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  • ab 01.01.2025 (zukünftige Fassung)

Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schafen und Ziegen

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schafen und Ziegen
Redaktionelle Abkürzung
SchafZWERdErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

RdErl. d. ML v. 25.09.2024 - 203-42140-13491/2023 -

Vom 25. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 468)

- VORIS 78512 -

Bezug: RdErl. v. 19.06.2017 (Nds. MBl. S. 799), geändert durch
RdErl. v. 17.05.2022 (Nds. MBl. S. 713)
- VORIS 78512 -

Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schafen und Ziegen gemäß § 16 Abs. 1 TierGesG hat nach den folgenden Grundsätzen zu erfolgen. In Anwendung des § 12 Abs. 1 und 2 AGTierGesG ist bei Bestands- oder Teilbestandstötungen die Anzahl der Schafe und Ziegen im Rahmen einer Bestandsbegehung von Amts wegen zu erfassen und entsprechend dieser Richtlinie zu kategorisieren.

Auf der Grundlage der Bestandserfassung ist der gemeine Wert wie folgt zu ermitteln:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Schafe1
Ziegen2
Grundsätzliche Hinweise3
Schlussbestimmungen4

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 4 des RdErl. vom 25. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 468)