§ 1 LBS NordWest-StV - Verschmelzung (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
- Redaktionelle Abkürzung
- LBS NordWest-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
(1) Die LBS Nord wird aufgrund eines Verschmelzungsvertrags auf die LBS West verschmolzen werden. In dem Verschmelzungsvertrag ist zu regeln, dass die LBS Nord ihr Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung und unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge auf die LBS West überträgt. Die Träger der LBS Nord und der LBS West können als Parteien am Verschmelzungsvertrag beteiligt werden.
(2) Der Abschluss des Verschmelzungsvertrages bedarf der Zustimmung der jeweiligen Träger der LBS Nord und der LBS West sowie der Genehmigung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen und des Niedersächsischen Finanzministeriums. Die Verschmelzung wird mit Ablauf des Tages rechtlich wirksam, welcher in der in Absatz 3 Satz 1 geregelten Bekanntmachung benannt ist (Wirksamwerden der Verschmelzung).
(3) Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen gibt die in Absatz 2 Satz 1 geregelten Genehmigungen sowie die Verschmelzung und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt; der Zeitpunkt des Wirksamwerdens muss nach dieser Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt liegen. Soll die Verschmelzung wirtschaftlich und steuerlich auf einen Zeitpunkt zurückwirken, der vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), so ist dem Antrag auf Genehmigung bei dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen eine Bilanz des übertragenden Rechtsträgers (Schlussbilanz) beizufügen, die auf einen höchstens acht Monate vor der Antragstellung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist; in diesem Fall gilt § 2 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Stichtag der Schlussbilanz dem steuerlichen Übertragungsstichtag entspricht.
(4) Die Verschmelzung ist in das für die LBS Nord und die LBS West jeweils zuständige Handelsregister einzutragen. Die Eintragung im Handelsregister ist keine Voraussetzung für das Wirksamwerden der Verschmelzung.
(5) Für die Verschmelzung gelten im Übrigen die jeweiligen Vorschriften des Gesetzes über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse vom 4. Juli 2014 (GV. NRW. S. 379) sowie die Satzung der LBS West vom 12. Juli 2014 (MBl. NRW. S. 416), die zuletzt durch Satzung vom 29. Januar 2016 (MBl. NRW. S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Bei Widersprüchen gehen die Vorschriften dieses Staatsvertrags über die Verschmelzung vor.
Nach § 16 Absatz 1 und 2 i.V.m. Absatz 3 des Gesetzes treten § 1 und § 3 Absatz 3 an dem Tag in Kraft, der auf den Tag der letzten Hinterlegung der wechselseitig auszutauschenden Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen und bei der Niedersächsischen Staatskanzlei folgt. Die weiteren Vorschriften des Staatsvertrages treten an dem durch die Aufsichtsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages bekannt gegebenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 16 Abs. 1 und 2 in Kraft tritt, ist jeweils im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.