Amtsgericht Nordenham
Urt. v. 03.07.2002, Az.: 4 F 143/02 GÜ
Sicherung des Sozialhilfe-Darlehens durch die Bewilligung einer Grundschuld ; Voraussetzungen für die Einwilligung des Ehegatten bei Vermögensverfügungen; Anforderungen an die Bewilligung von Sozialhilfe
Bibliographie
- Gericht
- AG Nordenham
- Datum
- 03.07.2002
- Aktenzeichen
- 4 F 143/02 GÜ
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 29474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGNOHAM:2002:0703.4F143.02GUE.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1365 BGB
- § 1368 BGB
Fundstelle
- FamRZ 2003, 680-682 (Volltext mit red. LS)
In der Familiensache
hat das Amtsgericht Nordenham
auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2002
durch
die Direktorin des Amtsgerichts Dr. Nolte-Schwarting
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Der beklagte Landkreis wird verurteilt, gegenüber dem Amtsgericht Nordenham, Grundbuch von ..., Band ..., Blatt ... die Berichtigung des vorgenannten Grundbuchs zu bewilligen und Zustimmung zur Löschung der in Abteilung III, laufende Nummer 10 eingetragene Grundschuld von 40.000,- DM nur lastend auf dem 1/2 Miteigentumsanteil der Frau ..., zu erteilen.
- 2.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch Anrufung des unzuständigen Landgerichts entstanden sind; diese werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger und seine Ehefrau ... sind Miteigentümer zu je 1/2 des im Antrag genannten Grundbesitzes ... Blatt .... Die Parteien leben seit dem Jahre 2000 voneinander getrennt; zwischen ihnen ist das Scheidungsverfahren 4 F 46/2001 rechtshängig, in welchem Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 7. August 2002 bestimmt ist. Die Parteien leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch der einen oder anderen Seite ist jedenfalls noch nicht Gegenstand des Scheidungsverfahrens.
Das im gemeinsamen Eigentum stehende Grundstück ist bebaut mit einem Einfamilienhaus mit Nebengebäuden, in welchem seit der Trennung allein der Ehemann mit den 3 gemeinsamen Kindern lebt.
Die Ehefrau hat nach der Trennung ein Kind geboren, welches nicht vom Ehemann abstammt. Sie ist infolgedessen nicht erwerbstätig. Sie bezieht Sozialhilfe, welche ihr aufgrund des Bescheides vom 2.7.2001 von der Stadt Nordenham darlehensweise bewilligt worden ist.
Am 5. Oktober 2001 hat die Ehefrau die Eintragung einer Grundschuld auf ihrem Miteigentumsanteil in Höhe von 40.000 DM nebst 5 % Jahreszinsen bewilligt. Die Grundschuld wurde am 6.12.2001 in das Grundbuch eingetragen.
Der in ... belegene Grundbesitz hat nach dem Gutachten, welches der Kläger und seine Ehefrau im Zuge ihrer Vermögensauseinandersetzung eingeholt haben, einen Verkehrswert von 170.000 DM. Der Richtigkeit dieser Wertschätzung tritt der Beklagte nicht mehr entgegen.
Auf dem Gesamtgrundstück lastet eine Hypothek zugunsten der ...; das Darlehen valutiert zur Zeit noch in Höhe von 40.903,35 Euro. Außerdem haben die Eheleute ... ein Darlehen bei der ... in ... aufgenommen, das nicht im Grundbuch abgesichert ist und zum 30.9.2001 noch mit 13.806 Euro zu Buche stand.
Im September 2001 erfuhr der Kläger von der Absicht seiner Frau, eine Grundschuld zugunsten des Landkreises eintragen zu lassen. Mit 2 Schreiben vom 21.9.2001 wies der Prozeßbevollmächtigte des Klägers einerseits die Stadt Nordenham, Sozialamt, unter Bezug auf ein davor geführtes Gespräch darauf hin, daß die Ehefrau nicht befugt sei, eine Grundschuld zur Eintragung zu bewilligen. Sie würde damit über ihr Vermögen im wesentlichen verfügen. Der Ehemann erteile seine Zustimmung nicht. In dem zweiten Schreiben wurde gegenüber dem Grundbuchamt einer Verfügung der Ehefrau nach § 1365 BGB widersprochen.
Der Kläger trägt vor, die Bewilligung der Grundschuld habe der Einwilligung des Ehemannes bedurft. Die Ehefrau habe hiermit über ihr Vermögen im ganzen verfügt. Ihr Miteigentumsanteil am Grundstück ... stelle nämlich ihr wesentliches Vermögen dar. Dieses Vermögen sei, soweit es nicht bereits durch das Darlehen zu Lasten der ... belastet gewesen sei, durch die Bewilligung der Grundschuld im wesentlichen ausgeschöpft worden. Von dem Verkehrswert von 170.000 DM seien rund 80.000 DM valutierende Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen. Das Restvermögen von 90.000 DM stehe der Ehefrau zur Hälfte zu, habe also einen Wert von 45.000 DM. Dieses habe sie in Höhe von 40.000 DM zuzüglich Zinsen belastet. Desweiteren sei die gegenüber der ... bestehende Verbindlichkeit zu berücksichtigen. Im übrigen sei der Miteigentumsanteil der Ehefrau praktisch nicht verwertbar, weil es vom Ehemann mit den 3 Kindern bewohnt werde. Es sei daher faktisch wertlos, so daß die Eintragung der Grundschuld erst recht eine Verfügung über das Vermögen im ganzen darstelle.
Durch die Verfügung der Ehefrau sei auch ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch des Ehemannes gefährdet bzw. es bestehe die Gefahr, daß auf Seiten der Ehefrau nur deshalb ein Anspruch entstehe, weil sie über ihren Miteigentumsanteil zugunsten des Beklagten verfügt habe.
Im übrigen sei die darlehensweise Bewilligung von Sozialhilfe nicht formgerecht, nämlich durch öffentlich rechtlichen Vertrag begründet worden bzw. es werde bestritten, daß der Bestellung der Grundschuld überhaupt eine entsprechende Vereinbarung zugrunde liege.
Der Kläger beantragt,
den beklagten Landkreis zu verurteilen, gegenüber dem Amtsgericht Nordenham, Grundbuch von ... Band ... Blatt ... die Berichtigung des vorgenannten Grundbuches zu bewilligen, daß Zustimmung zur Löschung des Rechts in Abteilung III, laufende Nummer 10, eine Grundschuld von 40.000 DM nur lastend auf dem Anteil der Miteigentümerin zu 1/2, Frau ... erteilt wird.
Hilfsweise wird beantragt,
den Landkreis zu verurteilen, auf die zu seinen Gunsten in Abteilung III, laufende Nr. 10 eingetragene Grundschuld über 40.000 DM nur lastend auf dem Anteil der Miteigentümerin zu 1/2, Frau ..., eingetragen im Grundbuch von ..., Band ..., Blatt ... zu verzichten.
Der beklagte Landkreis beantragt
Klagabweisung.
Er trägt vor, es sei zulässig gewesen, der Ehefrau Sozialhilfe darlehensweise zu bewilligen, weil auf Seiten der Ehefrau ihr Miteigentumsanteil nicht zu ihrem Schonvermögen rechne, denn dazu zähle nur ein vom Hilfeempfänger selbst bewohntes Hausgrundstück. Das sei hier nicht der Fall. § 89 BSHG gehe § 1365 BGB vor. Die Ehefrau sei aufgrund öffentlichen Rechts verpflichtet, ihr Vermögen auch ohne Zustimmung des Ehemannes einzusetzen. Der Beklagte bestreitet die Wertrelation zwischen eingetragener Grundschuld und Verkehrswert (insoweit wohl aufgrund eines Rechenfehlers). Der Beklagte habe auch nicht gewußt, daß es sich bei dem Miteigentumsanteil um das ganze Vermögen des Ehegatten gehandelt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach § 1368 BGB zulässig. Wenn ein Ehegatte ohne die nach § 1365 BGB erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen verfügt, so ist auch der nichtverfügende Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen. Der klagende Ehemann ist also Prozeßstandschafter, der die Rechte aus der unwirksamen Verfügung geltend macht, der Klageantrag, der mit keiner Leistung an den Kläger verbunden ist, sondern auf Berichtigung des Grundbuchs zielt, ist zulässig.
Die Klage ist auch begründet. Nach § 1365 BGB kann sich ein Ehegatte, der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt, nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im ganzen zu verfügen.
Ob eine solche Verpflichtung im vorliegenden Fall überhaupt vorliegt, erscheint dem Gericht zweifelhaft. Denn aus dem im nachgelassenen Schriftsatz vom 24.6.2002 eingereichten Sozialhilfebescheid vom 2.7.2001 ist keine Rede davon, daß die darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe voraussetze, daß die Ehefrau ihrerseits die Eintragung einer Grundschuld bewillige. Ob es eine nach BSHG wirksame Verpflichtung der Ehefrau überhaupt gibt, kann aber letztlich dahinstehen. Denn eine solche Verpflichtung wäre nach § 1365 BGB ohne Einwilligung des Ehemannes unwirksam. Die Einwilligung ist versagt worden.
Die Bewilligung der Eintragung einer Grundschuld und die darauffolgende Eintragung im Grundbuch ist hier eine Verfügung über das Vermögen der Ehefrau im ganzen. Es besteht Einigkeit darüber, daß § 1365 BGB nicht nur solche Verfügungen meint, die ihrem Wortsinne nach das Vermögen im ganzen erfassen. Es genügt, daß die Verfügung sich auf einzelne Vermögensgegenstände bezieht, die das Vermögen im ganzen oder doch im wesentlichen ausmachen (vgl. Palandt-Brudermüller BGB, 61. Auflage, § 1365 Rand-Nr. 5 mit weiteren Nachweisen). Zu einer solchen Verfügung gehört allerdings nicht die Verpflichtung zur Rückzahlung einer Darlehensverbindlichkeit, mag für die Erfüllung auch das gesamte Vermögen eingesetzt werden müssen (BGH FamRZ 2000, 744, 745 [BGH 02.02.2000 - XII ZR 25/98]; OLG Rostock FamRZ 1995, 1583 [OLG Rostock 11.05.1995 - 1 U 350/94]). Die darlehensweise Inanspruchnahme von Sozialhilfe als solche war deshalb nicht von der Einwilligung des Ehemannes nach § 1365 BGB abhängig.
Wenn aber zur Sicherung der Rückzahlungsforderung außerdem die Verpflichtung eingegangen wird, über Vermögen zu verfügen, so bedarf diese weitere Verpflichtung der Einwilligung, wenn sie das Vermögen im ganzen betrifft (BGB FamRZ 2000, 744, 745 [BGH 02.02.2000 - XII ZR 25/98], dort Verpfändung von Wertpapieren). Das Sicherungsgeschäft, also die Eintragung der Grundschuld, ist deshalb an § 1365 BGB zu messen.
Die Eintragung von Grundpfandrechten berührt ihrer Rechtsnatur nach immer das gesamte Grundstück bzw. den gesamten Miteigentumsanteil, also auch das Vermögen im ganzen, wenn sich dieses in dem Grundstück oder Grundstücksanteil erschöpft. Dies allein soll aber nicht genügen, sondern es ist ein wirtschaftlicher Maßstab anzulegen und zu prüfen ob bei der Bestellung eines Grundpfandrechtes an einem Grundstück, das das wesentliche Vermögen des Ehegatten bildet, dessen Verkehrswert - unter Berücksichtigung etwa bereits eingetragener Belastungen - ganz oder im wesentlichen ausgeschöpft wird (so ständige Rechtssprechung seit BayObLG vom 20.11.1959, NJW 1960, 821 f).
Im vorliegenden Fall sind die Wertrelationen im wesentlichen unstreitig. Es ist ein Verkehrswert von 170.000 DM nach dem Privatgutachten des Sachverständigen ... zugrundezulegen. Dieser Verkehrswert ist auch maßgebend ohne Rücksicht darauf, ob das Haus - so wie es zur Zeit konkret genutzt wird - tatsächlich verkäuflich wäre bzw. der Miteigentumsanteil der Ehefrau. Abzuziehen ist die anderweitige noch auf dem Grundstück ruhende Belastung, soweit sie noch valutiert, mithin gemäß Mitteilung der ... vom 10.1.2002 (Bl. 38 d.A.) gerundet 80.000 DM. Es bleibt ein freier Verkehrswert von 90.000 DM, für den Miteigentumsanteil der Ehefrau mithin 45.000 DM, dieser ist durch die Grundschuld in Höhe von 40.000 DM, also in Höhe von 88,9 % ausgeschöpft. Die Ehefrau hat damit über ihr Vermögen im ganzen verfügt. Außerhalb des Grundstücks besteht praktisch kein Vermögen, außer persönlichen Sachen ohne Verkehrswert. Der Beklagte behauptet kein anderes Vermögen. Da der Ehefrau Sozialhilfe bewilligt wurde, ist dies auch ohne weiteres anzunehmen. Ein Wert von 88,9 % des Vermögens ist das wesentliche Vermögen. Die Auffassung darüber, welches Restvermögen dem verfügenden Ehegatten zu bleiben hat, damit noch nicht eine Vermögensverfügung im Sinne des § 1365 BGB vorliegt, schwanken zwischen 10 und 15 %. Nach Auffassung des Gerichtes ist die Grenze bei 11,1 % noch nicht überschritten.
Für diese Bemessung ist auch der Nennwert der Grundschuld anzusetzen. Diese valutiert nach der Berechnung des Beklagten aufgrund der bislang bewilligten und ausgezahlten Sozialhilfe zur Zeit nur mit 15.421,02 DM. Wegen dieser zur Zeit nur teilweisen Valutierung könnten Bedenken bestehen, ob es sich tatsächlich um eine Verfügung über das Vermögen im ganzen oder wesentlichen Teil handelt. Die Bestellung einer Eigentümergrundschuld fällt nämlich nicht unter § 1365 BGB (OLG Hamm DRechtspfl. 1960, 227 mit Anmerkung Haegele). Auf die Höhe der Valutierung kann es jedoch im vorliegenden Fall letztlich nicht ankommen weil die Wirksamkeit des Geschäftes nach § 1365 BGB bei dessen Vornahme zu beurteilen ist. Zu diesem Zeitpunkt ist zu fragen, ob die Einwilligung des anderen Ehegatten nötig ist. Hier war das Geschäft so angelegt, daß durch die monatsweise Auszahlung von Sozialhilfe als Darlehen der Gesamtschuldbetrag nach und nach in den Betrag der bewilligten Grundschuld hineinwachsen sollte. Ob die Bewilligung zulässig war, kann nicht unterschiedlich beurteilt werden, je nach dem ob der Ehemann sofort davon erfährt oder erst nach 3 Jahren, wenn der Gesamtbetrag erreicht ist. Das Gericht ist deshalb der Auffassung, daß die Verpflichtung zur Grundschuldbewilligung hier von Anfang an der Einwilligung durch den Ehegatten bedurfte.
Die Einwilligung des Ehegatten ist schließlich auch nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil im Zeitpunkt der Bewilligung der Sozialhilfe auf Darlehensbasis bzw. der Bewilligung der Grundschuld das Scheidungsverfahren zwischen den Ehegatten schon rechtshängig war und somit bereits ein Stichtag für den Zugewinnausgleich festlag. § 1365 BGB will zwar die Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten schützen. Es kommt aber nicht darauf an, ob im Zeitpunkt des Geschäftes der eine oder der andere Ehegatte ausgleichsberechtigt ist und ob eine solche Berechtigung und ihre Höhe im Zeitpunkt des Geschäftes schon feststünde. § 1365 BGB verfolgt nur ganz allgemein den Zweck des Schutzes der Zugewinnausgleichsforderung, ohne daß im konkreten Fall ihre Gefährdung dargetan sein muß. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, daß der Stichtag schon feststand.
Ein weiterer Schutzzweck des § 1365 BGB ist der Schutz der häuslichen Lebensgrundlagen der Familie. Auch dies ist aber nur die abstrakte Grundlage des Gesetzes. Es kommt nicht darauf an, ob durch den Vollzug der Verfügung der Familie tatsächlich die Lebensgrundlage entzogen wird, hier zum Beispiel durch Vollstreckung aus der Grundschuld dem Ehemann und den gemeinsamen Kindern das Haus als Lebensgrundlage entzogen werden würde.
Weitere Voraussetzung für die Unwirksamkeit des Verpflichtungs- und des darauf beruhenden Verfügungsgeschäftes ist ferner, daß der Vertragspartner positive Kenntnis davon hatte, daß es sich bei dem Vermögensgegenstand um das wesentliche Vermögen gehandelt hat, wenn nicht das Vermögen als ganzes im Wortsinne Gegenstand des Vertrages war. Der Beklagte bestreitet zwar solche Kenntnis. Die Kenntnis des Landkreises ergibt sich aber zum einen aus dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Ehemannes vom 21. September 2001. Da dem Gericht nicht der eigentliche Vertrag vorliegt, aus welchem sich die Verpflichtung zur Bewilligung der Grundschuld ergibt, läßt sich auch nicht sagen, daß diese Benachrichtigung für das Verpflichtungsgeschäft zu spät kam. Zum anderen ergibt sich Kenntnis des Landkreises auch aus dem Bescheid über die Sozialhilfe selbst. Mit Datum vom 2.7.2001 wurde dort festgestellt, daß die Ehefrau Miteigentümerin des Hauses ... in Nordenham ist und dieses Vermögen zur Zeit nicht verbrauchen kann. Offenkundig ist der Bewilligung von Sozialhilfe eine Prüfung der Vermögensverhältnisse vorangegangen, wie sie bei der Bewilligung von Sozialhilfe auch selbstverständlich ist. Auf Grund dieser Prüfung wußte der Landkreis, daß die Ehefrau über kein weiteres Vermögen verfügte. Er behauptet solches Vermögen auch nicht.
Die Verpflichtung zur Sicherung des Sozialhilfe-Darlehens durch die Bewilligung einer Grundschuld bedurfte somit der Einwilligung des Ehegatten nach § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ohne Einwilligung konnte die Ehefrau die Verpflichtung nicht erfüllen. Die Unwirksamkeit der Verfügung kann durch den Ehemann nach § 1368 BGB geltendgemacht werden.
Es ist hier nicht zu entscheiden, ob das Verpflichtungsgechäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 1365 Abs. 2 BGB entsprach, denn der Beklagte hat beim Vormundschaftsgericht keinen Antrag auf Zustimmung des anderen Ehegatten gestellt.
Der Klage ist somit stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 und 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Anordnung einer vorläufigen Vollstreckbarkeit kommt nicht in Betracht, da der Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt wurde. Diese gilt mit Rechtskraft der Entscheidung als abgegeben.