand ihres Vortrags noch anhand der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen sowie des Berichts der Kindertagesstätte belegen. Die Kindesmutter selbst hat der Umgangspflegerin zu dem Kontakt am 09.07.2018 die Rückmeldung gegeben, dass L. nicht negativ auf den ersten Umgang reagiert, jedoch wieder vermehrt von Gespenstern gesprochen habe. Sofern die Gruppenleiterin der Kindertagesstätte angibt, dass Verhalten von L. habe sich nach den Umgängen negativ verändert, lässt dies keinen ausreichenden Schluss auf den von ihr angenommenen Zusammenhang zu. Die Gruppenleiterin ist von der Kindesmutter über die Umgänge informiert worden; es hat danach wieder nur eine einseitige Darstellung der Situation gegeben, welche die Gruppenleiterin sogar veranlasst hat, ohne weitere Nachforschungen zu behaupten, dass es auf der Hand liege, weshalb L. sich verändert habe. Letztendlich kann zum einen nicht ausgeschlossen werden, dass die Kindesmutter erneut ein vom Umgang völlig unabhängiges Geschehen oder Verhalten des Kindes nutzt, um den Verdacht gegen den Kindesvater zu lenken. Zum anderen lässt sich nicht ausschließen, dass eine Verhaltensänderung bei L. durch die Reaktionen der Kindesmutter auf die stattgefundenen Umgänge ausgelöst wurde. Dies ist im Hinblick auf einen typischerweise bestehenden Loyalitätskonflikt des Kindes naheliegend. Letztendlich hat sich L. - auch nach den behaupteten Reaktionen - erneut auf seinen Vater gefreut und ist ohne Vorbehalte mit ihm in den Kontakt getreten ist. Dies lässt sich anhand der Berichte der Ergänzungspflegerin und Umgangsbegleiterin belegen.
Auch die seitens der Kindesmutter vorgelegten ärztlichen Atteste stützen ihre These, dass sich ein Umgang von L. mit dem Vater negativ auf das Wohl des Kindes auswirke, nicht. Das ärztliche Attest vom 08.08.2018 der Fachärztlichen Gemeinschaftspraxis (Allgemeinmedizin/Notfallmedizin/Innere Medizin/Lungen-Bronchial-Heilkunde/Verkehrsmedizinische Untersuchungen) spiegelt ausschließlich die Einstellung der Kindesmutter zu den Umgängen wieder; ein Befund oder objektive Anhaltspunkte für die Bewertung der Kindesmutter lässt sich ihm nicht entnehmen. Die Darstellung des Arztes J. O. G. vom 14.08.2018, der eine professionelle psychiatrische Behandlung des Kindes anrät, ist insoweit ebenfalls nicht ergiebig. Eine Gefährdung von L. durch einen unbegleiteten Umgang ist danach nicht feststellbar.
3.) Nach alledem ist dem Kindesvater Umgang mit seinem Sohn uneingeschränkt einzuräumen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage des Umgangs kann es grundsätzlich bei der abschließenden Festlegung des Amtsgerichts verbleiben.
Im Rahmen einer gerichtlich festzulegenden Umgangsregelung ist nach § 1697a BGB diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Insoweit sind insbesondere die Belastbarkeit des Kindes, die bisherige Intensität seiner Beziehungen zum Umgangsberechtigten und seine Vertrautheit mit diesem, die räumliche Entfernung der Eltern voneinander, die Interessen und Bindungen von Kind und Eltern, das Verhältnis letzterer zueinander, die persönliche und berufliche Situation sowie Betreuungsmöglichkeiten des Umgangsberechtigten, der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist, sowie dessen Alter und dadurch bedingtes Zeitempfinden, sein Entwicklungs- und Gesundheitszustand und das Konfliktniveau zwischen den Eltern in den Blick zu nehmen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 07. März 2018 - 6 UF 116/17 -, Rn. 32, juris).
Ein mehrtägiger Aufenthalt von L. mit Übernachtungen im Haushalt des Kindesvaters stellt nach den Gegebenheiten und den persönlichen Fähigkeiten der Beteiligten einen kindeswohlgerechten Umgangskontakt dar.
Ziel der weiteren Umgangsregelung ist es, L. und dem Kindesvater zu ermöglichen, ihre Bindung zu verfestigen. Es ist erforderlich, dass der Alltag gelebt wird und L. das Lebensumfeld seines Vaters erneut kennenlernt. Aufgrund der erheblichen Distanz der Wohnorte ist der Kontakt auf einen Umgang im Monat zu beschränken. Die erhebliche finanzielle und zeitliche Belastung, die mit dem Reiseweg verbunden ist, lässt einen weiteren Umgangskontakt derzeit nicht zu, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kindesmutter sich nicht beteiligt. Der Umgang ist daher auf mehrere Tage auszudehnen, um die mit dem Umgang bezweckten Ziele zu erreichen. Den dazu erforderlichen Übernachtungen stehen Kindeswohlgesichtspunkte nicht entgegen. Zum einen haben die bislang durchgeführten begleiten Umgänge von ca. 1,5 bis 2 Stunden gezeigt, dass sowohl der Kindesvater als auch L. in der Lage sind, sich aufeinander einzustellen und an bereits vorhandene gute Bindungsstrukturen knüpfen können. Zum anderen hat L. vor dem Kontaktabbruch bereits regelmäßig mehrtägige Aufenthalte mit Übernachtungen in dem Haushalt des Vaters erlebt. Diese Situation ist ihm vertraut gewesen, was es ihm erleichtern wird, sich erneut darauf einzulassen. In der Regel gilt, dass Übernachtungen des Kindes beim umgangsberechtigten Elternteil dem Kindeswohl auch entsprechen (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - 6 UF 20/13 -, NJW-RR 2013, 452; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. März 2017 - 9 UF 87/16 -; vgl. auch BVerfG FamRZ 2007, 105 und 1078; 2005, 871; KG FamRZ 2011, 825; OLG Zweibrücken FamRZ 2009, 134). Denn sie sind grundsätzlich geeignet, die Beziehung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil zu festigen und dazu beizutragen, dass dieser vom Kind nicht ausschließlich als "Sonntagselternteil" erlebt wird (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 07. März 2018 - 6 UF 116/17 -, Rn. 35, juris).
Der Durchführung der Umgangskontakte am Wohnort des Kindesvaters stehen die Empfehlungen der behandelnden Ärzte der K.-Klinik ebenfalls nicht entgegen. Zwar haben sie im Dezember dazu geraten, die Umgänge mit dem Kindesvater zunächst im vertrauten häuslichen Umfeld, wobei damit der Wohnort der Kindesmutter gemeint war, stattfinden zu lassen. Jedoch lässt sich daraus gerade keine abschließende Empfehlung entnehmen, dass dies zukünftig fortgelten solle. Die Empfehlung ist nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass es zunächst einer Kontaktanbahnung bedurfte und L. sich nach dem stationären Aufenthalt in der Klinik zunächst wieder in den Alltag einfinden musste. In Anbetracht dessen, dass nunmehr die ersten Kontakte gut verlaufen sind und L. unbefangen auf den Vater zugeht, besteht keine Notwendigkeit den Kontakt auf den Wohnort der Kindesmutter zu beschränken.
Auch der damit verbundene Aufenthaltswechsel steht dem Umgang von L. im Haushalt des Vaters nicht entgegen. L. hat bereits Umgänge in dieser Form erlebt. Mit Ausnahme der Behauptung der Kindesmutter besteht auch kein Anlass davon auszugehen, dass die Umgänge sich negativ auf L. ausgewirkt haben. Dafür finden sich auch keine Belege. Soweit die K.-Klinik den häufigen Wechsel von Bezugspersonen und Aufenthaltsorten als Ursache bzw. Unterstützung der bei L. vorhandenen Symptomatik benennt, hat dies zum jetzigen Zeitpunkt keinen Einfluss auf die Regelung des Umgangs. Es kann davon ausgegangen werden, dass L. den Umgang mit seinem Vater als Bereicherung erlebt und damit auch dem Wechsel in dessen Wohnung positiv gegenübersteht. Die Regelung bietet überdies eine Kontinuität und ermöglicht L. daher, sich auf die Situation einzustellen. Zudem ist bei einem Umgangskontakt im Monat nicht von einem häufigen Aufenthaltswechsel auszugehen. Im Übrigen dürfte es für einen unbelasteten Umgang mit dem Kindesvater vorteilhaft sein, wenn L. außerhalb des Umfelds der Kindesmutter seine Beziehung zu seinem Vater unbelastet leben kann. Dem Loyalitätskonflikt kann auf diesem Wege entgegengewirkt werden.
Der Amtsarzt hat die grundsätzliche Reisefähigkeit von L. bescheinigt, so dass insoweit keine Einschränkungen anzunehmen sind. Die Kindesmutter hat in der Anhörung erklärt, dass sich die Atemwegserkrankungen bei L. ebenfalls gelegt hätten, so dass auch keine Bedenken bestehen, dass der Kindesvater mit L. den Flugverkehr nutzt.
Anhaltspunkte, dass das väterliche Umfeld nicht geeignet ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. In der Wohnung des Kindesvaters ist ein eingerichtetes Kindeszimmer vorhanden, so dass L. unproblematisch über Schlaf- und Spielmöglichkeiten verfügt. Auch der Sachverständige K.R., der den Haushalt des Kindesvaters besucht hat, bestätigt diese Einschätzung. Der Kindesvater hat seine Arbeitszeit auch auf die Umgänge eingerichtet. Der Senat geht auch davon aus, dass der Kindesvater in der Lage ist, L. zu versorgen und auf seine Bedürfnisse kindgerecht einzugehen. Der Kindesvater hat während seiner Elternzeit Zeit mit L. verbracht und anschließend einen regelmäßigen Umgang mit L. gepflegt. L. hat mit drei Jahren ein paar Tage mit seinem Vater an der Ostsee verbracht. Der Kindesvater hat sich vollumfänglich und selbstverantwortlich um die Belange von L. gekümmert. Er kann die Grundbedürfnisse von L. erkennen und diese erfüllen. Davon muss auch die Kindesmutter ausgegangen sein, die noch im Juli 2017 - trotz des ärztlichen Attests aus Mai 2017 - dem gemeinsamen Urlaub zugestimmt hatte.
Weiter ist dem Kindesvater ein Ferienumgang im Winter und im Sommer einzuräumen. Die Beziehung dürfte sich zu diesem Zeitpunkt bereits derart gefestigt haben, dass weitere Unternehmungen über einen längeren Zeitraum dem Interesse von L. dienen, Zeit mit dem Kindesvater zu verbringen und gemeinsame Erfahrungen zu sammeln.
Eine weitere Regelung an den Feiertagen ist nicht angezeigt. Bei den Feiertagen ist zu berücksichtigen, dass die Abwesenheit des Kindes für denjenigen Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, einen weitaus größeren Einschnitt darstellt. Im Übrigen besteht die Möglichkeit, den Geburtstag sowie den jeweiligen Feiertag bei dem nächsten Umgang nachzuholen. Dass der Umgang an den Feiertagen für den Kindesvater zum jetzigen Zeitpunkt von tragender Bedeutung ist, erschließt sich nicht. Zu einem späteren Zeitpunkt, wenn sich die Beziehung zwischen ihm und L. weiter verfestigt hat, mag dies anders zu beurteilen sein.
4.) Aufgrund der ablehnenden Haltung der Kindesmutter gegenüber dem Kontakt zwischen dem Kindesvater und L. war im Interesse des Kindeswohls eine Umgangspflegschaft anzuordnen. Die Regelung des § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmt, dass die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Hierzu gehört auch die unberechtigte Verweigerung uneingeschränkten Umgangs (vgl. Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl., § 1684 Rn. 5). Sofern die Pflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB, die sogenannte Wohlverhaltenspflicht, dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird, ergibt sich aus der Vorschrift des § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB die Befugnis des Familiengerichts, eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anzuordnen. Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen, § 1684 Abs. 3 S. 4 BGB.
Sowohl diesem als auch den vorangegangenen Verfahren ist zu entnehmen, dass die Kindesmutter jedweden Umgang zwischen dem Kindesvater und L. zu verhindern sucht. Sofern sie sich nunmehr für einen begleiteten Umgang ausspricht, ist dieses rein taktisch veranlasst. Sie hat zuvor die Ursache für den Kontaktabbruch gesetzt und entgegen einer gerichtlichen Anordnung, den Umgang verhindert, indem sie mit L. zum Übergabezeitpunkt in einen Freizeitpark gefahren ist. Sie ist mit L. umgezogen, ohne den Kindesvater zuvor darüber zu informieren. Sie hält auch im jetzigen Verfahren entgegen aller objektiven Anhaltspunkte weiter an dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs fest, und sucht damit einem unbefangenen Kontakt zwischen L. und dem Kindesvater entgegenzuwirken. Sofern sie sich darauf beruft, sie wolle lediglich einen kindeswohlgerechten Umgang erreichen, ist dies nicht glaubhaft. Sie hat entgegen eindeutiger Empfehlung den Umgang zwischen dem Kindesvater und L. weiterhin verweigert und keine irgendwie geartete Kontaktanbahnung zugelassen. Erst als ihr aufgrund der einstweiligen Anordnung des Senats vom 02.07.2018 keine Ausflüchte mehr zur Verfügung standen, hat sie sich gebeugt.
Der mit dem Einsatz der Umgangspflegschaft verbundene Eingriff in die elterliche Sorge ist vor dem Hintergrund der Gefahr, dass ein Umgang zwischen L. und dem Kindesvater erneut vereitelt wird, auch gerechtfertigt. Der Umgang zwischen L. und dem Kindesvater ist zwingend für das Wohl von L. erforderlich, woraus folgt, dass jedwede Belastung und Unsicherheit der Umgangssituation vermieden werden muss. Von daher ist es notwendig, sicherzustellen, dass der Umgang und insbesondere die Übergaben von L. an den Vater stattfinden können, und diese verlässlich und konfliktfrei stattfinden. Die Umgangspflegerin wird seitens des Senats daher dazu angehalten, L. im Haushalt der Kindesmutter abzuholen und seinen Zustand zu überprüfen, um ihn anschließend an den Kindesvater zu übergeben. Damit soll zum einen sichergestellt werden, dass die Übergabe konfliktfrei erfolgt und der Umgang unbelastet durchgeführt werden kann. Zum anderen dient die Pflegschaft auch der Kontrolle der Mutter, dass sie entsprechend ihrer Loyalitätspflichten jegliche Beeinflussung von L. unterlässt und persönliche Gegenstände von L. zur Verfügung stellt, die für den Umgang unabdingbar sind. Die Kindesmutter hat ihre Haltung zu den Umgängen bislang nicht aufgegeben. Die Anschuldigungen gegenüber dem Kindesvater werden weiterhin vehement vertreten. Die Kindesmutter kann daher nicht verlässlich und kindeswohldienlich in den Umgangsprozess mit eingebunden werden. Diese Einschätzung spiegelt sich auch in der Empfehlung des Sachverständigen K. R. wieder, wonach die Umgänge des Kindesvaters zu begleiten sind, um etwaige Einwirkungen der Kindesmutter zu verhindern.
Bei dem ersten Umgangskontakt ist die Begleitung der Umgangspflegerin durch den Kindesvater angezeigt, um L. die Kontaktanbahnung zu der Umgangspflegerin zu erleichtern. Der Kindesmutter steht es insoweit frei, ebenfalls Kontakt zu der Umgangspflegerin zu suchen, um L. kindeswohlgerecht auf die neue Situation vorzubereiten.
Sofern die Einrichtung dieser Umgangspflegschaft nicht ausreichen sollte, um das kindeswohlschädigende Verhalten der Kindesmutter zu unterbinden, sollte mithin die Kindesmutter dieses fortsetzen, bleiben nur noch unverzüglich zu treffende Sorgerechtsmaßnahmen übrig.
Das Jugendamt hat Frau Sch., Praxis für Familienberatung und Psychotherapie als Umgangspflegerin vorgeschlagen. Diese hat ihr Einverständnis gegenüber dem Senat auch mitgeteilt. Die Beteiligten haben dazu rechtliches Gehör erhalten. Im Hinblick auf den Umfang der Verpflichtung war es erforderlich eine Vertreterin zu bestimmen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
Die Anordnung ist gemäß § 1684 Abs. 3 S. 5 BGB befristet; jedoch ist eine Verlängerung nicht ausgeschlossen.
5.) Um die Herausgabe von L. an die Umgangspflegerin sicherzustellen, war gegenüber der Kindesmutter die Herausgabepflicht sowie unmittelbarer Zwang gem. § 90 FamFG anzuordnen.
Eine Herausgabeverpflichtung war gem. § 1684 Abs. 3 BGB auszusprechen, da die Durchführung des Umgangs unabhängig von dem Einsatz der Umgangspflegerin voraussetzt, dass die Kindesmutter L. zu den Umgängen herausgibt. Im Hinblick auf die bereits dargestellte Haltung der Kindesmutter zu den Umgängen steht konkret zu befürchten, dass sie eine Herausgabe von L. verweigert oder ihn - wie bereits geschehen - an einen anderen Ort verbringt, so dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegenüber der Kindesmutter anzuordnen ist. Bislang hat die Kindesmutter sich von der Androhung von Zwangsmitteln im Zusammenhang mit den angeordneten Umgängen nicht beeindrucken lassen. Der Anordnung des Senats, L. zu dem Anhörungstermin zu verbringen, ist sie trotz der Androhung von Zwangsmitteln nicht gefolgt. Sie hat überdies die angeordnete amtsärztliche Untersuchung behindert, um damit eine gerichtliche Anhörung von L. zu verhindern. Aus der Gesamtschau ergibt sich, dass die Kindesmutter sich von Beugemitteln nicht beeindrucken lässt, sondern einen Weg sucht, sich der Anordnung zu widersetzen. Die Durchführung des angeordneten Umgangs ist aus Kindeswohlgesichtspunkten unbedingt geboten, um den durch die Kontaktanbahnung erreichten Bindungsaufbau nicht zu unterbrechen. Die mit der Durchführung eines weiteren Verfahrens zur Herausgabe des Kindes einhergehende Belastung der Beteiligten und insbesondere L. wirken sich insoweit schädlich auf den bereits begonnenen Umgangsprozess und damit auf das Kindeswohl aus. Dass die gewaltsame Herausnahme des Kindes, wobei sich die Gewalt gerade nicht gegen das Kind richten darf, immer auch eine erhebliche Belastung für das Kind bedeuten kann, hat der Senat berücksichtigt. Jedoch ist dies der durch die konsequente und langfristige Umgangsverweigerung einhergehenden Kindeswohlgefährdung gegenüberzustellen. Im Übrigen hat die Kindesmutter es in der Hand die Übergabe kindeswohlverträglich zu gestalten. Die Befugnis, die Herausgabe der persönlichen Sachen von L. zu erzwingen, ergibt sich aus § 95 FamFG sowie eine eidesstattliche Versicherung zu fordern aus § 94 FamFG.
6.) Der Senat ist auch nicht gehindert in der Sache bereits jetzt abschließend zu entscheiden, weil weder weitere verfahrensnotwendige Anhörungen ausstehen noch eine weitere Sachverhaltsaufklärung gemäß § 26 FamFG veranlasst ist.
a) Insbesondere konnte der Senat nach alledem von einer Kindesanhörung von L. gem. § 159 Abs. 2 und 3 FamFG absehen. Aufgrund des Verhaltens der Kindesmutter sowie ihrer Reaktionen auf die Anordnungen ergibt sich, dass eine Anhörung von L. nicht ohne eine ihn zusätzlich schädigende Beeinflussung durch die Kindesmutter stattfinden und diese Anhörung nicht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung beitragen kann.
aa) Auch bei jüngeren Kindern ist die persönliche Anhörung nach § 159 Abs. 2 FamFG im Umgangsverfahren grundsätzlich erforderlich, weil die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung über den Umgang regelmäßig von Bedeutung sind (BGH FamRZ 1984, 1084, 1086; OLG Frankfurt FamRZ 1997, 571; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 1042, 1043; OLG Hamm FamRZ 1996, 421; OLG Köln FamRZ 1980, 1153; OLG München OLGZ 1980, 191; auch betreffend Umgang mit Großeltern: OLG Hamm FamRZ 2009, 996). Die Bestimmung entspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, bei Sorgerechtsentscheidungen durch die Ausgestaltung des Verfahrens sicherzustellen, dass das Gericht den Willen des Kindes zur Kenntnis nimmt und bei der Entscheidung berücksichtigt, soweit dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (BVerfGE 55, 171 [BVerfG 05.11.1980 - 1 BvR 349/80]; BVerfG NJW 1993, 2671 [BVerfG 18.02.1993 - 1 BvR 692/92]; BVerfG NJW 1999, 631). Sie sichert zugleich die Stellung des Kindes als Subjekt des Verfahrens (OLG Oldenburg FamRZ 2010, 44).
bb) Deshalb hört der Senat auch grundsätzlich Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres an, hat auch vorliegend die persönliche Anhörung von L. angeordnet und, nachdem die Kindesmutter L. unberechtigt nicht zum ersten Anhörungstermin mitgebracht hatte, der Kindesmutter für den Fall, dass sie L. zum erneut angesetzten Anhörungstermin nicht mitbringt, Zwangsmaßnahmen angedroht. Gleichwohl hat die Kindesmutter trotz der Androhung auch dieser Anordnung nicht Folge geleistet, weshalb der Senat zur Herbeiführung der persönlichen Anhörung nur noch die Möglichkeit hat, die Anhörung von L. nunmehr mit Zwangsmitteln durchzusetzen.
Damit würde aber vorliegend der dargestellte gesetzgeberische Zweck der Kindesanhörung in sein Gegenteil verkehrt, weil die Kindesmutter das Wohl von L. gänzlich aus dem Blick verloren hat, ihn zur Verhinderung einer erfolgreichen Anhörung weiter manipulieren, in einen Loyalitätskonflikt bringen, einschüchtern und sein inneres Gleichgewicht beschädigen wird, während durch seine erzwungene Anhörung auch keine weitere Sachaufklärung zu erwarten ist.
Die Weigerung der Kindesmutter, L. zum Anhörungstermin mitzubringen, ist prozesstaktisch motiviert, um eine zeitnahe kindeswohldienliche gerichtliche Entscheidung zur Umgangsregelung zu verhindern, und folgt ihrem oben aufgezeigten Bestreben, rücksichtslos mit allen Mitteln einen Umgang zu verhindern. Schon dem beim Amtsgericht anberaumten Anhörungstermin ist die Kindesmutter mit L. ferngeblieben und hat auch die Anhörung von L. durch den Verfahrensbeistand in H1. abgelehnt. Tragfähige Gründe gibt es für diese Verweigerungshaltung nicht. Entgegen der von der Kindesmutter vertretenen Auffassung ist L. nämlich reisefähig und könnte deshalb zum Termin erscheinen. Ein vierjähriges Kind kann auch dann, wenn es schlecht schläft, schlecht träumt und unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, in Begleitung seiner Mutter zu einem Anhörungstermin anreisen. Schließlich ist die Kindesmutter auch selbst mit L. in diesem Zustand zu Untersuchungen von W. nach B3 gefahren, weshalb die Distanz keinen Hinderungsgrund darstellt. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem von der Kindesmutter vorgelegten Attest vom 10.08.2018, dass zum einen keine Reiseunfähigkeit bescheinigt und im Übrigen ausschließlich auf nicht belegten Angaben der Kindesmutter beruht, die es lediglich wiedergibt. Dementsprechend hat auch der vom Senat beauftragte Amtsarzt die grundsätzliche Reisefähigkeit von L. bestätigt.
Das Verhalten der Kindesmutter zeigt, dass sie den Kontakt von L. mit Dritten verhindert, sofern sie die Situation nicht kontrollieren kann und befürchten muss, dass die Wahrheit sichtbar wird. So hat sie der vom Senat veranlassten Untersuchung beim Amtsarzt von Anfang an entgegengewirkt und schließlich durch ihr Einwirken auf L. zu verhindern versucht und ihn damit verunsichert. Sie hat den Besuch beim Amtsarzt von vornherein vor L. in Frage gestellt, ohne dass es dafür einen nachvollziehbaren Grund gegeben hätte. Die Ergänzungspflegerin hat in ihrer Anhörung deutlich gemacht, dass sich L. am Ende des begleiteten Umgangs in einer guten Verfassung befunden habe. Er war fröhlich und hüpfte. Anhaltspunkte, dass die Ergänzungspflegerin die Situation falsch einschätzt, ergeben sich auch nicht aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Großeltern. Beide geben keine Auskünfte über den Zustand von L. unmittelbar nach dem Umgangsende. Die Großmutter legt nur dar, dass die Kindesmutter bereits zu Beginn gegenüber dem Arzt - ohne Grund - geäußert habe, dass L. erschöpft sei. Als nächstes erwähnt sie, dass L. lauter wurde und im Wartebereich herumlaufe. Anhaltspunkte, dass L. so erschöpft war, dass eine Untersuchung hätte nicht stattfinden können, sind damit nicht gegeben, und die eidesstattliche Versicherung offenbart die Verweigerungshaltung der Kindesmutter. Schließlich ist es der Ergänzungspflegerin anschließend gelungen, L. zu der Untersuchung beim Amtsarzt zu motivieren, was die Kindesmutter, wie sie dem Senat in der Anhörung am 21.08.2018 selbst berichtete, missbilligte. Trotz klarer, sachlich nachvollziehbarer Anweisung des Amtsarztes an beide Kindeseltern, dass er L. in ihrer Abwesenheit befragen und untersuchen will, hat sich daraufhin die Kindesmutter auch dieser Anweisung widersetzt und durch ihr Verhalten eine geordnete Untersuchung gezielt verunmöglicht. Aus den Schilderungen von Frau F. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2018 ergibt sich zudem, dass die Kindesmutter es von Anfang an unterlassen hat, im Sinne der Untersuchung positiv auf L. einzuwirken. Das Gesamtverhalten der Kindesmutter lässt nur den Schluss zu, dass sie - wie auch sonst - eine Aufklärung durch den Amtsarzt verhindern will und auch bereit ist, hierfür L. einzusetzen und zu schädigen.
Damit steht aber fest, dass, sofern der Senat die Anhörung erzwingt, die Kindesmutter L. mit der gleichen Intention wie beim Amtsarzt manipulieren und hierzu Leid zufügen wird, damit er so eingeschüchtert ist, dass er nicht angehört werden kann. Damit liegt zugleich auch ein schwerwiegender Grund vor, von der Anhörung gemäß § 159 Abs. 3 FamFG abzusehen. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der persönlichen Kindesanhörung ist diese Regelung nämlich orientiert am Kindeswohl auszulegen und bei Vorliegen triftiger, das Wohl des Kindes nachhaltig berührender Gründe anzuwenden (MünchKomm/Schumann, FamFG, 2. Auflage 2013, § 159 Rn. 6, 7; Zöller/Lorenz, ZPO, 32. Auflage 2018, § 159 FamFG Rn. 4; Johannsen/Henrich/Büte, Familienrecht, 6. Auflage 2016, § 159 FamFG Rn. 8; Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Auflage, § 159 Rn. 12).
Bei einer Anhörung im Umfeld der Kindesmutter würde diese Einflussnahme durch die Kindesmutter ebenfalls stattfinden, weshalb auch eine Anhörung am Heimatort nicht zielführend ist. Der drohenden Beeinflussung durch die Kindesmutter kann auch nicht durch den Einsatz von Zwangsmitteln entgegengewirkt werden. Von der Anhörung des Kindes hat der Senat deshalb auch gemäß § 159 Abs. 3 FamFG abgesehen. Die Anhörung hat schließlich zu unterbleiben, wenn eine Störung des inneren Gleichgewichts des Kindes zu befürchten ist (BGH, NJW-RR 1986, S. 1130 [BGH 28.05.1986 - IVb ZR 36/84], Rn. 10; Bumiller/Harders/Schwamb, 11. Aufl., Rn. 9 zu § 159 FamFG; Zöller/Lorenz, ZPO, 32. Auflage 2018, § 159 FamFG Rn. 4; Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Auflage § 159 Rn. 11).
Im Hinblick darauf, dass das Wohl von L. aufgrund der Haltung der Kindesmutter zu der beabsichtigten Anhörung konkret gefährdet ist, ist dem Schutz des Kindes gegenüber dem Interesse an einer weiteren Sachaufklärung der Vorrang einzuräumen. Überdies hat L. seinen Willen - wie bereits dargestellt - gegenüber den Beteiligten deutlich zum Ausdruck gebracht, er genießt und erlebt den Kontakt zum Kindesvater als bereichernd und erkundigte sich, wann er ihn wiedersehen könne.
b) Der Senat ist auch nicht gehalten, L. vor einer Entscheidung einen anderen Verfahrensbeistand zu bestellen. Gemäß § 158 Abs.1 FamFG hat ein Gericht einem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, wozu auch Umgangssachen gehören (§ 151 Nr. 2 FamFG), einen Verfahrensbeistand zu bestellen. Dieses ist hier bereits mit der Bestellung von Frau Rechtsanwältin R. geschehen.
Der Antrag der Kindesmutter, Frau R. als Verfahrensbeistand abzuberufen, weil diese nicht bereit sei, entsprechend ihren Vorgaben L. in B2. anzuhören, ist unbegründet. Gemäß § 158 Abs. 5 FamFG soll die Bestellung eines Verfahrensbeistandes aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt wahrgenommen werden. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Verfahrensbeistand gemäß § 158 Abs. 3 S. 2 FamFG mit seiner Bestellung ein unabhängiger Beteiligter i.S. des § 7 FamFG wird und ausschließlich dem Wohl des Kindes verpflichtet ist. Die hinter dem Antrag der Kindesmutter stehende Überlegung, dass Frau R. als Verfahrensbeistand gegenüber der Kindesmutter voreingenommen, also mithin nicht neutral sei, weil sie die Anhörung von L. ablehne (obwohl sie sich nur gegen den von der Kindesmutter geforderten Anhörungsort ausgesprochen hat), zielt inhaltlich auf einen Befangenheitsantrag ab. Befangenheitsanträge sind aber nur gegenüber Richtern und Sachverständigen gemäß § 6 FamFG i.V.m. §§ 41 ff, 406 ZPO zulässig.
Auch sonst ist kein Aufhebungsgrund gegeben. Die Aufhebung der Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist nur geboten, wenn er ungeeignet ist oder durch gewichtiges Fehlverhalten auffällt bzw. eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen des Kindes unterlässt (Bumiller, FamFG, 10. Aufl., § 158 Rdnr. 15). Zwar ergibt sich dieses weder aus dem Gesetz noch enthalten die Gesetzesmaterialien zu den Grundlagen einer "solchen" Aufhebung etwas, jedoch besteht für das Familiengericht auch nach der Bestellung eines Verfahrensbeistandes weiterhin die Pflicht, dafür zu sorgen, dass dem Kind kein Nachteil entsteht. Hieraus ergibt sich damit auch eine eng begrenzte Abberufungskompetenz in Bezug auf einen bereits bestellten Verfahrensbeistand, durch den ggfs. solche Nachteile drohen.
Anhaltspunkte dafür, dass Frau Rechtsanwältin R. nicht geeignet ist, die Interessen von L. sachgerecht wahrzunehmen und zu vertreten, sind an keiner Stelle ersichtlich. Ihr kann auch nicht ein grober Pflichtverstoß vorgeworfen werden. Zu den Pflichten eines Verfahrensbeistandes gehört es, sich zu bemühen, den persönlichen Kontakt zum betroffenen Kind zur sachgerechten Aufgabenerfüllung herzustellen. Genau dieses hat Frau R. getan und die Kindesmutter aufgefordert, ihr einen Kontakt am Gerichtsort oder in ihrer Kanzlei mit L. zu ermöglichen, was die Kindesmutter jedoch abgelehnt hat. Der Einwand der Kindesmutter bezieht sich auch lediglich darauf, dass Frau R. im Anschluss an die mündliche Erörterung vom 10.08.2018 einen Besuch von L. am Wohnsitz der Kindesmutter abgelehnt hat. Es liegt aber grundsätzlich im Ermessen des Verfahrensbeistandes, wie er die Interessen des Kindes wahrnimmt und wie er verfährt, um einen möglichst unverfälschten Eindruck zu erlangen. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob und wie er ein Kind anhört. Vor dem Hintergrund der Ausführungen zu der Möglichkeit, die Neigungen und Bindungen von L. frei von der Einflussnahme der Kindesmutter zu erlangen, ist die Vorgehensweise von Frau R. nachvollziehbar, bewegt sich im Bereich ihres Ermessens und ist nicht als Fehlverhalten einzustufen.
c) Es ist auch nicht erforderlich, vor der Entscheidung ein Sachverständigengutachten zu der Frage eines kindeswohlgerechten Umgangs einzuholen. Gründe, die eine sachverständige Einschätzung erfordern, sind nicht gegeben. Anhand der vorliegenden Berichte und Darstellungen der Beteiligten sowie der ärztlichen Stellungnahmen, welche die Bedürfnisse von L. unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls offenbaren und fachkundig absichern, ist der Senat in der Lage, über die konkrete Ausgestaltung des Umgangs in eigener Anschauung zu entscheiden. Die Empfehlung des Sachverständigen R., den Umgang zwischen L. und dem Kindesvater fortzusetzen und so zu begleiten, dass die Kindesmutter diesen nicht verhindern kann, trägt die vom Senat getroffene Umgangsregelung Rechnung.
Der Aussetzungsantrag der Kindesmutter war aufgrund der nunmehr ergangenen Entscheidung nicht mehr zu bescheiden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der Kosten der ersten Instanz auf § 81 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG und folgt für die Beschwerdeinstanz aus § 84 FamFG. Es entspricht dem billigen Ermessen, der Kindesmutter die Kosten des Verfahrens erster Instanz aufzuerlegen. Die Kindesmutter ist mit ihrem Ziel, einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Umgangs wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs nicht durchgedrungen. Sie hat eine Kontaktanbahnung - entgegen der ihr obliegenden Loyalitätspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB - zwischen Vater und Sohn mit unzulässigen Mitteln entgegengewirkt. Sie hat dies in Kenntnis der Empfehlung der Klinik veranlasst und damit das Kindeswohl verletzt. Letztendlich hat ihr Verhalten dazu geführt, dass das Verfahren überhaupt erforderlich geworden ist und ihre Beschwerde von Anfang an unbegründet war.
IV.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 1 FamFG zugelassen, weil die Entscheidung Fragen zur Anhörung gemäß § 159 FamFG und zum Ausschluss eines Verfahrensbeistands beinhaltet, die von grundsätzlicher Bedeutung sind.