Landgericht Göttingen
Urt. v. 01.09.2023, Az.: 4 O 78/23

Zuständigkeit für Entschädigungsklagen nach dem TKG; Entschädigung nach § 58 Abs. 1, 3 TKG; Störung; Vollständiger Dienstausfall; Zur Entschädigungspflicht nach § 58 Abs. 1, 3 TKG

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
01.09.2023
Aktenzeichen
4 O 78/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 32487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2023:0901.4O78.23.00

Fundstellen

  • K&R 2023, 763-766
  • MMR 2023, 984

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für Entschädigungsklagen nach § 58 Abs. 1, 3 TKG ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die vertragliche Pflicht zur Bereitstellung des ausgefallenen Dienstes zu erfolgen hat.

  2. 2.

    Eine Störung i. S. v. § 58 Abs. 1, 3 TKG ist auch dann anzunehmen, wenn ein Sendemast ausgefallen ist und dessen Sendegebiet teilweise von anderen Stationen mitabgedeckt wird, solange ein Bereich verbleibt, der keine Netzabdeckung mehr bietet.

  3. 3.

    Ein vollständiger Dienstausfall i. S. v. § 58 Abs. 1, 3 TKG ist bereits dann anzunehmen, wenn eine der vertraglich geschuldeten Leistungen (hier: Mobilfunktelefonie) nicht genutzt werden kann, da die Vorschrift insoweit keinen vollständigen Ausfall aller vertraglich geschuldeter Leistungen erfordert.

  4. 4.

    Die Möglichkeit, mittels WLAN Anrufe tätigen zub können, lässt eine Entschädigungspflicht unberührt.

In dem Rechtsstreit
Dr. B.
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte xyz
gegen
D GmbH
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte zyx
hat das Landgericht Göttingen auf die mündliche Verhandlung vom 11.08.2023 für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.810,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.260,00 € seit dem 16.08.2022 und aus weiteren 1.550,00 € seit dem 17.03.2023 zu zahlen.

  2. 2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.

  4. 4.

    Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

  5. 5.

    Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.500,00 €

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Entschädigung nach § 58 Abs. 3 TKG.

Der Kläger ist Kunde der Beklagten, die unter den Marken "xxx" und "yyy" Mobilfunkleistungen anbietet. Seit August 2020 war der Kläger Kunde der Beklagten, die ihm zu der Kundennummer 0001 unter der Marke "xxx" Mobilfunkleistungen und die Mobilfunknummer 123 zur Verfügung stellte. Nutzerin jener Telefonnummer war und ist die Tochter des Klägers.

Im Jahr 2021 kündigte der Kläger seinen Mobilfunkvertrag mit der Marke "O" der Firma T zur Kundennummer 0002 und beauftragte die Beklagte, mit welcher er unter deren Marke "xxx" unter dem 13.03.2022 einen weiteren Vertrag zur oben genannten Kundennummer 0003 schloss, mit der Rufnummernübernahme aus dem Vertragsverhältnis mit O betreffend die Mobilfunknummer 456. Der Beginn des neuen Vertrags mit der Beklagten wurde dem Kläger zum 18.03.2022 bestätigt; die Rufnummernübernahme erfolgte am 30.05.2022. Nutzerin jener Mobilfunknummer war und ist die Ehefrau des Klägers.

Im gleichen Zuge mit der Kündigung des vorgenannten Mobilfunkvertrags mit O im Jahr 2021 kündigte der Kläger auch noch einen weiteren Mobilfunkvertrag mit O, in dessen Rahmen ihm die Rufnummer 789 zugeteilt worden war, und beauftragte unter dem 24.04.2022 die Beklagte, nunmehr allerdings unter deren Marke "yyy" mit der Rufnummernübernahme. Auch insofern erfolgte die Rufnummernübernahme bei der Marke yyy am 30.05.2022. Nutzer jener Mobilfunknummer ist der Kläger selbst.

Die monatlichen Entgelte für die zwei zuletzt abgeschlossenen Verträge belaufen sich auf 5,99 € bzw. 6,99 €.

Die Beklagte bedient sich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten aus den vorgenannten Mobilfunkverträgen mit dem Kläger des Mobilfunknetzes der T (O-Netz).

Ab dem 17.02.2022 konnten der Kläger und seine Familienmitglieder in ihrer Wohnung und deren Umfeld nicht telefonieren. Wenn sie sich an Orten mit funktionierenden Mobilfunknetzten befanden, nutzten sie die Möglichkeit zum Telefonieren.

Einer von O unterhaltenen Datenbank lässt sich entnehmen, dass mehrere von O unterhaltene Stationen im Umkreis von zwei Kilometern zu verschiedenen Zeitpunkten gestört waren. Am konkreten Standort hielt O zwei unterschiedliche Mobilfunktechniken vor, nämlich sowohl das ältere 2G als auch das modernere 4G. Störungen der streitgegenständlichen Mobilfunknetztechnik auf dem Kreishaus in G lagen laut O jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum am 01.12.2022 (2G) sowie am 22.06.2022, 08.07.2022 und 01.12.2022 (4G) vor.

Am 22.03.2022 meldete der Kläger einen insoweit behaupteten vollständigen Netzausfall der Beklagten mit Blick auf die Verträge unter deren Marke "xxx". Die Meldung erfolgte über einen Chat mit dem Service der Beklagten, für den die Vorgangsnummer 0004 vergeben wurde. Der Chat wurde am 01.04.2022 und 09.05.2022 fortgeführt.

Am 09.05.2022 schaltete der Kläger wegen des behauptet fortdauernden Ausfalls der besagten Sendetechnik die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur ein. Das Schlichtungsverfahren führte zu keinem Ergebnis.

Am 23.06.2022 meldete der Kläger den behaupteten Netzausfall der Beklagten nochmals unter deren Marke "yyy" im Hinblick auf den mittlerweile unter dieser Marke bestehenden Mobilfunkvertrag. Die Meldung erfolgte wiederum im Wege eines Chats mit dem Service der Beklagten.

Mit Anwaltsschreiben vom 29.07.2022 forderte der Kläger die Beklagte dazu auf, dem Kläger wegen der unterbliebenen Entstörung nach Meldung des Netzausfalls am 22.03.2022 ab dem 24.03.2022 eine Entschädigung nach § 58 Abs. 3 TKG in Höhe von 1.270,00 Euro zu zahlen; eine Frist für die Zahlung wurde zum 15.08.2022 gesetzt.

Für die Verträge zur Telefonnummer 123 sowie 456 errechnet der Kläger für die Zeit vom 25.03.2022 bis zum 31.12.2022 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt jeweils 2.810,00 €; für den Vertrag zur Telefonnummer 789 errechnet er für die Zeit vom 26.06.2022 bis 31.12.2022 eine Entschädigung in Höhe von 1.880,00 €. Wegen der genauen Berechnung wird auf Bl. 6, 7 d. A. Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, es sei ab dem 17.02.2022 vermutlich aufgrund eines Sturmes zum Ausfall der am Sendemast auf dem Kreishaus in G installierten Mobilfunknetztechnik des O-Mobilfunknetzes gekommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.260,00 Euro seit dem 16.08.2022 und aus weiteren 6.240,00 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Göttingen. Geltend gemacht werde ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages, welchen die Beklagte an ihrem Sitz in M zu erfüllen hätte.

Hinsichtlich des behaupteten Ausfalles des Mobilfunknetzes des streitgegenständlichen Sendemastes sei davon auszugehen, dass dieses aufgrund der wechselnden Störungen anderer Stationen zeitweilig ausgelastet gewesen sei, was vom Kunden als vermeintlich anhaltende Störung empfunden worden sein könne.

Ferner bestehe kein Anspruch, weil kein vollständiger Ausfall der von der Beklagten geschuldeten Dienste vorgelegen habe, da u. a. eine Nutzung von WLAN und damit verbunden eine Telefonie über ebenjenes hätte erfolgen können.

Der Kläger könne zudem keine Entschädigung hinsichtlich der Verträge beanspruchen, welche erst nach dem Bekanntwerden der Störung abgeschlossen wurden.

Dem Anspruch stehe außerdem entgegen, dass der Kläger und seine Familienangehörigen - was unstreitig geblieben ist - im streitgegenständlichen Zeitraum teilweise länger telefoniert bzw. mehr Datenverbrauch generiert haben, als in den vergleichbaren Monaten des Jahres 2021.

Es wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2023.

Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.08.2023 hat der Kläger vorgetragen, es für vor dem Hintergrund einer Mitteilung durch O vom 11.03.2022 mit einer voraussichtlichen Behebung der Störung zum 18.03.2022 schlicht nicht vorstellbar gewesen, dass es in Deutschland im Jahre 2022 nicht möglich sein würde, die technische Störung an einem Mobilfunksendemast in Göttingen innerhalb weniger Tage wiederherzustellen. Zudem habe die Rufnummer 456 erst zum 30.05.2022 übernommen werden können, weshalb der Kläger bzw. dessen Ehefrau als Nutzerin jener Rufnummer die Leistungen der Beklagten aus dem am 13.03.2022 begründeten Vertragsverhältnis erst nach erfolgter Rufnummernübertragung am 30.05.2022 in Anspruch habe nehmen können.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Das Landgericht Göttingen ist gem. § 29 Abs. 1 ZPO zuständig. Nach dieser Vorschrift ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

Der "Vertragsgerichtsstand" des § 29 Abs. 1 erfasst alle Klagen, denen ein auf ein Vertragsverhältnis gestützter Anspruch zugrunde liegt. Um welchen Anspruch es sich handelt, spielt dabei keine Rolle; in Betracht kommen daher außer dem Anspruch auf Erfüllung der Vertragspflichten und Schadensersatzansprüchen wegen der Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten einschließlich aller Hilfs- und Nebenansprüche auch ein Anspruch auf eine (unselbstständige) Vertragsstrafe wegen der Nicht- oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung (BeckOK ZPO/Toussaint, 49. Ed. 1.7.2023, ZPO § 29 Rn. 18, 19). Dies gilt auch, wenn - wie hier - ein gesetzlicher Anspruch das Bestehen eines Vertrages voraussetzt (BGH NJW 2011, 2056 [BGH 18.01.2011 - X ZR 71/10] Rn. 26, beck-online).

Die "streitige Verpflichtung" i. S. v. § 29 Abs. 1 meint sodann nicht nur die jeweilige streitgegenständliche Pflicht, wie hier, die Zahlung der Entschädigung, sondern Vertragspflicht, sondern die (primäre) Vertragspflicht, deren Verletzung dem Anspruch zugrunde liegt (BGHZ 188, 85 (92); BGHZ 195, 243; BeckOK ZPO/Toussaint, 49. Ed. 1.7.2023, ZPO § 29 Rn. 28.1). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich bei Mobilfunkverträgen der Erfüllungsort für Pflichten eines Mobilfunkdiensteanbieters im Sinne von § 269 BGB an jedem Ort im Bereich seines Funknetzes befindet (vgl. KG, Beschluss v. 17.09.2007 - Az.: 2 AR 37/07, MMR 2008, 478 [KG Berlin 17.09.2007 - 2 AR 37/07]). Gemessen hieran kommt es schon nicht darauf an, dass - wie die Beklagte meint - ein gemeinsamer Erfüllungsort betreffend die synallagmatischen Vertragspflichten der Parteien anzunehmen ist oder nicht. Denn die Folge aus der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist gerade nicht, dass damit gar kein Erfüllungsort besteht, sondern nur, dass mehr als ein Erfüllungsort in Betracht kommen kann. Ein solcher wiederum ist vorliegend am Wohnort des Klägers anzunehmen, weil dort die streitgegenständliche vertragliche Pflicht, deren Verletzung § 58 Abs. 3 TKG voraussetzt, zu erbringen ist.

II.

1.

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 2.810,00 € ergibt sich aus § 58 Abs. 1, 3 TKG. Nach § 58 Abs. 1, 3 TKG kann der Verbraucher von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verlangen, dass dieser eine Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigt, es sei denn, der Verbraucher hat die Störung selbst zu vertreten. Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Verbraucher hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a)

Der Kläger ist Verbraucher im Sinne der Vorschrift und die Beklagte Anbieterin eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes, da sie dem Kläger vertraglich die Nutzung verschiedener Telekommunikationsdienste im Netz der O schuldet.

b)

Es liegt auch eine Störung im Sinne der Vorschrift vor.

Der Begriff Störung ist umfassend zu verstehen und meint jede vom Telekommunikationsanbieter nicht gewollte Veränderung der von ihm genutzten technischen Einrichtungen (BGH NJW 2011, 1509 [BGH 13.01.2011 - III ZR 146/10] (1511)). Eine Störung liegt auch dann vor, wenn die eingesetzte Technik die ihr zugedachten Funktionen nicht mehr richtig oder vollständig erfüllen kann (BGH ZD 2014, 461 (462); BeckOK InfoMedienR/Kiparski, 40. Ed. 1.2.2022, TKG2021 § 58 Rn. 10). Dies ist hier anzunehmen. Zwar hat die Beklagte den vom Kläger behaupteten Ausfall des Sendemastes an dessen Wohnort bestritten, gleichwohl aber dargelegt, dass aufgrund wechselnder Störungen anderer Stationen im näheren Umkreis die den Kläger "versorgende" Basisstation zeitweilig ausgelastet gewesen sei, was vom Kunden als vermeintlich anhaltende Störung empfunden worden sein könne. Letztlich macht dies aber für die Annahme einer Störung keinen Unterschied, da Anspruchsvoraussetzung gerade nicht ein Ausfall eines (bestimmten) Sendemastes ist, sondern nur die technisch bedingte, vom Anbieter nicht gewollte Veränderung im Sinne einer nicht mehr richtigen oder vollständigen Funktion. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn eine Station aufgrund wechselnder Störungen anderer Station ausgelastet ist, da die Basisstation ihrer originären Aufgabe dann nicht mehr hinreichend nachkommen kann. Da die insoweit mindestens sekundär darlegungspflichtige Beklagte keine weiteren Angaben dazu gemacht, aus welchem Grund und in welchem Zeitraum die Störungen der anderen Station im näheren Umkreis bestanden haben, ist davon auszugehen, dass diese Störung über den gesamten Zeitraum bestanden hat, zumal die Beklagte gerade nicht bestritten hat, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht habe telefonieren können.

c)

Der Kläger hat die Störung auch nicht selbst zu vertreten.

d)

Die Störung führte vorliegend zu einem vollständigen Dienstausfall im Sinne der Vorschrift.

Dienst ist der vertraglich mit dem Verbraucher vereinbarte Telekommunikationsdienst. Vollständiger Dienstausfall meint gänzliche Nichtverfügbarkeit des Dienstes. Telekommunikationsanbietern steht es frei, zur Vermeidung eines langandauernden Dienstausfalls und der sich daraus ergebenden Haftungsfolgen, dem Verbraucher eine sinnvolle Ersatzlösung zur Verfügung zu stellen, um die Nutzung der Dienste ganz oder zumindest teilweise zu ermöglichen (BT-Drs. 19/26108, 291; BeckOK InfoMedienR/Kiparski, 40. Ed. 1.2.2022, TKG2021 § 58 Rn. 33, 34).

Der Telekommunikationsdienst muss vollständig ausgefallen sein (BT-Drs. 19/26108, 291). Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um einen Ausfall bei einem einzelnen Verbraucher oder um einen großflächigen Ausfall handelt (BT-Drs. 19/26108, 290). Ferner kann der Telekommunikationsdienst zwar aus einem Bündel von Leistungen bestehen, wie bspw. dem Anschluss, Telefonie, Datenübertragung und bei Mobilfunk noch SMS (BeckOK InfoMedienR/Kiparski, 40. Ed. 1.2.2022, TKG2021 § 58 Rn. 33, 34). Dies bedeutet aber nicht, dass der vollständige Ausfall im Sinne der Vorschrift nur dann anzunehmen wäre, wenn alle in einem Vertrag geschuldeten Leistungen nicht mehr möglich wären. Nach § 3 Nr. 61 TKG sind Telekommunikationsdienste in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste, die - mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Telekommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben - Internetzugangsdienste, interpersonelle Telekommunikationsdienste und Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden, umfassen. Gemessen an dieser Definition ist mit "Telekommunikationsdienst" nicht die Gesamtheit der vertraglich geschuldeten Leistungen gemeint, sondern die jeweilige einzelne Leistung, die vertraglich vereinbart ist, im Falle eines klassischen Mobilfunkvertrages also die Möglichkeit, im Mobilfunknetz Telefonate zu tätigen. Allein die Möglichkeit, dass im Rahmen des Abschlusses von Mobilfunkverträgen die Möglichkeit besteht, Datenoptionen und Telefonie separat zu buchen zeigt, dass es sich dabei um verschiedene Dienste handelt, die ihrerseits zwar in einem Vertrag vereinbart werden können, deshalb aber nicht zu einem einzigen Dienst im Sinne der Norm werden. Ein Ausfall des Dienstes "Telefonie über Mobilfunk" im Sinne der Vorschrift ist hier gegeben. Denn der Kläger konnte unstreitig im streitgegenständlichen Zeitraum in seiner Wohnung mit den genannten Telefonnummern aufgrund der o. g. Störung nicht telefonieren.

Der vollständige Dienstausfall wird hier auch nicht dadurch kompensiert, dass der Kläger und seine Familienangehörigen außerhalb der klägerischen Wohnung telefonieren konnten. Das Wesen der Mobiltelefonie ist die Möglichkeit, zu jeder Zeit und an jedem Ort telefonieren zu können, ohne dafür den Ort wechseln zu müssen. Gerade wenn ein Mobiltelefon, was heutzutage keinesfalls mehr unüblich ist, als Ersatz für ein Festnetztelefon genutzt wird, ist die Nutzbarkeit innerhalb der eigenen Wohnung - beispielsweise auch im Falle eines Notfalles - ein wesentlicher Umstand und führt gerade nicht dazu, dass der Dienst damit nicht vollständig ausgefallen wäre. Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass der Dienst in einem bestimmten "Mindestradius" vollständig ausgefallen ist, denn aufgrund des von der Beklagten geschilderten Umstandes, dass Mobilfunkzellen sich überlappen und damit auch bei Ausfall einer Station Randbereiche des Versorgungsgebietes der Station noch versorgt werden könnten, verbliebe dann kein nennenswerter Anwendungsbereich der Norm mehr. Ein vollständiger Dienstausfall ist daher anzunehmen, wenn dem Mobilfunknutzer der Dienst Telefonie innerhalb seiner Wohnung für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum insgesamt nicht mehr möglich ist.

Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung auf das Gesetzgebungsverfahren bezieht, so dringt sie hiermit nicht durch. Die in diesem Zusammenhang zitierten Stellungnahmen haben im Kern die zeitliche Komponente im Blick und setzen sich damit auseinander, dass eben nicht nur ein "vorübergehender" Dienstausfall umfasst sein soll. Dies ist hier aber gar nicht streitig; dass der Kläger den Mobiltelefoniedienst im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls Zuhause nicht nutzen konnte, ist unbestritten geblieben. Damit ist im hiesigen Fall nur die örtliche Komponente eines Dienstausfalles problematisch, welche - wie dargelegt - jedoch vorliegend erfüllt ist.

Dass der Kläger und seine Familienangehörigen im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich telefoniert und teilweise mehr Daten verbraucht haben, als im Vorjahreszeitraum, ist unerheblich. Denn es ist, wie dargelegt, gerade das Wesen des Mobilfunks, dass dieser überall genutzt werden kann. Die bloße Nutzung des Mobilfunks vermag daher, solange nicht dargelegt ist, wo diese erfolgt ist, nichts an dem klägerischen Anspruch zu ändern. Denn dass der Kläger außerhalb seiner Wohnung und des näheren Umkreises telefonieren konnte, ist sogar unstreitig und führt nicht zu einem Entfall des Anspruches aufgrund der Nichtverfügbarkeit des Mobiltelefoniedienstes im Bereich der Wohnung des Klägers.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, eine Telefonie sei über WLAN möglich gewesen, so stellt die Telefonie über das Internet einen eigenen Dienst dar, der aber keinen Entfall des Anspruches auf eine Entschädigung nach sich zieht. Denn wie oben bereits ausgeführt, soll die Entschädigung den Anbieter dazu anhalten, die dem Ausfall zu Grunde liegende Störung kurzfristig zu beseitigen. Ein Entfall dieser Entschädigung ist daher nur denkbar, wenn der Nutzer vom Anbieter eine im Wesentlichen gleichwertige Ersatzmöglichkeit für die Nutzung des ausgefallenen Dienstes bereitstellt. Es ist insoweit gerichtsbekannt, dass die Versorgung einer Wohnung oder eines Haues mit WLAN nicht immer gleichmäßig und in zufriedenstellendem Maße erfolgt und daher eine Telefonie über WLAN, die zudem von der verfügbaren Bandbreite abhängt, keine im Wesentlichen gleichwertige Alternative zur Mobilfunktelefonie darstellt. Zudem sind Notrufe beim Telefonieren über WLAN nicht bei allen Internetanbietern gleichermaßen technisch überhaupt möglich, sodass auch insoweit eine wesentliche Einschränkung gegenüber der Mobilfunktelefonie verbleibt.

e)

Der Kläger kann aber lediglich eine Entschädigung für die von seiner Tochter genutzte Mobilfunknummer 123 beanspruchen.

Hinsichtlich der Nummern 456 sowie 789 erfolgte unstreitig eine Beauftragung erst am 13.03.2022 bzw. 24.04.2022 und damit fast einen Monat bzw. mehr als zwei Monate nach dem Auftreten der Störung. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht mit dem Sinn und Zweck der Entschädigungsregelung vereinbar, dass ein Mobilfunkkunde in dem positiven Wissen um das Bestehen einer längerfristigen Störung einen Mobilfunkvertrag abschließt und im Anschluss eine entsprechende Entschädigung begehrt, womit sich der Kläger treuwidrig i. S. v. § 242 BGB verhalten hat. Wie bereits dargelegt, soll die Entschädigung einen Anreiz für den jeweiligen Anbieter schaffen, eine Störung schnellstmöglich zu beheben. Ein Nutzer soll sich hieran nicht bereichern können. Der Kläger hat indes am 13.03.2023 und damit fast einen Monat nach Auftreten der Störung einen neuen Vertrag geschlossen. Selbst wenn es für ihn "schlicht nicht vorstellbar" gewesen sein soll, dass es in Deutschland im Jahre 2022 nicht möglich sein würde, die technische Störung an einem Mobilfunksendemast in Göttingen innerhalb weniger Tage wiederherzustellen, vermag dies nichts an dem Umstand zu ändern, dass zu diesem Zeitpunkt die Störung bereits bei knapp 3 1/2 Wochen gedauert hat. Daher kommt es auch nicht mehr darauf an, dass eine Rufnummernübernahme und damit Inanspruchnahme vertraglicher Leistungen überhaupt erst ab dem 30.05.2022 möglich gewesen sein soll (wobei der Kläger damit schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Entschädigung für die davorliegende Zeit beanspruchen kann). Dass der dritte Vertrag sogar erst zum 24.04.2022 beauftragt wurde und damit sogar mehr als zwei Monate nach erstem Auftreten der Störung, widerspricht zudem dem Vortrag des Klägers, er sei davon ausgegangen, die Störung würde innerhalb weniger Tage behoben sein.

f)

Der Höhe nach kann der Kläger nach § 58 Abs. 3 S. 2 TKG für den dritten und vierten Tag nach Eingang der Störungsmeldung 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Vorliegend belaufen sich die vertraglich vereinbarten Monatsentgelte auf 5,99 € bzw. 6,99 €, sodass vorliegend die Tagespauschale die höhere Entschädigung darstellt. Die Störungsmeldung betreffend die Rufnummer 123 erfolgte am 22.03.2022, sodass ein Anspruch ab dem 25.03.2022 besteht.

Gemessen hieran steht ihm bezogen auf die Rufnummer 123 eine Entschädigung in Höhe von 2.810,00 €, die sich wie folgt zusammensetzt:

25. - 31. März 2022: 2 Tage à 5,00 Euro, 5 Tage à 10,00 Euro60,00 Euro
April 2022: 30 Tage à 10,00 Euro300,00 Euro
Mai 2022: 31 Tage à 10,00 Euro310,00 Euro
Juni 2022: 30 Tage à 10,00 Euro300,00 Euro
Juli 2022: 31 Tage à 10,00 Euro310,00 Euro
August 2022: 31 Tage à 10,00 Euro310,00 Euro
September 2022: 30 Tage à 10,00 Euro300,00 Euro
Oktober 2022: 31 Tage à 10,00 Euro310,00 Euro
November 2022: 30 Tage à 10,00 Euro300,00 Euro
Dezember 2022: 31 Tage à 10,00 Euro310,00 Euro
Summe:2.810,00 Euro

2.

Ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.260,00 € seit dem 16.08.2022 ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB aufgrund des Anwaltsschreibens vom 29.07.2022, in welchem eine Frist für die Zahlung zum 15.08.2022 gesetzt wurde, weshalb sich die Beklagte nach § 187 Abs. 1 BGB analog seit dem 16.08.2022 in Verzug befindet.

Hinsichtlich weiterer 1.550,00 € ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit, gem. § 187 Abs. 1 BGB analog also ab dem 17.03.2023.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten des Rechtsstreits bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen den Parteien je nach Quote des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens auferlegt werden.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO für die Beklagte und nach § 709 S. 1, 2 ZPO für den Kläger.

III.

Die Entscheidung über den Streitwert hat ihre Grundlage in § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.