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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 GFRGDRdErl - Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer

Bibliographie

Titel
Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
GFRGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

1.1 Zuständig für die Berechnung und Festsetzung der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer ist das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN).

Der Anteil der einzelnen Gemeinde am Gesamtbetrag der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer (Anteilsbetrag) wird zu den in § 2 Abs. 1 der Landesverordnung genannten Zahlungsterminen gegen die von der Gemeinde zu entrichtende Gewerbesteuerumlage aufgerechnet, soweit diese Termine mit den in § 6 Abs. 7 des Gemeindefinanzreformgesetzes i. d. F. vom 10. 3. 2009 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2051), genannten Zahlungsterminen übereinstimmen; ansonsten wird der Anteilsbetrag ausgezahlt.

1.2 Zahlungstermine ausschließlich zur Auszahlung sind der 15. Januar, 15. März, 15. April, 15. Juni, 15. Juli, 15. September, 15. Oktober und 15. Dezember. Zahlungstermine mit Aufrechnung sind der 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November.

Um die rechtzeitige Auszahlung gewährleisten zu können, stellt das MF sicher, dass dem LSN die den Auszahlungen zugrunde liegenden Beträge nach § 2 Abs. 1 der Landesverordnung mindestens zwei Wochen vor den Zahlungsterminen zur Verfügung stehen.

1.3 Übersteigt an den Zahlungsterminen mit Aufrechnung die Gewerbesteuerumlage den Anteilsbetrag einer einzelnen Gemeinde, so ist nach Nummer 2.5 zu verfahren.

1.4 An den Zahlungsterminen ausschließlich zur Auszahlung wird der Betrag und an den Zahlungsterminen mit Aufrechnung, zu denen der Unterschied zwischen dem Anteilsbetrag und der Gewerbesteuerumlage positiv ist, wird der Unterschiedsbetrag auf das von der Gemeinde mitgeteilte Girokonto überwiesen.

Fällt einer der Zahlungstermine auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so werden die Beträge unter Beachtung der Regelung des § 193 BGB sofort am nächstfolgenden Bankarbeitstag dem Konto des Empfangsberechtigten gutgeschrieben.

1.5 Festsetzungsbescheide werden nicht erteilt. Die Gemeinden werden jedoch vom LSN umfassend informiert. Die Information enthält die Zusammensetzung und den jeweiligen Gesamtbetrag des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer unter Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen, die jeweiligen Anteile einer Gemeinde am Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer, zu den Zahlungsterminen mit Aufrechnung zusätzlich die von einer Gemeinde zu leistende Gewerbesteuerumlage sowie der sich nach Aufrechnung ergebende Betrag. Für die Landkreise und die Region Hannover wird eine Gesamtzusammenstellung für alle Gemeinden aufbereitet. Die Überweisung wird über die Norddeutsche Landesbank (Nord/LB) vorgenommen.

Die Gemeinden können die Höhe der ihnen zustehenden Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer anhand der in den Anlagen 1 und 2 zu der Landesverordnung veröffentlichten Schlüsselzahlen und des jeweiligen Gesamtbetrages des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer überprüfen.

Die Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer sind für die Gemeinden vom LSN auf acht Stellen hinter dem Komma berechnet und auf sieben Stellen gerundet. Die Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer sind für die Gemeinden auf neun Stellen hinter dem Komma gerundet. Der jeweilige Betrag der einzelnen Gemeinde ergibt sich durch Vervielfältigung ihrer Schlüsselzahl für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer oder ihrer Schlüsselzahl für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer mit dem jeweiligen Gesamtbetrag.

1.6 Werden innerhalb von sechs Monaten nach Festsetzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung der Schlüsselzahl einer Gemeinde festgestellt, so setzt das MI unter Beachtung des § 4 Abs. 3 der Landesverordnung die Ergänzungsschlüsselzahl nach § 4 Abs. 1 der Landesverordnung fest und teilt sie dem LSN sowie der Gemeinde mit. Der Ausgleich nach § 4 Abs. 2 der Landesverordnung wird zu dem nächstmöglichen Zahlungstermin (vgl. Nummer 1.2) vorgenommen.

1.7 Die Schlüsselzahlen der Anlagen 1 und 2 zu § 1 Abs. 1 der Landesverordnung beruhen auf dem Gebietsstand vom 1. 1. 2021. In Fällen kommunaler Neugliederung nach diesem Zeitpunkt werden bis zur Neufestsetzung der Schlüsselzahlen nach § 4 EStSchlEV vom 21. 9. 2020 (BGBl. I S. 2017) und § 5 UStSchlFestV vom 21. 9. 2020 (BGBl I S. 2018) gemäß § 1 Abs. 2 der Landesverordnung die Schlüsselzahlen den betreffenden Gemeinden vom LSN zugerechnet. Maßgebend ist dabei die amtliche Fortschreibung der Einwohnerzahl, die dem Zeitpunkt der Umgliederung vorausgeht. Die Schlüsselzahlen sind zum Beginn des nächsten auf die Neugliederung folgenden Kalenderjahres vom LSN neu festzusetzen und anzuwenden. Tritt die Neugliederung am ersten Tag eines Kalenderjahres in Kraft, so sind die neuen Schlüsselzahlen bereits für das mit diesem Tag beginnende Kalenderjahr anzuwenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Berechnung des Anteilsbetrages bekannt sind, andernfalls ist nach Satz 4 zu verfahren. Im Übrigen haben sich die Rechtsnachfolger für einen zurückliegenden Zeitraum über den ihnen jeweils zustehenden Betrag zu einigen.

Werden bewohnte Gebietsteile einer Gemeinde in andere Gemeinden eingegliedert, so gilt dies als Umbildung i. S. von § 1 Abs. 2 der Landesverordnung.

1.8 Die in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung festgesetzten Schlüsselzahlen gelten grundsätzlich für die Jahre 2021, 2022 und 2023. Die Schlüsselzahlen werden alle drei Jahre auf der Grundlage der jeweils letzten Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer durch Rechtsverordnung neu festgesetzt. Im Fall einer Änderung der Höchstbeträge in § 3 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes vor Ablauf dieses Zeitraumes muss mit einer vorzeitigen Neufestsetzung der Schlüsselzahlen gerechnet werden.

Die in Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung festgesetzten Schlüsselzahlen gelten bis zum Jahr 2023 einschließlich. Seit dem Jahr 2018 besteht der Verteilungsschlüssel nur noch aus dem fortschreibungsfähigen Bestandteil (§ 5 a des Gemeindefinanzreformgesetzes).

1.9 Einwendungen gegen die Höhe der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sind an das LSN zu richten.

1.10 Die Bankverbindungen der Gemeinden, Samtgemeinden und gemeindefreien Bezirke liegen dem LSN vor. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Überweisungen an das LSN (vgl. Nummer 2.5) sind auf das Girokonto bei der Nord/LB vorzunehmen.