Abschnitt 2 GFRGDRdErl - Gewerbesteuerumlage
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- GFRGDRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20310
2.1 Zuständig für die Erhebung der Gewerbesteuerumlage ist das LSN.
2.2 Die kreisangehörigen oder regionsangehörigen Gemeinden sowie die gemeindefreien Bezirke melden ihr Ist-Aufkommen an Gewerbesteuer und die daraus errechnete Gewerbesteuerumlage zu den in § 5 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung genannten Terminen unter Verwendung des vom LSN nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung bestimmten elektronischen Verfahrens.
2.3 Bei der Übermittlung ist Folgendes zu beachten:
Zum 10. April, 10. Juli und 10. Oktober sind Vierteljahresmeldungen zu erstatten; zum 10. Januar ist die Jahresmeldung einschließlich der Berechnung der noch abzuführenden oder zu erstattenden Umlage abzugeben.
Als Gewerbesteuerhebesatz ist der zur Zeit der Meldung angewandte Hebesatz anzugeben. Die Jahresmeldung zum 10. Januar muss in jedem Fall den für das ganze vorangegangene Jahr geltenden Hebesatz enthalten. Nur mit dieser Meldung können Änderungen des Hebesatzes während des Haushaltsjahres ausgeglichen werden.
2.4 Den Landkreisen und der Region Hannover wird empfohlen, die Meldungen anhand der ihnen zugeleiteten Mitteilungen zu überprüfen. Unrichtige Angaben sind im Benehmen mit der Gemeinde umgehend durch Verwendung des vom LSN bestimmten Verfahrens (vgl. Nummer 2.2) zu berichtigen (vgl. Nummer 2.6).
Für gemeindefreie Gebiete hat der zuständige Landkreis oder die Region Hannover die Meldung nach den Anweisungen zu den Nummern 2.2 und 2.3 durchzuführen.
2.5 Übersteigt an einem Zahlungstermin mit Aufrechnung die Gewerbesteuerumlage den Anteilsbetrag (vgl. Nummer 1.1), so wird der Unterschiedsbetrag der Gemeinde durch das LSN schriftlich mitgeteilt. Die Gemeinde hat den Unterschiedsbetrag bis zu den in § 6 Abs. 7 des Gemeindefinanzreformgesetzes genannten Terminen (1. Mai, 1. August und 1. November des Erhebungsjahres sowie 1. Februar des folgenden Jahres) an das LSN (IBAN: DE35 2505 0000 0106 0204 64 bei der Nord/LB, BIC: NOLADE2H) zu überweisen. Fällt einer der Zahlungstermine auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so ist die Überweisung entsprechend Nummer 1.4 Abs. 2 vorzunehmen. Auf dem Überweisungsträger ist als Verwendungszweck ausschließlich das in der Mitteilung nach Nummer 1.5 genannte Kassenzeichen (z. B. 3206xxxxxxxx) anzugeben.
2.6 Etwaige Fehler sind nach § 5 Abs. 3 der Landesverordnung auszugleichen. Hierzu müssen berichtigte Meldungen über den Gesamtbetrag (nicht nur über den Unterschiedsbetrag) für den betreffenden Zeitraum abgegeben werden.
2.7 Erstatten die Gemeinden die vorgeschriebenen Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig, so wird die Gewerbesteuerumlage vom LSN vorläufig in Höhe des Anteilsbetrages festgesetzt. Die Gemeinden werden davon unterrichtet und an die Abgabe der Meldungen erinnert. Die beim LSN verspätet eingehenden Meldungen werden dort so bald wie möglich gemäß Nummer 1.1 bearbeitet.
2.8 Gehen auch nach Erinnerung durch das LSN die Meldungen oder Zahlungen (Nummern 2.2, 2.5 und 2.7) nicht ein, ist die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 171 NKomVG) zu benachrichtigen.
2.9 Die Berechnung und Abführung der Gewerbesteuerumlage unterliegt der Rechnungsprüfung nach § 155 NKomVG.