§ 1 DVO-WaffG - Zuständigkeit des Landeskriminalamts Niedersachsen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVO-WaffG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-WaffG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21012
Das Landeskriminalamt Niedersachsen ist
- 1.
zuständige Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 WaffG,
- 2.
zuständig für Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 WaffG für Mitglieder des Landtages und
- 3.
zuständig für Bescheinigungen nach § 56 Sätze 1 und 4 WaffG für Staatsgäste und sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten sowie deren Sicherheitsbegleiterinnen und -begleiter.