Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.03.1987, Az.: 7 WLw 39/86

§ 14 Abs. 2 HöfeO ; Entstehungsvoraussetzungen der Altenteilsansprüche für den überlebenden Ehegatten ; Verfügung von Todes

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.03.1987
Aktenzeichen
7 WLw 39/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1987:0316.7WLW39.86.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 27.06.1986 - AZ: 24 LwH 66/85

Verfahrensgegenstand

Geltendmachung von Altenteilsansprüchen aus dem im Grundbuch von ... eingetragenen Hof i. S. der Höfeordnung

Redaktioneller Leitsatz

Umfang und Ausgestaltung des vertraglichen und testamentarischen Altenteilsrechts unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Die Bestimmungen der HöfeO beschränken nicht die Zuwendung als solche, sondern allenfalls den Umfang des Altenteils, sofern nämlich die Erfüllung der Ansprüche die Überlastung des Hofes verursacht oder im Extremfall zum Ausschluss der Erbfolge kraft Höferechts führt.

In der Landwirtschaftssache
hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...
und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... als Berufsrichter
sowie die Landwirte ... und ... als ehrenamtliche Richter
am 16. März 1987
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Stade vom 27. Juni 1986 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat dem Antragsteller dessen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 71.833,50 DM.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller verlangt Altenteilsleistungen für die Vergangenheit und Zukunft sowie die Eintragung des Altenteils im Grundbuch.

2

Der Antragsteller ist der überlebende Ehegatte der am ... verstorbenen ... geb. ... in ... Diese war Eigentümerin des im Grundbuch von ... und ... eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung zur Große von 32.33.86 ha. Aufgrund ihres privatschriftlichen Testamentes vom ... war der am ... geborene Sohn ... der Vater des Antragsgegners, Hoferbe und wurde als solcher auch im Grundbuch eingetragen. In dem Testament heißt es weiter:

"Die Nutznießung und Verwaltung des Hofes bis zum vollendeten 30. Lebensjahr des Hoferben soll meinem Ehemann ... zustehen.

Ich stelle es in das Ermessen meines Ehemannes, sein Recht auf Nutznießung und Verwaltung vorzeitig aufzugeben.

Nach Beendigung des Nutznießungs- und Verwaltungsrechts steht meinem Ehemann ein den Leistungskräften des Hofes entsprechendes Altenteil zu, welches an bereitester Stelle abzusichern ist."

3

Nach dem Tode seiner Ehefrau bewirtschaftete der Antragsteller den Hof. Am 26. Juli 1983 verstarb der Hoferbe ... im Alter von 29 Jahren. Aufgrund gesetzlicher Erbfolge war sein Sohn, der Antragsgegner, Hoferbe und wurde als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Am 17. Juli 1984 beendete der Antragsteller die Bewirtschaftung des Hofes und gab ihn der Mutter des Antragsgegners ab. Diese hat den Hof langfristig für eine Jahrespacht von 28.000 DM verpachtet.

4

Mit am 5. November 1985 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner zu verurteilen,

  1. 1.

    dem Antragsteller ein Altenteil folgenden Inhalts zu gewähren:

    1. 1.

      Wohnrecht an einer abgeschlossenen Wohnung im Obergeschoß, bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad, Abstellraum im Keller und einer Garage im Geräteschuppen,

    2. 2.

      freien Strom, freies Wasser und freie Heizung für diese Wohnung,

    3. 3.

      Instandhaltung und Instandsetzung der Altenteilerwohnung auf Kosten des Eigentümers,

    4. 4.

      Hege und Pflege in alten und kranken Tagen sowie Verpflegung am Tische des Hoferben entsprechend den Bedürfnissen des Altenteilers,

    5. 5.

      freies Umgangsrecht in und auf dem Hofe, mit Ausnahme der persönlichen Räume des Hofeserben,

    6. 6.

      freie Fahrten zu Bekannten, Verwandten und zur Kirche im üblichen Rahmen,

    7. 7.

      Bewirtung der Gäste des Altenteilers aus Mitteln des Hofes im ortsüblichen Rahmen,

    8. 8.

      Zahlung eines Taschengeldes in Höhe von monatlich 400 DM und Verpflegung am Tisch des Eigentümers entsprechend dem Gesundheitszustand des Altenteilers,

    9. 9.

      Versorgung der Leib-, Tisch- und Bettwäsche des Altenteilers,

    10. 10.

      angemessenes Begräbnis und der Setzung eines Grabsteines und der Pflege der Familiengrabstätten (Grabstätte der Ehefrau des Altenteilers und deren Eltern und Grabstätte des verstorbenen Sohnes und der Eltern des Altenteilers).

  2. 2.

    daß das vorstehende Altenteil an bereitester Stelle im Grundbuch von ... und ... eingetragen wird, und zwar als Gesamtaltenteil,

  3. 3.

    an den Antragsteller für die Zeit vom 17. Juli 1984 bis zum 31. Oktober 1985 einen Betrag in Höhe von 17.933,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem Tage der Zustellung dieses Antrags zu zahlen.

5

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

6

Er hat die Ansicht vertreten, der Antragsteller könne das ihm an sich zustehende Altenteil erst verlangen, wenn er entsprechend der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 HöfeO auf etwaige Ansprüche aus der Verwendung eigenen Vermögens auf den Hof verzichtet habe. Außerhalb dieses Verfahrens hat nämlich der Antragsteller Ausgleichsansprüche wegen Verwendung eigenen Vermögens für den Hof aus der Zeit seiner Bewirtschaftung in Höhe von mehr als 81.000 DM geltend gemacht. Der Antragsgegner hat schließlich die Leistungsfähigkeit des Hofes bestritten und behauptet, der Antragsteller habe während seiner Bewirtschaftungszeit Schulden von fast 162.000 DM erwirtschaftet, die er ausgleichen müsse, weswegen er, der Antragsgegner, mit diesem Ausgleichsanspruch gegen den Altenteilsanspruch aufrechne.

7

Das Landwirtschaftsgericht hat durch den angefochtenen Beschloß den Altenteilsanspruch des Antragsstellers dem Grunde nach für berechtigt erklärt.

8

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, mit der dieser seine Rechtsauffassung, daß der Altenteilsanspruch von dem Verzicht des Antragstellers auf Erstattung von Aufwendungen abhänge, weiter vertieft. Er beruft sich ferner auf Verwirkung des Altenteilsanspruchs und bekämpft das vom Landgericht anerkannte Aufrechnungsverbot gegenüber Altenteilsansprüchen mit der Behauptung, er rechne mit Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen des Antragstellers auf.

9

Der Antragsgegner beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.

10

Der Antragsteller beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

11

Wegen des Beschwerdevorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

12

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landwirtschaftsgericht hat in zulässiger Weise und zu Recht einen Anspruch des Antragstellers auf Altenteilsleistungen dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Der Altenteilsanspruch des Antragstellers ist hier nicht von den Entstehungsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 HöfeO, insbesondere dort von dem Verzicht auf alle Ansprüche aus der Verwendung eigenen Vermögens für den Hof, abhängig.

13

1.

Altenteilsansprüche für den überlebenden Ehegatten des Hofeigentümers entstehen auf verschiedene Weise: Sie können im Rahmen der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) durch Vertrag begründet oder im Rahmen der Testierfreiheit (§§ 2302 BGB, 7, 16 HöfeO) durch Verfügung von Todes wegen als Vermächtnis (§§ 1939, 2147 f BGB) zugewandt werden. Daneben und unabhängig von den vorgenannten Entstehungsgründen können sie kraft Gesetzes gemäß § 14 Abs. 2 HöfeO unter den dort genannten Voraussetzungen entstehen. Umfang und Ausgestaltung des vertraglichen und testamentarischen Altenteilsrechts unterliegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Die Bestimmungen der HöfeO beschränken nicht die (vertragliche oder testamentarische) Zuwendung als solche, sondern allenfalls den Umfang des Altenteils, sofern nämlich die Erfüllung der Ansprüche die Überlastung des Hofes verursacht oder im Extremfall zum Ausschluß der Erbfolge kraft Höferechts führt. In diesem Rahmen gilt die Testierfreiheit des Erblassers gemäß §§ 7, 16 HöfeO unbeschränkt. Demgegenüber beschränkt § 14 Abs. 2 HöfeO Entstehung und Ausgestaltung des gesetzlichen Altenteilsrechts. Sinn und Zweck dieser Regelung liegen in dem höferechtlichen Grundgedanken begründet, die Fortführung der Bewirtschaftung des im Erbgang ungeteilten Hofes durch den Hof erben zu tragbaren Bedingungen sicherzustellen. Dieser Grundgedanke steht im Widerstreit mit der Vertrags- und Testierfreiheit. Er genießt nur dann Vorrang, wenn vertragliche oder testamentarische Verfügungen zum Ausschluß der Erbfolge nach dem Höferecht führen. Wenn danach grundsätzlich der Vorrang der Vertrags- und Testierfreiheit gilt, ist ausgeschlossen, daß die Regelung des § 14 Abs. 2 HöfeO ohne weiteres auch für vertragliche oder testamentarische Altenteilsrechte anwendbar ist.

14

In Rechtsprechung und Literatur wird die Anwendung des § 14 Abs. 2 HöfeO auf vertragliche oder testamentarische Altenteilsrechte, soweit ersichtlich, nicht besonders erörtert. Entgegen der Annahme des Antragsgegners läßt sich auch der Kommentierung Stöckers (bei Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserbrecht, 4, Aufl., 1986) zu § 14 eine seinen Standpunkt stützende Ansicht nicht entnehmen. Die nach der Behauptung des Antragsgegners von Stöcker auf Anfrage bestätigte Ansicht findet danach zumindest in der Kommentierung keine Grundlage. Die Anmerkung bei Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery (HöfeO, 8. Aufl., 1978) in der Rdn. 51 zu § 14 HöfeO, auf die sich der Antragsgegner ebenfalls beruft, besagt nichts anderes. Darin wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß der überlebende Ehegatte auch dann, wenn ihm ein vertragliches Altenteil zusteht, im Sinne des § 14 Abs. 2 verzichten muß, wenn er das gesetzliche Altenteil erlangen will. Das bestätigt die oben angedeutete Möglichkeit der Entstehung des gesetzlichen Altenteils neben dem vertraglichen oder testamentarischen Altenteil, das Stöcker (a.a.O. Rdn. 40 zu § 14 HöfeO) offensichtlich ausschließt, das für den überlebenden Ehegatten aber dann von Bedeutung sein kann, wenn ihm aufgrund des gesetzlichen Altenteils eine bessere Versorgung gewährleistet wird als nach der vertraglichen oder testamentarischen Regelung. Daß er in diesem Falle entsprechend § 14 Abs. 2 HöfeO auf die dort genannten Ansprüche verzichten muß, kann nicht zweifelhaft sein.

15

Nur Wöhrmann (1. Aufl. des Komm. Landwirtschaftsrecht 1951, S. 192) verneint die Geltung des § 14 Abs. 2 HöfeO auch für das vertragliche oder testamentarische Altenteil ausdrücklich und meint, vielmehr sei der Wille des Erblassers zu ermitteln. Dem ist zuzustimmen.

16

2.

Der Inhalt des Testaments der Erblasserin vom 1. August 1981 gibt keinen Hinweis auf einen Willen der Erblasserin, daß diese das vermachte Altenteil von einem Verzicht des Antragstellers auf Ansprüche aus der Verwendung eigenen Vermögens für den Hof abhängig gemacht hat. Der Umstand, daß sie dem Antragsteller zunächst die "Nutznießung und Verwaltung" des Hofes bis zum vollendeten 30. Lebensjahr des Hof erben vermacht hat, erinnert an sich auch an das gesetzlich zustehende Recht der Verwaltung und Nutznießung in § 14 Abs. 1 HöfeO und könnte den Schluß zulassen, daß bei Wiederholung der Regelung des § 14 Abs. 1 HöfeO dann auch dessen Absatz 2 gewollt sei. Indessen ist in der Literatur (Wöhrmann, RdL 1949 S. 80 f folgend) seit langem anerkannt, daß gesetzestechnisch unter der Verwaltung und Nutznießung das gemäß § 14 HöfeO kraft Gesetzes entstehende Recht verstanden werde, während das durch Verfügung von Todes wegen zugewendete Recht der Verwaltung und Nutznießung ohne Nennung des § 14 HöfeO regelmäßig als Nießbrauch anzusehen sei (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery a.a.O. Rdn. 39 zu § 16 HöfeO). Die Erblasserin hat hier nicht einmal den Gesetzestext verwandt, sondern zunächst nur von Nutznießung, Nutzung und Nutznießungsrecht und erst dann von Verwaltung gesprochen, so daß auch für sie im Vordergrund eine Nießbrauchsregelung und nicht die Nutzverwaltung des § 14 gestanden haben dürfte.

17

Die Verfügung von Todes wegen der Erblasserin ist auch nicht auslegungsfähig oder auslegungsbedürftig. Auslegungsbedürftig ist eine Willenserklärung nur, wenn sie mehrdeutig ist. Bei völlig klaren, unzweideutigen. Erklärungen kommt eine Auslegung nicht in Betracht (BGHZ 29, 211 [BGH 22.01.1959 - III ZR 148/57];  32, 60) [BGH 09.01.1960 - VIII ZR 51/59]. Es spricht zumindest auch eine Vermutung dafür, daß ein eindeutiger Wortlaut auch den wahren Willen des Erblasser wiedergibt (KG Rpfl. 1969, 426).

18

Der Antragsgegner beruft sich denn auch nicht so sehr auf unklare Willenserklärungen der Erblasserin, sondern meint, das Testament enthalte insoweit eine Lücke. Eine Lücke enthielte die Verfügung der Erblasserin nur dann, wenn aus einer Veränderung der Verhältnisse seit der Abfassung des Testaments auf den hypothetischen Willen der Erblasserin geschlossen werden könnte, jetzt anders zu testieren. Unter diesem Gesichtspunkt könnte sich die. Entscheidung des Amtsgerichts Pinneberg (RdL 1954, 196), auf die sich der Antragsgegner ebenfalls stützt, rechtfertigen, weil die Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten ein nicht ohne weiteres vorhersehbares Ereignis ist, das ihn bei Berücksichtigung zu einer anderen Verfügung veranlaßt haben könnte. So liegt die Sache hier jedoch nicht. Die Verhältnisse liegen jetzt nicht anders als im Zeitpunkt der Verfügung. Ein Lücke läßt sich nicht einmal daraus herleiten, daß sich die testamentarische Regelung als unbillig erweist. Dafür ist jedenfalls nichts dargetan.

19

3.

Eine Verwirkung des Altenteilsanspruch hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Er behauptet zwar strafrechtliche Handlungen des Antragstellers, die indessen nicht bereits darin liegen, daß dieser möglicherweise schlecht gewirtschaftet hat.

20

Zu Recht auch hat das Landwirtschaftsgericht die Unzulässigkeit der Aufrechnung gegenüber den Altenteilsansprüchen des Antragstellers erkannt, jedenfalls soweit der Antragsgegner nicht Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend macht. Da in diesem Verfahren die Altenteilsansprüche des Antragstellers nur zum Grunde geprüft werden, kommt es im übrigen auf die Frage der Aufrechnung nicht an. Selbst wenn dem Antragsgegner aufrechenbare Ansprüche zustehen sollten, ist es nicht ausgeschlossen, daß Altenteilsansprüche des Antragstellers irgendwann in der Zukunft doch einmal zum Tragen kommen, so daß der Anspruchsgrund nicht berührt wird. Im einzelnen ist darüber im Betragsverfahren zu entscheiden.

21

Entsprechend § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bleibt die weitere Verhandlung über die Höhe des Anspruchs dem Landwirtschaftsgericht vorbehalten.

22

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Antragsgegner aufzuerlegen, §§ 34, 44 LwVG. Der Antragsgegner ist gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 auch verpflichtet, dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Streitwertbeschluss:

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 71.833,50 DM.

Der Geschäftswert ist gemäß §§ 34 Abs. 2 LwVG, 19 HöfeVO, 25 Abs. 3 KostO festgesetzt worden.