Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 2 TbVO - Übermittlung und Bearbeitung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Todesbescheinigung (TbVO)
Amtliche Abkürzung
TbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068

(1) 1Nach dem Ausfüllen des Vordrucks verschließt die ausstellende Person die Blätter 1 und 2 der Todesbescheinigung in einen Umschlag nach dem Muster der Anlage 2, in den Blatt 1 so einzulegen ist, dass der Name der verstorbenen Person in dem dafür vorgesehenen Umschlagfenster sichtbar ist. 2Die ausstellende Person händigt den verschlossenen Umschlag zusammen mit Blatt 3 derjenigen Person aus, die für die nach dem Personenstandsrecht erforderliche Anzeige sorgt, oder derjenigen Person, die für die Bestattung sorgt, oder an deren Beauftragte oder Beauftragten; bei einem Sterbefall in einem Krankenhaus, einem Alten- oder Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung (§ 30 des Personenstandsgesetzes) sind die Unterlagen dem Träger der Einrichtung oder dessen Beauftragter oder Beauftragtem auszuhändigen. 3Ist eine Aushändigung nicht möglich, so übergibt die ausstellende Person die Unterlagen an das für die Beurkundung des Sterbefalls zuständige Standesamt oder an eine Polizeibeamtin oder einen Polizeibeamten mit deren oder dessen Einverständnis. 4Blatt 4 der Todesbescheinigung verschließt die ausstellende Person in einen Umschlag nach dem Muster der Anlage 3, in den das Blatt 4 so einzulegen ist, dass der Name der verstorbenen Person in dem dafür vorgesehenen Umschlagfenster sichtbar ist; dieser Umschlag verbleibt bei der Leiche. 5Abweichend von Satz 4 wird Blatt 4 der Todesbescheinigung mit in den Umschlag nach dem Muster der Anlage 2 eingelegt, wenn feststeht, dass eine Erdbestattung stattfindet.

(2) Die Empfängerin oder der Empfänger des Umschlags nach dem Muster der Anlage 2 und des offenen Blattes 3 der Todesbescheinigung hat diese Unterlagen unverzüglich dem für die Beurkundung des Sterbefalls zuständigen Standesamt vorzulegen.

(3) 1Das Standesamt gleicht die Eintragungen zu den Nummern 1 bis 4 der Todesbescheinigung mit den standesamtlichen Unterlagen ab und teilt der unteren Gesundheitsbehörde die standesamtlichen Eintragungen zu dem Todesfall einschließlich der Registernummer sowie etwaige notwendige Berichtigungen und Ergänzungen zusammen mit der Übersendung des verschlossenen Umschlags unverzüglich mit; die Mitteilung kann auch auf dem Umschlag oder in dem dafür vorgesehenen Fenster des Umschlags erfolgen. 2Die untere Gesundheitsbehörde sorgt für die Übertragung der standesamtlichen Eintragungen sowie notwendiger Berichtigungen und Ergänzungen in die Blätter 1 und 2 der Todesbescheinigung.

(4) 1Die untere Gesundheitsbehörde kann eigene Berichtigungen und Ergänzungen in die Blätter 1 und 2 der Todesbescheinigung eintragen. 2Diese sind als solche kenntlich zu machen. 3Die untere Gesundheitsbehörde benachrichtigt das Standesamt bei Berichtigungen und Ergänzungen zu den Nummern 1 bis 9 der Todesbescheinigung. 4Sie leitet die für den Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen und das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen bestimmten Blätter mindestens einmal monatlich gesammelt bis spätestens zum 10. eines jeden Folgemonats an den Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen weiter, der die Blätter unverzüglich an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen weiterleitet; die Angaben in den Blättern können zusätzlich auch elektronisch weitergeleitet werden.

(5) 1Blatt 4 der Todesbescheinigung verbleibt bei der die zweite Leichenschau durchführenden Stelle; die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach der Aufbewahrungsfrist der übrigen Unterlagen der zweiten Leichenschau. 2Wenn eine Einäscherung nicht erfolgt, ist Blatt 4 der Todesbescheinigung verschlossen in dem Umschlag nach dem Muster der Anlage 3 der unteren Gesundheitsbehörde zur Vernichtung zu übergeben.