Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 18.07.2013, Az.: 6 B 40/13

Fahrerlaubnis; Eignungsüberprüfung; Gutachten; Amtsermittlung

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
18.07.2013
Aktenzeichen
6 B 40/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 64250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

I.

Der Antragsteller wehrt sich gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte Entziehung seiner Fahrerlaubnis (Klasse C und E).

Der Antragsteller hat wegen eines chronischen Bandscheibenschadens nach ärztlicher Verordnung das Medikament Sevredol eingenommen. Dieses ist ein stark wirkendes Schmerzmittel aus der Gruppe der Opiate und enthält den Wirkstoff Morphin.

Aus diesem Grund ordnete der Antragsgegner am 9.1.2013 die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens durch den Antragsteller zu folgenden Fragestellungen an:

„Liegt bei Ihnen eine Erkrankung nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vor, die die Fahreignung in Frage stellen könnte?

Ist die psycho-physische Leistungsfähigkeit unter der gegebenen Medikation noch ausreichend?“

Der Antragsteller erklärte sich mit der Begutachtung einverstanden. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 5.4.2013 legte er dem Antragsgegner ein auf einer Untersuchung am 4.3.2013 beruhendes Gutachten der Gutachterin der F. in Münster vor. Zur speziellen Anamnese ist dem Gutachten zu entnehmen:

Der Antragsteller „berichtete, dass er seit 2 Jahren die Sevredol- und Tramadoltabletten wegen seiner heftigen Schmerzen einnehme. Eine ärztliche Verordnung habe vorgelegen. Er habe das Medikament nach ärztlicher Weisung eingenommen.
Auf dem Verordnungsplan … „vom 01.03.2013 steht, dass die Sevredolgabe bei Bedarf erfolgen soll. Außerdem ist vermerkt: unter Vorbehalt.“ Der Antragsteller „gab an, dass er auch das Tramadol nach Bedarf einnehme.
Letztmalige Einnahme: tägliche Einnahme“

Ein am Untersuchungstag durchgeführtes Drogen-/Medikamentenscreening ergab positive Ergebnisse für Opiate, Tramadol und Tilidin. Auf die Ausführungen des Gutachters zur Befundbewertung (Punkt IV. des Gutachtens) wird Bezug genommen. Abschließend beantwortet die Gutachterin die ihr gestellten Fragen dahingehend, dass beim Antragsteller keine Erkrankung vorliege, die die Fahreignung in Frage stellen könnte. Jedoch sei die psycho-physische Leistungsfähigkeit unter der gegebenen Medikation (Sevredol und Tramadol) zwar noch ausreichend für Gruppe I aber nicht ausreichend für Gruppe II.

Auf Nachfrage des Antragsgegners vom 9.4.2013 bestätigte die Gutachterin am 22.4.2013, dass der Antragsteller trotz der Medikamente, welche er unkontrolliert einnehme, noch fähig sei, ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 zu führen. Bezüglich des Leistungstests seien an die Gruppe 2 weitaus höhere Anforderungen zu richten. Insoweit habe der Antragsteller die erforderlichen Testergebnisse nicht vorweisen können, so dass hier von keiner ausreichenden Kompensation auszugehen sei. In der Regel sei es möglich, durch eine psychologische Fahrverhaltensbeobachtung Zweifel an der Fahreignung auszuräumen, indem der Proband nachweise, dass er im Straßenverkehr über die notwendige Leistungsausstattung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen verfüge. Aufgrund der in der Untersuchung festgestellten kritischen Einnahmesituation der Medikamente sei auf diese Fahrverhaltensbeobachtung verzichtet worden, um eine Änderung der Medikation empfehlen zu können. Eine Empfehlung für eine opioidfreie Therapie habe auch deshalb erfolgen sollen, weil die Möglichkeit bestehe, das sich beim Antragsteller eine Abhängigkeit entwickeln könne.

Mit Schreiben vom 24.4.2013 hörte der Antragsgegner den Antragsteller unter Bezugnahme auf das Gutachten zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klassen C1, C1E, C und CE an. Bedenken an der Kraftfahreignung hätten nicht ausgeräumt werden können. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Bedenken sei er als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs der o.g. Klassen zu bezeichnen.

Unter dem 7.5.2013 rügte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten die Unverhältnismäßigkeit der Entziehung und erklärte, er habe die Einnahme der Medikamente bereits deutlich reduziert. Die Anwendung von Schmerzpflastern (Fentanylpflaster) habe er vollkommen eingestellt. Die Einnahme von Schmerzmitteln in Tablettenform habe er innerhalb von zwei Wochen auf eine Tablette täglich reduziert. Er strebe langfristig eine Schmerztherapie ohne entsprechende Medikamente, die die psychophysische Leistungsfähigkeit einschränkten, an. Insbesondere wolle er auf die Einnahme von Tramadol verzichten. In diesem Zusammenhang habe er mit einem Schmerztherapeuten für den 22.5.2013 einen Termin vereinbart. Er sei bereit, dem Antragsgegner innerhalb der nächsten Wochen regelmäßig nachzuweisen, dass er die Medikation durch Tramadol und Sevredol stark reduziert bzw. eingestellt habe.

Mit Bescheid vom 8.5.2013 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE. Im Rahmen der Begründung übernimmt der Antragsgegner Ausführungen des ihm vorgelegten Gutachtens der F.. Dabei stellt er insbesondere auf die mit einer unkontrollierten Einnahme wie beim Antragsteller mit schwankenden Medikamentenspiegeln verbundenen Risiken ab und weist darauf hin, dass eine Medikamenteneinnahme nach festem Zeitplan erforderlich sei, um einen gleichmäßigen Blutspiegel zu erhalten.

Der Antragsteller hat am 3.6.2013 Klage erhoben und die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung hebt er unter näherer Darlegung im Einzelnen auf zwischenzeitliche Änderungen seiner Medikation ab, weshalb die Aussagen des Gutachtens nicht unverändert Geltung beanspruchen könnten. Insbesondere habe er in Zusammenarbeit mit seinem Schmerztherapeuten die Einnahme von Sevredol vollständig abgebaut. Er sei frei von Opiaten oder anderen Medikamenten, die die psychophysische Leistungsfähigkeit einschränkten.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hält an seinem Bescheid und den Aussagen des Gutachtens fest.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen oder wiederherstellen. Diese Entscheidung erfolgt aufgrund einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einerseits und dem Interesse des Rechtsschutzsuchenden an der vorläufigen Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsakts andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, während bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts regelmäßig dem Aussetzungsinteresse des Rechtsschutzsuchenden Vorrang einzuräumen ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, weil der  angefochtene Bescheid aller Voraussicht nach rechtswidrig ist.

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Werden indes Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen seine Fahreignung begründen, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Nach diesen Bestimmungen kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Vorliegen der dort näher geregelten Voraussetzungen vom Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines zur Aufklärung seiner Fahreignung einschlägigen Gutachtens verlangen. Mit der Anordnung über die Gutachtenvorlage kommt die Fahrerlaubnisbehörde ihrer Pflicht zur Amtsermittlung (§ 2 Abs. 7 S. 1 StVG) nach. Der Fahrerlaubnisbewerber genügt seiner Mitwirkungspflicht, indem er den Auftrag zur Erstellung des von der Fahrerlaubnisbehörde bestimmten Gutachtens erteilt (zivilrechtlicher Werkvertrag, so Hentschel-Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. A., § 11 FeV Rn. 20) und die Behörde hierüber unterrichtet (§ 11 Abs. 6 S. 3 und 5 FeV). Legt der Fahrerlaubnisbewerber das Gutachten der Behörde nicht (fristgerecht) vor, so darf diese auf dessen Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 S. 1 FeV). Ein ihr vorgelegtes Gutachten berücksichtigt die Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung der Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers. Das Gutachten ist von ihr zu würdigen und fließt je nach seiner Aussage- und Überzeugungskraft in ihre Entscheidungsfindung ein. Verneint das Gutachten die Fahreignung, so wird die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber regelmäßig die Fahrerlaubnis entziehen müssen. Bestätigt das Gutachten seine Fahreignung, so hat es damit regelmäßig sein Bewenden. Kommt indes das Gutachten insofern zu einem - teilweise - offenen Ergebnis, als es eine weitere, vom Gutachter selbst nicht durchzuführende Überprüfung der Fahreignung durch eine andere, insoweit fachlich qualifizierte Stelle für erforderlich hält, so gebietet die Amtsermittlungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde, dem regemäßig weiter nachzugehen. Erfordert diese weitere Sachaufklärung sodann eine weitere Gutachtenerteilung seitens des Fahrerlaubnisinhabers oder seine anderweitige Mitwirkung, so hat dieser im Rahmen des rechtlich gebotenen den Aufklärungsanordnungen der Fahrerlaubnisbehörde nachzukommen.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller dem Antragsgegner ein Gutachten der F. vorgelegt, in dem die Gutachterin die Fahreignung des Antragstellers (nur) für Fahrzeuge der Gruppe 2 verneint. Auf die wohl auf die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 zielende Nachfrage des Antragsgegners vom 9.4.2013 relativierte die Gutachterin ihr Gutachten mit Schreiben vom 22.4.2013 jedoch in entscheidender Weise. Sie hielt zwar daran fest, dass aufgrund der von ihr beim Antragsteller gewonnenen Testergebnisse nicht von einer auch für Fahrzeuge der Gruppe 2 ausreichenden Kompensation auszugehen sei. Sie erklärte jedoch zugleich, dass es in der Regel möglich sei, durch eine psychologische Fahrverhaltensbeobachtung Zweifel an der Fahreignung auszuräumen, indem der Proband nachweise, dass er im Straßenverkehr über die notwendige Leistungsausstattung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen verfüge. Damit stellt die Gutachterin klar, dass die Frage der Kompensationsfähigkeit des Antragstellers von ihr nicht abschließend geklärt worden ist, vielmehr diese Frage sich insoweit als offen darstellt und - erst - durch eine “psychologische Fahrverhaltensbeobachtung“ abschließend geklärt werden kann. Der von der Gutachterin für den Verzicht auf die Empfehlung einer solchen Fahrverhaltensbeobachtung angeführte Grund, dem Antragsteller auf diese Weise - nach ihrer Einschätzung wohl erfolgsversprechender -  eine Änderung seiner „kritischen Einnahmesituation der Medikamente … empfehlen zu können“, mag aus medizinischer Sicht sinnvoll erschienen, erweist sich im vorliegenden Zusammenhang einer Überprüfung der aktuellen Fahreignung jedoch als sachwidrig. Dies zu erkennen und die Fahreignung des Antragstellers als weiterhin aufklärungsbedürftig zu erachten, oblag dem Antragsgegner. Dieser war im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach Lage der Dinge gehalten, in Ergänzung des vorliegenden Gutachtens eine „psychologische Fahrverhaltensbeobachtung“ anzuordnen. Indes konnte er eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht - so wie mit dem angefochtenen Bescheid erfolgt - allein auf die im Gutachten selbst formulierte Verneinung der Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2 stützen, ohne sich mit der relativierenden Aussage der Gutachterin auseinander zu setzen. Auch der Bescheid lässt nicht erkennen, dass der Antragsgegner entgegen der Auffassung der Gutachterin die von dieser als zur weiteren Sachaufklärung geeignet angesehene psychologische Fahrverhaltensbeobachtung aus - abweichenden - sachlich-fachlichen Gründen als zur weiteren Sachaufklärung nicht geeignet ansehen hätte wollen und dürfen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens ist, vorliegend mithin im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Entscheidung (Hentschel u.a., Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage, § 3 StVG Rn. 4 m. w. Nachw.). Deshalb ist es für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang, ob der Antragsteller seine Medikation nach Erlass des Entziehungsbescheids umgestellt hat und wie die neue Sachlage hinsichtlich der Fahreignung zu bewerten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.