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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL Sprach-Kitas - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Sprachbildung und Sprachförderung in Fortführung des bis zum 30. 6. 2023 verlängerten Bundesprogramms "Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist" (RL Sprach-Kitas)
Amtliche Abkürzung
RL Sprach-Kitas
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung für die Förderzeiträume

  1. a)

    vom 1. 7. 2023 bis 31. 12. 2024 sowie

  2. b)

    vom 1. 1. 2025 bis 31. 7. 2025 gewährt.

4.2 Zuwendungsfähig sind

  1. a)

    Personalausgaben und Sachausgaben nach Nummer 2.1.1 je Fachkraftstelle im Umfang von mindestens 19,5 Wochenstunden als Funktionskräfte Sprachbildung mit einer der Aufgabe entsprechenden Vergütung, für die bereits eine Förderung bis zum 30. 6. 2023 über das Bundesprogramm "Sprach-Kitas" bewilligt wurde; es muss sich um eine pädagogische Fachkraft nach § 9 Abs. 2 oder 4 NKiTaG handeln. Erfüllt diese Kraft diese Qualifikationsanforderungen nicht, so sind die entstehenden Personal- und Sachausgaben nur dann zuwendungsfähig, wenn die Kraft bereits bis zum 30. 6. 2023 über das Bundesprogramm "Sprach-Kitas" gefördert wurde.

  2. b)

    Personalausgaben und Sachausgaben nach Nummer 2.1.2 je Stelle im Umfang von mindestens 19,5 Wochenstunden als Verbund-Fachberatung, für die bereits eine Förderung bis zum 30. 6. 2023 über das Bundesprogramm "Sprach-Kitas" bewilligt wurde. Die Kraft muss einen pädagogischen Hochschulabschluss und mindestens eine zweijährige Berufserfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe haben. Erfüllt diese Kraft diese Qualifikationsanforderungen nicht, so sind die entstehenden Personal- und Sachausgaben nur dann zuwendungsfähig, wenn die Kraft bereits bis zum 30. 6. 2023 über das Bundesprogramm "Sprach-Kitas" gefördert wurde.

4.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Personal- und Sachausgaben pro begonnener kalendermonatlicher Beschäftigungszeit

  1. a)

    2 675 EUR nach Nummer 4.2 Buchst. a und

  2. b)

    3 045 EUR nach Nummer 4.2 Buchst. b.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Erl. vom 26. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 538)