Abschnitt 3 UAHöBeamtVG
Bibliographie
- Titel
- Ermittlung und Festsetzung der Höhe des Unfallausgleichs nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)
- Redaktionelle Abkürzung
- UAHöBeamtVG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046077
3.
Ermittlung der Höhe des Unfallausgleichs
3.1
Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG F. 1992 ist grundsätzlich zu ermitteln, inwieweit die vor dem Dienstunfall bestehende individuelle Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde; dabei ist diese individuelle Erwerbsfähigkeit mit 100 v. H. anzusetzen.
3.2
Eine einheitliche Minderung der Erwerbsfähigkeit - und damit ein einheitlicher Unfallausgleich - kann dann festgesetzt werden, wenn die Vorschädigung auf einem Dienstunfall beruht, insbesondere dann, wenn der Beamte den vorhergehenden Dienstunfall bei dem selben Dienstherrn erlitt. Ein einheitlicher Unfallausgleich ist nur dann festzusetzen, wenn dies für den Betroffenen zu einem günstigeren Ergebnis führt; ansonsten bleibt es bei der getrennten Betrachtungsweise. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn eine hohe dienstunfallbedingte Vorschädigung vorliegt.
3.3
Liegt eine frühere Erwerbsminderung vor und beruht diese nicht auf einem Dienstunfall, so ist zunächst der Betrag des Unfallausgleichs festzustellen, der sich aufgrund der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Dienstunfall ergibt. Davon ist der Betrag abzusetzen, der sich aufgrund der früheren Erwerbsminderung ergeben würde. Die Höhe des zu gewährenden Unfallausgleichs ergibt sich aus der Differenz dieser Beträge.
3.4
Zahlbetrag des Unfallausgleichs ist der sich nach den Berechnungen der Nr. 3.1, 3.2 oder 3.3 ergebende für den Beamten günstigere Betrag (vgl. Anlage).