Abschnitt 2 UAHöBeamtVG
Bibliographie
- Titel
- Ermittlung und Festsetzung der Höhe des Unfallausgleichs nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)
- Redaktionelle Abkürzung
- UAHöBeamtVG,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046077
2.1
§ 35 Abs. 2 Satz 2 und 3 BeamtVG F. 1992 findet ebenfalls keine Anwendung auf am 31. Dezember 1991 im aktiven Dienst stehende Beamte, die vor dem 1. Januar 1992 einen Dienstunfall erlitten haben (entscheidend ist allein der Zeitpunkt des Dienstunfalles) und denen aufgrund dieses Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird; auf diese findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung (vgl. § 85 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 34 BeamtVGÄndG).
2.2
Ein vor dem 1.1.1992 erlittener Dienstunfall führt auch dann nicht zur Anwendung des § 35 BeamtVG F. 1992, wenn es infolge der Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung (sogenannte Subtraktionsmethode) zu keinem Zahlbetrag des Unfallausgleichs kam.
2.3
Auch eine nach dem 31.12.1991 eintretende wesentliche Verbesserung oder Verschlimmerung des Gesundheitszustandes durch einen vor dem 1.1.1992 erlittenen Dienstunfall findet nur im Rahmen des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts Berücksichtigung.