Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 07.02.1990, Az.: 3 U 69/89

Überraschende Klausel im Bürgschaftsvertrag; Bestätigungsschreiben auf eine Bürgschaftserklärung als neues Angebot

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.02.1990
Aktenzeichen
3 U 69/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 20619
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1990:0207.3U69.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 08.02.1989 - AZ: 13 O 120/88

Fundstellen

  • NJW-RR 1990, 1006-1007 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1990, 1866-1867 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1990, 224-225

Verfahrensgegenstand

Forderung aus Bürgschaft

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1990
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Februar 1989 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer: 37.000,- DM.

Entscheidungsgründe:

1

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

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II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin kann die Beklagten nicht als Bürgen in Anspruch nehmen, da ein wirksamer Bürgschaftsvertrag nicht zustandegekommen ist.

3

1.

Die Auffassung des Landgerichts, eine Bürgschaftsverpflichtung komme dann nicht zustande, wenn statt zwei in der Bürgschaftserklärung aufgeführten Hauptschuldnern nur einer davon tatsächlich Hauptschuldner wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden - vgl. OLG Stuttgart OLGE 18, 38 f.

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Anders wäre die Situation allerdings dann zu beurteilen, wenn den Bürgen bei Abgabe der Bürgschaftserklärung dieser Umstand bekannt gewesen wäre. Soweit die Klägerin dies in der Berufungsinstanz erstmals vorgetragen und für ihre Behauptung auch Beweis angetreten hat, braucht dem allerdings nicht nachgegangen zu werden, weil die Bürgschaftserklärung auch aus anderen Gründen unwirksam ist.

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2.

Aus diesem Grund braucht auch die Frage, ob Nr. 4 der Bürgschaftserklärung vom 15. November 1985 wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG unwirksam ist, nicht abschließend entschieden zu werden.

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Nur am Rande sei deshalb erwähnt, daß der Senat dazu neigt, die Klausel

"Jeder von mehreren Bürgen haftet unabhängig von den anderen Bürgen für den ganzen von ihm verbürgten Betrag, also nicht als Gesamtschuldner."

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für unwirksam zu halten.

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Gemäß § 3 AGBG werden Klauseln, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Voraussetzung ist ein starkes Überraschungsmoment. Der Kunde muß keinesfalls mit ihr zu rechnen haben, der Klausel muß ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen. Lediglich Unüblichkeit oder inhaltliche Unangemessenheit reicht nicht aus. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluß begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Inhalt der AGB muß ein deutlicher Widerspruch bestehen, dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere das äußere Erscheinungsbild des Vertrages, sein durch Individualvereinbarung festgelegter Vertragskern, die Höhe des zu leistenden Entgelts, die Fassung der Vertragsurkunde und die dem Vertragsschluß vorausgegangenen Verhandlungen.

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Diese Voraussetzungen dürften hier vorliegen. Wenn Ehegatten gemeinsam eine Bürgschaftserklärung über eine Höchstbetragsbürgschaft von 25.000,- DM unterschreiben, brauchen sie regelmäßig nicht damit zu rechnen, daß sie jeweils einzeln auf diesen Betrag, zusammen also auf 50.000,- DM haften. Eine solche Vorstellung entspräche weder dem üblichen Sprachgebrauch noch den allgemeinen Gepflogenheiten.

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Sie wird auch nicht durch die in Nr. 4 des Formulares verwendete Klausel korrigiert. Angesichts des eindeutigen Textes, eine Höchstbetragsbürgschaft bis zu 25.000,- DM zu übernehmen, braucht niemand damit zu rechnen, im weiteren vorgedruckten Erklärungstext eine Klausel zu finden, die die Bürgenhaftung um 100 % erhöht.

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Im übrigen ist die Klausel für einen Laien überhaupt nicht verständlich, in sich auch nicht logisch. Der erste Teil der Ziff. 4, "jeder von mehreren Bürgen haftet unabhängig von den anderen für den ganzen von ihm verbürgten Betrag" entspricht lediglich der Rechtslage, wonach mehrere Bürgen grundsätzlich als Gesamtschuldner, haften d.h. jeder ist auf die ganze Leistung verpflichtet, aber alle zusammen nur einmal - §§ 769, 421 BGB. Der vorgenannte Teil der Klausel gibt somit lediglich die Rechtslage wieder und weist darauf hin, daß ein Bürge sich nicht etwa die falsche Vorstellung machen soll, er hafte nur anteilig geteilt durch die Zahl der weiteren Bürgen. Nicht logisch ist die Fortsetzung der Klausel, wenn es heißt, "also nicht als Gesamtschuldner". Da die Klausel eingangs gerade die Folgen der Gesamtschuldnerschaft darstellt, ist die Schlußfolgerung, "also" nicht als Gesamtschuldner zu haften, nicht logisch und auch insoweit überraschend und nicht zu erwarten. Hinzu, kommt, daß juristische Laien grundsätzlich keine Vorstellung davon haben, was Gesamtschuldnerschaft bedeutet. Sie haben demgemäß auch keine Vorstellung davon, was der Ausschluß der Gesamtschuldnerschaft zu bedeuten hat. Der erste Teil der Klausel aber kann - zumindest ohne den zweiten Teil - nicht so verstanden werden, daß bei mehreren Bürgen jeder kumulativ auf die Bürgschaftssumme haften soll.

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Daran wird auch nichts dadurch geändert, daß die Klausel durch Dickdruck hervorgehoben worden ist. Sie wird dadurch nicht verständlicher. Im übrigen käme im konkreten Fall auch noch hinzu, daß die Beklagten zunächst eine Bürgschaft über 50.000,- DM, die ihnen auf einem entsprechenden Formular der Klägerin zugesandt worden war, zu unterzeichnen abgelehnt hatten. Auch dieser Umstand wäre bei der Auslegung der Erklärung im vorgenannten Sinne zu berücksichtigen.

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Der Senat braucht diese Frage aber nicht abschließend zu entscheiden, da sie für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von tragender Bedeutung ist. Der Senat weist nur vorsorglich auf seine Bedenken hin, um der Klägerin die Anregung zu geben, den Text der von ihr verwendeten Bürgschaftserklärung für künftige Fälle zu überdenken und zweifelsfreie Formulierungen zu verwenden.

14

3.

Die Klägerin kann die Beklagten deshalb nicht als Bürgen in Anspruch nehmen, weil ein wirksames Bürgschaftsverhältnis infolge Dissenses nicht begründet worden ist.

15

Die Beklagten hatten von der Klägerin die Bürgschaftserklärung (Fotokopie Bl. 8/9 d.A.) erhalten, die sie am 15. November 1985 auf der Geschäftsstelle ... der Kreissparkasse ... unterzeichneten. Sie sandten diese Bürgschaftserklärung mit Einschreiben vom gleichen Tage (Fotokopie Bl. 10 d.A.) an die Klägerin zurück. In diesem Schreiben, in dem ausdrücklich als Betreff die Bürgschaftserklärung zum Kreditvertrag mit der entsprechenden Nummer des Darlehenskontos aufgeführt ist, heißt es u.a.:

"Anliegend sende ich Ihnen die Bürgschaftserklärung und Selbstauskunft ausgefüllt und unterschrieben unter Vorbehalt mit der Maßgabe zurück, daß die Erklärung nur für den o.a. Vertrag mit der vereinbarten Kreditsumme i.H. von 50.000,- DM und der damit vertraglich festgelegten Laufzeit Gültigkeit hat.

Ich bitte um Bestätigung."

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Die Beklagten haben damit ihre Bürgschaftserklärung auf eine Haftung für den Kredit in Höhe von 50.000,- DM mit der Kontonummer 4630141716 gegenständlich beschränkt und sie zeitlich auf die Laufzeit dieses Darlehens begrenzt.

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Auf das vorgenannte Schreiben der Beklagten vom 15. November 1985 antwortete die Klägerin mit Einschreiben vom 26. November 1985 (Fotokopie Bl. 11 d.A.). Darin heißt es:

"Wir bestätigen Ihnen, daß Sie in der von Ihnen unterschriebenen Bürgschaftserklärung vom 15. November 1985 die selbstschuldnerische Bürgschaft für unsere Ansprüche gegen

Herrn und Frau ... und ... bis zur Höhe von DM 25.000,- zuzüglich Zinsen usw. übernommen haben.

Die Bürgschaft ist von keiner Seite von Bedingungen abhängig gemacht worden, die sich nicht ausdrücklich aus der Bürgschaftserklärung ergeben. Sowohl für die verbürgten Verbindlichkeiten als auch für die Bürgschaft gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen."

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Diese "Bestätigung" der Klägerin vom 26. November 1985 entspricht aber gerade nicht der gegenständlichen und zeitlichen Beschränkung der Bürgschaft, wie sie die Beklagten mit ihrem Schreiben vom 15. November 1985 vorgenommen haben. Ausweislich des vorgedruckten Formulartextes der Bürgschaftserklärung unter Ziff. 1 sollte die Bürgschaft nämlich für alle Ansprüche der Gesamtbank aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sowie aus Abtretung und aus gesetzlichem Forderungsübergang gegen die Hauptschuldner übernommen werden.

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Das Schreiben der Klägerin vom 26. November 1985 stellt damit keine Annahme der von den Beklagten mit Schreiben vom 15. November 1985 abgegebenen Bürgschaftserklärung dar. Da die Beklagte die Beschränkungen vielmehr nicht akzeptiert hat, sondern auf den weitergehenden Text ihrer vorformulierten Bürgschaftserklärung Bezug genommen hat, gilt ihr "Bestätigungsschreiben" gem. § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung der von den Beklagten abgegebenen Bürgschaftserklärung, verbunden mit einem neuen Antrag. Auf diesen neuen Antrag hin haben die Beklagten aber keine Bürgschaftserklärung mehr abgegeben, insbesondere keine formwirksame (§ 766 BGB). Mangels wirksam zustandegekommenen Bürgschaftsvertrages kann die Klägerin daher keine Ansprüche gegenüber den Beklagten geltend machen.

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Die Berufung war daher zurückzuweisen. Da der Senat den Schriftsatz der Beklagten vom 25. Januar 1990 inhaltlich nicht verwertet hat, bestand keine Veranlassung, der Klägerin eine Erklärungsfrist auf diesen Schriftsatz zu gewähren.

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III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Wert der Beschwer: 37.000,- DM.