SchafZWERdErl 2025,NI - Schafe und Ziegen-Wertermittlungsrunderlass

Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schafen und Ziegen

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schafen und Ziegen
Redaktionelle Abkürzung
SchafZWERdErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

RdErl. d. ML v. 25.09.2024 - 203-42140-13491/2023 -

Vom 25. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 468)

- VORIS 78512 -

Bezug: RdErl. v. 19.06.2017 (Nds. MBl. S. 799), geändert durch
RdErl. v. 17.05.2022 (Nds. MBl. S. 713)
- VORIS 78512 -

Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schafen und Ziegen gemäß § 16 Abs. 1 TierGesG hat nach den folgenden Grundsätzen zu erfolgen. In Anwendung des § 12 Abs. 1 und 2 AGTierGesG ist bei Bestands- oder Teilbestandstötungen die Anzahl der Schafe und Ziegen im Rahmen einer Bestandsbegehung von Amts wegen zu erfassen und entsprechend dieser Richtlinie zu kategorisieren.

Auf der Grundlage der Bestandserfassung ist der gemeine Wert wie folgt zu ermitteln:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Schafe1
Ziegen2
Grundsätzliche Hinweise3
Schlussbestimmungen4

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 4 des RdErl. vom 25. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 468)

Abschnitt 1 SchafZWERdErl 2025 - Schafe

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schafen und Ziegen
Redaktionelle Abkürzung
SchafZWERdErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

1.1 Zuchtschafe

1.1.1 Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von Zuchtschafen setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag nach Nummer 1.1.2, einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 1.1.3, ggf. einem Zuschlag für die Milchleistung nach Nummer 1.1.4, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 1.1.5 und einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 1.1.6.

1.1.2 Grundbetrag

Der Grundbetrag für gekörte Böcke entspricht dem Durchschnittspreis der letzten niedersächsischen Auktion für die jeweilige Rasse und Zuchtwertklasse (I bis III).

Der Grundbetrag für nicht gekörte Böcke entspricht dem Schlachtpreis gemäß der öffentlichen Notierung. Sofern durch Ab-Hof-Verkäufe höhere Preise erzielt worden sind, sind diese durch entsprechende Verkaufsbelege der letzten zwölf Monate vor dem Schadenseintritt nachzuweisen.

Der Grundbetrag für weibliche Herdbuchtiere entspricht dem Durchschnittspreis der letzten Auktion für Mutterlämmer der jeweiligen Herdbuchorganisation.

Der Grundbetrag für weibliche Gebrauchsschafe entspricht dem Grundbetrag eines schlachtreifen Lammes nach Nummer 1.2.2, der je nach Konstitution um 10 bis 25 % erhöht werden kann. In diesen Fällen ist von einer Marktnotierung von mindestens 3 EUR/kg Lebendgewicht auszugehen.

Sofern durch Direktvermarktung höhere Preise erzielt worden sind, sind diese durch entsprechende Verkaufsbelege der letzten zwölf Monate vor dem Schadenseintritt nachzuweisen.

Stehen keine Auktionspreise oder öffentliche Notierungen zur Verfügung, sind für Herdbuchtiere die Ab-Hof-Preise der jeweiligen Herdbuchorganisation und für Gebrauchsschafe die durch entsprechende Belege nachgewiesenen Direktvermarktungserlöse abzüglich der Vermarktungs- und Schlachtkosten für die Festlegung des Grundbetrages heranzuziehen.

1.1.3 Zuchtwertzuschlag

Für Schauprämierungen kann ein Zuchtwertzuschlag in Höhe von 20 % auf den Grundbetrag gewährt werden, höchstens jedoch ein Betrag von 40 EUR.

Für nachgewiesene Nachzuchterfolge kann zusätzlich ein Zuchtwertzuschlag von 20 % auf den Grundbetrag, höchstens jedoch ein Betrag von 40 EUR, gewährt werden.

1.1.4 Zuschlag für Milchleistung

Für Milchschafe, die eine abgeschlossene oder aktuell laufende Milchleistungsprüfung nachweisen können, kann ein Zuschlag in Höhe von 50 EUR gewährt werden.

1.1.5 Trächtigkeitszuschlag (T)

Für über zwei Monate tragende Schafe wird ein Trächtigkeitszuschlag (T) in Abhängigkeit von der rassetypischen Anzahl lebend geborener Lämmer pro Trächtigkeit (Ablammergebnis [A]) gewährt. Das Ablammergebnis (A) für die jeweilige Rasse ist bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu erfragen.

Der Trächtigkeitszuschlag (T) errechnet sich aus dem rassetypischen Ablammergebnis (A) multipliziert mit 40 EUR: T = A x 40 EUR

1.1.6 Altersbedingte Wertminderung

Von dem gemeinen Wert sind in Abhängigkeit von der Nutzungsdauer folgende Abschläge abzuziehen:

Ab dem fünften Lebensjahr ein Abschlag von 10 % der Summe der Beträge nach den Nummern 1.1.2, 1.1.3 und 1.1.4 pro Jahr. Der aktuelle Schlachtwert bildet die untere Grenze für den verbleibenden Wert.

1.2 Nutzschafe

1.2.1 Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von Nutzschafen setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag nach Nummer 1.2.2, dem Zuschlag für Mehrgewichte über 6 kg Lebendgewicht bis 45 kg für Fleischschafrassen, 40 kg Lebendgewicht für Landschafrassen und 37 kg Lebendgewicht für Heidschnuckenrassen sowie andere kleinrahmige Rassen zuzüglich gegebenenfalls einem Aufschlag nach Nummer 1.2.3.

1.2.2 Grundbetrag (GB) und Zuschlag (Z)

Der Grundbetrag (GB) eines neugeborenen lebensfähigen Lammes (6 kg Lebendgewicht) beträgt 60 EUR, das Lebendgewicht (LG) eines schlachtreifen Lammes von Fleischschafrassen wird auf 45 kg, von Landschafrassen auf 40 kg und von Heidschnuckenrassen sowie anderen kleinrahmigen Rassen auf 37 kg festgelegt.

Der Wert eines schlachtreifen Lammes ergibt sich aus der Multiplikation der in Absatz 1 genannten Gewichte mit der amtlichen Marktnotierung für Lebendgewicht und entspricht dem maximal erzielbaren Wert für Schlachtlämmer.

Der Zuschlag (Z) für Gewichte über 6 kg (Neugeborenengewicht [NG]) errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Produkt Schlachtlebendgewicht (LG) x Marktnotierung und dem Grundbetrag (GB), welche durch die Differenz zwischen Schlachtlebendgewicht (LG) und Neugeborenengewicht (NG) dividiert und mit der Differenz aus Lebendgewicht (KG) und Neugeborenengewicht (NG) des zu schätzenden Tieres multipliziert wird:

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Für schlachtreife Tiere über 45 kg, 40 kg beziehungsweise 37 kg Lebendgewicht wird der Zuschlag nicht gewährt. Darüber hinausgehende Schätzwerte müssen durch Verkaufsbelege nachgewiesen werden.

1.2.3 Remontierungszuschlag

Für die Anzahl von Lämmern, die bis zu 25 % des Mutterschafbestandes des Betriebes entspricht, mindestens jedoch für ein Lamm, wird ein Zuschlag von 25 % des nach Nummer 1.2.2 ermittelten Betrages gewährt. Alle übrigen Lämmer sind wie Schlachtlämmer einzustufen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 4 des RdErl. vom 25. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 468)

Abschnitt 2 SchafZWERdErl 2025 - Ziegen

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schafen und Ziegen
Redaktionelle Abkürzung
SchafZWERdErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

2.1 Weibliche Ziegen

2.1.1 Gemeiner Wert

Der gemeine Wert von weiblichen Ziegen setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag nach Nummer 2.1.2, dem Herdbuchzuchtzuschlag nach Nummer 2.1.3, einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 2.1.4, bei milchgebenden Ziegen einem Zuschlag für die Milchleistung nach Nummer 2.1.5, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 2.1.6 und einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 2.1.7.

2.1.2 Grundbetrag (G)

Der Grundbetrag für weibliche Gebrauchsziegen beträgt 80 EUR. Dieser Grundbetrag kann je nach Konstitution um 10 bis 25 % erhöht werden.

2.1.3 Herdbuchzuchtzuschlag (Z)

Der Herdbuchzuchtzuschlag für eingetragene Herdbuchtiere beträgt 100 EUR.

2.1.4 Zuchtwertzuschlag (ZZ)

Für Schauprämierungen kann ein Zuchtwertzuschlag von 25 EUR gewährt werden. Für nachgewiesene Nachzuchterfolge kann zusätzlich ein Zuchtwertzuschlag von 25 EUR gewährt werden. Sollen höhere Zuchtwertzuschläge berücksichtigt werden, sind diese im Entschädigungsantrag zu begründen und gegebenenfalls mit der Tierseuchenkasse abzustimmen.

2.1.5 Zuschlag für Milchleistung (M)

Für Ziegen, die eine abgeschlossene oder aktuell laufende Milchleistungsprüfung nachweisen können, kann ein Zuschlag in Höhe von 75 EUR gewährt werden.

2.1.6 Trächtigkeitszuschlag (T)

Für über zwei Monate tragende Ziegen wird ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von 60 EUR für Fleischrassen und 30 EUR für extensive Ziegenrassen gewährt.

Für über zwei Monate tragende Ziegen wird ein Trächtigkeitszuschlag (T) in Abhängigkeit von der rassetypischen Anzahl lebend geborener Lämmer pro Trächtigkeit (Ablammergebnis [A]) gewährt. Das Ablammergebnis (A) für die jeweilige Rasse ist bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu erfragen.

Der Trächtigkeitszuschlag (T) errechnet sich aus dem rassetypischen Ablammergebnis (A) multipliziert mit 60 EUR für Fleischrassen und 30 EUR für extensive Ziegenrassen:

Fleischrassen:T = A x 60 EUR
Extensive Ziegenrassen:T = A x 30 EUR.

2.1.7 Altersbedingte Wertminderung

Von dem gemeinen Wert sind in Abhängigkeit von der Nutzungsdauer folgende Abschläge abzuziehen:

Ab dem fünften Lebensjahr ein Abschlag von 10 % der Summe der Beträge nach den Nummern 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5 pro Jahr.

2.2 Zuchtböcke

Der gemeine Wert von Zuchtböcken ergibt sich aus einem Grundbetrag (GZ), der anhand des Durchschnitts der Zuschlagspreise der letzten Auktion ermittelt wird. Die durchschnittlichen Zuschlagspreise stellt die jeweilige Herdbuchorganisation zur Verfügung. Alternativ können vorhandene Rechnungen herangezogen werden.

Der Grundbetrag für nicht gekörte Böcke entspricht dem Schlachtpreis nach aktueller Notierung für Schlachtschafe. Sofern höhere Preise erzielt worden sind, sind diese durch entsprechende Verkaufsbelege der letzten zwölf Monate vor dem Schaden nachzuweisen.

2.3 Nachzuchtlämmer und Jungziegen

Der gemeine Wert von Nachzuchtziegen und Jungziegen setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag (GB) eines neugeborenen lebensfähigen Lammes und einem Zuschlag pro Lebensmonat.

Der Grundbetrag (GB) eines neugeborenen lebensfähigen Ziegenlammes beträgt für Fleischziegen und weibliche Milchziegen 80 EUR und für extensive Ziegenrassen und männliche Milchziegenlämmer 50 EUR.

Der Zuschlag pro Lebensmonat beträgt ein Zwölftel der Differenz aus dem gemeinen Wert des nicht tragenden Muttertieres (ohne Alterswertminderung) und dem Neugeborenenpreis (GB) von 80 EUR beziehungsweise 50 EUR und berechnet sich nach folgender Formel:

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G= Grundbetrag nach Nummer 2.1.2
Z= Herdbuchzuchtzuschlag des Muttertiers nach Nummer 2.1.3
ZZ= Zuchtwertzuschlag nach Nummer 2.1.4
M= Zuschlag für Milchleistung des Muttertiers nach Nummer 2.1.5
GB= Grundbetrag eines neugeborenen lebensfähigen Lammes.

Dieser Zuschlag wird nur für maximal zwölf Monate gewährt.

Bei tragenden Jungziegen wird zusätzlich der Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 2.1.6 gewährt.

2.4 Ziegenlämmer zur Schlachtung

Der gemeine Wert von Ziegenlämmern zur Schlachtung errechnet sich aus dem Lebendgewicht multipliziert mit der Marktnotierung lebend für Schaf-Schlachtlämmer. Sofern durch Ab-Hof-Verkäufe höhere Preise erzielt worden sind, sind diese durch entsprechende Verkaufsbelege der letzten zwölf Monate vor dem Schadenseintritt nachzuweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 4 des RdErl. vom 25. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 468)

Abschnitt 3 SchafZWERdErl 2025 - Grundsätzliche Hinweise

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schafen und Ziegen
Redaktionelle Abkürzung
SchafZWERdErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

3.1 Bei der Festlegung des Grundbetrages (Durchschnittspreis/tatsächlicher Ankaufspreis) und anderer wertbeeinflussender Beträge ist die von der Käuferin oder dem Käufer zu zahlende Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen.

3.2 Werden Marktentlastungsmaßnahmen in der betreffenden Region durchgeführt, sind an der Stelle der Marktnotierungen die jeweils für das betroffene Gebiet festgelegten Beihilfesätze zu berücksichtigen.

Im Fall eines erheblichen Preisverfalls aufgrund großflächiger und langandauernder Seuchenzüge können in Absprache mit der Tierseuchenkasse die Marktnotierungen der Tötungswoche des Erstausbruches berücksichtigt werden.

3.3 Über das Ergebnis der Ermittlungen des gemeinen Wertes von Schafen oder Ziegen ist je Bestand eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den an der Schätzung beteiligten Personen der zuständigen Behörde zu unterzeichnen. Dem Protokoll sind die Ergebnisse der Wägung sowie Nachweise über eventuell erzielte Verkaufserlöse beizufügen.

3.4 Von den Nummern 1 und 2 abweichende Schätzungen des gemeinen Wertes von Schafen oder Ziegen dürfen in Sonderfällen nur in Abstimmung mit der Tierseuchenkasse vorgenommen werden.

3.5 Zuschläge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie belegt werden können.

3.6 Bei seuchenartigen Gewichtsverlusten von seuchenkranken Tieren nach der amtlichen Tötungsanordnung ist bei der Schätzung von einem rassetypischen Durchschnittsgewicht entsprechend dem Lebensalter auszugehen.

3.7 Vor der Tötungsanordnung vorhandene sichtbare Qualitätsmängel, wie zum Beispiel Abmagerung, Mastitiden, Gliedmaßenschäden, Verletzungen, Abszesse und Parasitosen, sind bei der Wertermittlung durch angemessene Abschläge zu berücksichtigen.

3.8 Für die Ermittlung des Wertes des Tieres ist dessen Lebendgewicht durch Wägung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so sind die Gewichte zu schätzen und mit den Werten der Wägung in den Tierkörperbeseitigungseinrichtungen abzugleichen. Die Wiegeprotokolle sind dem Schätzprotokoll hinzuzufügen.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 4 des RdErl. vom 25. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 468)

Abschnitt 4 SchafZWERdErl 2025 - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schafen und Ziegen
Redaktionelle Abkürzung
SchafZWERdErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

Dieser RdErl. tritt am 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 4 des RdErl. vom 25. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 468)

An
die Landkreise und kreisfreien Städte, Region Hannover, den Zweckverband Veterinäramt JadeWeser
das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
die Niedersächsische Tierseuchenkasse
die Landwirtschaftskammer Niedersachsen