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Abschnitt 3 HyGrRBriefAV

Bibliographie

Titel
Ausfertigung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
Redaktionelle Abkürzung
HyGrRBriefAV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32350000000003

6.

  1. a)

    Bei der Bestellung der Briefvordrucke verwenden die Amtsgerichte die von der Bundesdruckerei in Berlin zur Verfügung gestellten Bestellscheinsätze. Der Bestellscheinsatz ist 5fach im Durchschreibeverfahren auszufüllen und bis zum 30. Juni jeden Jahres dem Oberlandesgerichtspräsidenten zu übersenden. Die Bestellmengen sind in den Akten des Amtsgerichts zu vermerken. Der Oberlandesgerichtspräsident übersendet die ersten 4 Stücke, gesammelt für die Amtsgerichte seines Bezirks, bis zum 20. Juli des Jahres an die Bundesdruckerei. Beizufügen ist eine Zusammenstellung (3fach) der zu beliefernden Amtsgerichte unter Angabe ihrer Bestellmengen. Das 5. Blatt des Bestellscheinsatzes verbleibt bei dem Oberlandesgericht.

  2. b)

    Die Bestellmenge soll so bemessen werden, daß Nachforderungen vermieden werden.

    Die Bestellungen sind 100-stückweise vorzunehmen; die kleinste Bestellmenge beträgt 100 Stück für jede Gruppe.

7.
Die Bundesdruckerei sendet die Vordrucke unmittelbar an die Amtsgerichte und fügt der Lieferung Blatt 3 und 4 des Bestellscheinsatzes bei. Blatt 4 ist unverzüglich mit der Empfangsbestätigung des Amtsgerichts der Vordruckverrechnungsstelle bei dem Amtsgericht Hannover zu übersenden, die die Bezahlung veranlaßt. Blatt 3 verbleibt bei dem Amtsgericht.

8.
Den Vordruckbestand hat ein von dem Behördenvorstand zu bestimmender Beamter unter sicherem Verschluß zu verwahren. Mit der Wahrnehmung der Aufgabe des Verwahrungsbeamten kann auch ein Angestellter beauftragt werden, der eine Geschäftsstelle für Grundbuchsachen verwaltet. Von dem Verwahrungsbeamten sind die Vordrucke auch zu beziehen, wenn ein anderes Gericht als das Grundbuchamt oder ein Notar ihrer zur Herstellung von Teilbriefen bedarf (§ 61 Abs. 1 GBO).