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  • ab 17.03.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 UAHöBeamtVG

Bibliographie

Titel
Ermittlung und Festsetzung der Höhe des Unfallausgleichs nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)
Redaktionelle Abkürzung
UAHöBeamtVG,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046077

4.
Beim Zusammentreffen eines Unfallausgleichs aufgrund eines vor dem 1. 1. 1992 eingetretenen Dienstunfalles mit einem Unfallausgleich nach neuem Recht ist das zum Unfallzeitpunkt jeweils geltende Recht anzuwenden. Die sich ergebenden Einzelbeträge sind insgesamt als Unfallausgleich zu zahlen.

Beispiel:

4.1Dienstunfall vor dem 1.1.1992
nichtdienstunfallbedingter Vorschaden 30 v. H.
dienstunfallbedingte Schädigung 40 v. H.
Gesamt-MdE 60 v. H.
Berechnung (Stand 1. 9. 1990):
Betrag Grundrente 60 v. H. 421,- DM
Betrag Grundrente 30 v. H. ./. 181,- DM
---------------------
Unfallausgleich 240,- DM
4.2Dienstunfall nach dem 31. 12. 1991
Verbliebene Erwerbsfähigkeit wurde gemindert um 80 v. H.
Betrag Grundrente 704,- DM
4.3Als Unfallausgleich wird gewährt 704,- DM
+ 240,- DM
---------------------
944,- DM
4.4Bei der Ermittlung der Höhe des Unfallausgleichs nach Nr. 4.2 ist nach Nr. 3 vorzugehen.

An die
Dienststellen der Landesverwaltung.

Nachrichtlich:
An die
Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts.