§ 20 ZDF-StV - Aufgaben des Fernsehrates
Bibliographie
- Titel
- ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV)
- Amtliche Abkürzung
- ZDF-StV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Der Fernsehrat hat die Aufgabe, für die Sendungen des ZDF Richtlinien aufzustellen und den Intendanten in Programmfragen zu beraten. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 5, 6, 8 bis 11 und 15 dieses Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze.
(2) Der Fernsehrat beschließt über den vom Verwaltungsrat vorzulegenden Entwurf der Satzung; das Gleiche gilt für Satzungsänderungen. Sofern der Fernsehrat Satzungsänderungen beabsichtigt, ist der Verwaltungsrat vorher zu hören.
(3) Der Fernsehrat genehmigt den Haushaltsplan. Das Gleiche gilt Für den Jahresabschluss und die Entlastung des Intendanten auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Die Beteiligung an Programmvorhaben nach § 11b des Rundfunkstaatsvertrages bedarf der Zustimmung des Fernsehrates.