Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 10.03.1987, Az.: 1 W 8/87

Hervorrufen einer Täuschung durch den Zusatz "gemeinnützig" bei Eintragung einer Änderung der Firma (hier: gemeinnützige GmbH)

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.03.1987
Aktenzeichen
1 W 8/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 24306
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Uelzen - AZ: HRB 1257
LG Lüneburg - AZ: 1 W 8/87 7 T 12/86

In der Handelsregistersache
der Firma "#######" ####### ####### GmbH in
#######,
Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ####### -
Verfahrensbeteiligte: Industrie- und Handelskammer #######
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere Beschwerde der betroffenen Firma vom 16. Februar 1987 gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 21. Januar 1987 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000,-- DM auf Kosten der betroffenen Firma zurück- gewiesen.

Gründe

Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.

Mit Recht haben die Vorinstanzen die beantragte Eintragung einer Änderung der Firma in "####### ####### #######- und ####### Gemein- nützige GmbH" abéelehnt. Denn der Zusatz "gemeinnützig" ist geeignet, eine Täuschung im Sinne des S 18 Abs.2 HGB hervorzurufen. Die ge- nannte Vorschrift gilt nach allgemeine; Meinung auch für eine GmbH. Unbeschadet der Ausführungen der Beschwerdebegründung zum "Zweckpara- gräphen" und den Absichten der Gesellschaft verbindet der Rechtsver- kehr mit dem Begriff "gemeinnützig" in der Regel u. a.. die Vorstel- lung, es handele sich um eine Rechtsperson, die mit dieser satzungs- mäßigen Zielsetzung auch die Anerkennung der Finanzverwaltung gefun- den hat mit der Folge, daß an sie gegebene Spenden steuerlich absetz- bar sind. Diese Voraussetzung ist aber angesichts des noch nicht er- teilten Freistellungsbescheids des Finanzamtes und einer noch nicht einmal erteilten vorläufigen Gemeifinützigkeitsbescheinigung nicht ge- geben. Wie lange sich das diesbezügliche Verfahren beim Finanzamt und gg£f. den Finanzgerichten hinziehen kann, ist unerheblich. Eine zur Täuschung geeignete Firma kann nicht vorläufig, gewissermaßen aus Billigkeitsgründen, geführt werden, bis feststeht, ob die Vorausset- zungen, unter denen es nicht zu einer Täuschung kommen kann, eintre- ten oder nicht..

Im übrigen hat auch die Industrie- und Handelskammer ####### in ihrer Stellungnahme vom 25. März 1985 der Firmenänderung widersprochen, so- lange nicht eine entsprechende Béscheinigung des Finanzamtes vor- liegt. Auch darin zeigt sich eine entsprechende Auffassung des / Rechtsverkehrs (vgl. dazu Hüffer im Großkommentar von Staub zum HGB, 4. Aufl. 1983, Rdnr. 30 zu S 18).

Die Kostenentscheidung folgt aus $ 131 Abs., 1 Nr. 1 KostO.