Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 5 HSIFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovation durch Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Redaktionelle Abkürzung
HSIFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22200

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Höhe der Förderung

5.2.1 Höhe der Förderung aus EFRE-Mitteln

Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt grundsätzlich im Programmgebiet der Regionenkategorie SER maximal 40 % und im Programmgebiet der Regionenkategorie ÜR maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit höherem EFRE-Interventionssatz genehmigen.

5.2.2 Höhe der Gesamtförderung

Insgesamt dürfen die Zuwendungen nach dieser Richtlinie (EFRE und ggf. Landesmittel) für die Fördertatbestände nach den Nummern 2.1 und 2.2.1 bis 2.2.3 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten grundsätzlich nicht übersteigen. Hierbei handelt es sich um zusätzliche Landesmittel, die die Einrichtung über ihre Grundfinanzierung hinaus erhält.

Bei Förderungen gemäß Nummer 2.2.4 dieser Richtlinien gilt:

Zur Stärkung der Innovation und Förderung von Vorhaben gemäß Nummer 2.2.4 (Klimaschutz in Mooren) ist für Dienststellen des Landes Niedersachsen und Hochschulen in staatlicher Verantwortung nach dem NHG eine Vollfinanzierung möglich.

5.3 Kofinanzierung

Der Zuwendungsempfänger hat die notwendige Kofinanzierung (grundsätzlich mindestens 20 %) der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten durch den Nachweis zuwendungsfähiger Eigenleistungen oder eigener Barmittel oder in Teilen durch Eigenleistungen oder durch Barmittel Dritter zu erbringen.

Bei Förderungen gemäß Nummer 2.2.2 dieser Richtlinien gilt:

Antragsteller nach den Nummern 3.1.2 und 3.1.3 haben grundsätzlich die notwendige Kofinanzierung i. H. von mindestens 50 % (SER), 40 % (ÜR) und Antragsteller nach Nummer 3.1.1. i. H. von mindestens 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten durch den Nachweis zuwendungsfähiger Eigenleistungen oder Barmittel oder privater Eigenleistung oder Barmittel Dritter zu erbringen.

Für Projekte gemäß Nummer 2.2.4 dieser Richtlinien gilt:

Projekte nach Nummer 2.2.4, die eine Vollfinanzierung erhalten, sind von der Notwendigkeit der Kofinanzierung ausgenommen.

Bei der Kofinanzierung durch Landesseite handelt es sich um zusätzliche Landesmittel, die die Einrichtung über ihre Grundfinanzierung hinaus erhält.

5.4 EU-Beihilferecht

5.4.1
Vorhaben nach Nummer 2.1

Gefördert werden Forschungsinfrastrukturen nach Nummer 2.1 dieser Richtlinien i. S. der Randnummern 15 ff. des Unionsrahmens.

Wird die Forschungsinfrastruktur nur für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, erfolgt die Förderung beihilfefrei.

Wird eine Forschungsinfrastruktur sowohl für nichtwirtschaftliche als auch für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, erfolgt eine Förderung nach Maßgabe von Erwägungsgrund der Randnummer 49 AGVO gleichfalls beihilfefrei.

Werden diese Maßgaben nicht erfüllt, erfolgt eine Förderung unter Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 26 AGVO als Beihilfe. In diesem Fall sind sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung einzuhalten (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung, Berichterstattungspflichten). Um sicherzustellen, dass die zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird, wird ein Monitoring- und Rückforderungsmechanismus eingerichtet.

5.4.2
Vorhaben nach Nummer 2.2

Gefördert werden nur Kooperationen, Vernetzung, Wissens- und Technologietransfer nach Maßgabe der Randnummer 19 des Unionsrahmens in ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Förderung erfolgt beihilfefrei.

5.4.3
Vorhaben nach Nummer 2.2.4

Der unter Nummer 2.2.4.1 der Richtlinien aufgeführte Fördergegenstand fällt i. d. R. in den Bereich der Grundlagenforschung, Nummer 2.2.4.2 i. d. R. in den Bereich der industriellen Forschung.

Die Förderung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten stellt keine staatliche Beihilfe dar, da durch sie keine Wettbewerbsverzerrung auf dem Binnenmarkt erfolgt.

Die Förderung erfolgt beihilfefrei, sofern die Zuwendungsempfänger nur nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben oder das Vorhaben nichtwirtschaftlicher Art ist und die Zuwendungsempfänger eine Abgrenzung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten sowie eine Trennung von Kosten, Finanzierung und Erlösen vornehmen.

Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt oder wird eine wirtschaftliche Tätigkeit gefördert, erfolgt eine Förderung von Vorhaben unter den Voraussetzungen des Artikels 25 AGVO. Die zulässige Beihilfeintensität beträgt für Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung 100 % der beihilfefähigen Kosten (Artikel 25 Abs. 5 Buchst. a AGVO) und für Vorhaben im Bereich der industriellen Forschung 50 % der beihilfefähigen Kosten (Artikel 25 Abs. 5 Buchst. b AGVO). Unter den Voraussetzungen des Artikels 25 Abs. 6 AGVO ist eine Erhöhung der Beihilfeintensität für industrielle Forschung auf maximal 80 % möglich.

5.4.4
Trennungsrechnung

Die Abgrenzung von wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit erfolgt nach den Vorgaben der Randnummer 18 des Unionsrahmens. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Zuwendungsempfänger ihre nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander trennen können.

5.5 Bemessungsgrundlage

Kosten bilden dann die Bemessungsgrundlage, wenn der Zuwendungsempfänger nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung (Doppik/HGB-Buchführung) verfährt. Sofern nicht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung verfahren wird, bilden die zuwendungsfähigen Ausgaben die Bemessungsgrundlage. Die Bemessung erfolgt dabei auf betriebsorientierter Ausgabenbasis.

5.6 Zuwendungsfähige Projektausgaben oder -kosten

Zuwendungsfähig sind folgende Projektausgaben oder -kosten, soweit sie unmittelbar dem Zuwendungszweck dienen, dem betreffenden Projekt direkt zugeordnet werden können und soweit sie notwendig und angemessen sind.

5.6.1
Zuwendungsfähige direkte Ausgaben oder Kosten

  • Ausgaben oder Kosten der für die Umsetzung von Projekten nach den Nummern 2.1 und 2.2.4 notwendigen baulichen Infrastruktur, der Ein- und Herrichtung von Räumlichkeiten sowie für die einmalige Anschaffung von Anlagen, Geräten und Software,

  • Ausgaben oder Kosten der für die Umsetzung von Projekten nach Nummer 2.2.1 notwendigen Ein- und Herrichtung von Räumlichkeiten und/oder Anschaffungskosten.

Für die Nummern 2.2.1 und 2.2.4 gilt dann entsprechend:

Sofern für Nummer 2.2.1 Einrichtungs-, Herrichtungs- und/oder Anschaffungskosten anfallen, darf die Gesamthöhe der zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten des Gesamtprojekts 200 000 EUR nicht unterschreiten.

Sofern Bau-, Erstellungs- und/oder Anschaffungskosten unter Nummer 2.2.4 beantragt werden, dürften sie maximal 50 % der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten betragen.

Vorhaben nach Nummer 2.2.4 mit förderfähigen Ausgaben von weniger als 50 000 EUR werden nicht gefördert.

5.6.2
Zuwendungsfähige indirekte Ausgaben oder Kosten und Pauschalen

  • Projekten der Nummern 2.1 und 2.2.4 werden pauschal angegebene indirekte Ausgaben oder Kosten gemäß Artikel 54 Buchst. a der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 7 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen direkten Bau-, Herrichtungs-, Einrichtungs- und Anschaffungsausgaben und -kosten des Zuwendungsempfängers gewährt.

  • Bei Projekten nach Nummer 2.2 können Personalausgaben oder -kosten nach den Artikeln 53 ff. der Verordnung (EU) 2021/1060 auf Grundlage von Standardeinheitskosten gefördert werden. Die Anwendung und die Höhe werden durch gesonderten Erlass festgesetzt.

  • Projekten der Nummer 2.2 wird zur Deckung der förderfähigen Restkosten gemäß Artikel 56 Abs.1 der Verordnung (EU) 2021/1060 ein Pauschalsatz in Höhe von 30 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben oder -kosten des Zuwendungsempfängers gewährt.

  • Bei Projekten der Nummer 2.2.1 wird für jeden neu geschaffenen Büroarbeitsplatz für Gründende gemäß Nummer 1 des Bezugserlasses zu c ein jährlicher Pauschalsatz von 9 813,00 EUR gewährt.

  • Die im Rahmen dieser Förderung gewährten Pauschalen dienen der Umsetzung des jeweiligen Vorhabens und sind ausschließlich mit dieser Zweckbestimmung einzusetzen.

5.7 Nicht zuwendungsfähige Projektausgaben oder -kosten

Nicht zuwendungsfähig sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060)

  1. a)

    Finanzierungskosten,

  2. b)

    Grunderwerbskosten,

  3. c)

    Personalkosten für Werkverträge, Minijobs, Praktikantinnen und Praktikanten sowie studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte gemäß LHG,

  4. d)

    Mehrwertsteuer, mit Ausnahme von

    • Vorhaben, deren Gesamtkosten unter 5 Mio. EUR (einschließlich. Mehrwertsteuer) liegen

    • Vorhaben, deren Gesamtkosten mindestens 5 Mio. EUR (einschließlich Mehrwertsteuer) betragen, sofern die Mehrwertsteuer nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig ist

    • Investitionen, die von den Zuwendungsempfängern im Kontext von Finanzinstrumenten getätigt werden; werden diese Investitionen durch Finanzinstrumente in Kombination mit einer Programmunterstützung in Form eines Zuschusses gemäß Artikel 58 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 unterstützt, so ist die Mehrwertsteuer für den Teil der Investitionskosten, der der Programmunterstützung in Form eines Zuschusses entspricht, nicht förderfähig, es sei denn, die für die Investitionskosten zu entrichtende Mehrwertsteuer ist nach den nationalen Mehrwertsteuervorschriften nicht erstattungsfähig oder der Teil der Investitionskosten, der der Programmunterstützung in Form des Zuschusses entspricht, beläuft sich auf weniger als 5 Mio. EUR (einschließlich Mehrwertsteuer)

    • Kleinprojektefonds sowie Investitionen, die von Zuwendungsempfängern im Kontext von Kleinprojektefonds im Rahmen von Interreg getätigt werden.

5.8 Rückforderung von Kleinstbeträgen

Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

5.9 Durchführungszeitraum

Der Durchführungszeitraum für Vorhaben nach Nummer 2.1 beträgt maximal fünf Jahre, für Vorhaben nach den Nummern 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 maximal drei Jahre und für Vorhaben nach Nummer 2.2.2 maximal zwei Jahre. In begründeten Ausnahmefällen und soweit im Rahmen der Förderperiode 2021 bis 2027 möglich, kann bei rechtzeitiger Antragstellung (in der Regel sechs Monate vor Projektende) und positiver inhaltlicher sowie finanzieller Bewertung eine Verlängerung, die mit zusätzlichen Ausgaben oder Kosten verbunden sein kann, gewährt werden.

5.10 Weiterleitung von Fördermitteln

Die Weiterleitung von Fördermitteln an Dritte ist nicht erlaubt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 3. August 2022 (Nds. MBl. S. 1074)