Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 11.07.2002, Az.: 2 B 32/02
Abfall; Altauto; Altfahrzeug; aufschiebende Wirkung; ausgeschlachteter PKW; Außenspiegel; Beseitigung; Betriebsflüssigkeit; Betriebsmittel; Entledigungspflicht; Entledigungswille; erhebliche Beschädigung; Ersatzvornahme; Fahrfähigkeit; Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung; Instandsetzung; Restwert; Scheinwerfer ; Sicherstellung; sofortige Vollziehbarkeit; Stilllegung; Verwendungszweck; Verwertung; Verwertungsbescheinigung; Verwertungspflicht; öffentlicher Parkplatz
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 11.07.2002
- Aktenzeichen
- 2 B 32/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43481
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 S 1 KrW-/AbfG
- § 3 Abs 3 S 1 Nr 2 KrW-/AbfG
- § 3 Abs 4 KrW-/AbfG
- § 22 KrW-/AbfG
- § 2 Abs 1 AltautoV
- § 3 Abs 1 AltautoV
- § 80 Abs 5 VwGO
- § 64 Abs 4 GefAbwG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Erheblich beschädigte und zum Teil bereits ausgeschlachtete Fahrzeuge, die objektiv keinen Restwert mehr aufweisen, bereits seit längerer Zeit (hier: 2 bzw. 2 1/2 Jahre) stillgelegt waren und anschließend auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt worden sind, erfüllen den objektiven Abfallbegriff jedenfalls dann, wenn sie noch die üblichen Betriebsflüssigkeiten (Motoröl einschließlich Ölfilter, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel für die Scheibenwaschanlage etc.) enthalten; sie sind deshalb vom Halter einer ordnungsgemäßen Verwertung nach Maßgabe der AltautoV zuzuführen.
2. Sind derartige Fahrzeuge zunächst über mehrere Wochen hinweg unbewacht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt und anschließend - nach Sicherstellung durch die Polizei und Verstreichen eines weiteren Zeitraumes (hier: ca. 4 Monate) - trotz entsprechender Aufforderungen nicht bei dem beauftragten Abschleppunternehmen "ausgelöst" worden, ist ungeachtet gegenteiliger Bekundungen des Halters, er wolle die Fahrzeuge künftig reparieren und anschließend wieder in Betrieb nehmen, darüber hinaus davon auszugehen, dass er sich der Fahrzeuge tatsächlich bereits entledigt hat bzw. zumindest entledigen will.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen die ihm aufgegebene Verwertung von zwei Altfahrzeugen.
Am 14.12.2001 stellten Bedienstete des Polizeikommissariats fest, dass auf einem an der A-Straße gelegenen öffentlichen Parkplatz -und zwar bereits seit dem 05.12.2001 - zwei verschlossene, erheblich beschädigte bzw. teilweise ausgeschlachtete und zuletzt auf den Antragsteller zugelassene, allerdings bereits seit April 1998 bzw. November 1999 stillgelegte Altfahrzeuge abgestellt waren. Nach den polizeilichen Feststellungen waren in beiden Fahrzeugen die Batterie und die notwendigen Betriebsflüssigkeiten (Motoröl, Brems- und Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel für die Scheibenwaschanlage) noch vorhanden. Die Scheiben auf der Fahrerseite waren bei beiden Fahrzeugen eingeschlagen und mit Folie abgedeckt; bei dem einen Fahrzeug fehlten die vorderen Scheinwerfer, bei dem anderen der linke Außenspiegel. Darüber hinaus war im Innenraum beider Fahrzeuge Unrat und Müll gelagert. Im Hinblick darauf wurde der Antragsteller - der während der polizeilichen Überprüfung vor Ort erschienen war, sich als Eigentümer der genannten Fahrzeuge zu erkennen gegeben und in diesem Zusammenhang u.a. erklärt hatte, dass die Fahrzeuge aus seiner Sicht keinen Abfall darstellten und er auch keineswegs vorgehabt habe, diese widerrechtlich zu entsorgen, sondern im Gegenteil bereits seit einiger Zeit beabsichtige, sie zu reparieren und wieder zum Straßenverkehr zuzulassen - mehrfach, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 21.01.2002, aufgefordert, die Fahrzeuge von dem derzeitigen Abstellort zu entfernen. Nachdem dies auch innerhalb der zuletzt gesetzten Frist nicht geschehen war, wurden die Fahrzeuge auf Anordnung der Antragsgegnerin am 21.01.2002 vom Polizeikommissariat sichergestellt und anschließend bei einem Abschleppunternehmen untergestellt. Hierüber wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig unter Fristsetzung zur Mitteilung darüber aufgefordert, ob er die Fahrzeuge über das beauftragte Abschleppunternehmen kostenpflichtig als Abfall verwerten lassen oder sie ggf. instandsetzen wolle; für diesen Fall seien u.a. ein auf den verbleibenden Restwert bezogener Kostenvoranschlag sowie Nachweise über die geordnete Unterstellung und den Verbleib der Fahrzeuge vorzulegen. Der Antragsteller erklärte daraufhin mehrfach, dass er die fraglichen Fahrzeuge, die allerdings nach seinen eigenen Erkundigungen keinen Restwert mehr hätten, künftig instandsetzen (lassen) und auch die von der Antragsgegnerin für eine Auslösung genannten Bedingungen erfüllen wolle.
Nachdem dies in der Folgezeit - trotz mehrfacher, zuletzt bis zum 17.05.2002 gewährter Fristverlängerungen - tatsächlich jedoch nicht geschehen war, forderte ihn die Antragsgegnerin mit Bescheid vom unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die beiden Fahrzeuge einem anerkannten Verwertungsbetrieb oder einer entsprechenden Annahmestelle zur Verwertung zu überlassen und darüber eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Für den Fall, dass der Antragsteller dieser Aufforderung nicht bis zum nachkomme, drohte ihm die Antragsgegnerin die Verwertung der Fahrzeuge im Wege der Ersatzvornahme an und veranschlagte die insoweit voraussichtlich entstehenden Kosten mit .... Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei den fraglichen, erhebliche Schäden aufweisenden Fahrzeugen um Abfall im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen handele, da sie vom Antragsteller offensichtlich ohne weiteren Verwendungszweck auf dem Parkplatz an der A-Straße abgestellt worden seien und keine Anhaltspunkte für eine weitere bestimmungsgemäße Nutzung bzw. eine etwaige Wiederherstellung der Fahrfähigkeit vorlägen. Demgemäß seien die Fahrzeuge in der Weise stofflich zu verwerten, dass sie einem anerkannten Verwertungsbetrieb bzw. einer entsprechenden Annahmestelle zur Verwertung überlassen würden.
Der Antragsteller hat hiergegen Widerspruch erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er weist nochmals darauf hin, dass die Annahme der Antragsgegnerin, es gebe keine Anhaltspunkte für eine weitere bestimmungsgemäße Nutzung der Fahrzeuge bzw. für deren Reparatur, nicht zutreffe. Vielmehr beabsichtige er angesichts des technisch durchaus noch guten Zustandes der Fahrzeuge und im Hinblick darauf, dass dies im Vergleich zu einem käuflichen Erwerb eines vergleichbaren Fahrzeugs gegenwärtig für ihn die günstigere Lösung sei, nach wie vor, diese zu reparieren und anschließend wieder zuzulassen bzw. in Betrieb zu nehmen; zu diesem Zwecke bitte er um Einräumung einer weiteren angemessenen Frist.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt unter Vertiefung der Gründe des angefochtenen Bescheides,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, oder die - wie hier hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme (§ 64 Abs. 4 Satz 1 NGefAG) - kraft Gesetzes von vornherein entfällt, ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einerseits und das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit andererseits gegeneinander abzuwägen, wobei insbesondere auch die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen sind. Diese Interessenabwägung fällt hier zulasten des Antragstellers aus, weil der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin offensichtlich rechtmäßig ist und der dagegen erhobene Widerspruch deshalb aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird.
Nach § 21 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Gesetzes und der aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Von dieser Befugnis hat die Antragsgegnerin hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
Nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Überlassung und umweltverträgliche Entsorgung von Altautos (AltautoV) vom 04.07.1997 ist derjenige, der sich eines Altautos entledigt, entledigen will oder entledigen muss, verpflichtet, dieses einem anerkannten Verwertungsbetrieb oder einer anerkannten Annahmestelle zu überlassen. Eine derartige Verwertungspflicht setzt nach § 2 Abs. 1 AltautoV (u.a.) voraus, dass es sich bei dem betreffenden Altauto um Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG handelt; dies ist hier der Fall.
Abfall im Sinne der letztgenannten Vorschrift sind alle beweglichen Sachen, die unter die im Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss; davon ist hier auszugehen. Die von der Antragsgegnerin beanstandeten Altfahrzeuge werden entweder von der Gruppe Q 14 (Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden) oder von der Gruppe Q 16 (Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der vorgenannten Gruppen angehören) des Anhangs I zu § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG erfasst. Sie unterfallen auch im Übrigen dem Abfallbegriff der genannten Vorschrift, weil sich der Antragsteller ihrer entledigt hat bzw. entledigen will. Im Hinblick auf die im Dezember 2001 von Bediensteten des Polizeikommissariats getroffenen Feststellungen zum tatsächlichen Zustand der fraglichen Fahrzeuge - die jeweils erhebliche Schäden aufwiesen, z.T. bereits ausgeschlachtet und offenbar nicht mehr fahrbereit waren (mit der Folge, dass sie nach der eigenen Darstellung des Antragstellers offensichtlich keinen Restwert mehr aufweisen) und außerdem als Lagerstätte für allerlei Müll und Unrat dienten - und angesichts der Tatsache, dass diese seinerzeit schon seit mehr als 2 bzw. 2 1/2 Jahren vorübergehend stillgelegt waren (und damit gemäß § 27 Abs. 6 Satz 2 StVZO als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen galten) und im Übrigen offenbar auch schon seit einiger Zeit unbewacht auf dem Parkplatz an der A-Straße standen, spricht einiges dafür, dass sich der Antragsteller dieser Fahrzeuge bereits zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich entledigt, d.h. die tatsächliche Sachherrschaft an den Fahrzeugen unter Aufgabe ihrer bisherigen Nutzung und ohne Bestimmung eines anderweitigen künftigen Verwendungszwecks aufgegeben hat, ohne sie andererseits (ggf.) einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 1998, § 3 Rn. 32; Hösel/von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand: April 2002, § 3 KrW-/AbfG Rn. 13, 14). Zumindest aber ist aufgrund der geschilderten Gesamtumstände davon auszugehen, dass sich der Antragsteller der genannten Fahrzeuge entledigen will. Zwar hat er im Laufe des Verfahrens mehrfach das Gegenteil behauptet, nämlich erklärt, dass er die Fahrzeuge, die aus seiner Sicht durchaus noch in einem technisch guten Zustand seien, künftig reparieren und anschließend wieder zulassen bzw. in Betrieb nehmen wolle. Auf diesen subjektiv erklärten Willen allein kommt es für die Qualifizierung der fraglichen Fahrzeuge als Abfall jedoch nicht an; vielmehr hat der Gesetzgeber insoweit in § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG ein objektives Korrektiv dahingehend geschaffen, dass der Wille zur Entledigung regelmäßig hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen ist, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt, wobei für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen ist. Unter Berücksichtigung dessen ist hier - ungeachtet der gegenteiligen Behauptungen des Antragstellers - auf einen entsprechenden Entledigungswillen (und damit auf die Abfalleigenschaft der fraglichen Fahrzeuge) zu schließen. Denn selbst wenn man dem Antragsteller - als demjenigen, dessen subjektive Auffassung bei der Ermittlung eines entsprechenden Entledigungswillens zumindest mit zu berücksichtigen ist - im Ausgangspunkt zugesteht, dass sich bei Altfahrzeugen grundsätzlich, wenn auch in zeitlicher Hinsicht möglicherweise nicht "sofort", eine anderweitige, objektiv sinnvolle (Wieder-)Verwendungsmöglichkeit - insbesondere in Form einer entsprechenden Reparatur und anschließenden Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs - finden lässt, ist gleichwohl regelmäßig ein bestimmtes, nach außen hin erkennbares Verhalten des Besitzers erforderlich, das nachvollziehbar und glaubhaft belegt, dass im Einzelfall die behauptete Wiederverwendung für die Zukunft ernsthaft beabsichtigt ist und in absehbarer Zeit tatsächlich auch realisiert wird (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl, aaO, Rn. 41-43; Hösel/von Lersner/Wendenburg, aaO, Rn. 26, 28-30, jew. m.w.N.). Daran fehlt es hier, weil der Antragsteller die fraglichen Fahrzeuge bislang weder tatsächlich einer neuen Verwendung zugeführt noch glaubhaft gemacht hat, dass dies künftig innerhalb eines einigermaßen verlässlich absehbaren Zeitraums geschehen wird. Dagegen spricht zunächst schon der Umstand, dass der Antragsteller die - seinerzeit ohnehin schon in einem äußerst schlechten Allgemeinzustand befindlichen - Fahrzeuge Anfang Dezember 2001 über mehrere Wochen hinweg unbewacht auf dem genannten Parkplatz abgestellt und sie, obwohl er sie bzw. die noch verwertbaren Fahrzeugteile (angeblich) noch zu Reparaturzwecken nutzen will, ungeschützt der Witterung ausgesetzt hat, bevor sie dann Mitte/Ende Januar 2002 im Wege der Sicherstellung durch die Polizei von dem dortigen Standort entfernt worden sind. Auch das weitere Verhalten des Antragstellers, das insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass er zwischen Mitte Dezember 2001 und Mitte Mai 2002 - also über einen Zeitraum von rd. fünf Monaten hinweg - sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Antragsgegnerin zwar mehrfach erklärt hat, die Fahrzeuge von dem damaligen Abstellort entfernen bzw. sie bei dem beauftragten Abschleppunternehmen auslösen und anschließend unter Beibringung entsprechender Nachweise reparieren zu wollen, diese Ankündigungen jedoch - trotz mehrfach gewährter Fristverlängerungen - letztlich nicht wahrgemacht hat, ist nicht geeignet, seine verbal bekundete Absicht einer Weiter- bzw. Wiederverwendung der Fahrzeuge plausibel und nachvollziehbar zu belegen. Gegen eine derartige Annahme (und damit für einen entsprechenden Entledigungswillen) spricht schließlich auch, dass der Antragsteller - wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat - offenbar nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die von ihm angekündigten Reparaturen durchzuführen bzw. die Kosten für die insoweit zuvor erforderliche Auslösung der Fahrzeuge bei dem Abschleppunternehmen aufzubringen.
Darüber hinaus ist die dem Antragsteller aufgegebene Verwertung der Fahrzeuge auch deshalb nicht zu beanstanden, weil diese (auch) dem objektiven Abfallbegriff unterfallen. Nach § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG muss sich der Besitzer beweglicher Sachen im Sinne des Abs. 1 der Vorschrift entledigen, wenn diese nicht mehr ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Dies trifft auf die hier in Rede stehenden Altfahrzeuge zu, weil sie - wie oben im Einzelnen dargelegt - nicht mehr ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend, nämlich als "fahrbereite" Fortbewegungsmittel, verwendet werden und aufgrund ihres konkreten Zustandes auch geeignet sind, die Umwelt zu gefährden. Von Letzterem ist nämlich regelmäßig zumindest dann auszugehen, wenn derartige "unkontrolliert" in der Landschaft abgestellte Altfahrzeuge - wie hier - noch die üblichen Betriebsflüssigkeiten (Motoröl einschließlich Ölfilter, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel etc.) enthalten, die ihrerseits nach Ziff. 160107, 160113 und 160114 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10.12.2001 als besonders überwachungsbedürftige Abfälle einzustufen sind und bei denen typischerweise die Gefahr des Auslaufens und damit einer möglichen Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers besteht (vgl. Hösel/von Lersner/Wendenburg, aaO, Rn. 36 m.w.N. a.d. Rechtspr.). Das insoweit bestehende Gefährdungspotenzial kann nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG ausgeschlossen werden.
Der angefochtene Bescheid unterliegt auch im Übrigen, insbesondere unter Ermessensgesichtspunkten, keinen rechtlichen Bedenken; dasselbe gilt für die - die Vorschriften der §§ 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 1, 66 Abs. 1 und 70 Abs. 1-4 NGefAG beachtende - Androhung der Ersatzvornahme. Die Inanspruchnahme des Antragstellers schließlich rechtfertigt sich daraus, dass dieser - unstreitig - Besitzer der Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG ist/war.