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§ 4 KStEG

Bibliographie

Titel
Gesetz für den Landesteil Oldenburg, betreffend die Berechtigung der katholischen Kirche zur Erhebung von Steuern
Redaktionelle Abkürzung
KStEG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300020000000

Die in einer Kirchengemeinde befindlichen Pfründen, zu denen auch die Küsterstellen gehören, sowie die Ortskirche mit dem dazugehörigen Vermögen sind rechtsfähige kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, die von den kirchlich bestellten Inhabern oder von Provisoren vertreten und verwaltet werden und deren Vermögen bei ihrem Erlöschen an eine vom Bischöflichen Offizialat zu bezeichnende, im Landesteil Oldenburg befindliche juristische Person des öffentlichen Rechts fällt, wenn die Stiftungsurkunde eine Bestimmung über die Anfallberechtigung nicht enthält.