Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.02.2016, Az.: 21 UF 295/15
Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gleichartiger, im Ausgleichswert nur geringfügig voneinander abweichender Anwartschaften; Voraussetzungen der Verzinsung des bei externer Teilung zu zahlenden Betrages
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 29.02.2016
- Aktenzeichen
- 21 UF 295/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 13672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2016:0229.21UF295.15.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Tostedt - 01.10.2015 - AZ: 15 F 1349/14
Rechtsgrundlagen
- VersAusglG § 14 Abs. 4
- VersAusglG § 18 Abs. 1
- FamFG § 222
Fundstellen
- FF 2016, 262
- FamRB 2016, 225
- FamRZ 2016, 1370
Amtlicher Leitsatz
Ohne besondere und vom Normalfall abweichende Umstände sind gleichartige Anrechte, deren Ausgleichswerte nur geringfügig voneinander abweichen, nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht auszugleichen; aufgrund des gesetzlich vorgesehenen gebundenen Ermessens genügen ein geringer Aufwand der Teilung und die nicht zu befürchtende Entstehung eines Splitteranrechts für sich genommen nicht, um den Ausgleich zu rechtfertigen.
Bei externer Teilung ist der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlende Betrag nur zu verzinsen, die Anordnung der Zahlung von Zinseszinsen hat zu unterbleiben.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Versorgungsträger Deutsche Rentenversicherung K.-B.-S. und L. G. B. S. GmbH wird der Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tostedt vom 1. Oktober 2015 zur Folgesache Versorgungsausgleich - nur soweit der Ausgleich der Anrechte der Beteiligten bei der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Versorgungsträger L. G. B. S. GmbH betroffen ist - geändert:
Hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger Deutsche Rentenversicherung B.-H. (Versicherungsnummer: ...) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
Hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Versorgungsträger Deutsche Rentenversicherung K.-B.-S. (Versicherungsnummer: ...) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
Im Weg der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger L. G. B. S. GmbH (Versicherungsnummer: ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von € 4.013,34, bezogen auf den 30. November 2014 auf einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichskasse begründet.
Der Versorgungsträger L. G. B. S. GmbH wird verpflichtet, € 4.013,34 nebst Zinsen in Höhe von 6% auf diesen Betrag für den Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2014 und der Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Im Übrigen, hinsichtlich der weiteren im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tostedt vom 1. Oktober 2015 genannten Anrechte, bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Tostedt vom 1. Oktober 2015.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden zwischen den beteiligten Lebenspartnerinnen gegeneinander aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gleichfalls gegeneinander aufgehoben, von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die beteiligten Versorgungsträger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Beschwerdewert beträgt € 1.000,-.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Ausgleich des Anrechts beim Versorgungsträger Lufthansa Global Business Services GmbH betroffen ist.
Gründe
I.
Die beteiligten Lebenspartnerinnen begründeten am 12. Juni 2009 ihre Lebenspartnerschaft, die durch den angefochtenen Beschluss vom 1. Oktober 2015 aufgehoben wurde, nachdem der Aufhebungsantrag der Antragstellerin der Antragsgegnerin am 19. Dezember 2015 zugestellt worden war.
Im Beschluss vom 1. Oktober 2015 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich nach § 20 LPartG durchgeführt. Dabei hat es (im Beschwerdeverfahren nicht gegenständliche) Anrechte auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und auf private Altersvorsorge wegen Geringfügigkeit vom Ausgleich ausgenommen und Anrechte beider Lebenspartner auf gesetzliche Altersversorgung mit einem Ausgleichswert in Höhe von 3.1108 Entgeltpunkten (entsprechend einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von € 20.493,87) und in Höhe von 3,1629 Entgeltpunkten (entsprechend einem korrespondierenden Kapitalwert in Höhe von € 20.837,10) intern geteilt. Weiterhin hat es ein Anrecht der Antragstellerin auf betriebliche Altersversorgung bei dem Versorgungsträger L. G. B. S. GmbH extern geteilt und dabei neben der Zahlung des Ausgleichsbetrages an den aufnehmenden Versorgungsträger auch dessen Verzinsung in Höhe eines Rechnungszinses in Höhe von 6% nebst Zinseszinsen angeordnet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Versorgungsträger Deutsche Rentenversicherung K.-B.-S. und L. G. B. S. GmbH. Der Versorgungsträger Deutsche Rentenversicherung K.-B.-S. begehrt, die Anrechte der Beteiligten auf gesetzliche Altersversorgung wegen nur geringfügiger Wertunterschiede vom Ausgleich auszunehmen; der Versorgungsträger L. G. B. S. wendet sich gegen die Verpflichtung, Zinseszinsen auf den zu verzinsenden Ausgleichswert zu zahlen.
II.
Die Beschwerden der Versorgungsträger Deutsche Rentenversicherung K.-B.-S. und L. G. B. S. GmbH sind zulässig und nur auf die jeweils betroffenen Anrechte beschränkt eingelegt. Aufgrund der im Gesetz über den Versorgungsausgleich vorgesehenen Teilung der einzelnen Anrechte wirkt sich die Änderung hinsichtlich eines Anrechts nicht notwendig auf den Ausgleich der anderen Anrechte aus. Angesichts dessen kann das Rechtsmittel - jedenfalls im hier vorliegenden Regelfall - auf ein bestimmtes Anrecht beschränkt werden (vgl. BGH FamRZ 2011, 547 ff.), so dass das Beschwerdegericht daran gehindert ist, auch den Ausgleich der anderen Anrechte einer Überprüfung zu unterziehen (a. A. OLG Dresden, NJW 2015, 1318 f. [OLG Dresden 01.12.2014 - 20 UF 875/14][OLG Dresden 01.12.2014 - 20 UF 875/14]). Anderenfalls hätte es ein Versorgungsträger in der Hand, durch sein Rechtsmittel auch gegen den Willen der Ehegatten und der anderen Versorgungsträger den gesamten Versorgungsausgleich anzufechten und so einen Teil der Vermögensauseinandersetzung unter den Ehegatten auch ohne eigene Betroffenheit in die zweite Instanz zu überführen. Für die Annahme einer derartigen Befugnis gibt es keine Veranlassung.
Die Beschwerden sind auch begründet und führen dazu, dass die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ausgeglichen werden (dazu 1.) und auf den vom Versorgungsträger L. G. B. S. GmbH an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlenden Betrag nur Zinsen in Höhe des ermittelten Rechnungszinses, nicht aber Zinseszinsen zu zahlen sind (dazu 2.).
1. Der Ausgleich der Anrechte der beteiligten Lebenspartnerinnen in der gesetzlichen Rentenversicherung hat nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu unterbleiben. Danach sollen gleichartige Anrechte - wie die beiderseitigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung - dann nicht ausgeglichen werden, wenn die Differenz der Ausgleichswerte als Kapitalbetrag 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht überschreitet.
Da die Differenz der von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerte in Höhe von (€ 20.493,87 und € 20.837,10) € 343,23 deutlich niedriger ist als 120% der monatlichen Bezugsgröße (maßgeblicher Wert im November 2014: € 2.765,-; 120% davon: € 3.318,-), ist die Differenz der Ausgleichswerte gering. Angesichts dessen steht nach § 18 Abs. 1 VersAusglG der Ausgleich der Anrechte im tatrichterlichen Ermessen. Dies führt dazu, den Ausgleich vorliegend nicht durchzuführen.
Der Ausschluss des Ausgleichs wegen Geringfügigkeit dient allerdings dazu, die Entstehung geringfügiger ("Splitter-")Anrechte zu vermeiden und einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu verhindern (vgl. etwa BGH FamRZ 2015, 2125 ff.; Gräper, in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2013, § 18 VersAusglG Rz. 1). Dies ist hier kaum zu befürchten - für beide Beteiligte existiert bereits ein Konto bei der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass der Ausgleich nicht zur Entstehung eines insgesamt geringfügigen ("Splitter-") Anrechts führen würde. Auch der Verwaltungsaufwand für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, den die Umbuchung der Anrechte verursachen würde, erscheint jedenfalls überschaubar.
Der Ausgleich der Anrechte hat aber gleichwohl zu unterbleiben. Denn § 18 Abs. 1 VersAusglG geht seinem Wortlaut nach davon aus, dass der Ausgleich beiderseitiger Anrechte mit einer geringfügigen Differenz im Regelfall nicht stattzufinden hat ("soll ... nicht ausgleichen") und eröffnet daher nur ein beschränktes Ermessen. Lediglich dann, wenn aufgrund besonderer Umstände, die in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich darzustellen sind, die Durchführung des dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Halbteilungsgrundsatz den Ausgleich gebietet, ist dieser in Abweichung vom gesetzlichen Regelfall gleichwohl durchzuführen (vgl. BGH FamRZ 2015, 313 ff.).
Angesichts dieses gesetzlich angeordneten Regel-Ausnahme-Verhältnisses muss (sofern nicht aufgrund anderer, hier nicht erkennbarer, Umstände, wie etwa der besonderen Bedürftigkeit des Ausgleichsberechtigten) der mit dem Ausgleich verbundene Aufwand jedenfalls geringer sein, als dies normalerweise bei Ausgleich eines geringfügigen Anrechts der Fall wäre. Mit der Festlegung der Wertgrenze in § 18 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit der Einräumung beschränkten Ermessens in § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der Ausgleich bei einer Wertdifferenz, die die Grenze des in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannten Betrages nicht erreicht, regelmäßig und auch unter Berücksichtigung des in § 5 VersAusglG niedergelegten Halbteilungsgrundsatzes zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führt.
Es kann vor dem Hintergrund der getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung für einen abweichend vom Regelfall vorzunehmenden Ausgleich auch nicht genügen, dass dieser auf ein bestehendes Konto bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen wird (so aber wohl BGH FamRZ 2013, 1636 ff., Tz. 35). Geböte dies bereits den Ausgleich geringfügiger Anrechte, so könnte der Ausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig von der Wertdifferenz nie oder nahezu nie wegen Geringfügigkeit unterbleiben. Das aber ist der Regelung in § 18 VersAusglG, die für sämtliche auszugleichende Anrechte gilt, gerade nicht zu entnehmen.
Vor diesem Hintergrund mag es gerechtfertigt sein, den Ausgleich trotz Geringfügigkeit dann durchzuführen, wenn ausnahmsweise überhaupt kein Verwaltungsaufwand damit verbunden ist. Soweit aber - wie hier - eine Umbuchung geringfügiger Anrechte zwischen zwei verschiedenen Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen ist, der ansonsten vollständig unterbleiben könnte, ist (mangels anderer Gründe, die einen Ausgleich gebieten könnten) vom Ausgleich nach § 18 VersAusglG abzusehen.
2. Der vom Versorgungsträger L. G. B. S. GmbH an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlende Betrag ist zwar zu verzinsen, nicht aber durch die Anordnung der Zahlung von Zinseszinsen zu erhöhen. Um sicherzustellen, dass Zielversorgungsträger und Ausgleichsberechtigter an einer nach dem Ende der Ehezeit eintretenden Wertsteigerung des auszugleichenden Anrechts teilhaben, ist der Ausgleichswert im Falle der externen Teilung zunächst regelmäßig vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und der damit entstehenden Zahlungspflicht des Versorgungsträgers mit dem Rechnungszins zu verzinsen (vgl. etwa BGH FamRZ 2011, 1785 ff., FamRZ 2013, 773 ff.).
Der hier gewählte Rechnungszins entspricht zwar mit 6% dem in § 6 a EStG für Pensionsrückstellungen maßgeblichen (pauschalen) Zinssatz, der für die Bewertung eines Anrechts im Versorgungsausgleich nicht gilt, und liegt mehr als 1% oberhalb des für die Bewertung unbedenklichen (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 1112 ff.) Zinssatzes, den die Bundesbank aufgrund der in § 253 Abs. 2 HGB enthaltenen Verordnungsermächtigung für die Rückstellungen auf Altersvorsorgeverpflichtungen festgelegt hat. Dies führt - angesichts der Funktion des Rechnungszinses, die weitere Entwicklung des Anrechts bis zum Leistungszeitpunkt abzubilden und es so auf den Zeitpunkt des Lebenspartnerschaftszeitendes zu errechnen - zu einem möglicherweise unrealistisch niedrigen Kapitalbetrag, der extern auszugleichen ist (vgl. dazu: Dörr/Glockner, in: Münchener Kommentar, aaO., § 47 VersAusglG, Rz. 14). Da die Wahl des Rechnungszinses aber den jeweiligen Versorgungsträgern überlassen bleiben soll (vgl. ausdrücklich die Gesetzesmaterialien, BT-Drucksache 16/10144, S. 85), bietet diese Abweichung noch keinen Anlass zu einer in zweiter Instanz vorzunehmenden Neubewertung des Anrechts. Es ist hier daher von einem für die Bewertung des Anrechts maßgeblichen Zinssatz von 6% auszugehen. In dieser Höhe ist daher auch die Verzinsung des zu zahlenden Betrages auszusprechen.
Diese Zinspflicht umfasst aber nicht die Verpflichtung, Zinseszinsen auf den an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Ausgleichsbetrag zu zahlen (a. A.: OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1799 f., Tz 7, unter Berufung auf Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich und Verfahren in der Praxis, 2. Aufl. 2014, Rz. 465). Dabei ist allerdings kaum zu bestreiten, dass der ermittelte Rechnungszins grundsätzlich das exponentielle Kapitalwachstum durch den Zinseszinseffekt berücksichtigt. Die durch die Zinspflicht bei der externen Teilung bezweckte Teilhabe des empfangenden Versorgungsträgers an der Wertsteigerung, die das auszugleichende Anrecht während der Verfahrensdauer beim abgebenden Versorgungsträger erfährt, wird daher durch die Anordnung der Zahlung von Zinseszinsen besser erreicht als durch bloße Verzinsung, die den Zahlungsempfänger von dem Zinseszinseffekt zwischen Zustellung des Aufhebungsantrages und Rechtskraft der Aufhebungsentscheidung ausschließt. Gleichwohl umfasst die Zahlungspflicht des abgebenden Versorgungsträgers nach § 14 Abs. 4 VersAusglG nicht auch die Verpflichtung, Zinseszinsen auf den auszugleichenden Kapitalbetrag zu zahlen, weil eine derartige generelle Verpflichtung gegen das Zinseszinsverbot in § 248 Abs. 1 BGB verstoßen würde (dazu a.) und mit der gemäß § 222 Abs. 3 FamFG gerichtlich anzuordnenden Zahlung nicht vereinbar wäre (dazu b).
a. Im Rahmen der externen Teilung begründet das Familiengericht durch richterlichen Gestaltungsakt ein Anrecht zugunsten des Ausgleichsberechtigten beim empfangenden Versorgungsträger (vgl. BGH FamRZ 2014, 1182 f.; FamRZ 2013, 1019 f. jew. m. w. N.) und ordnet nach den §§ 222 Abs. 3 FamFG, 14 Abs. 4 VersAusglG die Zahlung des Ausgleichsbetrages durch den abgebenden Versorgungsträger an. Dabei geschieht die Begründung des Anrechts beim empfangenden Versorgungsträger (deren Wirkungen im einzelnen von der zwischen Ausgleichsberechtigten und aufnehmenden Versorgungsträger getroffenen Abrede, die das begründete Anrecht erst einzeln ausgestaltet, abhängen) unabhängig von der Zahlung des Ausgleichsbetrages nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, so dass das Anrecht auch zur Entstehung gelangt, wenn der abgebende Versorgungsträger den Ausgleichsbetrag nicht an den aufnehmenden Versorgungsträger zahlt (vgl. BGH FamRZ 2014, 1182 f.; FamRZ 2013, 1019 f. jew. m. w. N.; ebenfalls Gräper, in: Münchener Kommentar, aaO., § 14 VersAusglG Rz. 30). Dementsprechend beeinflusst die familiengerichtliche Anordnung, wonach Zinseszinsen auf den an den aufnehmenden Versorgungsträger zu zahlen sind, nur das (Zahlungs-)Verhältnis zwischen den Versorgungsträgern, für den Ausgleichsberechtigten bleibt die Anordnung ohne unmittelbare Auswirkungen.
Die Pflicht zur Zahlung von Zinseszinses betrifft daher unmittelbar nur das Verhältnis zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Versorgungsträger. Mit der Annahme, § 14 Abs. 4 VersAusglG umfasse auch einen Anspruch auf Zinseszinsen, wäre eine gesetzliche Verpflichtung des im Rahmen der externen Teilung zahlungspflichtigen Versorgungsträgers zur Zahlung eines Betrages nebst Zinsen und Zinseszinsen verbunden. Dies verstieße jedenfalls gegen den Zweck, wenn nicht auch gegen den Wortlaut des in § 248 Abs. 1 BGB niedergelegten Verbotes von Zinseszinsen.
Nach § 248 Abs. 1 BGB ist eine Vereinbarung, nach der Zinseszinsen zu zahlen sind, nichtig. Eine Ausnahme gilt nur für Inhaber von Bankgeschäften. Der Anordnung ist das gesetzgeberische Bestreben zu entnehmen, die Pflicht zur Zahlung von Zinseszinsen auf den Personenkreis zu beschränken, der aufgrund professioneller Kenntnisse die Auswirkungen einer solchen Verpflichtung übersehen kann. Angesichts der weit gefassten Definition auszugleichender Anrechte nach § 2 VersAusglG gehören Ausgleichspflichtige im Rahmen des Versorgungsausgleiches, zu denen nicht nur Versicherungen und größere Unternehmen sondern gegebenenfalls auch Kleinbetriebe zählen, nicht zwingend zu diesem Personenkreis. Schon dies spricht dagegen, über den § 14 Abs. 4 VersAusglG eine dem gesetzlichen Wortlaut nicht unmittelbar zu entnehmende Pflicht zur Zahlung von Zinseszinsen anzunehmen.
Darüber hinaus handelt es sich bei § 14 Abs. 4 VersAusglG zwar letztlich um einen gesetzlichen Anspruch, der § 248 Abs. 1 BGB, wonach nur eine zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung nichtig ist, nicht unmittelbar unterfällt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Ausgleichsbetrages bei der externen Teilung wird aber letztlich durch die Abrede zwischen dem ausgleichspflichtigen Ehegatten und dem Versorgungsträger begründet - enthielte § 14 Abs. 4 VersAusglG eine Pflicht zur Zahlung von Zinseszinsen, so wäre mit der Abrede, durch die das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten begründet würde, auch eine aufschiebend durch den Versorgungsausgleich bedingte Zinseszinsvereinbarung verbunden. Eine solche Abrede unterfiele aber unmittelbar dem Zinseszinsverbot in § 248 BGB. Trotz der durch die Zahlung von Zinseszinsen besser gewährleisteten Teilhabe des aufnehmenden Versorgungsträgers an der Entwicklung des extern zu teilenden Anrechts hat es daher bei der bloßen Verzinsung zu verbleiben, um nicht im Versorgungsausgleich das für das gesamte Bürgerliche Recht angeordnete Verbot der Vereinbarung von Zinseszinsen außerhalb von Bankgeschäften zu unterlaufen.
b. Darüber hinaus erscheint eine Pflicht des abgebenden Versorgungsträgers zur Zahlung von Zinseszinsen auch nicht mit der anzuordnenden Zahlungspflicht in § 222 Abs. 3 FamFG zu vereinbaren. Angesichts der Regelung in § 222 Abs. 3 FamFG ist der Ausgleichsbetrag nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zwingend in die gerichtliche Regelung des Versorgungsausgleich aufzunehmen. Dabei gestattet die Zahlungsanordnung dem aufnehmenden Versorgungsträger, bei dem das Anrecht schon durch rechtsgestaltenden Akt des Gerichts entstanden ist, die Vollstreckung gegen den abgebenden Versorgungsträger (vgl. Bergner, NJW 2009, 1169 ff, 1171 unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 222 Rz. 16). Vor diesem Hintergrund entspricht die Höhe des Anspruches unmittelbar der gerichtlich vollstreckbar anzuordnenden Zahlungspflicht.
Auch dies spricht gegen einen aus § 14 Abs. 4 VersAusglG folgenden Anspruch auf Zahlung von Zinseszinsen. Ein solcher Anspruch zeichnet sich dadurch aus, dass Zinsen dem Kapital zugeschrieben werden, so dass sich der neu entstehende Zinsanspruch aus dem durch Zinsen erhöhten Kapital errechnet. Um die Höhe eines solchen Anspruches berechnen zu können, bedarf es daher zwingend der Angabe, in welchen Zeiträumen angefallene Zinsen dem Kapital zugerechnet werden - die Zinsentwicklung bei monatlicher, taggenauer Zinsgutschrift stellt sich anders dar als bei täglicher, vierteljährlicher oder gar nur jährlicher Gutschrift. Vor diesem Hintergrund ist die bloße Anordnung von Zinseszinsen nicht hinreichend bestimmt, weil sich die Höhe des Anspruches (auch bei der im Zivilrecht regelmäßig gehandhabten taggenauen Zinsberechnung, vgl. etwa dazu Ernst, in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2016, § 288 Rz. 16) nicht unmittelbar aus dem gerichtlichen Zahlungsbefehl ergibt. Sie ist daher nicht vollstreckbar. Da die Höhe des Anspruches aus § 14 Abs. 4 VersAusglG der vollstreckbaren Zahlungsanordnung in § 222 Abs. 3 FamFG zu entsprechen hat, ist eine Pflicht zur Zahlung von Zinseszinsen mit den Vorschriften zur externen Teilung, die eine auch im Massengeschäft taugliche, zügige und mit Rechtskraft vollständig vollstreckbare Umsetzung des externen Ausgleichs bezwecken, nicht zu vereinbaren.
Der Zeitpunkt, zu dem angefallene Zinsen dem Kapital zugerechnet werden, dürfte (anders als bei unmittelbar auf die Verzinsung gerichteten Bankanlagen) für viele Anrechte auch nicht notwendig einfach zu ermitteln sein. Der korrespondierende Kapitalwert stellt nach § 47 Abs. 1 VersAusglG nur eine Hilfsgröße für Anrechte dar, die nicht aus einem Deckungskapital gebildet werden. In welchen Abschnitten auf diesen hilfsweise gebildeten Betrag Zinsen dem Kapital zugeschrieben werden, ergibt sich in diesen Fällen nicht unmittelbar aus dem auszugleichenden Anrecht, das als solches gar keiner tatsächlichen, sich in einer Verzinsung widerspiegelnden Entwicklung unterliegt. Um die mit dem Anspruch auf Zinseszins bezweckte möglichst vollständige Teilhabe des empfangenden Versorgungsträgers an der Entwicklung des auszugleichenden Anrechts zu erreichen, müsste dann möglicherweise eher die beim abgebenden Versorgungsträger erzielte Kapitalverzinsung ermittelt werden. Das aber erscheint weder zweckmäßig noch geboten. Bereits der auf den Ausgleichswert zu zahlende Zins in Höhe des bei der Abzinsung zugrunde gelegten Rechnungszinses stellt eine Prognose dar, die den tatsächlichen Verhältnissen nur näherungsweise entsprechen kann. Die damit verbundene Vereinfachung würde durch einen dazu tretenden Anspruch auf Zinseszins in letztlich von Anrecht zu Anrecht variierender Höhe zumindest teilweise zunichte.
Insbesondere der Ausgleichsberechtigte, der auf Grundlage der Auskunft innerhalb der nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist das Angebot eines aufnehmenden Versicherungsträgers einholen muss, und dabei regelmäßig nur die Auskunft des abgebenden Versorgungsträgers vorweisen kann, ist darauf angewiesen, dass sich der für den aufnehmenden Versorgungsträger zu erwartende Zahlungsbetrag leicht und zweifelsfrei ermitteln lässt. Anderenfalls wird es dem Ausgleichsberechtigen regelmäßig schwerfallen ein (günstiges) Angebot für die von ihm zu begründende Altersversorgung zu erhalten. Auch diese im massenhaften und auf zügige Abwicklung gerichteten Verfahren zum Versorgungsausgleich besonders bedeutsame Vereinfachung gebietet es, von der pauschalen Anordnung der Zahlung von Zinseszinsen abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 150 FamFG, 20 FamGKG, die Wertfestsetzung ist in § 50 FamGKG begründet.
Infolge der Vielzahl der Fälle, in denen eine externe Teilung anzuordnen ist, erscheint eine grundsätzliche Klärung der hier aufgeworfenen Rechtsfragen wünschenswert. Nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist daher die Rechtsbeschwerde zuzulassen.