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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 GFRGDRdErl - Veranschlagung und Buchung bei den Gemeinden

Bibliographie

Titel
Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
GFRGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

3.1 Die Gemeinden veranschlagen - entsprechend dem Bruttoprinzip - in ihren Haushaltsplänen in vollem Umfang die Gewerbesteuerumlage und ihre Anteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer.

3.2 Die gemeindlichen Anteile der Einkommen- und Umsatzsteuer sind wie folgt zu buchen:

  • Einkommensteuer: Konten 3021 (Ergebnisrechnung) und 6021 (Finanzrechnung),

  • Umsatzsteuer: Konten 3022 (Ergebnisrechnung) und 6022 (Finanzrechnung).

Die zu entrichtende Gewerbesteuerumlage ist zu buchen auf den Konten 4341 (Ergebnisrechnung) und 7341 (Finanzrechnung).

In diesem Zusammenhang wird auf die Bezugsbekanntmachungen zu b hingewiesen.

3.3 Sofern die Bücher des Vorjahres noch offen sind, sind die Abrechnungen zum 1. Februar und die dem vierten Quartal zuzuordnende Gewerbesteuerumlage noch dort in der Ergebnisrechnung zu buchen. In der Jahresabschlussbilanz sind entsprechende Forderungen und/oder Verbindlichkeiten gegenüber dem Land auszubringen und bei der Zahlung zum 1. Februar des Folgejahres aufzulösen.