Abschnitt 2 SchafZWERdErl 2025 - Ziegen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schafen und Ziegen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchafZWERdErl 2025,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512
2.1 Weibliche Ziegen
2.1.1 Gemeiner Wert
Der gemeine Wert von weiblichen Ziegen setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag nach Nummer 2.1.2, dem Herdbuchzuchtzuschlag nach Nummer 2.1.3, einem Zuchtwertzuschlag nach Nummer 2.1.4, bei milchgebenden Ziegen einem Zuschlag für die Milchleistung nach Nummer 2.1.5, bei trächtigen Tieren einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 2.1.6 und einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 2.1.7.
2.1.2 Grundbetrag (G)
Der Grundbetrag für weibliche Gebrauchsziegen beträgt 80 EUR. Dieser Grundbetrag kann je nach Konstitution um 10 bis 25 % erhöht werden.
2.1.3 Herdbuchzuchtzuschlag (Z)
Der Herdbuchzuchtzuschlag für eingetragene Herdbuchtiere beträgt 100 EUR.
2.1.4 Zuchtwertzuschlag (ZZ)
Für Schauprämierungen kann ein Zuchtwertzuschlag von 25 EUR gewährt werden. Für nachgewiesene Nachzuchterfolge kann zusätzlich ein Zuchtwertzuschlag von 25 EUR gewährt werden. Sollen höhere Zuchtwertzuschläge berücksichtigt werden, sind diese im Entschädigungsantrag zu begründen und gegebenenfalls mit der Tierseuchenkasse abzustimmen.
2.1.5 Zuschlag für Milchleistung (M)
Für Ziegen, die eine abgeschlossene oder aktuell laufende Milchleistungsprüfung nachweisen können, kann ein Zuschlag in Höhe von 75 EUR gewährt werden.
2.1.6 Trächtigkeitszuschlag (T)
Für über zwei Monate tragende Ziegen wird ein Trächtigkeitszuschlag in Höhe von 60 EUR für Fleischrassen und 30 EUR für extensive Ziegenrassen gewährt.
Für über zwei Monate tragende Ziegen wird ein Trächtigkeitszuschlag (T) in Abhängigkeit von der rassetypischen Anzahl lebend geborener Lämmer pro Trächtigkeit (Ablammergebnis [A]) gewährt. Das Ablammergebnis (A) für die jeweilige Rasse ist bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen zu erfragen.
Der Trächtigkeitszuschlag (T) errechnet sich aus dem rassetypischen Ablammergebnis (A) multipliziert mit 60 EUR für Fleischrassen und 30 EUR für extensive Ziegenrassen:
Fleischrassen: | T = A x 60 EUR |
---|---|
Extensive Ziegenrassen: | T = A x 30 EUR. |
2.1.7 Altersbedingte Wertminderung
Von dem gemeinen Wert sind in Abhängigkeit von der Nutzungsdauer folgende Abschläge abzuziehen:
Ab dem fünften Lebensjahr ein Abschlag von 10 % der Summe der Beträge nach den Nummern 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5 pro Jahr.
2.2 Zuchtböcke
Der gemeine Wert von Zuchtböcken ergibt sich aus einem Grundbetrag (GZ), der anhand des Durchschnitts der Zuschlagspreise der letzten Auktion ermittelt wird. Die durchschnittlichen Zuschlagspreise stellt die jeweilige Herdbuchorganisation zur Verfügung. Alternativ können vorhandene Rechnungen herangezogen werden.
Der Grundbetrag für nicht gekörte Böcke entspricht dem Schlachtpreis nach aktueller Notierung für Schlachtschafe. Sofern höhere Preise erzielt worden sind, sind diese durch entsprechende Verkaufsbelege der letzten zwölf Monate vor dem Schaden nachzuweisen.
2.3 Nachzuchtlämmer und Jungziegen
Der gemeine Wert von Nachzuchtziegen und Jungziegen setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag (GB) eines neugeborenen lebensfähigen Lammes und einem Zuschlag pro Lebensmonat.
Der Grundbetrag (GB) eines neugeborenen lebensfähigen Ziegenlammes beträgt für Fleischziegen und weibliche Milchziegen 80 EUR und für extensive Ziegenrassen und männliche Milchziegenlämmer 50 EUR.
Der Zuschlag pro Lebensmonat beträgt ein Zwölftel der Differenz aus dem gemeinen Wert des nicht tragenden Muttertieres (ohne Alterswertminderung) und dem Neugeborenenpreis (GB) von 80 EUR beziehungsweise 50 EUR und berechnet sich nach folgender Formel:
G | = Grundbetrag nach Nummer 2.1.2 |
---|---|
Z | = Herdbuchzuchtzuschlag des Muttertiers nach Nummer 2.1.3 |
ZZ | = Zuchtwertzuschlag nach Nummer 2.1.4 |
M | = Zuschlag für Milchleistung des Muttertiers nach Nummer 2.1.5 |
GB | = Grundbetrag eines neugeborenen lebensfähigen Lammes. |
Dieser Zuschlag wird nur für maximal zwölf Monate gewährt.
Bei tragenden Jungziegen wird zusätzlich der Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 2.1.6 gewährt.
2.4 Ziegenlämmer zur Schlachtung
Der gemeine Wert von Ziegenlämmern zur Schlachtung errechnet sich aus dem Lebendgewicht multipliziert mit der Marktnotierung lebend für Schaf-Schlachtlämmer. Sofern durch Ab-Hof-Verkäufe höhere Preise erzielt worden sind, sind diese durch entsprechende Verkaufsbelege der letzten zwölf Monate vor dem Schadenseintritt nachzuweisen.
Außer Kraft am 1. Januar 2031 durch Nummer 4 des RdErl. vom 25. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 468)