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  • ab 14.03.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 GLDBPflRdErl - Dienststellen des GLD

Bibliographie

Titel
Gewässerkundlicher Landesdienst; Beteiligungserfordernis und Beratungspflicht nach § 29 Abs. 3 NWG
Redaktionelle Abkürzung
GLDBPflRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Dienststellen des GLD sind der NLWKN und das LBEG.

Bei einer Beteiligung des GLD haben sich die Stellen des Landes und die dessen Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts an den NLWKN als koordinierende Dienststelle des GLD zu wenden.

Die grundlegenden Aufgaben des LBEG als Staatlicher Geologischer Dienst gemäß Bezugsbeschluss zu a bleiben davon unberührt. Insofern ist bei diesbezüglichen Anfragen mit geowissenschaftlichen Belangen das LBEG anzusprechen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)