Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 83 NKWO - Öffentliche Bekanntmachungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) 1Die nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen nehmen die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter im Niedersächsischen Ministerialblatt sowie die Wahlleitungen und die Kommunen in ortsüblicher Weise vor. 2Die Samtgemeinde nimmt die öffentlichen Bekanntmachungen für die Gemeindewahl in ihren Mitgliedsgemeinden in allen Mitgliedsgemeinden in der jeweils ortsüblichen Weise vor.

(2) Bekanntmachungen der Gemeinde und der Gemeindewahlleitung sowie der Samtgemeinde und der Gemeindewahlleitungen können zusammengefasst werden.

(3) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 3 genügt ein Aushang im Eingangsbereich des Sitzungsgebäudes.