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  • ab 03.08.2006 (aktuelle Fassung)

§ 85 NKWO - Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen und Vordrucken

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO)
Amtliche Abkürzung
NKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330

(1) Die jeweilige Wahlleitung beschafft die Stimmzettel.

(2) Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, beschafft

  1. 1.
    Wahlscheinvordrucke nach dem Muster der Anlage 4,
  2. 2.
    die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 18,
  3. 3.
    die Wahlbriefumschläge nach dem Muster der Anlage 19 und
  4. 4.
    alle übrigen Vordrucke, die von ihr, den Wahlvorständen und den Briefwahlvorständen benötigt werden.