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§ 1 DVO-WaffG - Zuständigkeit des Landeskriminalamts Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVO-WaffG)
Amtliche Abkürzung
DVO-WaffG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21012

Das Landeskriminalamt Niedersachsen ist

  1. 1.

    zuständige Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 WaffG,

  2. 2.

    zuständig für Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 WaffG für Mitglieder des Landtages und

  3. 3.

    zuständig für Bescheinigungen nach § 56 Sätze 1 und 4 WaffG für Staatsgäste und sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten sowie deren Sicherheitsbegleiterinnen und -begleiter.