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  • ab 17.03.1993 (aktuelle Fassung)

Ermittlung und Festsetzung der Höhe des Unfallausgleichs nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)

Bibliographie

Titel
Ermittlung und Festsetzung der Höhe des Unfallausgleichs nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)
Redaktionelle Abkürzung
UAHöBeamtVG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046077

RdErl. d. MF v. 2. 2. 1993 - 46 21 13/35 -

Vom 2. Februar 1993 (Nds. MBl. S. 185)

- VORIS 20442 00 00 46 077 -

Zur Anwendung der Tz. 35.3.1 BeamtVGVwV gebe ich folgende Hinweise:

Eine Verschlimmerung bzw. Verbesserung des Gesundheitszustandes der oder des Verletzten ist dann nicht nur vorübergehend und damit beachtlich, wenn diese voraussichtlich länger als sechs Monate andauert.

Für die Änderung der Höhe des Unfallausgleichs bei nicht nur vorübergehender Verschlimmerung bzw. Verbesserung ist der Vomhundertsatz der MdE nur dann ausschlaggebend, wemrier um mindestens 10 v. H. steigt bzw. sinkt oder unter 25 v. H. absinkt bzw. wieder 25 v. H. erreicht. Wegen der monatlichen Zahlungsweise ist bezüglich der Berechnung der Höhe auf einen Mindestzeitraum von einem Monat abzustellen, d. h., der veränderte Vomhundertsatz muß wenigstens einen Monat Bestand haben. Ich bitte, wie folgt zu verfahren:

  1. 1.

    . Es ist festzustellen, ob eine Verschlimmerung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes der oder des Verletzten voraussichtlich wenigstens sechs Monate andauert.

  2. 2.

    Eine Verschlimmerung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes kann sich auch stetig und in Stufen vollziehen. In diesen Fällen ist die Höhe des Unfallausgleichs an der jeweiligen MdE auszurichten; der geänderte Vomhundertsatz ist nur dann beachtlich, wenn er um mindestens 10 v. H. gestiegen oder gesunken ist und mindestens einen Monat besteht. Ohne zeitliche Mindestvoraussetzungen liegt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse auch dann vor, wenn die MdE 25 v. H. erreicht oder unter 25 v. H. sinkt.

Vorstehendes gilt sowohl während des 6-Monate-Zeitraumes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG als auch für die nachfolgende Zeit.

Diese Verfahrensweise entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, s. Entscheidung des BVerwG vom 15. 9. 1966 - BVerwG II C 95/64 -, ZBR 1967 S. 88.

Sofern in der Vergangenheit anders verfahren worden ist, ist auf Antrag der betroffenen Beamtinnen/Richterinnen und Beamten/Richter eine erneute amtsärztliche Untersuchung durchzuführen. Ist auf Grund der Nachprüfung der MdE der Unfallausgleich zu erhöhen, so ist der höhere Betrag abweichend von Tz. 35.3.4 rückwirkend - längstens jeweils bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (§ 197 BGB) - zu gewähren. Dies gilt auch in Fällen, in denen der erhöhte Unfallausgleich bestandskräftig versagt worden ist; der ablehnende Verwaltungsakt ist insoweit zurückzunehmen (§ 48 Abs. 1 VwVfG). Eine Minderung des Unfallausgleichs ist entsprechend zu behandeln.

In rechtshängigen Fällen sind die Empfängerinnen und Empfänger von Unfallausgleich in diesem Umfang klaglos zu stellen; Widersprüchen ist entsprechend stattzugeben.

Zur Ermittlung der Höhe des Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG, Fassung 1992, sofern eine frühere Erwerbsminderung vorliegt, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, hat der BMI mit dem als Anlage abgedruckten RdSchr. vom 25.3.1991 - D III 4-223 213/34 - Hinweise bekanntgegeben. Ich bitte, entsprechend zu verfahren.

Anlage

RdSchr. d. BMI v. 25.3.1991 - D III 4-223 213/34 -

Betr.:

§ 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung