Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 25.03.2014, Az.: 1 A 713/10

Rechtmäßigkeit der Verpflichtung des Betreibers einer Pizzeria zum Einbau eines ausreichend dimensionierten Fettabscheiders

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
25.03.2014
Aktenzeichen
1 A 713/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 35701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2014:0325.1A713.10.0A

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die von der Beklagten festgesetzte Verpflichtung, einen ausreichend dimensionierten Fettabscheider einzubauen.

Die Kläger, ein Geschwisterpaar, sind Eigentümer des Hauses G. in H.. In diesem Haus wird seit dem Jahr 1987 von wechselnden Pächtern eine Pizzeria betrieben. Im Jahr 1993 wurde ein Fettabscheider mit Schlammfang "NEUTRAtec" der Firma Zeiss Betonwaren GmbH aus Polyäthylen (PE) der Nenngröße (NG) 2, Inhalt Schlammfang 200 l, Inhalt Ausscheider 510 l und maximaler Fettspeichermenge 120 l, Baujahr 1993 nach DIN 4040 ohne Prüfabzeichen eingebaut.

Auf seinen Antrag hin erteilte die Beklagte dem Voreigentümer des I., dem Vater der Kläger, unter dem 10. September 2002 die Genehmigung, Schmutzwasser in ein Mischsystem einzuleiten.

Bei einer Ortsbesichtigung in der in der J. betriebenen Pizzeria am 10. September 2008 stellte die Beklagte fest, dass sich Teile der verschraubten Abdeckung des Fettabscheiders mit Schlammfang wegen eines Rückstaus, durch den die Anlage unter Druck geraten war, gelöst hatten und es zu einem Überlauf gekommen war.

Mit Schreiben vom 24. September 2008 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass der Einbau eines Fettabscheiders der Nenngröße 4 gemäß der EN 1825 erforderlich sei, weil in der Pizzeria eine Spülmaschine vorhanden sei. Die Beklagte bat darum, bis zum 31. Dezember 2008 einen Entwässerungsantrag zu stellen, damit die neue Anlage genehmigt werden könne.

Infolge dieses Schreibens kam es zu weiterem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten, der auf Seiten der Kläger durch den Voreigentümer, ihren Vater, geführt wurde. Dieser legte in einem Brief vom 21. Oktober 2008 dar, dass der beschädigte Fettabscheider mittlerweile von einer Firma für Bau- und Umwelttechnik repariert werde und nach Auffassung eines Spezialisten dieser Firma eine noch ausreichende Nenngröße aufweise. Die Beklagte erklärte daraufhin in einem Schreiben vom 23. Oktober 2008, dass er die erforderliche Nenngröße gemäß EN 1825-2 Nr. 6.1 überschlägig ermittelt habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, dass im günstigsten Fall ein Fettabscheider der Nenngröße 4, im ungünstigsten Fall einer der Nenngröße 7 erforderlich sei. Die Beklagte bat darum, ihr bis zum 7. November 2008 den Durchmesser des Ablaufs des Spülbeckens und die Ablauftemperatur des Schmutzwassers der Spülmaschine mitzuteilen. Der Vater der Kläger bat die Beklagte daraufhin darum, ihre Berechnungsgrundlagen offenzulegen. Unter dem 17. November 2008 kündigte die Beklagte den Erlass einer Verfügung an. Der Vater der Kläger wandte sich daraufhin mit einer Gegenvorstellung direkt an den Bürgermeister der Beklagten.

Am 25. Februar 2010 ließ die Beklagte die Verhältnisse vor Ort überprüfen und sich die Abfuhrbelege für die Reinigung des Fettabscheiders durch den Pächter der Pizzeria vorlegen. Demnach hatte eine Abfuhr ca. alle zwei Monate stattgefunden.

Mit Anhörungsschreiben an die Kläger vom 9. März 2010 kündigte die Beklagte den Erlass einer Verfügung an, mit der die Kläger u.a. verpflichtet werden sollten, einen für den Einbau eines Fettabscheiders der Nenngröße 4 notwendigen Entwässerungsantrag zu stellen und nach erfolgter Genehmigung einen entsprechenden Fettabscheider mit Schlammfang zu installieren. Die Beklagte führte an, dass Stichproben, die seit dem 11. Juni 1996 entnommen worden seien, in 10 von 16 Fällen teilweise erhebliche Überschreitungen des Einleitwertes für verseifbare Fette aufgewiesen hätten. Die Überprüfung vor Ort habe ergeben, dass der Fettabscheider ausreichend häufig gereinigt werde. Allein wegen unzureichender Vorbehandlungsleistung sei es zu einem Totalausfall der Anlage im Jahr 2008 gekommen. Eine Berechnung gemäß Nr. 6.1 der DIN-EN 1825-2 ergebe für den vorliegenden Fall eine Nenngröße von 4,2. Die Beklagte ging bei ihrer Berechnung von einem maximalen Schmutzwasserabfluss von 2,5 l/s für die an den Fettabscheider angeschlossene Spülmaschine und das Waschbecken aus.

Mit Schriftsatz vom 29. März 2010 wandten die Kläger sich gegen die Darstellung des Vorgangs durch die Beklagte. Es liege eine rechtskräftige Entwässerungsgenehmigung vor und die Umstände, die damals zur Ermittlung der Nenngröße 2 für den Fettabscheider geführt hätten, bestünden immer noch unverändert. Entgegen der Darstellung der Beklagten seien die Reinigungsintervalle nicht eingehalten worden. Dem Schriftsatz der Kläger liegen Kopien der Berechnung eines Gutachters vor, wonach sich basierend auf den vorhandenen Kücheneinrichtungsgegenständen gemäß DIN EN 1825-2 eine Nenngröße von 2,03, basierend auf den Essensportionen eine Nenngröße von 1,44 ergeben soll.

Mit Bescheiden vom 10. Mai 2010 gab die Beklagte den Klägern jeweils als Miteigentümern auf, im Gebäude des Grundstücks G. in H. unverzüglich, spätestens bis zum 30. Juni 2010 einen ausreichend dimensionierten Fettabscheider zu installieren (Ziffer 1) und vor dem Einbau einen entsprechenden Entwässerungsantrag beim Eigenbetrieb Abwasser der Beklagten zu stellen (Ziffer 2). Für den Fall der nicht rechtzeitigen Befolgung drohte die Beklagte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,- € an (Ziffer 3). Weiterhin forderte die Beklagte, dass die ausgebaute Hebeanlage umgehend wieder in Betrieb zu nehmen bzw. zu ersetzen sei (Ziffer 4). Dieser Anordnung unter Ziffer 4 sind die Kläger nachgekommen.

Die Beklagte begründete ihre Bescheide damit, dass seit Jahren die zulässigen Einleitwerte verseifbarer Fette von der Pizzeria, die im Haus der Kläger betrieben werde, überschritten werden würden. Dies könne nur durch eine unzureichende Vorbehandlungsleistung erklärt werden, die sich daraus ergeben müsse, dass der derzeit betriebene Fettabscheider eine zu geringe Nenngröße aufweise. Bei Spitzenbelastungen zu Stoßzeiten führe das zu geringe Speichervolumen dazu, dass bereits abgetrennte Fette sich wieder lösten und sich in der Hebeanlage ablagerten. Dies habe in der Vergangenheit bereits zu einem Rückstau geführt, der zu einem Totalausfall der Vorbehandlungsanlage geführt habe. Von einer Einhaltung der vorgeschriebenen Reinigungsintervalle sei auszugehen, weil bei den Messungen nicht die "lipohilen Stoffe gesamt" erhöht und im Vergleich dazu die "lipophilen Stoffe emulgiert" stets sehr niedrig gewesen seien. Die Gegenberechnung der Kläger sei nicht durch entsprechende Unterlagen untermauert worden; daher sei der Einschätzung der eigenen, in diesen Fragen erfahrenen Mitarbeiterin zu folgen. Die Bescheide seien auch angemessen, weil § 13 Abs. 4 der Abwasserbeseitigungssatzung in dieser Frage kein Ermessen einräume. Das Antragserfordernis ergebe sich aus der Abwasserbeseitigungssatzung; die Zwangsgeldandrohung sei zur Durchsetzung der Forderung erforderlich. Bei der Berechnung der Höhe des Zwangsgeldes ging die Beklagte von der Kostendifferenz zwischen einem Fettabscheider der Nenngröße 2 und einem der Nenngröße 4 aus.

Am 9. Juni 2010 haben die Kläger Klage erhoben. Sie wenden sich zunächst dagegen, dass der Fettabscheider von der Beklagten nicht für ausreichend dimensioniert gehalten werde, und erläutern die nach DIN EN 1825-2 möglichen Berechnungsmethoden aus ihrer Sicht. Sowohl die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Berechnung als auch ein von den Klägern in Auftrag gegebenes Gutachten vom 20. September 2010 würden bestätigen, dass ein Fettabscheider der Nenngröße 2 ausreichend sei. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, wie die Beklagte bei ihrer Betrachtung zu einem Wasserabfluss von 2,5 l/s gelange. Aus Sicht der Kläger sei von einem maximalen Schmutzwasserabfluss von 1,56 l/s auszugehen.

Weiterhin gehe die Beklagte irrtümlich davon aus, dass die Hebeanlage wegen Fettansammlungen im Vorlagegefäß ausgefallen sei. Wahrscheinlicher sei der Schluss, dass die seit 16 Jahren betriebene Hebeanlage verschleißbedingt ausgefallen sei und es daher zu dem Schaden gekommen sei. Es bestünden Zweifel daran, dass die derzeitigen Reinigungsintervalle ausreichend seien. Bei einem ungeeigneten Fettabscheider hätten zudem sämtliche Stichproben unzulässige Werte aufweisen müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Auch eine weitere, während des gerichtlichen Verfahrens vorgenommene Beprobungsreihe habe kein einheitliches Ergebnis erbracht. Der von ihnen, den Klägern, beauftragte Gutachter komme zu dem Schluss, dass eine sorgfältigere Vorreinigung vorgenommen werden müsse, um die Konzentration der emulgierten lipophilen Stoffe zu senken. Darauf wiesen auch einschlägige Informationsblätter hin.

Die Kläger beantragen,

die Bescheide der Beklagten vom 10. Mai 2010 aufzuheben, soweit die Ziffern 1, 2 und 3 betroffen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die vorhandene Nenngröße eine ausreichende Reinigungsleistung nicht gewährleiste. Dies werde durch den Totalausfall der Vorbehandlungsanlage nach einer Verstopfung der Hebeanlage aufgrund der Überlastung des Fettabscheiders belegt. Das zu kleine Speichervolumen des derzeit betriebenen Abscheiders führe zu einer Erwärmung und einer erneuten Lösung der bereits abgetrennten Fette. Die Berechnung, die die Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegt hätten, sei nicht von einem anerkannten Fachmann durchgeführt worden. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Expertise sei zwar von einem Gutachter mit "Fachkunde auf dem Gebiet der Abscheidetechnik" durchgeführt worden, es habe sich aber nicht um einen studierten Ingenieur der Fachrichtung Abwassertechnik gehandelt. Das Gutachten enthalte fachliche Fehler. Die Empfehlung, dass sorgfältiger vorgereinigt werden müsse, entspreche nicht der üblichen Arbeitsweise in der Gastronomie. Eine erneut vorgenommene Beprobung habe erwiesen, dass eine Umstellung der Arbeitsabläufe das Problem nicht beseitigen könne, weil der Grenzwert wiederum überschritten worden sei. Auch eine weitere Probenreihe habe ergeben, dass eine vierwöchige Leerung des Fettabscheiders das Problem nicht beseitigen könne, weil zwei von drei Proben die zulässigen Grenzwerte überschritten hätten.

Die wiederholten Grenzwertüberschreitungen ließen den Fettabscheider als unzulänglich im Sinne der Abwasserbeseitigungssatzung erscheinen. Er müsse daher unverzüglich geändert werden. Ob der derzeit betriebene Fettabscheider den DIN-Vorgaben und dem Stand der Technik entspreche, sei unerheblich, weil es allein darauf ankomme, dass die satzungsrechtlichen Grenzwerte bei der Abwassereinleitung einzuhalten seien. Auch sei zu beachten, dass der Restaurantbetrieb im Haus der Kläger mittlerweile deutlich erweitert worden sei, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass mehr Schmutzwasser anfalle und die Grenzwerte auch künftig erheblich überschritten würden.

Das Gericht hat am 9. März 2012 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Mit Beweisbeschluss vom 1. August 2013 hat das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Dr.-Ing. K. angeordnet. Auf das vorgelegte Gutachten und die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen wird verwiesen; ebenso auf seine Aussage in der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2014. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung ihren Verzicht auf erneute mündliche Verhandlung erklärt, für den Fall, dass ein dort geschlossener Vergleich mit Widerrufsvorbehalt bis zum 4. März 2014 widerrufen würde. Am 3. März 2014 haben die Kläger den Widerruf des Vergleichs erklärt.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne erneute mündliche Verhandlung ergehen.

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Ziffern 1, 2 und 3 der Bescheide der Beklagten vom 10. Mai 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anordnung der Beklagten unter Ziffer 1 in den Bescheiden vom 10. Mai 2010, in der die Kläger zum Einbau eines ausreichend dimensionierten Fettabscheiders aufgefordert werden, ist so zu verstehen, dass die Kläger einen Fettabscheider mit einer größeren Nenngröße als das derzeit betriebene Gerät einbauen sollen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung. So verweist die Beklagte in der Anhörung vom 9. März 2010 auf eine Berechnung, wonach sich eine erforderliche Nenngröße von 4,2 ergeben soll. Die Höhe des unter Ziffer 3 angedrohten Zwangsgeldes begründet die Beklagte damit, dass sich diese aus der wirtschaftlichen Differenz zwischen dem derzeit betriebenen Fettabscheider der Nenngröße 2 und einem solchen der Nenngröße 4 ergebe. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Beklagte die Nenngröße 4 mindestens für erforderlich hält.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Anordnung sind §§ 14 Abs. 1 und 4; 9 Abs. 3, 8 Abs. 1 und 5 der Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten vom 25. September 2012 (ABS 2012), die zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist (Abl. für den Landkreis Verden Nr. 42/2012 v. 19.10.2012, S. 117 ff.). Maßgeblich für Anordnungen, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs bei der Schmutzwasserbeseitigung gemäß § 3 ABS stehen, ist das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht, weil es sich hierbei - wie auch beim Anschluss- und Benutzungszwang selbst - um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 12.11.2002 - 3 A 3188/02, m.w.N.). Es geht bei derartigen Regelungen darum, die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben bei der auf Dauer angelegten Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zu konkretisieren und sicherzustellen. Rechtliche Bedenken gegen die genannten Rechtgrundlagen der Abwasserbeseitigungssatzung 2012 bestehen nicht. Diese sind durch die landesgesetzliche Ermächtigungsnorm des § 13 Satz 1 Nr. 1a und 2a Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz gedeckt, weil es sich hierbei um eine satzungsrechtliche Ausgestaltung des von der Beklagten angeordneten Anschluss- und Benutzungszwanges ihrer öffentliche Einrichtung "Zentrale Schmutzwasserbeseitigung" gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 ABS 2012 handelt. Zudem gilt für die genannten Vorschriften der ABS 2012 auch die landesgesetzliche Ermächtigungsnorm des § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes, wonach die abwasserbeseitigungspflichtige Beklagte, soweit es im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist, durch Satzung bestimmen kann, dass das Abwasser "nur in bestimmter Zusammensetzung, insbesondere frei von bestimmten Stoffen" bzw. "erst nach einer Vorbehandlung" in ihre öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten ist. Diese Ermächtigung fußt wiederum auf einer bundesgesetzlichen Ermächtigung, nämlich § 56 Wasserhaushaltsgesetz.

Nach § 8 Abs. 1 ABS 2012 beschränkt sich das Benutzungsrecht auf diejenige Menge und Zusammensetzung des Abwassers, die Grundlage der Entwässerungsgenehmigung war. Gemäß § 9 Abs. 3 ABS 2012 darf Schmutzwasser, abgesehen von den übrigen Begrenzungen des Benutzungsrechts, nur eingeleitet werden, wenn es die Einleitwerte laut Anhang 1 nicht überschreitet. Aus Anhang 1 ergibt sich für schwerflüchtige, lipophile Stoffe wie verseifbare Öle und Fette ein Grenzwert von 250 mg/l. Nach § 8 Abs. 5 ABS 2012 kann gefordert werden, dass geeignete Vorbehandlungsanlagen und/oder Rückhalteanlagen zu erstellen und zu betreiben sind, wenn damit zu rechnen ist, dass das anfallende Schmutzwasser nicht den Anforderungen dieser Satzung entspricht. Aus § 14 Abs. 1 ABS 2012 ergibt sich die Pflicht der Grundstückseigentümer, Vorbehandlungsanlagen so zu betreiben, zu überwachen und zu unterhalten, dass die Einhaltung der maßgeblichen Einleitwerte jederzeit gewährleistet ist. Nach § 14 Abs. 4 ABS 2012 sind Anlagen mit unzulänglicher Vorbehandlungsleistung unverzüglich zu ändern.

Gemessen an diesen satzungsrechtlichen Vorgaben darf der Einbau eines ausreichend dimensionierten Fettabscheiders von Grundstückeigentümern, die an die Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten angeschlossen sind, grundsätzlich verlangt werden. Denn nur eine Vorbehandlungsanlage mit einer ausreichenden Dimensionierung ist geeignet, die zur Einhaltung der Einleitwerte erforderliche Abscheideleistung tatsächlich zu erbringen. Allerdings ist nach der Untersuchung des vom Gericht beauftragten Gutachters, dessen überzeugenden Ausführungen das Gericht folgt, vorliegend ein ausreichend dimensionierter Fettabscheider bereits eingebaut.

Die ausreichende Dimensionierung eines Fettabscheiders bestimmt sich anhand der sogenannten Nenngröße. Die Berechnung der erforderlichen Nenngröße erfolgt auf Grundlage der einschlägigen technischen Regelwerke DIN EN 1825-1 und DIN EN 1825-2 sowie dem nationalen Anhang DIN 4040-100. Dabei gilt für die genannten gültigen DIN- Vorschriften die Vermutung, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, weshalb sie auch ohne rechtliche Bedenken als Orientierungsmaßstab herangezogen werden dürfen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.9.2012 - 15 A 1467/11, ). Diese Regelwerke hat der vom Gericht beauftragte Gutachter in seiner Expertise vom 1. November 2013 zu Grunde gelegt. Dass er den maximalen Schmutzwasserabfluss für die Geschirrspülmaschine aufgrund der Angaben des Herstellers in der Email vom 17. Oktober 2013 (Gerichtsakte Blatt 121) mit 0,5 l/s angesetzt hat, begegnet keinen Einwänden. Vielmehr erscheint dieses Vorgehen als die präzisere Methode verglichen mit den ansonsten erforderlichen Schätzungen aufgrund der Art der Einrichtungsgegenstände oder der Anzahl der täglich produzierten Mahlzeiten (vgl. hierzu Eulenstein, Fettabscheider in der Praxis, Fach.Journal 2004/05, S. 62 ff.). Soweit die Beklagte die vom Gutachter angenommenen Gleichzeitigkeitsfaktoren in Zweifel gezogen hat, hat dieser eine Nachberechnung vom 30. Januar 2014 (Gerichtsakte Blatt 202 ff.) vorgelegt, nach der selbst bei Annahme der ungünstigsten Gleichzeitigkeitsfaktoren von 1,0 der derzeit betriebene Fettabscheider eine ausreichende Nenngröße aufweist.

Darauf, dass die vom gerichtlich beauftragten Gutachter entnommen Proben die satzungsmäßigen Einleitwerte eingehalten haben, kommt es für die Berechnung der erforderlichen Nenngröße nach den genannten DIN-Vorschriften nicht an. Ebenso wenig kommt es für diese Berechnung darauf an, in welchem Abstand zur letzten Reinigung diese Proben entnommen worden sind. Weiterhin ist es für die gutachterliche Berechnung unerheblich, ob der Restaurantbetrieb erweitert worden ist. Denn die Durchflussmenge wurde nicht anhand der Anzahl der täglich produzierten Mahlzeiten ermittelt, sondern für die Spülmaschine aufgrund der Herstellerangaben und für das ebenfalls an den Fettabscheider angeschlossene Handspülbecken nach Art des Einrichtungsgegenstandes. Die so ermittelte maximale Durchflussmenge lässt sich auch durch eine Erweiterung des Restaurantbetriebs nicht steigern. Hierzu müssten andere Geräte mit einer größeren Durchflussmenge verwendet werden.

Von einer Berechnung der erforderlichen Nenngröße aufgrund der genannten DIN-Normen kann auch im vorliegenden Fall nicht abgewichen werden, obwohl aufgrund der seit mehreren Jahren durchgeführten Beprobungen unstreitig feststeht, dass die Einleitwerte des Schmutzwassers vom Grundstück der Kläger teilweise deutlich erhöht sind. Der gerichtliche beauftragte Gutachter hat hierzu überzeugend dargelegt, dass die überhöhte Konzentration lipophiler Stoffe im Abwasser auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sein kann. Gegen sogenannte stabile Emulsionen kann ein Fettabscheider - unabhängig von seiner Nenngröße - nichts ausrichten. Stabile Emulsionen können durch die Einleitung von Produkten wie Milch und Sahne entstehen, allerdings auch dadurch, dass zu viel Reinigungsmittel oder zu heißes Wasser verwendet werden. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die seit Jahren erhöhten Einleitwerte nur auf einen unzureichend dimensionierten Fettabscheider zurückgeführt werden können. Vielmehr kommen hierfür unterschiedliche Ursachen in Betracht, die im Falle der Kläger auch nicht auszuschließen sind.

Die Beklagte ist nicht gehindert, wegen nachgewiesener Verstöße gegen die Einleitbedingungen Maßnahmen bis hin zur vollständigen Untersagung der Einleitung satzungswidrigen Abwassers gegen die Kläger zu ergreifen (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 11.2.1997 - 3 B 3510/96, ). Allerdings kann die Beklagte nicht verlangen, dass ein ausreichend dimensionierter - also größerer - Fettabscheider installiert wird, wenn aufgrund überzeugender Expertisen feststeht, dass der derzeit betriebene Fettabscheider bei Berücksichtigung der einschlägigen technischen Regelwerke eine ausreichende Nenngröße aufweist und dass die erhöhten Einleitwerte auch auf andere Ursachen zurückgehen können.

Zu einer solchen Anordnung berechtigt auch nicht § 14 Abs. 4 ABS 2012, wonach Anlagen mit unzulänglicher Vorbehandlungsleistung unverzüglich zu ändern sind. Denn die angeordnete Änderung muss im ursächlichen Zusammenhang mit der unzulänglichen Vorbehandlungsleistung stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht bei der von der Beklagten geforderten "ausreichenden Dimensionierung" aber gerade nicht, weil die Nenngröße des derzeit betriebenen Fettabscheiders den obigen Ausführungen zufolge ausreichend ist.

Ist die Anordnung unter Ziffer 1 in den angefochtenen Bescheiden vom 10. Mai 2010 somit rechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen bezüglich der Dimensionierung des Fettabscheiders eingehalten werden, ist auch die Anordnung unter Ziffer 2, einen entsprechenden Entwässerungsantrag zu stellen, ohne ausreichende Rechtsgrundlage ergangen. Ebensolches gilt für die in Ziffer 3 getroffene Nebenentscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.