GFRGDRdErl,NI - Gemeindefinanzreformgesetz-Durchführungsrunderlass

Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Bibliographie

Titel
Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
GFRGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

RdErl. d. MI v. 7. 7. 2022 - 33.22-05601 05 -

Vom 7. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1056)

- VORIS 20310 -

- Im Einvernehmen mit dem MF -

Bezug:a)RdErl. v. 27. 4. 2021 (Nds. MBl. S. 916)
- VORIS 20310 -
b)Bek. d. LSN v. 19. 8. 2021 (Nds. MBl. S. 1424)

Aufgrund der Verordnung über den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sowie über die Gewerbesteuerumlage vom 10. 4. 2000 (Nds. GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. 6. 2022 (Nds. GVBl. S. 369), - im Folgenden: Landesverordnung - wird Folgendes bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer1
Gewerbesteuerumlage2
Veranschlagung und Buchung bei den Gemeinden3
Schlussbestimmungen4

Abschnitt 1 GFRGDRdErl - Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer

Bibliographie

Titel
Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
GFRGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

1.1 Zuständig für die Berechnung und Festsetzung der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer ist das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN).

Der Anteil der einzelnen Gemeinde am Gesamtbetrag der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer (Anteilsbetrag) wird zu den in § 2 Abs. 1 der Landesverordnung genannten Zahlungsterminen gegen die von der Gemeinde zu entrichtende Gewerbesteuerumlage aufgerechnet, soweit diese Termine mit den in § 6 Abs. 7 des Gemeindefinanzreformgesetzes i. d. F. vom 10. 3. 2009 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. 12. 2019 (BGBl. I S. 2051), genannten Zahlungsterminen übereinstimmen; ansonsten wird der Anteilsbetrag ausgezahlt.

1.2 Zahlungstermine ausschließlich zur Auszahlung sind der 15. Januar, 15. März, 15. April, 15. Juni, 15. Juli, 15. September, 15. Oktober und 15. Dezember. Zahlungstermine mit Aufrechnung sind der 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November.

Um die rechtzeitige Auszahlung gewährleisten zu können, stellt das MF sicher, dass dem LSN die den Auszahlungen zugrunde liegenden Beträge nach § 2 Abs. 1 der Landesverordnung mindestens zwei Wochen vor den Zahlungsterminen zur Verfügung stehen.

1.3 Übersteigt an den Zahlungsterminen mit Aufrechnung die Gewerbesteuerumlage den Anteilsbetrag einer einzelnen Gemeinde, so ist nach Nummer 2.5 zu verfahren.

1.4 An den Zahlungsterminen ausschließlich zur Auszahlung wird der Betrag und an den Zahlungsterminen mit Aufrechnung, zu denen der Unterschied zwischen dem Anteilsbetrag und der Gewerbesteuerumlage positiv ist, wird der Unterschiedsbetrag auf das von der Gemeinde mitgeteilte Girokonto überwiesen.

Fällt einer der Zahlungstermine auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so werden die Beträge unter Beachtung der Regelung des § 193 BGB sofort am nächstfolgenden Bankarbeitstag dem Konto des Empfangsberechtigten gutgeschrieben.

1.5 Festsetzungsbescheide werden nicht erteilt. Die Gemeinden werden jedoch vom LSN umfassend informiert. Die Information enthält die Zusammensetzung und den jeweiligen Gesamtbetrag des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer unter Berücksichtigung von Rundungsdifferenzen, die jeweiligen Anteile einer Gemeinde am Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer, zu den Zahlungsterminen mit Aufrechnung zusätzlich die von einer Gemeinde zu leistende Gewerbesteuerumlage sowie der sich nach Aufrechnung ergebende Betrag. Für die Landkreise und die Region Hannover wird eine Gesamtzusammenstellung für alle Gemeinden aufbereitet. Die Überweisung wird über die Norddeutsche Landesbank (Nord/LB) vorgenommen.

Die Gemeinden können die Höhe der ihnen zustehenden Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer anhand der in den Anlagen 1 und 2 zu der Landesverordnung veröffentlichten Schlüsselzahlen und des jeweiligen Gesamtbetrages des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer überprüfen.

Die Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer sind für die Gemeinden vom LSN auf acht Stellen hinter dem Komma berechnet und auf sieben Stellen gerundet. Die Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer sind für die Gemeinden auf neun Stellen hinter dem Komma gerundet. Der jeweilige Betrag der einzelnen Gemeinde ergibt sich durch Vervielfältigung ihrer Schlüsselzahl für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer oder ihrer Schlüsselzahl für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer mit dem jeweiligen Gesamtbetrag.

1.6 Werden innerhalb von sechs Monaten nach Festsetzung des Schlüssels Fehler bei der Ermittlung der Schlüsselzahl einer Gemeinde festgestellt, so setzt das MI unter Beachtung des § 4 Abs. 3 der Landesverordnung die Ergänzungsschlüsselzahl nach § 4 Abs. 1 der Landesverordnung fest und teilt sie dem LSN sowie der Gemeinde mit. Der Ausgleich nach § 4 Abs. 2 der Landesverordnung wird zu dem nächstmöglichen Zahlungstermin (vgl. Nummer 1.2) vorgenommen.

1.7 Die Schlüsselzahlen der Anlagen 1 und 2 zu § 1 Abs. 1 der Landesverordnung beruhen auf dem Gebietsstand vom 1. 1. 2021. In Fällen kommunaler Neugliederung nach diesem Zeitpunkt werden bis zur Neufestsetzung der Schlüsselzahlen nach § 4 EStSchlEV vom 21. 9. 2020 (BGBl. I S. 2017) und § 5 UStSchlFestV vom 21. 9. 2020 (BGBl I S. 2018) gemäß § 1 Abs. 2 der Landesverordnung die Schlüsselzahlen den betreffenden Gemeinden vom LSN zugerechnet. Maßgebend ist dabei die amtliche Fortschreibung der Einwohnerzahl, die dem Zeitpunkt der Umgliederung vorausgeht. Die Schlüsselzahlen sind zum Beginn des nächsten auf die Neugliederung folgenden Kalenderjahres vom LSN neu festzusetzen und anzuwenden. Tritt die Neugliederung am ersten Tag eines Kalenderjahres in Kraft, so sind die neuen Schlüsselzahlen bereits für das mit diesem Tag beginnende Kalenderjahr anzuwenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Berechnung des Anteilsbetrages bekannt sind, andernfalls ist nach Satz 4 zu verfahren. Im Übrigen haben sich die Rechtsnachfolger für einen zurückliegenden Zeitraum über den ihnen jeweils zustehenden Betrag zu einigen.

Werden bewohnte Gebietsteile einer Gemeinde in andere Gemeinden eingegliedert, so gilt dies als Umbildung i. S. von § 1 Abs. 2 der Landesverordnung.

1.8 Die in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung festgesetzten Schlüsselzahlen gelten grundsätzlich für die Jahre 2021, 2022 und 2023. Die Schlüsselzahlen werden alle drei Jahre auf der Grundlage der jeweils letzten Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommensteuer und über die Lohnsteuer durch Rechtsverordnung neu festgesetzt. Im Fall einer Änderung der Höchstbeträge in § 3 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes vor Ablauf dieses Zeitraumes muss mit einer vorzeitigen Neufestsetzung der Schlüsselzahlen gerechnet werden.

Die in Anlage 2 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung festgesetzten Schlüsselzahlen gelten bis zum Jahr 2023 einschließlich. Seit dem Jahr 2018 besteht der Verteilungsschlüssel nur noch aus dem fortschreibungsfähigen Bestandteil (§ 5 a des Gemeindefinanzreformgesetzes).

1.9 Einwendungen gegen die Höhe der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer sind an das LSN zu richten.

1.10 Die Bankverbindungen der Gemeinden, Samtgemeinden und gemeindefreien Bezirke liegen dem LSN vor. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Überweisungen an das LSN (vgl. Nummer 2.5) sind auf das Girokonto bei der Nord/LB vorzunehmen.

Abschnitt 2 GFRGDRdErl - Gewerbesteuerumlage

Bibliographie

Titel
Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
GFRGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

2.1 Zuständig für die Erhebung der Gewerbesteuerumlage ist das LSN.

2.2 Die kreisangehörigen oder regionsangehörigen Gemeinden sowie die gemeindefreien Bezirke melden ihr Ist-Aufkommen an Gewerbesteuer und die daraus errechnete Gewerbesteuerumlage zu den in § 5 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung genannten Terminen unter Verwendung des vom LSN nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung bestimmten elektronischen Verfahrens.

2.3 Bei der Übermittlung ist Folgendes zu beachten:

Zum 10. April, 10. Juli und 10. Oktober sind Vierteljahresmeldungen zu erstatten; zum 10. Januar ist die Jahresmeldung einschließlich der Berechnung der noch abzuführenden oder zu erstattenden Umlage abzugeben.

Als Gewerbesteuerhebesatz ist der zur Zeit der Meldung angewandte Hebesatz anzugeben. Die Jahresmeldung zum 10. Januar muss in jedem Fall den für das ganze vorangegangene Jahr geltenden Hebesatz enthalten. Nur mit dieser Meldung können Änderungen des Hebesatzes während des Haushaltsjahres ausgeglichen werden.

2.4 Den Landkreisen und der Region Hannover wird empfohlen, die Meldungen anhand der ihnen zugeleiteten Mitteilungen zu überprüfen. Unrichtige Angaben sind im Benehmen mit der Gemeinde umgehend durch Verwendung des vom LSN bestimmten Verfahrens (vgl. Nummer 2.2) zu berichtigen (vgl. Nummer 2.6).

Für gemeindefreie Gebiete hat der zuständige Landkreis oder die Region Hannover die Meldung nach den Anweisungen zu den Nummern 2.2 und 2.3 durchzuführen.

2.5 Übersteigt an einem Zahlungstermin mit Aufrechnung die Gewerbesteuerumlage den Anteilsbetrag (vgl. Nummer 1.1), so wird der Unterschiedsbetrag der Gemeinde durch das LSN schriftlich mitgeteilt. Die Gemeinde hat den Unterschiedsbetrag bis zu den in § 6 Abs. 7 des Gemeindefinanzreformgesetzes genannten Terminen (1. Mai, 1. August und 1. November des Erhebungsjahres sowie 1. Februar des folgenden Jahres) an das LSN (IBAN: DE35 2505 0000 0106 0204 64 bei der Nord/LB, BIC: NOLADE2H) zu überweisen. Fällt einer der Zahlungstermine auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so ist die Überweisung entsprechend Nummer 1.4 Abs. 2 vorzunehmen. Auf dem Überweisungsträger ist als Verwendungszweck ausschließlich das in der Mitteilung nach Nummer 1.5 genannte Kassenzeichen (z. B. 3206xxxxxxxx) anzugeben.

2.6 Etwaige Fehler sind nach § 5 Abs. 3 der Landesverordnung auszugleichen. Hierzu müssen berichtigte Meldungen über den Gesamtbetrag (nicht nur über den Unterschiedsbetrag) für den betreffenden Zeitraum abgegeben werden.

2.7 Erstatten die Gemeinden die vorgeschriebenen Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig, so wird die Gewerbesteuerumlage vom LSN vorläufig in Höhe des Anteilsbetrages festgesetzt. Die Gemeinden werden davon unterrichtet und an die Abgabe der Meldungen erinnert. Die beim LSN verspätet eingehenden Meldungen werden dort so bald wie möglich gemäß Nummer 1.1 bearbeitet.

2.8 Gehen auch nach Erinnerung durch das LSN die Meldungen oder Zahlungen (Nummern 2.2, 2.5 und 2.7) nicht ein, ist die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 171 NKomVG) zu benachrichtigen.

2.9 Die Berechnung und Abführung der Gewerbesteuerumlage unterliegt der Rechnungsprüfung nach § 155 NKomVG.

Abschnitt 3 GFRGDRdErl - Veranschlagung und Buchung bei den Gemeinden

Bibliographie

Titel
Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
GFRGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

3.1 Die Gemeinden veranschlagen - entsprechend dem Bruttoprinzip - in ihren Haushaltsplänen in vollem Umfang die Gewerbesteuerumlage und ihre Anteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer.

3.2 Die gemeindlichen Anteile der Einkommen- und Umsatzsteuer sind wie folgt zu buchen:

  • Einkommensteuer: Konten 3021 (Ergebnisrechnung) und 6021 (Finanzrechnung),

  • Umsatzsteuer: Konten 3022 (Ergebnisrechnung) und 6022 (Finanzrechnung).

Die zu entrichtende Gewerbesteuerumlage ist zu buchen auf den Konten 4341 (Ergebnisrechnung) und 7341 (Finanzrechnung).

In diesem Zusammenhang wird auf die Bezugsbekanntmachungen zu b hingewiesen.

3.3 Sofern die Bücher des Vorjahres noch offen sind, sind die Abrechnungen zum 1. Februar und die dem vierten Quartal zuzuordnende Gewerbesteuerumlage noch dort in der Ergebnisrechnung zu buchen. In der Jahresabschlussbilanz sind entsprechende Forderungen und/oder Verbindlichkeiten gegenüber dem Land auszubringen und bei der Zahlung zum 1. Februar des Folgejahres aufzulösen.

Abschnitt 4 GFRGDRdErl - Schlussbestimmungen

Bibliographie

Titel
Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
GFRGDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20310

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2022 in Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31. 12. 2021 außer Kraft.

An
das Landesamt für Statistik Niedersachsen
die Kommunen