§ 83 NKWO - Öffentliche Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
- Amtliche Abkürzung
- NKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330
(1) 1Die nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen nehmen die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter im Niedersächsischen Ministerialblatt sowie die Wahlleitungen und die Kommunen in ortsüblicher Weise vor. 2Die Samtgemeinde nimmt die öffentlichen Bekanntmachungen für die Gemeindewahl in ihren Mitgliedsgemeinden in allen Mitgliedsgemeinden in der jeweils ortsüblichen Weise vor.
(2) Bekanntmachungen der Kommune und der jeweiligen Wahlleitung sowie der Samtgemeinde und der Gemeindewahlleitungen können zusammengefasst werden.
(3) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 3 genügt ein Aushang im Eingangsbereich des Sitzungsgebäudes.