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Art. 6 JVA HSand-ZustAbk

Bibliographie

Titel
Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit hamburgischer Gerichte für gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung und dem Vollzug von Jugendarrest, Untersuchungshaft, Jugendstrafe und Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand
Redaktionelle Abkürzung
JVA HSand-ZustAbk,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, in Kraft. (1)

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Jugendrichters eines hamburgischen Amtsgerichts als Vollstreckungsleiter für die Vollstreckung von Jugendstrafe und Jugendarrest und als Vollzugsleiter für den Vollzug von Jugendarrest sowie der Jugendkammer und der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg für die Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand vom 30. März 2009 (HmbGVBl. 2009 S. 212 und Nds. GVBl. 2010 S. 14) außer Kraft.

Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit hamburgischer Gerichte für gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung und dem Vollzug von Jugendarrest, Untersuchungshaft, Jugendstrafe und Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand

Vom 5. August 2020 (Nds. GVBl. 2020 S. 269)

Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit hamburgischer Gerichte für gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung und dem Vollzug von Jugendarrest, Untersuchungshaft, Jugendstrafe und Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 206) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 am 1. September 2020 in Kraft tritt.

Hannover, den 17. Dezember 2019

Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten

Barbara  H a v l i z a
Justizministerin

Hamburg, den 10. Dezember 2019

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat

Dr.  Till  S t e f f e n
Justizsenator