Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 6 SchVO-PflBG - Schiedsverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes für das Land Niedersachsen (SchVO-PflBG)
Amtliche Abkürzung
SchVO-PflBG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Beschluss.

(2) 1Die mündliche Verhandlung wird vom vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet. 2Es legt Ort, Zeit und Tagesordnung der mündlichen Verhandlung fest. 3Die Parteien sind rechtzeitig zu laden. 4Eine Verhandlung in Abwesenheit der Parteien ist nur zulässig, wenn in der Ladung hierauf hingewiesen wurde.

(3) 1Bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach § 30 PflBG und bei Schiedsverfahren zu den individuellen Pflegebudgets der Pflegeschulen nach § 31 Abs. 3 PflBG ist der Termin der mündlichen Verhandlung den Mitgliedern nach § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 5 und Abs. 3 und bei den übrigen Schiedsverfahren den Mitgliedern nach § 1 Abs. 2 rechtzeitig mitzuteilen. 2Ist ein Mitglied an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert, so teilt es dies der Geschäftsstelle unverzüglich mit und benennt das stellvertretende Mitglied, das an seiner Stelle an der mündlichen Verhandlung teilnehmen wird.

(4) 1Die mündliche Verhandlung kann bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach § 30 PflBG und bei Schiedsverfahren zu den individuellen Pflegebudgets der Pflegeschulen nach § 31 Abs. 3 PflBG nur durchgeführt werden, wenn das vorsitzende Mitglied, mindestens zwei der nach § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 5 bestellten Mitglieder und mindestens zwei der nach § 1 Abs. 3 bestellten Mitglieder oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sind. 2Bei den übrigen Schiedsverfahren müssen das vorsitzende Mitglied, mindestens zwei der nach § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 5 bestellten Mitglieder und mindestens zwei der nach § 1 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 bestellten Mitglieder oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend sein.

(5) 1Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds und die stellvertretenden Mitglieder nach § 1 Abs. 4 können an den Verhandlungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen, an denen sie im Fall der Verhinderung des Mitglieds, für das sie als Stellvertreterin oder Stellvertreter bestellt sind, teilzunehmen hätten. 2Weitere Zuhörerinnen und Zuhörer können vom vorsitzenden Mitglied zugelassen werden. 3Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds nimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle als Schriftführerin oder Schriftführer an der Verhandlung teil.

(6) 1Für die Beschlussfähigkeit der Schiedsstelle gilt Absatz 4 entsprechend. 2Stimmübertragung und Stimmenthaltung sind nicht zulässig.

(7) 1Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung und die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied und im Fall des Absatzes 5 Satz 3 auch von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muss

  1. 1.

    den Ort und den Tag der mündlichen Verhandlung und der Beschlussfassung sowie die Dauer der mündlichen Verhandlung nennen,

  2. 2.

    die Namen der Personen, die bei der mündlichen Verhandlung und der Beschlussfassung anwesend waren, enthalten,

  3. 3.

    den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge nennen,

  4. 4.

    die gefassten Beschlüsse wiedergeben und

  5. 5.

    die Begründung der Entscheidung enthalten.

3Die Niederschrift ist den Parteien mit einer Rechtsbehelfsbelehrung betreffend die Entscheidung zuzustellen.