Abschnitt 4 UAHöBeamtVG
Bibliographie
- Titel
- Ermittlung und Festsetzung der Höhe des Unfallausgleichs nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)
- Redaktionelle Abkürzung
- UAHöBeamtVG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046077
4.
Beim Zusammentreffen eines Unfallausgleichs aufgrund eines vor dem 1. 1. 1992 eingetretenen Dienstunfalles mit einem Unfallausgleich nach neuem Recht ist das zum Unfallzeitpunkt jeweils geltende Recht anzuwenden. Die sich ergebenden Einzelbeträge sind insgesamt als Unfallausgleich zu zahlen.
Beispiel:
4.1 | Dienstunfall vor dem 1.1.1992 | |
---|---|---|
nichtdienstunfallbedingter Vorschaden | 30 v. H. | |
dienstunfallbedingte Schädigung | 40 v. H. | |
Gesamt-MdE | 60 v. H. | |
Berechnung (Stand 1. 9. 1990): | ||
Betrag Grundrente 60 v. H. | 421,- DM | |
Betrag Grundrente 30 v. H. | ./. 181,- DM | |
--------------------- | ||
Unfallausgleich | 240,- DM | |
4.2 | Dienstunfall nach dem 31. 12. 1991 | |
Verbliebene Erwerbsfähigkeit wurde gemindert um | 80 v. H. | |
Betrag Grundrente | 704,- DM | |
4.3 | Als Unfallausgleich wird gewährt | 704,- DM |
+ 240,- DM | ||
--------------------- | ||
944,- DM | ||
4.4 | Bei der Ermittlung der Höhe des Unfallausgleichs nach Nr. 4.2 ist nach Nr. 3 vorzugehen. |
An die
Dienststellen der Landesverwaltung.
Nachrichtlich:
An die
Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts.