Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 10.03.2014, Az.: 3 A 1384/12

Anspruch eines Beamten auf Zahlung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
10.03.2014
Aktenzeichen
3 A 1384/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 35686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2014:0310.3A1384.12.0A

Redaktioneller Leitsatz

1.

Für die Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten gemäß § 46 Abs. 1 BBesG bedarf es keiner durch beamtenrechtlichen Verwaltungsakt getroffenen, rechtsgestaltenden Regelungen. Vielmehr genügt ein dem betroffenen Beamten von der zuständigen Stelle des Dienstherrn verlautbarter Real- oder Organisationsakt, durch den tatsächlich sämtliche spezifischen Aufgaben des höherwertigen Amtes vorübergehend und vertretungsweise übertragen wurden.

2.

Eine Zulagengewährung nach § 46 Abs. 1 BBesG kommt aber mangels Vorliegens der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dann nicht in Betracht, wenn es an der erforderlichen Vakanz fehlt. Das ist indes der Fall, wenn es haushaltsrechtlich für die in Rede stehende Aufgabe bzw. den dafür eingerichteten Dienstposten keine freie und besetzbare Planstelle gibt, die dem wahrgenommenen Amt im konkret-funktionellen Sinne zugeordnet ist.

Zudem kann eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht gewährt werden, wenn einer Beförderung des betreffenden Beamten in das höherwertige Amt laufbahnrechtliche Hindernisse entgegenstehen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes.

Der 1950 geborene Kläger ist Beamter im Dienste der Beklagten im Statusamt eines Regierungshauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8 BBesO). Mit Wirkung vom 1. April 2007 setzte die Beklagte den Kläger aus dienstlichen Gründen innerhalb des Marinefliegergeschwaders von der Elektronikstaffel zur technischen Staffel um. Mit gleicher Wirkung wurde dem Kläger von der Beklagten mit Verfügung vom 17. Juli 2007 der Dienstposten eines "T Bea B Fm-Wesen/ELo", TE 460 Z 003 (Technischer Beamter Fernmeldewesen/Elektro) übertragen. Dieser Dienstposten ist nach der Besoldungsgruppe A 8 BBesO bewertet. Gleichzeitig wurde der Kläger von seinen bisherigen Aufgaben entbunden.

Am 30. Mai 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG. Zur Begründung führte er aus, seit dem Zeitpunkt seiner Umsetzung mit Wirkung vom 1. April 2007 zur technischen Staffel sei er auch in dieser Teileinheit Teileinheitsführer. Der Stelleninhaber sei ein Soldat, der noch nie in seiner Teileinheit körperlich anwesend gewesen sei. Ihm seien drei weitere Personen unterstellt. Der Dienstposten eines Teileinheitsführers sei in die Besoldungsgrupp A 9 eingestuft.

Mit Bescheid vom 7. September 2011 lehnte die Beklagte die Zahlung der von dem Kläger begehrten Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG ab. Für die Zahlung dieser Zulage bedürfe es einer förmlichen Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten. Eine solche förmliche Übertragung sei von der hierfür zuständigen personalbearbeitenden Dienststelle nicht erfolgt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt der Bescheid nicht.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 21. Oktober 2011 Widerspruch eingelegt, den er im Wesentlichen damit begründete, der Zulagenanspruch gemäß § 46 Abs. 1 BBesG folge aus den Grundsätzen der funktionsgerechten Besoldung und der amtsangemessenen Alimentation sowie dem Leistungsprinzip. Ihm sei am 1. April 2007 mit der Übertragung des Dienstpostens als "T Bea B Fm-Wesen/Elo" ein höherwertiges Amt übertragen worden. Hierfür sei die Zulage zu gewähren.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage seien nicht erfüllt. Üblicherweise würden höherwertige Tätigkeiten nach Abschluss eines Ausschreibungsverfahrens auf den Ausschreibungssieger nach erfolgreicher Bewährungszeit übertragen, wenn ein höherwertiges Amt unbesetzt sei. Der Dienstposten des Teileinheitsführers sei nicht ausgeschrieben worden. Auch bei Ausschreibung hätte sich der Kläger nicht erfolgreich auf diesen Dienstposten bewerben können, da dieser Dienstposten als militärischer Dienstposten ausgebracht sei. Beamtinnen und Beamte könnten auf militärischen Dienstposten nicht eingesetzt und somit auch nicht befördert werden. Im Übrigen fehle es auch an einer förmlichen Bewährungsfeststellung für das höherwertige Amt. Zudem liege auch eine förmliche Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten durch die zuständige personalbearbeitende Dienststelle nicht vor. Die mit Wirkung zum 1. April 2007 erfolgte Übertragung eines Beamtendienstpostens der Besoldungsgruppe A 8 schließe die Übertragung des militärischen Dienstpostens des Teileinheitsführers nicht ein.

Weiterhin seien auch die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine (zivile) Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 sei nicht vorhanden. Militärische Planstellen stünden für zivile Beschäftigte der Bundeswehr nicht zur Verfügung. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9, da er weder erfolgreich eine entsprechende Ausschreibung gewonnen habe noch sich auf dem höherwertigen Dienstposten laufbahnrechtlich bewährt habe.

Der Kläger hat am 26. Januar 2012 Klage erhoben.

Mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen innerhalb des Marinefliegergeschwaders zur technischen Staffel P-3C versetzt. Mit gleicher Wirkung wurden ihm mit Verfügung vom 18. September 2012 die Dienstgeschäfte als "T Bea B Fm-Wesen/Elo LAvMech B P-3C" übertragen. Zudem erfolgte eine Entbindung von den bisherigen Aufgaben. Dieser neue Dienstposten mit der Objekt-ID 30088395, Avionik ist nach der Besoldungsgruppe A 7 bis A 8 bewertet.

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger wiederholend aus, er verrichte seit der Übertragung des Dienstpostens mit Wirkung vom 1. April 2007 auch die Tätigkeit eines Teileinheitsführers und habe seitdem Führungsfunktionen für drei Beschäftigte übernommen. Diese Funktion sei an einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 9 geknüpft. Dementsprechend mache er gemäß § 46 Abs. 1 BBesG rückwirkend ab dem 1. Oktober 2008 die Zulage für die Wahrnehmung eines höheren Amtes geltend. Ihm seien gleichzeitig mit Wirkung zum 1. April 2007 auch die Aufgaben eines Statusamtes gemäß der Besoldungsgruppe A 9 übertragen worden. Es handele sich um eine Vakanzvertretung und nicht um eine Verhinderungsvertretung.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2012 eine Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist dem Vorbringen unter Bezugnahme auf die Begründung in ihrem Widerspruchsbescheid entgegengetreten.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Zulage gemäß § 46 Abs. 1 BBesG. Der Bescheid der Beklagten vom 7. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Gemäß § 46 Abs. 1 BBesG erhält ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Zwar handelt es sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben eines Teileinheitsführers um Aufgaben eines höherwertigen Amtes. Denn nach dem Vortrag des Klägers ist der Dienstposten eines Teileinheitsführers mit der Besoldungsgruppe A 9 bewertet. Dem ist die Beklagte nicht im Ansatz entgegengetreten. Soweit sich auf dem Antragsschreiben des Klägers vom 27. Mai 2011 in den Verwaltungsvorgängen ein handschriftlicher Vermerk befindet, in dem es heißt "Teileinheitsführer keine herausragende Funktion/Dotierung des Dienstpostens 15614082 Teileinheitsführer mit Besoldungsgruppe A 7 bis A 9" ersetzt dies keinen hinreichenden Vortrag im gerichtlichen Verfahren.

Diese höherwertige Tätigkeit ist dem Kläger auch von der Beklagten übertragen worden. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, es fehle an der "förmlichen" Übertragung der höherwertigen Tätigkeit, die nur durch die personalbearbeitende Dienststelle erfolgen könne, dringt sie hiermit nicht durch. Für die Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten bedarf es keiner durch beamtenrechtlichen Verwaltungsakt getroffenen, rechtsgestaltenden Regelungen. Es genügt ein dem betroffenen Beamten von der zuständigen Stelle des Dienstherrn verlautbarter Real- oder Organisationsakt, durch den tatsächlich sämtliche spezifischen Aufgaben des höherwertigen Amtes vorübergehend und vertretungsweise übertragen wurden (Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, Band I, Stand: November 2013, § 46 BBesG, Rn. 7; OVG Berlin, Urteil vom 11.09.2001 - 4 B 10.00 - ). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Zwar findet sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten keine schriftliche Aufgabenübertragung. Dies ist vorliegend aber auch nicht zwingend erforderlich (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, Band I, Stand: November 2013, § 46 BBesG, Rn. 7). Nach dem Vortrag des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung hat er die Tätigkeiten eines Teileinheitsführers tatsächlich ausgeübt. Dabei geht das Gericht davon aus, dass diese tatsächliche Wahrnehmung der Aufgaben - gerade im Bereich der Bundeswehr - nicht ohne eine entsprechende Anweisung bzw. Übertragung durch die Beklagte erfolgt ist. Jedenfalls sind durchgreifende Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung vorliegend für das Gericht nicht erkennbar. Der lediglich schlichte Vortrag der Beklagten, es fehle an einer förmlichen Übertragung, ist nicht geeignet, dies in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt, für den nicht näher substantiierten Vortrag des Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung, er bestreite, dass der Kläger den Dienstposten nach A 9 überhaupt faktisch ausgeübt habe.

Der Kläger hat die der Besoldungsgruppe A 9 zugeordneten Aufgaben des Teileinheitsführers auch ununterbrochen für einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten wahrgenommen. Gegenteiliges lässt sich vorliegend jedenfalls nicht aus den Verwaltungsvorgängen entnehmen noch deutet der Vortrag der Beklagten darauf hin.

Allerdings sind die weiteren für die Gewährung der Zulage erforderlichen Merkmale im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG nicht erfüllt. Die Zulagengewährung scheitert zum einen an den fehlenden haushaltsrechtlichen Voraussetzungen.

§ 46 Abs. 1 BBesG regelt die besoldungsrechtlichen Folgen, die sich daraus ergeben, dass ein Beamter Aufgaben wahrnimmt, die einem höherwertigen Amt im statusrechtlichen Sinn zugeordnet sind. Der Anspruch auf die Verwendungszulage besteht aber nicht schon dann, wenn der Beamte tatsächlich auf einem Dienstposten bzw. in einem Aufgabenbereich, der einem solchen Dienstposten entspricht, eingesetzt wird, welcher im Verhältnis zu seinem aktuell innegehabten Statusamt höherwertig ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber Einschränkungen in organisatorischer, zeitlicher, haushaltsrechtlicher und laufbahnrechtlicher Hinsicht vorgesehen. Der höherwertige Dienstposten muss "vorübergehend vertretungsweise" übertragen worden sein. Dieses Tatbestandsmerkmal stellt einen einheitlichen Rechtsbegriff dar, das zugleich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem weiteren gesetzlichen Merkmal der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen steht. Das letztgenannte Merkmal ist eingefügt worden, um zu vermeiden, dass durch die Gewährung der Zulage Mehrkosten entstehen. Die Zulage soll aus bereitstehenden Haushaltsmitteln bestritten werden. Daraus folgt, dass das Merkmal "vorübergehend vertretungsweise" nur die Fälle der Vakanzvertretung erfasst, also einer solchen Vertretung, in der es an einem Stelleninhaber mit funktionsgerechtem Statusamt fehlt. Davon zu unterscheiden sind die Fälle der Verhinderungsvertretung, in denen die Haushaltsmittel bereits für die Besoldung des an der Dienstausübung gehinderten Stelleninhabers benötigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 27/10 - ; OVG Münster, Beschluss vom 17.04.2013 - 1 A 942/11 - ). Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes werden in den Fällen einer Vakanzvertretung auch dann vorübergehend vertretungsweise wahrgenommen, wenn sie dem Beamen für einen Zeitraum übertragen wurden, dessen Ende weder feststeht, noch absehbar ist. Die Vakanzvertretung endet, mag sie auch als zeitlich unbeschränkt oder sogar ausdrücklich als "dauerhaft" oder "endgültig" bezeichnet worden seien, erst mit der funktionsgerechten Besetzung der Stelle. Dies ist der Fall, wenn ein Beamter mit dem entsprechenden Statusamt in die freie Planstelle eingewiesen und ihm die Stelle, d.h. das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) übertragen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 30/09, 27/10 und 48/10 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 24.01.2012 - 2 A 712/10 - jeweils ).

Eine Vakanz im o.g. Sinne besteht daher nur dann, wenn es haushaltsrechtlich für die in Rede stehende Aufgaben bzw. den dafür eingerichteten Dienstposten eine freie und besetzbare Planstelle gibt, die dem wahrgenommenen Amt im konkret-funktionellen Sinne zugeordnet ist. Erst wenn eine übereinstimmende Vakanz von Dienstposten und Planstelle gegeben ist, sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amts erfüllt. Es reicht nicht aus, dass eine weitere im Haushaltsplan vorgesehene Planstelle, die einem anderen Dienstposten zugeordnet ist, besetzt werden kann. Würde diese Planstelle verwendet, um die Zulage nach § 46 BBesG zu finanzieren, bestünde nicht mehr die Möglichkeit, den der freien Planstelle zugeordneten Dienstposten statusgemäß zu besetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 29/04 - ).

Ausgehend davon kommt eine Zulagengewährung vorliegenden nicht in Betracht, denn es fehlt an der erforderlichen Vakanz. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist in dem streitgegenständlichen Zeitraum eine die Beförderung in das höhere Statusamt konkret ermöglichende (zivile) Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO für den Kläger nicht vorhanden gewesen und militärische Planstellen stünden für zivile Beschäftigte nicht zur Verfügung. Dies überzeugt und wird auch von dem Kläger nicht hinreichend in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28.04.2005 (- 2 C 29/04 - ) es grade nicht darauf ankommt, dass überhaupt (irgend-)eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 BBesO vorhanden ist. Soweit der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung bestritten hat, dass es sich bei dem - hier streitigen - Dienstposten um einen militärischen Dienstposten handele, rechtfertigt dies auch unter Berücksichtigung seines weiteren Einwandes, er habe den Dienstposten schließlich langjährig wahrgenommen, keine andere Beurteilung. Denn hierauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

§ 46 Abs. 1 BBesG sieht des Weiteren eine Zahlung nur vor, wenn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung desjenigen höherwertigen Statusamts vorliegen, dem die übertragenen Aufgaben zugeordnet sind. Solange eine Beförderung des Vakanzvertreters in das funktionsgerechte Statusamt nicht möglich ist, darf eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG nicht gewährt werden. Sie kommt erst in Betracht, wenn einer Beförderung des Beamten in das höherwertige Amt keine laufbahnrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen (sog. "Beförderungsreife", vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.2005 - 2 C 8/04 - ). Maßgeblich sind insoweit allein die Bestimmungen des Laufbahnrechts. Damit nicht in Einklang stehende Verwaltungsübungen und Verwaltungsvorschriften bleiben außer Betracht. § 46 Abs. 1 BBesG liegt insoweit die Vorstellung zugrunde, dass ein Dienstherr nur einem Beamten die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes überträgt, dem das entsprechende Statusamt im Wege der Beförderung verliehen werden kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.04.2011 - 2 C 48/10 - ).

Gemessen daran - die Entscheidung selbstständig tragend - erfüllt der Kläger die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in das Verwendungsamt eines Teileinheitsführers nicht. Der Kläger ist Beamter auf Lebenszeit in der Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung. Er führt gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik (-LAP-mtDBWVV-) die Dienst- und Amtsbezeichnung "Technischer Regierungshauptsekretär". Nach § 1 Abs. 3 LAP-mtDBWVV ist eine Beförderung nur in das Amt eines Technischen Amtsinspektors möglich. Denn gemäß § 1 Abs. 3 LAP-mtDBWVV sind die Ämter der Laufbahn zu durchlaufen. Nach dem Vortrag der Beklagten handelt es sich bei der Funktion des Teileinheitsführers in der Einheit des Klägers um einen durch Soldaten zu bekleidenden militärischen Dienstposten, auf dem Beamte - wie der Kläger - nicht eingesetzt und auch nicht befördert werden können. Grund hierfür sei - wie der Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert hat -, dass der Personalkörper der Orionstaffel in der Weise ausgerichtet sei, dass auch für den Fall echter Kampfeinsätze ausreichend viele Soldaten anwesend seien, um den Flugbetrieb zu gewährleisten und sicherzustellen. Dies überzeugt und wird von dem Kläger auch nicht hinreichend in Zweifel gezogen. Hierfür spricht auch § 1 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses (Vorgesetztenverordnung -VorgV-), der den Rechtsbegriff des "Führers" erläutert (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 2 C 12/02 - ), wonach ein "Soldat", der einen militärischen Verband, eine militärische Einheit oder eine Teileinheit führt, die allgemeine Befugnis hat, den ihm unterstellten Soldaten im und außer Dienst Befehle zu erteilen. Dementsprechend ist bei - im Ermessen der Beklagten stehender - militärischer Ausrichtung des Dienstpostens die Wahrnehmung der Funktion des Teileinheitsführers vorliegend durch einen Soldaten im entsprechenden Amt wahrzunehmen mit dem Ergebnis, dass der Kläger als Beamter hierfür keine Befähigung besitzt.

Auch im Übrigen sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die dem Kläger einen Zulagenanspruch gemäß § 46 Abs. 1 BBesG vermitteln könnten. Namentlich folgt ein solcher Anspruch nicht aus den durch den Kläger angesprochenen Grundsätzen der funktionsgerechten Besoldung und der amtsangemessenen Alimentation sowie dem Leistungsprinzip. Die dem statusrechtlichen Amt des Klägers entsprechende Besoldung des Klägers war während des streitgegenständlichen Zeitraums gewährleistet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher die Kammer folgt, fordern weder der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) noch das Alimentationsprinzip, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützt wird, dass jegliche Aufgabenerfüllung, die über die dem statusrechtlichen Amt entsprechende Beschäftigung hinausgeht, auch finanziell honoriert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 29/04 -, a.a.O.). Ein dahingehender Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18.09.2013 - 3 A 629/13 - ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.