Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 02.12.2004, Az.: 3 A 60/04

Altersrente; Alterssicherung; Angemessenheit; Eigenheim; Einkommen; Grundschuldbestellung; Grundsicherung; Grundsicherungsbedarf; Grundstückswert; Hausgrundstück; Härtefall; Individualisierungsgrundsatz; Lebensunterhalt; unangemessene Härte; Unterhalt; Vermögen; Vermögenseinsatz; verwertbares Vermögen; Wohnflächenrichtwert

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
02.12.2004
Aktenzeichen
3 A 60/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50211
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Als Schonvermögen ist nur ein für den individuellen Bedarf der jeweiligen Bewohner angemessenes Hausgrundstück anzusehen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Die 85jährige Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Sie bewohnt eine eigene Doppelhaushälfte in F. und beantragte am 29.11.2002 die Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Hierbei gab sie an, dass sie eine monatliche Altersrente in Höhe von 261,27 EUR erzielt und dass sie seit dem Tod ihres geschiedenen Mannes im Jahre 1990 und dem Wegfall der Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehemannes von ihrem Sohn mit monatlich mindestens 1.000,00 DM bzw. 500,00 EUR unterstützt worden sei. Zur Absicherung dieser Schuld sei am 12.11.2001 eine Grundschuld über 250.000,00 DM mit 8 % Zinsen eingetragen worden. Tilgungs- und Zinsleistungen würden von ihr nicht geleistet. Den aktuellen Schuldenstand könne sie nicht beziffern, weil die Zinsen nicht ausgerechnet worden seien. Weiteres Vermögen habe sie nicht. Mit Bescheid vom 21.05.2003 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, ihr monatliches Einkommen übersteige ihren Grundsicherungsbedarf. Hierbei rechnete der Beklagte monatliche Leistungen eines Sohnes der Klägerin in Höhe von 500,00 EUR an. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 06.06.2003 Widerspruch mit der Begründung, dass gemäß § 2 GSiG etwaige Unterhaltsansprüche gegenüber den Kindern unberücksichtigt blieben, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR liege. Dies sei hier der Fall. Der Unterhaltsbetrag in Höhe von 500,00 EUR, der seit der Antragstellung vom Sohn auch nicht mehr gewährt werde, könne darum keine Berücksichtigung finden. Es sei deswegen lediglich die Rente als Einkommen zu berücksichtigen. Der Beklagte forderte daraufhin von der Klägerin den notariellen Vertrag über die Grundschuldbestellung an und einen Nachweis, dass die Unterhaltszahlung eingestellt wurde. Er fragte an, ob die Zahlungen auf das Konto überwiesen oder bar geleistet worden seien und bat um Vorlage der Kontoauszüge der Klägerin ab 01.01.2003 und eventuelle Quittungen über Barzahlungen. Der Vertreter der Klägerin reichte daraufhin eine Fotokopie der Grundschuldbestellungsurkunde vom 30.08.2001 ein, erklärte, dass die Darlehenszahlungen in bar geleistet worden seien und Quittungen hierüber nicht existierten, da dies innerhalb der Familie nicht üblich sei. Der Sohn der Klägerin habe die Darlehenszahlungen eingestellt, da die Klägerin bei Zahlung nach dem Grundsicherungsgesetz auf ein Darlehens seitens ihres Sohnes nicht mehr angewiesen sei. Der Beklagte ließ daraufhin beim Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Landkreises F. ein Verkehrswertgutachten über den Wert des Grundstücks der Klägerin anfertigen, welches mit einem nach ihrer Angabe mit sechs Zimmern und 100 m² Wohnfläche großen Doppelhaus bebaut ist. Danach beträgt der Verkehrswert am 29.09.2003 110.000,00 EUR. Ferner bat der Beklagte um Mitteilung der aktuellen Belastung des Grundstückes der Klägerin. Hierauf teilte der Vertreter der Klägerin mit Schreiben vom 28.11.2003 mit, dass bis zum 31.12.2002 Ansprüche des Sohnes in Höhe von 75.671,20 EUR zuzüglich Zinsen aufgelaufen seien.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2004 wies der Beklagte daraufhin den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er an, dass es sich bei dem Hausgrundstück der Klägerin um verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 BSHG handele, welches nicht als angemessenes Hausgrundstück gemäß § 88 Abs. 2 Ziff. 7 BSHG anzusehen sei. Die Frage der Angemessenheit richte sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes und auch nach dem Wert des Grundstückes einschließlich des Wohngebäudes. Bei einer tatsächlichen Wohnfläche von insgesamt 100 m² und bei einem Verkehrswert in Höhe von 110.000,00 EUR sei bei einem 1-Personenhaushalt, wie dem der Klägerin, nicht mehr von einer Angemessenheit auszugehen. Gehe man bei einem Familienheim für vier Personen von einem angemessenen Wohnflächenwert von 130 m² aus, so sei von dem Wohnflächenrichtwert ein Abzug von 20 m² je Person vorzunehmen, so dass für die Klägerin eine Wohnfläche von 70 m² noch als angemessen anzusehen sei. Auch der Verkehrswert von 110.000,00 EUR sei insoweit nicht mehr als angemessen anzusehen. Der Einsatz des Vermögens stelle auch keine unangemessene Härte nach § 88 Abs. 3 BSHG dar. Bei der Beurteilung, ob eine Härte vorliege, sei zu prüfen, welche Besonderheiten des Einzelfalles gegenüber der Situation anderer vergleichbarer Gruppen vorlägen und ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde. Demnach stelle die Härteregelung auf atypische Fälle ab, bei denen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation werde, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden - insbesondere wegen einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit - nachhaltig beeinträchtigt sei. Eine Härte liege nicht schon dann vor, wenn der Einsatz des Vermögens als hart empfunden werde.

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Hiergegen richtet sich die am 01.03.2004 erhobene Klage, zu deren Begründung die Klägerin vorträgt, sie verfüge lediglich über eine anrechenbare Rente von 183,69 EUR. Hinzu kämen Kindererziehungsleistungen für drei Kinder in Höhe von 77,58 EUR. Bis zum 31.12.2002 habe der Sohn der Klägerin diese mit einem monatlichen Darlehen in Höhe von 500,00 EUR unterstützt, damit sie das Hausgrundstück erhalten und weiterhin in ihrer heimischen Umgebung wohnen bleiben könne. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruches sei zu seinen Gunsten das Grundstück der Klägerin mit einer Grundschuld belastet worden. Aufgrund der Antragstellung der Klägerin habe der Sohn die Zahlungen an seine Mutter eingestellt, so dass nach dem 31.12.2002 kein monatlicher Unterhalt mehr an die Klägerin geflossen sei. Die Begründung des Beklagten im Widerspruchsbescheid, das Hausgrundstück der Klägerin sei verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 BSHG, sei nicht tragfähig. Es läge ein Härtefall im Sinne des § 88 Abs. 3 S. 1 und 2 BSHG vor. Ein solcher liege nach § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG insbesondere dann vor, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Diese Voraussetzung sei im Fall der Klägerin gegeben. Sie lebe seit Jahrzehnten in ihrem Haus. Gerade für sehr alte Menschen sei die Vertrautheit ihrer Umgebung von elementarer Bedeutung für das persönliche und gesundheitliche Wohlbefinden. Eine Veräußerung des Grundstückes wäre für die Klägerin ein unzumutbares Ereignis, da ihr dann auch noch ihr letztes Hab und Gut genommen würde. Ein Einleben in eine neue Umgebung sei für alte Menschen sehr schwer. Die Klägerin müsse sich woanders völlig neu orientieren und ihr gesamtes Leben umstrukturieren. Auch sei zu berücksichtigen, dass bei Bestehen einer Grundschuld in Höhe von 76.671,20 EUR lediglich ein Betrag von 34.328,80 EUR als verwertbares Vermögen vorhanden sei. In Anbetracht dieses bei Veräußerung zu erzielenden Betrages stelle sich eine Verwertung des Hausgrundstücks im Vergleich zu der erheblichen Interessenbeeinträchtigung bei der Klägerin als unverhältnismäßig dar.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 21.05.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich auf die Begründung seines Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus, dass die Klägerin mit Schreiben vom 30.01.2003 u. a. erklärt habe, dass sie seit dem Tod ihres geschiedenen Mannes am 12.08.1990 von ihrem Sohn mit mindestens 1.000,00 DM (500,00 EUR) monatlich unterstützt werde. Aufgrund dieser Angaben sei das monatliche Darlehen des Sohnes als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen, da tatsächlich zufließende Einkünfte, auch Unterhaltszahlungen, Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 2 GSiG i. V. m. §§ 76 ff. BSHG darstellten. Auch liege keine unzumutbare Härte gemäß § 88 Abs. 3 BSHG vor. Es bedeute z. B. auch keine Härte, wenn alte Menschen heimpflegebedürftig würden und in ein Altenheim verziehen müssten.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Sohnes der Klägerin als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Niederschrift des Gerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung nach § 2 Abs. 1 GSiG. Einen solchen Anspruch haben Antragsberechtigte, die wie die Klägerin das 65. Lebensjahr vollendet haben (§ 1 Ziff. 1 GSiG), nur, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Nach § 3 Abs. 2 GSiG gelten für den Einsatz von Einkommen und Vermögen die §§ 76-88 BSHG und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Danach ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Hausgrundstück der Klägerin um ein einsetzbares Vermögen handelt. Nicht zum verwertbaren Vermögen gehört nach § 88 Abs. 2 Ziff. 7 BSHG ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Hilfesuchenden bewohnt wird. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z. B. behinderter Menschen, Blinder oder Pflegebedürftiger), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Der Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass das Hausgrundstück der Klägerin gemäß der nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG vorzunehmenden Gesamtwürdigung, also nach den dort bezeichneten personen- und wertbezogenen Kriterien, nicht angemessen ist. Zwar beträgt die Wohnfläche nach den nicht weiter überprüften Angaben der Klägerin lediglich 100 m². Sie überschreitet damit aber die Grenzen eines bezogen auf den 1-Personenhaushalt der Klägerin angemessenen Hausgrundstücks. Nach der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung des § 88 Abs. 2 i. V. m. Satz 3 BSHG bestand eine Regelvermutung dahin, dass angemessen solche Familienheime mit einer Wohnung oder Eigentumswohnung waren, deren Wohnfläche nicht die Grenze des II. Wohnungsbaugesetzes überschritten. Diese Regelung wurde durch Art. 12 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.09.2001 aufgehoben unter Hinweis auf den Wegfall der bundesgesetzlich bestimmten Wohnflächenobergrenzen, an deren Stelle landesrechtliche Förderprogramme treten sollen. Auch wenn in der Übergangszeit noch auf die Werte des II. Wohnungsbaugesetzes zurückgegriffen wird, muss nach dem auch bei § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG zu beachtenden Grundsatz der Individualisierung - § 3 Abs. 1 BSHG - (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1974 - V C 50.73, BVerwGE 47,.103 f) die Wohnfläche entsprechend vermindert werden, wenn eine Wohnung von weniger als vier Personen genutzt wird. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG ist nicht dahingehend zu verstehen, dass - umfasst der Haushalt weniger als vier zu berücksichtigende Personen - die auf einen Haushalt mit vier Personen zugeschnittene Wohnfläche des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. WobauG zugrunde zu legen ist. Vielmehr ist nach dem Grundsatz der Individualisierung nur die Wohnfläche zu berücksichtigen, die für den Bedarf der - jeweiligen - Bewohner angemessen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12.06.1995 - Az. 12 L 2513/94 - in FEVS 46, 192 ff. bzw. NJW 1995, 3202 ff.). Steht die Wohnfläche danach wie im vorliegenden Fall weniger als vier Personen zur Verfügung, so ist die Bezugsgröße von 130 m² des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des 2. Wohnungsbaugesetzes in der Regel je Person um 20 m² zu vermindern (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12.06.1995, a. a. O.). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Individualisierung für eine Person als angemessen nur eine Wohnfläche von 70 m² angesehen werden kann, wenn nicht besondere Umstände - die hier nicht dargetan sind - hinzukommen. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass Grundstücksgröße, Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes anders als die Wohnflächengröße beim Haus der Klägerin angemessen sind, so ergibt sich in der Gesamtschau mit dem Verkehrswert des Grundstückes, dass dieses nicht innerhalb der Angemessenheitsgrenze liegt. Dies ergibt sich auch bei einem Vergleich mit den bei Mietwohnungen angenommenen Angemessenheitsgrenzen, die bei einem 1-Personenhaushalt bei einer Wohnfläche von 50 m² liegen.

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Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass die Verwertung ihres Hausgrundstücks eine zumindest nach § 88 Abs. 3 BSHG zu beachtende Härte im Hinblick auf ihr Lebensalter darstelle. Die Härteregelung des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG stellt auf atypische Fälle ab, bei denen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden nachhaltig beeinträchtigt ist (vgl. LPK § 88 Rz. 73 unter Hinweis auf BVerwGE 32, 89, 93). Nicht ausreichend ist es, wenn ein Hausgrundstück Hilfesuchenden als Wohnung dient. Auch allein das Alter der Hilfesuchenden stellt danach, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, keinen atypischen Fall- und damit Härtegrund dar. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass gerade im Alter die Erforderlichkeit eines Heim- oder Altenheimaufenthaltes und die Unmöglichkeit, die bisherige Wohnung weiter zu bewohnen, nicht untypisch ist und dass darum auch alten Menschen der Wechsel der gewohnten Umgebung zugemutet wird. Zudem muss eine Verwertung eines Grundstücks auch nicht in Form der Veräußerung erfolgen, sondern kann z. B. auch durch Beleihung oder teilweise Vermietung geschehen.

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Etwas anderes folgt auch nicht aus § 88 Abs. 2 Satz 2 BSHG. Danach ist bei einer Hilfe in besonderen Lebenslagen, die hier allerdings nicht in Rede steht, eine Härte vor allem dann anzunehmen, wenn eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würden. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Vermögenseinsatz gerade zur Sicherstellung einer angemessenen Lebensführung dienen und auch die Alterssicherung der Klägerin aufrechterhalten soll.

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Der Verwertung des Grundstücks steht auch die eingetragene Grundschuld nicht entgegen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nämlich sowohl eine weitere Belastung des Grundstücks wirtschaftlich möglich als auch im Falle einer Veräußerung ein Überschuss zu erwarten. Zwar hat der Sohn der Klägerin als Zeuge angegeben, er habe seiner Mutter nach dem Tod des unterhaltsverpflichteten geschiedenen Ehemannes im Jahre 1990 mit monatlichen Zahlungen in Höhe von jeweils 1.000,00 DM bzw. 500,00 EUR unterstützt. Die Beweisaufnahme hat aber nicht ergeben, dass es sich bei diesen Zahlungen, über die keinerlei weitere Nachweise als die Angaben des Zeugen vorliegen, von vornherein um Darlehenszahlungen mit einer Zinsabsprache von 8 % Zinsen gehandelt hat. Vielmehr hat der Zeuge angegeben, dass er seiner Mutter finanziell unter die Arme greifen wollte, weil er gemeinsam mit seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau hierzu finanziell in der Lage war. Eine ausdrückliche Darlehensabsprache hat es bis zu den rechtlichen Hinweisen des Rechtsanwaltes des Zeugen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gegeben. Vor dem Abschluss des notariellen Vertrages im Jahre 2001 hat der Zeuge nach seinen Angaben die monatlichen Zahlungen auch erbracht, ohne dass die Klägerin und er eine verbindliche Regelung darüber getroffen hatten, dass dem Kläger aufgrund seiner Leistungen im Erbfall mehr als den beiden Stiefbrüdern des Klägers vom Erbe zustehen sollte. Damit enthält der notarielle Vertrag vom 30.08.2001 ein konstitutives Schuldversprechen der Klägerin, das zur Absicherung von Ansprüchen des Zeugen auch gegenüber seinen beiden Stiefbrüdern dienen soll. Dies führt aber nicht dazu, dass gegenüber der Allgemeinheit und dem Sozialamt von einem Verbrauch des Vermögens der Klägerin ausgegangen werden könnte. Auch wenn der angegebene Restwert des Grundstücks nur 34.328,80 EUR beträgt, so reicht dieser Betrag bei einem unter Berücksichtigung der Renteneinkünfte der Klägerin bestehenden Bedarf an Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich ca. 301,00 EUR noch jahrelang aus, um den Lebensunterhaltsbedarf der Klägerin zu decken. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass bei der Zinsabsprache im Vertrag vom 30.08.2001 nicht an eine wirkliche Verpflichtung der Klägerin gedacht worden ist, sondern eine Absicherung der Grundschuld gegenüber den Stiefbrüdern des Zeugen beabsichtigt war. Da danach die Klägerin ihren Lebensunterhalt aus ihrem Vermögen decken kann, kommt es nicht darauf an, ob auch weiteres Einkommen und weiteres Vermögen der Klägerin zu vermuten ist, aus dem sie ihren Lebensunterhalt im streitigen Zeitraum hat decken können. Allerdings spricht der Umstand, dass nach den Angaben des Zeugen von seiner Seite aus außer gelegentlichen Einladungen zum Essen und der Versorgung mit Lebensmitteln keine weiteren Mittel mehr an die Klägerin geflossen sind, dafür, dass die Klägerin weitere nicht angegebene Einkommens- oder Vermögensquellen hat, wenn der Zeuge keine unwahren Angaben gemacht hat. So ist seitens der Klägerin nicht erklärt worden, wieso auf ihrem Konto bei dem einzigen von ihr für den Zeitraum der Antragstellung eingereichten Kontoauszug ein Guthaben von über 2.000,00 EUR vorhanden war, wenn die Angabe des Zeugen zutrifft, dass er jeweils nur 500,00 EUR monatlich zum 1. eines jeden Monats bar ausgezahlt hat.

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Danach ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bezug von Grundsicherungsleistungen nicht vorliegen.

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Die Klage ist deswegen mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO i. V. m. 708, 711 ZPO.