Landgericht Braunschweig
Urt. v. 31.10.2016, Az.: 7 Ns 175/16

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
31.10.2016
Aktenzeichen
7 Ns 175/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts XXX vom 26.04.2016, Geschäftsnr. 8 Ds 210 Js 58627/15, wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung und seine notwendigen Auslagen.

Gründe

A.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts XXX vom 26.04.2016 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafen von 11 Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung haben der Angeklagte und seine Verteidigerin die Berufung auf das Strafmaß beschränkt. Er strebte Strafaussetzung der elfmonatigen Freiheitsstrafe zur Bewährung an. Die Berufung war nicht erfolgreich.

B.

Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zu den Taten und die dazugehörige rechtliche Würdigung in Rechtskraft erwachsen. Insoweit wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts XXX vom 26.04.2016, Seiten 3 bis 4 oben, 1. Absatz  unter Ziff. II der Urteilsausfertigung, Bezug genommen. Nach Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist eine Wiederholung der erstinstanzlichen Feststellungen zum Schuldspruch im Berufungsurteil entbehrlich (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 202- 203 [BGH 06.07.2000 - 5 StR 149/00]).

C.

I. In der Berufungshauptverhandlung wurden folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte ist georgischer Staatsangehöriger und hat in seinem Heimatland bis 2012 auch gelebt. Er hat dort über viele Jahre den Beruf des Bauingenieurs ausgeübt, bis es zum Zusammenbruch der ehemaligen UdSSR kam und der Angeklagte seine Arbeit verlor und die Familie deshalb Not litt.

Der Angeklagte ist verheiratet. Aus der Ehe stammen ein 34-jähriger Sohn und eine etwas jüngere Tochter, die beide in Georgien eigene Haushalte haben. Die Ehefrau des Angeklagten, die früher in Georgien ebenfalls berufstätig war, aber nur ein sehr geringes Einkommen bezog, war darauf angewiesen, dass der Angeklagte ihr regelmäßig Geld, welches er aus seinen Diebstählen erwirtschaftete, nach Georgien überwies.

Der Angeklagte ist am 26.08.2012 erstmals über Polen in das Bundesgebiet eingereist und hat am 31.08.2012 einen Asylantrag gestellt. Am 06.11.2012 erfolgte die Überstellung in das sichere EU-Land nach Polen. Am 26.02.2013 erfolgte der Wiederzuzug aus dem Ausland. Am 17.03.2013 wurde der Angeklagte erneut an Polen überstellt, reiste aber wieder nach Deutschland ein. Der Angeklagte hat dann am 04.06.2013 Deutschland wieder verlassen und ist zeitweise nach Georgien zurückgekehrt. Am 10.09.2014 ist er dann wieder ins Bundesgebiet eingereist. Aktuell verfügt er nicht über eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung).

Der Angeklagte lebt derzeit seit seiner letzten Haftentlassung von einer monatlichen Unterstützung in Höhe von 330,- € zuzüglich der Übernahme der Kosten der Unterkunft. Der Angeklagte hat - wie in der Vergangenheit auch - keine Arbeit und daher auch keine geregelte Tagesstruktur. Aufgrund der fehlenden deutschen Sprachkenntnisse hat er auch eine Arbeitsstelle nicht in Aussicht. Der Angeklagte will daher zunächst einen Sprachkurs belegen.

Die Ehefrau des Angeklagten ist jetzt seit 1 Jahr in Deutschland und bezieht wie der Angeklagte staatliche Leistungen. Sie hat einen Bandscheibenvorfall erlitten und ist wegen Schmerzen am Rücken stark gesundheitlich eingeschränkt. Sie hofft, in Deutschland die nötige medizinische Versorgung und eine Operation durch das Sozialamt bezahlt zu bekommen was jedoch noch nicht bewilligt ist.

Der Angeklagte ist bereits erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 07.10.2016 er enthält 8 Eintragungen:

1. Kurz nach seiner 1. Einreise in das Bundesgebiet im August 2012 wurde der Angeklagte am 06.09.2012 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen straffällig und wurde deswegen am 19.12.2012 durch das Amtsgericht XXX zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 12 € verurteilt. In dem Strafbefehl war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, am 06.09.2012 Ware im Wert von 12,- € im Geschäft der Firma XXX, XXX eingesteckt zu haben, um sie mitzunehmen ohne sie bezahlt zu haben.

2. Am 15.03.2013 verurteilte ihn das Amtsgericht XXX wegen gemeinschaftlichen Diebstahls begangen am 13.03.2013 zu einer 3-monatigen Freiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafaussetzung wurde wegen erneuter Straffälligkeit widerrufen und die Strafvollstreckung war am 31.05.2014 erledigt. Im Urteil ist zu der Tat Folgendes festgestellt worden:

„Aufgrund eines gemeinsamen Tatplans betraten die Beschuldigten am 13.03.2013 gegen 11.00 Uhr in XXX den XXX, um dort Zigaretten zu stehlen und außer Landes zu bringen, um sie entweder für sich zu behalten oder gewinnbringend weiter zu veräußern. Diesen Plan setzten sie um, indem sich der Beschuldigte XXX an einer Kasse anstellte und hinter ihm der Beschuldigte XXX stand, der aus der ungesicherten Auslage unbemerkt Zigarettenpackungen im Gesamtwert von 135,00 € entnahm und diese in die vom Mittäter XXX mitgeführte Umhängetasche steckte. Der Beschuldigte XXX bezahlte sodann die auf das Band gelegte geringwertige Ware, um anschließend mit dem Komplizen XXX und den erbeuteten Zigaretten den Markt zu verlassen. Der Beschuldigte XXX sicherte seine beiden Mittäter derweil ab und stellte auch sein auf dem Parkplatz abgestelltes Fahrzeug als Fluchtfahrzeug zur Verfügung. Da die Tat vom eingesetzten Ladendetektiv XXX beobachtet wurde, konnten die Täter noch vor Verlassen des Supermarkts gestellt werden.“

3. Am 10.04.2014 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht XXX wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 8 € verurteilt.

4. Am 28.04.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht XXX wegen Diebstahls zu einer 2-monatigen Freiheitsstrafe. Die Strafvollstreckung war am 31.07.2014 erledigt. Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

„Am 04.03.2014 steckte der Angeklagte gemeinsam mit einem unbekannten Täter Ware im Wert von 136,57 € (Zigaretten, Felgenreiniger, Reifenpfleger und ein Ratschenschrauberset) im Geschäft der Firma XXX, XXX, in seine Laptoptasche, um sie mitzunehmen ohne sie bezahlt zu haben.“

5. Am 02.03.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht XXX wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Die Strafvollstreckung war am 20.04.2014 erledigt. In den Urteilsgründen heißt es u.a.:

„Am 17.10.2014 standen der Angeklagte XXX und vor ihm ein unbekannt gebliebener männlicher Mittäter um 12.50 Uhr hinter einem weiteren Kunden an der Kasse des XXX in XXX an. Der Mitangeklagte XXX stand hinter dem Angeklagten XXX am Laufband, dahinter noch zwei weitere Kunden. In Ausführung eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplanes mit dem Angeklagten XXX legte der unbekannt gebliebene Mittäter aus der Auslage diverse Packungen Zigaretten auf das Kassenband. Gleichfalls in Ausführung des gemeinsamen Tatplanes nahm der Angeklagte XXX diese Packungen auf und steckte sie in die von dem vor ihm stehenden unbekannt gebliebenen Mittäter auf dem Rücken getragene Tasche ein. Beide Angeklagten wollten die Zigaretten unbezahlt mitnehmen und für sich verwerten bzw. selbst verwenden. Nach Passieren der Kassenzone ohne Bezahlung der Zigaretten wurden sie jedoch vor dem Ausgang durch den Zeugen XXX aufgehalten. Die zu diesem Zeitpunkt vom Angeklagten XXX getragene Tasche mit den darin befindlichen Zigaretten wurde sichergestellt. In der Tasche befanden sich insgesamt 20 Packungen Zigaretten der Marken Marlboro, L & M und Pallmall im Gesamtwert von 120,00 €.“

6. Am 30.12.2015 folgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht XXX wegen besonders schweren Fall des Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 €. In dem Strafbefehl des Amtsgerichts XXX war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, sich am 27.10.2015 gegen 18:24 Uhr zusammen mit dem Mitbeschuldigten XXX in den XXX in XXX, XXX begeben zu haben, um dort vor allem hochwertige Spirituosen zu entwenden und um sich durch den Verkauf des Diebesgutes eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Entsprechend einem gemeinsam vorgefassten Tatplan habe er die folgenden Waren im Gesamtwert von 174,38 € aus den Auslagen genommen und das Diebesgut in einer mitgeführten Adidas -Sporttasche verstaut, nämlich 3 Flaschen Whiskey Jack Daniels, 2 Flaschen Whiskey Jack Daniels „Sing“, eine Flasche Gentleman Jack Whisky, 4 Tafeln Edelbitterschokolade, eine Diva Clutch Schokolade und 2 hauchdünne Täfelchen. Entsprechend dem Tatplan habe er sodann die Adidas Sporttasche mit dem Diebesgut dem Mittäter XXX übergeben, während er den XXX verließ. XXX durchquerte anschließend mit dem Diebesgut den Ausgangsbereich am Servicecenter, ohne die Ware zu bezahlen.

7. Am 13.04.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht XXX zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten wegen folgenden gemeinschaftlichen Diebstahls:

„Der Angeklagte hat in der Beweisaufnahme gestanden, dass er am 01.09.2015 gegen 12.06 Uhr in Ausführung eines gemeinsamen Tatplanes mit dem gesondert verfolgten XXX in den Geschäftsräumen der Firma XXX in der XXX Alkoholika, Forellen- und Lachskaviar sowie eine Umhängetasche im Gesamtwert von 197,27 € einsteckte, um die Waren unbezahlt mitzunehmen und für sich zu verwenden.“

8. Unter dem 22.07.2016 erging ein Beschluss des Amtsgerichts XXX über die Bildung einer Gesamtstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe unter Einbeziehung der Entscheidungen vom 13.04.2016 und 30.12.2015.

In dieser Sache wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen am 21.11.2015 und befand sich seitdem in Untersuchungshaft bis 21.06.2016 aufgrund des Haftbefehls des AG XXX vom 22.11.2015 gem. § 127 b StP0 und ab dem 24.11.2015 aufgrund des Haftbefehl vom 24.11.2015. Der Haftbefehl wurde aufgehoben durch Beschluss vom 26.04.2016.

Vom 21.01.2016 bis zum 20.04.2016 verbüßte der Angeklagte die 3-monatige Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 02.03.2015. Vom 21.04.2016 bis 23.04.2016 wurden 3 Tage Erzwingungshaft aus einem Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 05.11.2015 wegen Verstoßes gegen das Ordnungswidrigkeitengesetz vollstreckt. Vom 24.04.2016 bis 21.10.2016 verbüßte der Angeklagte in der JVA XXX die 6-monatige Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Beschluss vom 22.07.2016. Der Angeklagte ist am 21.10.2016 aus der Strafhaft entlassen worden.

II. Die vorstehenden Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht richtig sind, lagen nicht vor. Die Kammer hat dazu ergänzende Feststellungen aufgrund des verlesenen Ausländerzentralregisterauszuges und der Vollstreckungsübersicht der JVA XXX getroffen. Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug sowie auf den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Urkunden.

D.

Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen, gewerbsmäßigen Diebstahls in 2 Fällen gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 2, 53 StGB in Rechtskraft erwachsen. Das erstinstanzliche Urteil war lediglich im Tenor dahin zu berichtigen, dass die gemeinschaftliche Begehungsweise nicht mit aufgenommen wurde. Die Kammer hatte sich folglich allein mit der Frage zu befassen, wie der Angeklagte für die Taten vom 12.08.2015 und 21.11.2015 zu bestrafen ist.

Für die Diebstähle war der Angeklagte aus dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB zu bestrafen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Denn es handelt sich jeweils um einen besonders schweren Fall im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2. StGB, da der Angeklagte nach den rechtskräftigen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils sich durch die Diebstähle eine Einnahmequelle von gewissem Umfang und gewisser Dauer verschaffen wollte. Umstände, die die Indizwirkung des Regelbeispiels ausnahmsweise entfallen lassen könnten, so dass gleichwohl nicht von einem besonders schweren Fall des Diebstahls auszugehen wäre, sind weder in der Person des Angeklagten noch in den Taten selbst hervorgetreten. In beiden Fällen waren die Werte der entwendeten Gegenstände nicht unerheblich und der Angeklagte hat bei der Tatbegehung auch eine gewisse kriminelle Energie an den Tag gelegt.

Bei der konkreten Strafzumessung war für den Angeklagten vor allem sein Geständnis und der Umstand in Ansatz zu bringen, dass er die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Außerdem sprach für ihn, dass in beiden Fällen die Ware an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben werden konnte. Ferner hat die Kammer den Zeitablauf von einem Jahr und die nach den Taten verbüßte Untersuchungs- und Strafhaft zugunsten des Angeklagten gewichtet. Außerdem hat die Kammer zu seinen Gunsten mitberücksichtigt, dass der Angeklagte, dem kein Asyl in Deutschland gewährt wurde, nunmehr aufgrund dieser Verurteilung ernsthaft mit ausländerrechtlichen Konsequenzen rechnen muss.

Zu Lasten des Angeklagten waren hingegen seine – zugleich auch einschlägigen – strafrechtlichen Vorbelastungen zu berücksichtigen. Der Angeklagte ist seit 2012 bereits zahlreich, darunter immer einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er stand aufgrund einer Verurteilungen durch das Amtsgericht XXX unter Bewährung und hat diese Bewährung nicht durchgehalten, sondern ist nur wenige Wochen nach der Verurteilung am 15.03.2013 in XXX am 04.04.2013 erneut wegen gemeinschaftlichen Diebstahls strafrechtlich in Erscheinung getreten und musste sogar am 28.04.2014 durch das Amtsgericht XXX erneut wegen Diebstahls zu einer 2-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt werden. Dies zeigt deutlich, dass der Angeklagte nur noch durch Freiheitsstrafen beeindruckt werden kann. Auch sprach gegen ihn, dass er bei beiden Fällen relativ professionell vorgegangen ist, wie durch die Verwendung einer mit Alufolie präparierten Tüte und eines präparierten Einkaufswagens belegt wird.

Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer insoweit eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe für die Tat vom 12.08.2015 und eine Einzelstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe für die Tat vom 21.11.2015 für tat- und schuldangemessen.

Aus den festgesetzten Einzelstraftaten war durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe eine Gesamtstrafe nach den Grundsätzen der §§ 53, 54 StGB zu bilden. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind nochmals alle in der Person des Angeklagten und den zu ahndenden Taten zugrunde liegenden maßgeblichen Gesichtspunkte für und gegen den Angeklagten berücksichtigt worden. Die Kammer hielt unter nochmaliger Würdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten

für tat- und schuldangemessen. Die Kammer hat ausdrücklich auch zu seinen Gunsten einen Härteausgleich vorgenommen und berücksichtigt, dass der Angeklagte durch Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 22.07.2016 unter Einbeziehung der an sich gesamtstrafenfähigen Entscheidungen vom 30.12.2015 und 13.04.2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden war und diese Strafe nunmehr vollständig vollstreckt worden ist, sodass mit diesen Strafen nachträglich keine neue Gesamtstrafe zu bilden war.

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam für den Angeklagten nicht in Betracht. Dem Angeklagten ist keine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB zu stellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Angeklagte bereits die neuerliche Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten im Bundesgebiet mehr begehen wird. Vielmehr ist dem Angeklagten zu bescheinigen, dass er Bewährungsversager ist. Die gegen ihn durch das Amtsgericht XXX mit Urteil vom 15.03.2013 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verhängte Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung musste wegen neuerlicher Straffälligkeit widerrufen werden. In der Regel kann, wie hier, bei einem Bewährungsversager nicht mit der ausreichenden Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass er sich im Falle einer erneuten Bewährungschance anders als in der Vergangenheit verhalten wird, da er durch seine neuerliche Straffälligkeit gezeigt hat, dass er nicht willens oder fähig ist, sich die frühere Verurteilung zur Warnung dienen zu lassen.

Der Angeklagte lebt in Deutschland wie in der Vergangenheit auch in sehr beengten finanziellen Verhältnissen. Die monatlichen Einkünfte aus staatlichen Leistungen sind sehr gering. Nach eigenen Angaben hatte der Angeklagte in seinem Heimatland zuletzt überhaupt keine finanzielle Unterstützung und lebte in noch größerer wirtschaftlicher Not. Gleichwohl ist er immer mobil gewesen und ist nach einer Ausreise in sein Heimatland 2014 wieder in das Bundesgebiet eingereist. Aufgrund seiner weiterhin bestehenden wirtschaftlichen Not ist auch in Zukunft mit gleich gelagerten Straftaten zu rechnen. Eine Arbeitsstelle, die eine regelte Tagestruktur und bessere finanzielle Möglichkeiten bieten könnte, hat der Angeklagte auch wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht in Aussicht. Insoweit ist eine Veränderung der Lebensverhältnisse des Angeklagten im Vergleich zu denjenigen vor seiner letzten Inhaftierung nicht zu erkennen.

Auch die sozialen Bindungen zu  seiner Ehefrau und seinen erwachsenen Kindern haben in der Vergangenheit nicht ausgereicht, ihn von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Die soziale Kontrolle durch die erwachsenen Kinder ist zudem sowieso äußerst gering, weil sie in Georgien leben und nur wenig Kontakt mehr zum Vater haben. Zwar soll die Ehefrau des Angeklagten nunmehr nach Deutschland nachgezogen sein. Ihr Einfluss hat aber auch in der Vergangenheit den Angeklagten nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten. Außerdem ist die Ehefrau des Angeklagten angeblich ernsthaft erkrankt und benötigt eine kostenintensivere Bandscheibenoperation, so dass die finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten und damit seine Motive für die Begehung von Diebstahlsdelikten weiter fortbestehen.

Auch wenn die Taten, die diesem Urteil zugrunde liegen, nunmehr bereits 1 Jahr zurückliegen, muss dem Angeklagten bescheinigt werden, dass er mit der gleicher krimineller Energie auch bei den hiesigen Anlasstaten vorgegangen ist, wie er dies auch in der Vergangenheit getan hat. Selbst die mehrmonatige Strafhaft, die gegen den Angeklagten aufgrund des Urteils des Amtsgerichts XXX vom 15.03.2013 und aufgrund des Urteils des Amtsgerichts XXX vom 28.04.2014 gegen ihn bis 31.07.2014 vollstreckt wurde, scheint ihn nicht nachhaltig beeindruckt zu haben. Der Angeklagte ist also hafterfahren und hat sich auch durch die in der Vergangenheit verhängten Freiheitsstrafen nicht von der Begehung neuerlicher Straftaten abhalten lassen. Die Kammer kann nicht erkennen, warum ihn die neuerlich bis 21.10.2016 verbüßte Untersuchungs- und Strafhaft nachhaltiger beeindruckt haben sollte als die Haftstrafen, die in der Vergangenheit gegen ihn vollstreckt wurden.

E.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.