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§ 85a HKG - Datenverarbeitung und Auskunftspflichten

Bibliographie

Titel
Kammergesetz für die Heilberufe (HKG) 
Amtliche Abkürzung
HKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064070000000

(1) Die Kammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zu diesem Zweck darf sie insbesondere über die in den §§ 4 und 5 genannten Daten hinaus Daten über Beitrags- und Gebührenzahlungen und über Ämter und Tätigkeiten für die Kammer und ihre Organe und die Berufsgerichte verarbeiten.

(2) Die Kammer ist berechtigt, den ihr entsprechenden Kammern, deren Aufsichtsbehörden und entsprechenden Stellen in einem anderen Land sowie Behörden, die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verfolgen, Auskünfte über berufsrechtliche Ermittlungen, Maßnahmen nach § 63 und über Rügen nach § 64 zu erteilen und von diesen Stellen gleichartige Auskünfte einzuholen.

(3) Die Kammer hat der Aufsichtsbehörde und den Gesundheitsbehörden auf Verlangen Auskunft über die Zahl der Kammermitglieder, deren Tätigkeit in eigener Praxis, in einem Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung und über statistische Angaben zu erteilen. Die Kammer ist berechtigt, für An- und Abmeldungen von Kammermitgliedern deren Namen und Anschrift der Aufsichtbehörde, den für die Approbation zuständigen Behörden, den Gesundheitsbehörden, den Veterinärbehörden, den Ausbildungsstätten und den Trägern der Sozialversicherung mitzuteilen und solche Angaben von den genannten Stellen einzuholen. Die für die Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen zuständigen Behörden unterrichten die jeweils zuständige Kammer

  1. 1.
    auf Anfrage über die Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen an Kammermitglieder und
  2. 2.
    von Amts wegen über das Erlöschen, die Aufhebung oder das Ruhen der Approbation oder Berufserlaubnis eines Kammermitglieds.

Die Kammern dürfen die in Absatz 1 genannten Daten ihrer Kammermitglieder an entsprechende Kammern anderer Länder übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben oder der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

(4) Die Mitglieder der Organe und der Ausschüsse der Kammer sind auch über ihre Amtszeit hinaus verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Daten über persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse der Kammermitglieder und Dritter geheim zu halten.

(5) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes unberührt.