Amtsgericht Nordenham
Beschl. v. 03.12.2002, Az.: 4 F 329/02 UE

Abhängigkeit der Prozesskostenhilfe von den Erfolgsaussichten der angestrebten Klage; Anrechnung der durch Telefongespräche der Kinder entstandenen Kosten auf den Kindesunterhalt des Unterhaltspflichtigen

Bibliographie

Gericht
AG Nordenham
Datum
03.12.2002
Aktenzeichen
4 F 329/02 UE
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 29742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGNOHAM:2002:1203.4F329.02UE.0A

Fundstelle

  • FamRZ 2003, 629 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

  1. 1.

    Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Unterhaltsklage bewilligt, jedoch beschränkt auf folgende Anträge

    1. a)

      monatlicher Unterhalt ab Oktober 2002 in Höhe von 542 EUR

    2. b)

      Unterhaltsrückstand für April bis September 2002 in Höhe von insgesamt 638 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 01.09.2002,

    3. c)

      Zahlung von Kindesunterhalt (Sonderbedarf) in Höhe von 250 EUR nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 06.10.2002.

  2. 2.

    Der Klägerin wird Rechtsanwalt ... beigeordnet.

  3. 3.

    Eine Ratenzahlungsanordnung in Höhe von 155 EUR monatlich bleibt vorbehalten, sofern nicht die Klägerin binnen 3 Wochen Kopie ihres Mietvertrages vorlegt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Unterhaltsklage. Die angekündigten Anträge werden voraussichtlich nur eingeschränkten Erfolg haben, sodaß Prozeßkostenhilfe nicht in vollem Umfang bewilligt werden kann.

2

Im Rahmen des PKH-Verfahrens rechnet das Gericht wie folgt:

3

Unstreitiges Nettoeinkommen des Beklagten 2.440 EUR abzüglich PKW-Rate von 175 EUR und Tabellenbetrag anerkannter Kindesunterhalt 364 EUR, verbleiben 1.901 EUR.

4

Auf Seiten der Klägerin ist das mitgeteilte Nettoeinkommen von 787 EUR wegen des von der Gegenseite nachgewiesenen Weihnachtsgeldes jedenfalls auf durchschnittlich 820 EUR zu erhöhen. Abgesetzt wird nur die PKW-Rate mit 183 EUR, da beide Seiten gleich zu behandeln sind. Haftpflichtversicherung ist hier ebensowenig abzusetzen wie auf Seiten des Beklagten. Bezüglich des OLB-Barkaufkredites ist zwar die Bestätigung einer Tilgung vorgelegt worden, nicht aber der Kredit selber; der eheliche Bezug des Kredites ist von der Gegenseite bestritten worden und für das PKH-Verfahren nicht glaubhaft gemacht worden. Es ergibt sich somit ein anzurechnendes Nettoeinkommen von 637 EUR monatlich. Die Differenz zum Einkommen des Beklagten beläuft sich auf 1.264 EUR, davon stehen der Klägerin als Aufstockungsunterhalt 542 EUR zu. Dieser Monatsbetrag ist ihr ab Oktober 2002 zuzusprechen. Vor Klagezustellung geleistete Zahlungen werden noch abzuziehen sein.

5

Für den Rückstandsberechnung für die 6 Monate April - September 2002 schuldete der Beklagte also 6 × 542 = 3.252 EUR und 6 × 287 Kindesunterhalt = 1.722 EUR, zusammen 4.974 EUR. Darauf hat er unstreitig 4.336 EUR bezahlt. Es bleibt ein Rückstand von 638 EUR für April bis September.

6

Hinsichtlich des Sonderbedarfs, wegen der Telefongespräche des gemeinsamen Kindes, lag sicherlich kein Bedarf i.S. einer Notwendigkeit vor. Andererseits konnte sich die Klägerin den durch die Handlungen des Sohnes ausgelösten Zahlungsverpflichtungen auch nicht entziehen. Das Gericht ist allerdings der Auffassung, daß aus erzieherischen Gründen ein 14-jähriger Sohn jedenfalls in Höhe der Hälfte der verursachten Kosten aus eigenen Mitteln zu einer Erstattung herangezogen werden sollte, z.B. durch die Kürzung des im Kindesunterhalt enthaltenen Taschengeldes oder die Zumutung eigenen Verdienstes z.B. durch die Verteilung von Prospekten oder ähnlichen Schülerarbeiten. Das Gericht hält deshalb nur einen Sonderbedarf von 250 EUR für schlüssig begründet.

7

Wegen der weitergehenden Anträge wird das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen.

8

Die Bedürftigkeit der Klägerin ist noch nicht vollständig dargetan. Zum PKH-Heft wurde bislang kein Mietvertrag eingereicht. Das Gericht behält sich deshalb die Anordnung einer Ratenzahlungsanordnung vor, sofern nicht der Mietvertrag binnen angemessener Frist nachgereicht wird.

Dr. Nolte-Schwarting