Landgericht Göttingen
Beschl. v. 13.01.2023, Az.: 1 S 11/22

Selbstfahrervermietfahrzeug; Werkstattersatzwagen; Werkstattrisiko; Anspruch auf Ersatz von Kosten für einen Mietwagen (hier: Werkstattersatzwagen) nach Verkehrsunfall; Werkstattrisiko bei noch nicht beglichener Rechnung

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
13.01.2023
Aktenzeichen
1 S 11/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 12773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2023:0113.1S11.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
AG Duderstadt - 14.02.2022 - AZ: 11 C 96/21

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Anspruch auf Ersatz von Kosten für einen Mietwagen (hier: Werkstattersatzwagen) nach einem Verkehrsunfall.

  2. 2.

    Zur Frage des Werkstattrisikos bei noch nicht beglichener Rechnung der Werkstatt.

In dem Rechtsstreit
A-AG, vertreten d.d. Vorstand, B, C
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Dr. D & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, E, F
Geschäftszeichen: (...)
gegen
G, H, I
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
J Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, K., L
hat das Landgericht Göttingen - 1. Zivilkammer - durch die Präsidentin des Landgerichts M, die Richterin am Landgericht Dr. N und den Richter am Landgericht O am X beschlossen:

Tenor:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Duderstadt vom 14. Februar 2022 - Az.: 11 C 96/21 - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von einem Monat.

Gründe

Die Kammer ist nach vorläufiger Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Auch kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung erscheint aus Sicht der Kammer nicht geboten.

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 836,53 € nach einem Unfallereignis (strittige Einzelpositionen nach Reparatur und weitere Mietwagenkosten). Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht Duderstadt hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten zulässigen Berufung wendet sich die Beklagte im Wesentlichen gegen die Schadensbemessung des Amtsgerichts. Sie ist der Auffassung, dass das Amtsgericht die von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten für ihr Kraftfahrzeug sowie die geltend gemachten Mietwagenkosten in rechtlich fehlerhafter Weise anhand von § 287 Abs. 1 ZPO bemessen habe.

Insoweit macht sie im Hinblick auf die durchgeführten Arbeiten geltend, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Reparaturkosten für erforderlich habe halten dürfen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts finde im Hinblick auf die Frage, ob die gegenüber der Klägerin abgerechneten Arbeiten tatsächlich zur Schadensbeseitigung notwendig gewesen seien, nicht zugunsten der Klägerin der Grundsatz des "Werkstattrisikos" Anwendung. Die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes erfordere, dass die Rechnung über die Reparatur bereits beglichen sei. Dies sei vorliegend aber unstreitig nicht der Fall.

In Bezug auf die Mietwagenkosten meint sie ferner, dass das Amtsgericht nicht habe offenlassen dürfen, ob es sich bei dem von der Klägerin als Ersatzfahrzeug gemieteten Kraftfahrzeug um ein "Selbstfahrervermietfahrzeug" oder einen Werkstattersatzwagen gehandelt habe. Denn ein Werkstattersatzwagen sei in den Unterhaltskosten wesentlich günstiger und könne daher zu einem wesentlich geringeren Mietpreis gemietet werden. Dies führe dazu, dass die Zulassung als Werkstattersatzwagen bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs anspruchsmindernd zu berücksichtigen sei. Hiernach habe die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 240 € (brutto), nämlich für acht Tage bei 30 € Kosten für jeden Tag. Diesen Anspruch habe die Beklagte bereits befriedigt.

Daneben rügt die Beklagte einen Verstoß des Amtsgerichts gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

II.

1. Die Berufung hat nach vorläufiger Beratung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht dürfte einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 836,53 € mit zutreffender Begründung bejaht haben.

Das Amtsgericht dürfte die hier allein problematische Schadenshöhe nicht verfahrens- oder rechtsfehlerhaft anhand der Vorschrift des § 287 Abs. 1 ZPO bestimmt haben.

a) Dies dürfte zunächst für die Frage der nach Behauptung der Beklagten nicht notwendigen Reparaturen gelten, die auf der Grundlage des außergerichtlichen Schadensgutachtens von der Werkstatt tatsächlich durchgeführt und gegenüber der Klägerin unstreitig auch abgerechnet worden sind. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten dürfte es auf die tatsächliche Bezahlung der Rechnung nicht ankommen.

aa) Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Im Ausgangspunkt ist der Anspruch auf Befriedigung des Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von Rechnungen gerichtet (BGH, Urteile vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12; vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, NJW 2020, 1001 Rn. 14). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18, aaO).

Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen allerdings so bemessen sein, dass er, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt. Nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der "erforderliche" Herstellungsaufwand dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch durch die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bestimmt (BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, aaO mwN).

Die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss, ist vor diesem Hintergrund dahingehend zu berücksichtigen, dass - soweit den Geschädigten kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, was hier nicht in Rede steht - die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger auch dann vollumfänglich ersatzfähig sind, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind (BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, aaO mwN). Das sogenannte Werkstattrisiko verbleibt damit - was auch die Berufung grundsätzlich anerkennt - im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger.

bb) Diese Grundsätze dürften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - entgegen der Auffassung der Berufung - keine Einschränkung dadurch erfahren, dass die Klägerin im vorliegenden Fall die Rechnung der Werkstatt noch nicht beglichen hat. Denn gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann (BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, aaO mwN). Dies dürfte - wovon auch das Amtsgericht, entgegen der Auffassung der Berufung, die sich insoweit auch auf ein Urteil des Landgerichts München I vom 31. Januar 2022 (17 S 14703/21) beruft, zutreffend ausgegangen sein dürfte - auch für etwaige Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber der Werkstatt gelten.

cc) Soweit sich die Berufung zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf einen Hinweisbeschluss des Landgerichts Essen vom 27. Juli 2020 (13 S 97/19, BeckRS 2020, 39303) bezieht, vermag die Kammer der dort unter Rn. 29 ff. mitgeteilten Auffassung, nur die Zahlung der Reparaturrechnung könne indizielle Wirkung für deren Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entfalten, vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach vorläufiger Würdigung der Rechtslage nicht beizutreten. Denn nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfte - entgegen der Auffassung des Landgerichts Essen (13 S 97/19, aaO Rn. 32) - gerade nicht ein einfaches Bestreiten ausreichen, die Ersatzfähigkeit einzelner Rechnungspositionen einer tatsächlich durchgeführten Reparatur in Frage zu stellen. Nach dieser Rechtsprechung sind nämlich gerade auch solche Kosten ersatzfähig, die aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen sind (BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, aaO mwN).

An der Abhängigkeit der Klägerin von Fachleuten - hier also dem Sachverständigen und der Werkstatt - dürfte sich - worauf sich auch die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 17. November 2021 zu Recht berufen haben dürfte - nicht etwa dadurch etwas geändert haben, dass die Klägerin auf die für die in Auftrag gegebenen und abgenommenen (§ 640 BGB) Arbeiten erst nachträglich gestellte Rechnung bisher nicht gezahlt hat.

b) Auch im Hinblick auf die Frage der erstattungsfähigen Mietwagenkosten weckt die Berufung durchgreifende Zweifel an der Schadensbemessung des Amtsgerichts nach vorläufiger Würdigung der Kammer nicht.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06, NJW 2007, 2758 Rn. 9; vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, NJW 2005, 51 unter II 2 a; jeweils mwN) kann der Geschädigte vom Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 161/06, NJW 2007, 2758 Rn. 9).

aa) Nach diesen Grundsätzen dürfte die Schadensbemessung durch das Amtsgericht hier jedenfalls im Ergebnis Bedenken nicht unterliegen. Denn das Amtsgericht hat den maßgeblichen Mietwagentarif anhand der Schwacke-Liste mit 827,90 € für 8 Tage und 977,90 € für 9 Tage bestimmt und erkannt, dass die von der Klägerin verauslagten Kosten in Höhe von 369,09 € diesen Betrag jedenfalls unterschritten.

Hiergegen gibt es im Ergebnis nichts zu erinnern. Das beschädigte Kraftfahrzeug der Klägerin ist der Schwacke Klasse 6 zuzuordnen, das von der Klägerin tatsächlich gemietete Kraftfahrzeug - über welches genaue Angaben bezüglich Motorisierung und Ausstattung nicht vorliegen - selbst in bester Motorisierung und Ausstattung der Klasse 5. Für das hier maßgebliche Postleitzahlengebiet (370XX) ergibt sich nach Schwacke für dieses Kraftfahrzeug unter der Annahme, dass - wie die Beklagte behauptet - eine Mietzeit von 8 Tagen notwendig war - bereits eine Wochenpauschale in Höhe von 572,92 € (arith. Mittel) zuzüglich einer Tagespauschale in Höhe von 111,36 € (arith. Mittel), insgesamt mithin ein angemessener Mietpreis in Höhe von 684,28 €. Nach dem Fraunhofer Marktpreisspiegel belaufen sich die entsprechenden Werte auf 299,46 € die Woche und 94,36 € am Tag, insgesamt mithin auf 393,82 €. Der Mittelwert hieraus bemisst sich auf 483,37 €. Alle genannten Werte, einschließlich des von der Kammer üblicherweise genutzten Mittelwerts zwischen Schwacke und Fraunhofer, liegen über den tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten in Höhe von 369,09 €. Der Klägerin dürfte vor diesem Hintergrund - wie das Amtsgericht, wenn auch auf der Grundlage anderer Zahlen, zutreffend erkannt haben dürfte - nicht vorzuwerfen sein, sie habe auf dem örtlich relevanten Markt einen unangemessenen Mietwagentarif gewählt.

bb) Dem dürfte - entgegen der Auffassung der Berufung - auch nicht entgegenstehen, dass es sich bei dem vorliegenden Mietfahrzeug nicht um ein "Selbstfahrervermietfahrzeug" handelte, sondern um einen Werkstattersatzwagen. Dabei kann unterstellt werden, dass derartige Kraftfahrzeuge im Unterhalt günstiger sind und deshalb zu günstigeren Mietpreisen vermietet werden können. Dies dürfte allerdings nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nichts daran ändern, dass die Klägerin, der als Geschädigter die hinter der Vermietung stehenden betriebswirtschaftlichen Mechanismen ohnehin nicht bekannt sein mussten, grundsätzlich berechtigt war, ein "Selbstfahrervermietfahrzeug" als Ersatzwagen zu mieten, und dass sich der Preis, den die Klägerin vorliegend für die Miete eines Ersatzfahrzeugs für angemessen erachten durfte, anhand der entsprechenden Angebote auf dem örtlichen Markt ermitteln lässt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt selbst die Zahlung der üblichen gewerblichen Mietsätze an private Vermieter grundsätzlich keine Pflichtverletzung dar (BGH, Urteil vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73, NJW 1975, 255 unter II 2 b). Vor diesem Hintergrund dürfte es erst Recht keine andere Art der Schadensbemessung rechtfertigen, wenn - wie hier - von einem gewerblichen Reparaturunternehmen zu einem Mietpreis gemietet wird, der unterhalb der ortsüblichen gewerblichen Sätze liegt.

Die Klägerin hat durch die Anmietung des günstigeren Kraftfahrzeugs, nämlich des Werkstattersatzwagens, vielmehr dazu beigetragen, den Schaden vergleichsweise günstig zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund dürfte sie sich nicht auch noch - wie die Beklagte meint - entgegenhalten lassen müssen, dass das eigene kostenschonende Verhalten zu weiteren Abzügen im Rahmen der Schadensschätzung anhand gängiger Tabellen oder gar zu einer pauschalen Schätzung von 30 € Mietwagenkosten für jeden Tag führen müsse. Vielmehr ist der Anspruch der Klägerin ohnehin durch die Minderausgaben auf den tatsächlich verauslagten Betrag beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1974 - VI ZR 197/73, aaO unter II 2 a), der sich hier auf 369,09 € beläuft und den die Klägerin allein geltend macht.

c) Vor diesem Hintergrund dürfte auch die Einholung eines Gutachtens nicht angezeigt gewesen sein und eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ausscheiden.

2. Da sich der vorliegende Fall ohne Weiteres auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entscheiden lassen dürfte, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Auch eine mündliche Verhandlung erscheint nach bisheriger Beratung aus Sicht der Kammer nicht geboten, weil es vorliegend allein um Rechtsfragen gehen dürfte, deren Bedeutung eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheinen lassen dürften. Dies dürfte sich auch daran zeigen, dass erstinstanzlich mit Zustimmung beider Parteien ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden worden ist.

III.

Die Kammer wird nach Ablauf der gesetzten Frist über das Rechtsmittel befinden, sofern es nicht zurückgenommen wird, was aus Kostengründen erwogen werden möge.