Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 14.01.2004, Az.: 2 B 43/03

Außenbereich; ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens; gemeindliches Einvernehmen; privilegiertes Vorhaben

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
14.01.2004
Aktenzeichen
2 B 43/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die in § 36 BauGB vorgesehene Beteiligung der Gemeinde dient der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit.

2. Zu deren Schutz ist die Gemeinde auf die Einhaltung bestimmter Verfahrensschritte - etwa die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - nicht angewiesen, so dass sie sich auf etwaige diesbezügliche Mängel nicht berufen kann.

3. Die Gemeinde kann sämtliche in § 35 Abs.3 BauGB erwähnten öffentlichen Belange prüfen und etwaige Verstöße rügen.

4. Bei rechtswidrigem Versagen des Einvernehmens durch die Gemeinde hat die zuständige Behörde regelmäßig das Einvernehmen zu ersetzen.

Gründe

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Antragsgegner bezüglich einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zugunsten des Beigeladenen.

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Dieser unterhält auf dem Flurstück 122/4, Flur 6, Gemarkung F., auf der Grundlage einer im Jahre 1998 erteilten Genehmigung einen Hähnchenmaststall mit 39.000 Mastplätzen. Das Grundstück liegt im Bereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen Bersenbrück, Osnabrück, Melle und Wittlage („Naturpark Nördlicher Teutoburger Wald-Wiehengebirge“). Das regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis Osnabrück aus dem Jahre 1994 beschreibt das Gebiet, in dem das Grundstück liegt, als solches mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft sowie Landwirtschaft. Nach dem Landschaftsplan der Antragstellerin liegt es in einem Bereich, der mit D. (Wechsel von Grünland und Ackerflächen mit einzelnen Gebäuden, zumeist Höfen, Gliederung durch kleine Waldflächen und Gehölze) 2. (ackerbaulich geprägte Kulturlandschaft mit relativ großräumigem Nutzungswechsel von Wald, Grünland, Acker, einzelne Gehölze) II (hohe Bedeutung für das Naturerlebnis) beschrieben ist. Unmittelbar westlich grenzt ein Bereich an, der mit III (geringe Bedeutung für das Naturerlebnis) bezeichnet ist, ein nördlich angrenzendes Gebiet ist von der Antragstellerin mit I (sehr hohe Bedeutung für das Naturerlebnis) bewertet worden. Südlich verläuft in einer Entfernung von rund 800 m die G. Landstraße (L 109). Ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials findet sich sowohl in südlicher wie in westlicher Richtung innerhalb eines Radius von rund 650 m eine Streubebauung, die sich aus zahlreichen landwirtschaftlichen Betrieben sowie Einzelhäusern zusammensetzt.

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Unter dem 05.02.2002 beantragte der Beigeladene die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und für den Betrieb eines Hähnchenmaststalles mit (weiteren) 37.800 Plätzen, von drei Futtermittelsilos, eines Stahlbetonerdbehälters zum Auffangen von Reinigungswasser, einer Strohlagerhalle sowie einer Abluftreinigungsanlage für das bestehende und das neue Stallgebäude. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens wurde das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht und die Antragsunterlagen zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegt. Die daraufhin eingegangenen schriftlichen Einwendungen wurden in einem Erörterungstermin erörtert. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hielt der Antragsgegner nicht für erforderlich. Zur Entscheidung über die Genehmigung lagen dem Antragsgegner u.a. vor eine Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros H. vom 14.10.2002, eine Ausbreitungsberechnung zur Abluftreinigung von Prof. Dr. I. vom 05.06.2002 sowie zwei Gutachten zur Immissionssituation von Prof. I. vom 05.03. sowie 12.10.2002, wobei Letztere auf der Grundlage der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) Niedersachsen erstellt worden sind. Die Untere Naturschutzbehörde erteilte gem. § 53 NNatG eine Befreiung von der der Landschaftsschutz-VO, weil der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes durch die geplanten Baulichkeiten nicht beeinträchtigt werde, da bereits eine Vorbelastung durch den vorhandenen Stall gegeben sei.

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Bereits vor Einleitung des förmlichen Genehmigungsverfahrens erklärte die Antragstellerin unter dem 31.05.2002, dass sie das Einvernehmen zu der beantragten Maßnahme nicht erteile. Der vorgesehene Standort befinde sich im Landschaftsschutzgebiet. In ihrem Landschaftsplan werde der Bereich des betroffenen Grundstückes als mit sehr hoher Bedeutung für das Naturerlebnis bewertet. Sie, die Antragstellerin, verfüge im Ortsteil Rulle über zusammenhängende Bereiche, die der Naherholung dienten, und zwar nicht nur der Naherholung der Bürger der Gemeinde, sondern auch der der Bevölkerung aus der Region. U.a. sei auch das Gebiet des “ J. Bruches” als großes zusammenhängendes Gebiet von besonderer Bedeutung. Dieses Gebiet werde tatsächlich von der Bevölkerung auch intensiv in Anspruch genommen. Sie sei bestrebt, den Naherholungswert der Landschaftsteile, die sich hierfür eigneten und die so auch im Landschaftsplan dargestellt seien, nicht in Frage zu stellen. Mit der geplanten Maßnahme dehne sich die vorhandene Hofstelle deutlich in die nördliche Landschaft hinein aus. Damit aber werde das Landschaftsbild beeinträchtigt. Es seien auch Geruchsbelästigungen zu erwarten. Der Bau einer weiteren Stallanlage wirke deshalb in mehrfacher Hinsicht beeinträchtigend. Für die Bevölkerung sei eine solche Landschaft dann nicht mehr als Naherholungslandschaft akzeptabel, sie werde im Laufe der Zeit ihre Funktion verlieren. Dies umso mehr, als eine solche Anlage auch für andere Betriebe Vorbildfunktion haben könne.

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Im Rahmen des Erörterungstermins wies der Vertreter der Antragstellerin darauf hin, dass von ihr dem Vorhaben bisher aus bau- und planungsrechtlichen Gründen nicht zugestimmt worden sei, da die Vermutung bestehe, dass dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstünden. Nachdem die Antragstellerin darauf hingewiesen worden war, dass die untere Naturschutzbehörde eine Befreiung von der Landschaftsschutz-VO ausgesprochen habe, wies sie mit Schreiben vom 07.02.2003 darauf hin, dass sie insoweit ein förmliches Befreiungsverfahren für erforderlich halte und bat ferner um die Möglichkeit, im Laufe des Monats März eine ergänzende Stellungnahme vorzulegen. Da dies bis dahin nicht geschehen war, unterrichtete der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.03.2003, dass er beabsichtige, das von der Antragstellerin versagte Einvernehmen zu ersetzen. In ihrer diesbezüglichen Antwort vom 05.05.2003 hielt die Antragstellerin an ihrer Auffassung fest, dass dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstünden, es deshalb nicht genehmigungsfähig sei und sie deshalb das Einvernehmen versagen müsse. Durch das Vorhaben würden die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt sowie das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sie die Auffassung vertrete, dass die fragliche Landschaft in ihrer Gesamtheit ein großer Freiraum sei, der u.a. auch die Funktion „Erholung“ habe. Sie diene damit dem Menschen. Die Funktion könne die Landschaft aber nur dann erfüllen, wenn sie in ihrer Gesamtheit eine entsprechende Wertigkeit besitze und nicht durch andere Nutzungen eingeschränkt werde. Würden Teilflächen einer zusammenhängenden Landschaft beeinträchtigt, werde damit der Freiraum insgesamt geschädigt. Der Annahme der Unteren Naturschutzbehörde könne nicht beigepflichtet werden. Allein der Hinweis auf die Vorbelastung durch den bestehenden Stall sei für eine Befreiung nicht ausreichend.

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Mit der hier in Rede stehenden Verfügung vom 20.05.2003 ersetzte der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben des Beigeladenen. Als einzige Belange, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten, kämen der Naturschutz, die Landschaftspflege und der Erholungswert in Betracht. Soweit es die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie die Eigenart der Landschaft angehe, seien diese von der Unteren Naturschutzbehörde geprüft worden. Bedenken seien diesbezüglich nicht geäußert worden. Der Erholungswert des betroffenen Gebietes sei durch die geplante Maßnahme nicht so stark beeinträchtigt, dass von einem entgegenstehenden öffentlichen Belang gesprochen werden könne. Auch die Immissionsthematik falle eindeutig zugunsten des geplanten Vorhabens aus. Er könne ein - wie hier - rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Die sofortige Vollziehung wurde mit der Begründung angeordnet, dass das Interesse der Gemeinde, von den Rechtswirkungen der Ersetzung bis zum Abschluss eines dagegen gerichteten Widerspruchs-/Klagverfahrens verschont zu bleiben, nicht so gewichtig sei, wie die Interessen des Beigeladenen. In dessen Interesse liege die Anordnung der sofortigen Vollziehung, da durch die Einlegung von Rechtsmitteln mit aufschiebender Wirkung die Fortführung des Verfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz in unzumutbarer Weise verzögert werde. Gerade in der heutigen wirtschaftlichen Situation würde es auf Unverständnis stoßen, wenn eine behördliche Genehmigung, auf die ein Rechtsanspruch bestehe und die der jeweilige Antragsteller benötige, um seinen Betrieb vernünftig führen zu können, durch verfahrensrechtliche Schritte verzögert würde.

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Mit Bescheid vom 28.05.2003 hat der Antragsgegner darüber hinaus dem Beigeladenen die begehrte Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erteilt.

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Die Antragstellerin hat gegen beide Verfügungen Widerspruch eingelegt und sucht bezüglich des Bescheides, mit dem das gemeindliche Einvernehmen ersetzt worden ist, um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Zur Begründung führt sie aus: Der Antrag müsse schon deshalb Erfolg haben, weil der Anordnung der sofortigen Vollziehung formelle Fehler anhafteten. Zum einen genüge die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die ein besonderes öffentliches oder privates Interesse am Sofortvollzug belegen müsse, nicht den Anforderungen, die an eine derartige Begründung zu stellen seien, weil sie nicht über das Interesse hinausgehe, das an der Durchsetzung des fraglichen Verwaltungsaktes an sich bestehe. Darüber hinaus habe es der Antragsgegner versäumt, sie zu der Absicht, die sofortige Vollziehung der Einvernehmensersetzung anzuordnen, (gesondert) anzuhören. Der Antrag müsse aber auch in der Sache Erfolg haben. Eine Ersetzung des Einvernehmens durch den Antragsgegner komme zulässigerweise nur dann in Betracht, wenn sie das Einvernehmen rechtswidrig versagt haben sollte. Das sei jedoch nicht der Fall. Insoweit sei zunächst in den Blick zu nehmen, dass der Beigeladene nicht landwirtschaftlich, sondern gewerblich tätig sei, so dass eine Privilegierung allenfalls nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB in Betracht komme. Auch einem privilegierten Vorhanden könnten aber öffentliche Belange entgegen gehalten werden, insbesondere, wenn es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und eines Landschaftsplanes widerspreche, schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen könne, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtige oder das Orts- oder Landschaftsbild verunstalte. Ihr Flächennutzungsplan stelle die vom Vorhaben beanspruchte Fläche als Fläche für die Landwirtschaft und als Landschaftsschutzgebiet dar. Insbesondere im Hinblick auf ihren Landschaftsplan sei davon auszugehen, dass dem fraglichen Bereich eine hohe Bedeutung für das Naturerlebnis zukomme. In diesem Gebiet wirke, auch wenn das Stallgebäude intensiv eingegrünt werde, diese Eingrünung fremd in der Landschaft und werde den herumstreifenden Blick des Beobachters auf sich ziehen. Das gelte in besonderer Weise für eine Betrachtung aus nördlicher Richtung von den höher gelegenen Flächen am Übergang der Wiesenlandschaft zu den Waldbereichen des Wiehengebirges . Darüber hinaus seien durch den Betrieb des Stalles auch akustische Beeinträchtigungen zu befürchten. Erholung in der freien Landschaft sei immer auch eine Erholung vom Lärm der Ortschaften und Städte, der insbesondere durch den Autoverkehr verursacht werde. Durch das fast ständige Laufen der Ventilatoren werde die Landschaft mit einem anderen dauernden permanent vorhandenen Grundrauschen belastet. Dies entwerte die Erholungsfunktion weithin. Als störend und somit die Erholungsfunktion beeinträchtigend, komme der Verkehr für die Ein- und Ausstallung, die Entsorgung von Kot und Kadavern sowie die Anlieferung von Futtermitteln hinzu. Dieser Lkw-Verkehr sei untypisch für diese Landschaft und auch nicht als marginal zu bezeichnen. Es komme auch zu Beeinträchtigungen durch den Geruch, der aus den Stallgebäuden austrete, wenn die Seitenwände geöffnet würden. Sie habe damit nachhaltige öffentliche Belange i.S. von § 35 Abs. 3 BauGB geltend gemacht, die dem Vorhaben entgegenstünden. Darüber hinaus habe der Antragsgegner im Verfahren nicht hinreichend in den Blick genommen, dass aufgrund der Erweiterung eine gemeinsame Anlage mit 86.800 Masthähnchenplätzen entstehe. Ferner sei die gesetzlich vorgesehene Vorprüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse, aus verschiedenen Gründen unvollständig, unrichtig und deshalb rechtswidrig erfolgt. Auch das Verfahren bezüglich der Befreiung von der Landschaftsschutzverordnung sei mangelhaft und trage nicht dem Umstand Rechnung, dass nach § 53 NNatG eine Befreiung nur dann gewährt werden könne, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führe und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren sei oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit sie erforderten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen habe die Untere Naturschutzbehörde weder schlüssig dargelegt noch überhaupt im einzelnen begründet. Wie schützenswert der fragliche Bereich sei, ergebe sich schließlich aus einer ökologischen Raumempfindlichkeitsanalyse zum Lückenschluss der BAB A 33 zur BAB A 1.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.05.2003 wiederherzustellen.

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Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen übereinstimmend,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie sind der Auffassung, dass öffentliche Belange, insbesondere solche des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Erhalts der Eigenart der Landschaft und des Schutzes ihres Erholungswertes sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes dem Vorhaben nicht entgegenstünden, so dass die Antragstellerin ihr Einvernehmen widerrechtlich versagt habe. Zu Unrecht bemängele die Antragstellerin das Verfahren bezüglich der Befreiung von der Landschaftsschutzverordnung sowie dasjenige zur Klärung der Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. Schließlich sei auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht mit den von der Antragstellerin behaupteten Mängeln behaftet.

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen belastenden Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier - gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, ganz oder teilweise wiederherstellen. Diese Voraussetzungen dafür liegen nicht vor.

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Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, dass die formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht vorlägen, weil die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den Anforderungen genüge, die § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an sie stelle und darüber hinaus eine (gesonderte) Anhörung vor Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht erfolgt sei, so dass ihr Antrag schon aus diesem Grunde Erfolg haben müsse. Soweit es die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO angeht, hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass - weil nach seiner Auffassung gegen das Vorhaben des Beigeladenen keine Bedenken bestehen - diesem insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte nicht zugemutet werden könne, das Hauptsacheverfahren, in dem die Frage der Rechtmäßigkeit der Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin zu dem Vorhaben abschließend geklärt werde, abzuwarten. Damit aber ist ein besonderes Interesse des Genehmigungsnehmers an der sofortigen Vollziehung des Ersetzens des Einvernehmens hinreichend dargetan, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, ob dieser Auffassung zu folgen ist. Denn dies berührt nicht die Frage, ob eine (ausreichende) Begründung i.S. des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO überhaupt vorliegt, sondern allein die Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Sache nach gerechtfertigt ist.

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Zu Unrecht vermisst die Antragstellerin auch eine Anhörung zur Absicht, die sofortige Vollziehung anzuordnen, weil dies nach völlig herrschender Auffassung, die die erkennende Kammer teilt, nicht erforderlich ist (vgl. die Nachweise bei Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rdn. 41).

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Bei der vom Gericht zu treffenden Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt werden soll, bedarf es einer Abwägung des Interesses der Antragstellerin einerseits, die Wirkung der Ersetzung des Einvernehmens auszusetzen mit der Folge, dass das Vorhaben des Beigeladenen vorerst nicht verwirklicht werden kann, und dem gegenläufigen Interesse des Beigeladenen, der sein Vorhaben so schnell wie möglich verwirklichen will, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind insbesondere auch die Erfolgsaussichten eines im Hauptsacheverfahren eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen, soweit sie bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bereits überschaubar sind. Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze gebührt im vorliegenden Fall dem Interesse des Beigeladenen der Vorrang, da keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von der Antragstellerin angegriffenen Bescheides bestehen, sie vielmehr voraussichtlich zu Unrecht ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben des Beigeladenen versagt hat und der Antragsgegner es deshalb ersetzen durfte.

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Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren über die Zulässigkeit von Vorhaben u.a. nach § 35 BauGB - dass das Vorhaben des Beigeladenen im Außenbereich verwirklicht werden soll, ist zwischen den Beteiligten unstreitig - im Einvernehmen mit der Gemeinde. Diese darf gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB das Einvernehmen nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Im vorliegenden Fall hat das die Antragstellerin voraussichtlich zu Unrecht getan.

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Mit der in § 36 BauGB normierten Beteiligung der Gemeinde hat der Gesetzgeber der Planungshoheit der Gemeinde Rechnung getragen und damit dem verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Denn jede Genehmigung von Bauvorhaben setzt für die zukünftige Planung Festpunkte und engt deshalb die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde ein. In den noch nicht beplanten Gebieten - wie im hier interessierenden Außenbereich - liegt deshalb in der Zulassung einzelner Vorhaben eine gewisse Vorwegnahme der zukünftigen Planung. Das Einvernehmenserfordernis nach § 36 BauGB ist deshalb ein wesentliches Instrument zur Sicherung der Planungszuständigkeit der Gemeinde vor der Erteilung von Baugenehmigungen für Vorhaben, die mit den Planungsvorstellungen der Gemeinde nicht vereinbar sind, auch wenn diese eben noch nicht in Bebauungsplänen ihren konkreten Niederschlag gefunden haben. Das Einvernehmenserfordernis ist deshalb nicht allein auf die Prüfung des evtl. Einsatzes bestimmter planungsrechtlicher Instrumente zur Bestimmung der Zulässigkeit von Vorhaben beschränkt. Durch die Mitprüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen u.a. nach § 35 BauGB hat das Einvernehmenserfordernis insoweit eine eigenständige rechtliche Bedeutung. Denn Zweck des § 36 ist es, die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde in Ortsteilen, in denen sie noch nicht geplant hat, im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen von Vorhaben mitentscheidend zu beteiligen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.02.1986 - 4 C 43.83 -, BauR 1986, S. 425 ff.; Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 36 Rdn. 3; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblattkommentar, § 36 Rdn. 9). Die Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit als Sinn der Regelung bildet zugleich Inhalt und Grenze des Beteiligungsrechts der Gemeinde, weshalb sie nur aus den im Gesetz ausdrücklich genannten Gründen sie ihr Einvernehmen versagen darf (vgl. Roeser, aaO.).

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Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen führt der Einwand der Antragstellerin, sowohl die Vorprüfung mit Blick auf eine etwaige Umweltverträglichkeitsprüfung wie auch das Verfahren bezüglich der Befreiung von der Landschaftsschutzverordnung seien mit zahlreichen Mängeln behaftet, nicht weiter. Denn dabei handelt es sich nicht um solche Einwände, die aus § 35 BauGB folgen, die aber die Antragstellerin - wie dargelegt - zur Sicherung ihrer Planungshoheit allein geltend zu machen berechtigt ist. Der Verstoß gegen eine etwa bestehende objektiv-rechtliche Verpflichtung, ein bestimmtes Verfahren in einer bestimmten Form durchzuführen, könnte allenfalls dann Bedeutung gewinnen, wenn er sich auf die geschilderte materiell-rechtliche Position der Antragstellerin auswirken könnte. Das ist aber nicht der Fall, da die Antragstellerin losgelöst von etwa bestehenden verfahrensrechtlichen Obliegenheiten der Baugenehmigungsbehörde ihr Einvernehmen bei Vorliegen von Gründen, die das geplante Vorhaben nicht erlauben, versagen kann, sie zum Schutz ihrer Planungshoheit auf die Einhaltung bestimmter Verfahrensschritte also nicht angewiesen ist.

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Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist ein privilegiertes Vorhaben - dass das Vorhaben privilegiert ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig - zulässig, wenn ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen, wobei insbesondere die in § 35 Abs. 3 genannten öffentlichen Belange auch ein privilegiertes Vorhaben verhindern können. Bei der Frage, ob ein in der genannten Vorschrift bezeichneter öffentlicher Belang dem Vorhaben entgegensteht, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den privilegierten Vorhaben durch § 35 Abs. 1 BauGB eine Vorrangstellung eingeräumt hat, die sie grundsätzlich dem Außenbereich zuweist, weil sie traditionell dorthin gehören oder aus sonstigen Gründen auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind. Es hat deshalb eine Abwägung zwischen dem beabsichtigten Vorhaben und den von ihm etwa berührten öffentlichen Belangen stattzufinden, bei der zugunsten der von Abs. 1 erfassten Vorhaben die ihnen vom Gesetz zuerkannte Privilegierung gebührend in Rechnung gestellt werden muss (vgl. Roeser, aaO., § 35 Rdn. 9 ff.).

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Zu Unrecht will die Antragstellerin mit dem Hinweis, dass mit dem Vorhaben Geruchsbelästigungen und Lärm einhergingen, ihr Einvernehmen unter Berufung auf § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB versagen, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange dann vorliegt, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Dass ein derartiges Vorhaben nicht betrieben werden kann, ohne dass Schadstoffe emittieren, liegt auf der Hand. Diese überschreiten aber die Schwelle des Hinnehmbaren nicht, so dass sie dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden können. Dies folgt aus den im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten, denen die Antragstellerin nichts entgegensetzt - wie sie diese Behauptung ohnehin nur völlig unsubstantiiert in den Raum stellt.

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Das Ingenieurbüro H. kommt in seiner Schallprognose vom 14.10.2002, bei der es die Gesamtanlage betrachtet (alter und neuer Stall, Abluftreinigungsanlage am Neubau, Errichtung einer Abluftreinigungsanlage am bestehenden Stall, Fahrzeugverkehr im Nachtzeitraum sowie Verladetätigkeiten im Nachtzeitraum), in Anwendung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete (hier handelt es sich um Außenbereich!) nach der TA Lärm zu dem Ergebnis, dass der Immissionsrichtwert für den Nachtzeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr eingehalten wird und dadurch gewährleistet ist, dass dies auch für den Wert für den Tageszeitraum gilt.

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Bezüglich der Geruchsimmissionshäufigkeiten kommt Professor I. in seinem ergänzenden Gutachten vom 05.03.2003, das er in Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) erstellt hat, zu dem Ergebnis, dass bei Einsatz der geplanten Abluftreinigungsanlage, die sich aus insgesamt drei hintereinanderliegenden Filterschichten zusammensetzt, wobei die ersten beiden Schichten aus einem beschichteten Zellstoff bestehen, während die dritte Filterschicht dem klassischen Biofilter entspricht, mit einer Immissionshäufigkeit von bis zu 11 % der Jahresstunden zu rechnen ist. Wenn man berücksichtigt, dass nach dieser Verwaltungsvorschrift in Wohn-/Mischgebieten Immissionsbelastungen an 10 % der Jahresstunden zulässig sind und ausweislich der der Richtlinie vorgeschalteten Erläuterungen (vgl. Runderlass vom 14.11.2000, Nds. MBl. 2001, S. 224) im Außenbereich bei Tierhaltungsanlagen Immissionswerte von bis zu 20 % relativer Geruchsstundenhäufigkeit zugelassen werden können, wird hinreichend deutlich, dass mit schädlichen Geruchsimmissionen durch das Vorhaben des Beigeladenen nicht zu rechnen ist und der Antragstellerin deshalb der diesbezügliche Einwand verwehrt ist.

26

Schließlich steht auch nicht zu befürchten, dass durch die geplante Erweiterung der vorhandenen Anlage mit unzumutbaren Staub- und Keimemissionen zu rechnen ist. Dies folgt aus dem diesbezüglichen Gutachten von Professor I. vom 12.10.2002. Darin kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die ermittelten Emissionsfrachten für Stäube und Keime im Vergleich zwischen dem genehmigten Istzustand und dem geplanten Zustand der Masthähnchenanlage zeige, dass im beantragten Betriebszustand mit der erwähnten drei-stufigen Abluftreinigungsanlage deutlich geringere Staub- und Keimfrachten von der Masthähnchenanlage ausgehen werden, als im derzeit genehmigten Betriebszustand. Dem ist nichts hinzuzufügen.

27

Die Antragstellerin kann sich - ungeachtet dessen, dass sie diesen Aspekt in ihren Stellungnahmen vom 31.05.2002 und 05.05.2003 ohnehin noch nicht geltend gemacht hatte- auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die für den fraglichen Bereich vorgenommene Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan könnte dem Vorhaben nur dann entgegen gehalten werden, wenn mit der planerischen Aussage eine konkrete Standortbindung verbunden wäre. Das ist aber regelmäßig für die Darstellung von Flächen für die Land- und Forstwirtschaft nicht der Fall, weil sie im allgemeinen keine qualifizierten Standortzuweisungen sind, sondern dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie zukommende Funktion zuweisen, der Land- und Forstwirtschaft - und dadurch zugleich auch der allgemeinen Erholung - zu dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1984 - 4 C 43.81 -, BverwGE 68, 311). Damit aber steht die Ausweisung des Flächennutzungsplans dem von den Beteiligten übereinstimmend als nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 (und nicht nach Nr. 1) BauGB privilegiert angesehenen Vorhabens nicht entgegen.

28

Was die öffentlichen Belange der Darstellungen eines Landschaftsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB), Naturschutz und Landschaftspflege, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert sowie Orts- und Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) angeht, ist grundsätzlich zunächst davon auszugehen, dass es sich - was der Antragsgegner durchaus erkannt hat - um ein landschaftlich reizvolles Gebiet handelt, was seinen Niederschlag darin gefunden hat, dass es vom Landschaftsschutzgebiet „Naturpark Nördlicher Teutoburger Wald-Wiehengebirge“ erfasst wird, im regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Osnabrück als Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft ausgewiesen und im Landschaftsplan der Antragstellerin als ein solches mit hoher Bedeutung für das Naturerlebnis beschrieben ist. Dieser Umstand kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials, das für die Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen der hier anzustellenden summarischen Prüfung genügt, nicht um einen „unberührten“ Bereich handelt. Vielmehr zeigt ein Blick auf die im regionalen Raumordnungsprogramm, im Landschaftsplan, in den Bauantragsunterlagen sowie den Gerichtsakten enthaltenen Karten und Pläne, dass sich im Umkreis des geplanten Vorhabens eine nicht unbeachtliche Streubebauung findet, die zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe sowie alleinstehende Häuser aufweist. Ferner verläuft in nicht allzu großer Entfernung südlich des Vorhabens eine Landesstraße. Schließlich ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, dass nicht ein neuer Betrieb angesiedelt, sondern ein vorhandener Betrieb erweitert werden soll. Alle diese Aspekte relativieren den „Schutzanspruch“ des fraglichen Gebietes und führen im Ergebnis dazu, dass sich das Vorhaben voraussichtlich als zulässig erweist.

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Der Landschaftsplan der Antragstellerin weist dem Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, eine hohe Bedeutung für das Naturerlebnis zu. Zwar macht die Antragstellerin zu Recht darauf aufmerksam, dass sich nördlich sodann ein Gebiet anschließt, dem sehr hohe Bedeutung für das Naturerlebnis beigemessen wird. Es ist jedoch nicht zu übersehen, dass sich unmittelbar westlich ein Bereich anschließt, dem die Antragstellerin selbst nur geringe Bedeutung für das Naturerlebnis beimisst, was seinen Grund darin haben dürfte, dass sich dort eben eine beachtliche Streubebauung (Ostenort) findet. Das Baugrundstück liegt also im Schnittbereich zwischen zwei unterschiedlich eingestuften Bereichen, was dazu führt, dass beide gegenseitig aufeinander wirken. Aus der vorstehenden Darstellung wird deutlich - und dies soll noch einmal herausgehoben werden -, dass das Vorhaben des Beigeladenen am Rande des etwas höher eingestuften Bereiches in unmittelbarer Nähe eines niedriger bewerteten Gebietes errichtet werden soll. Schon daraus folgt eine zu relativierende Schutzwürdigkeit, die eine weitere Einschränkung noch dadurch erfährt, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft des Baugrundstücks an der Straße K. elf bebaute Grundstücke befinden, sich hier also ein ganz massiver Siedlungssplitter gebildet hat. Dann aber erscheint das Hinzutreten des fraglichen Vorhabens nicht als so gravierend, dass dadurch die im Landschaftsplan der Antragstellerin dokumentierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 6 BNatSchG) konterkariert würden.

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Mit den vorstehenden Ausführungen ist gleichzeitig dargelegt, dass durch das Vorhaben auch nicht die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (besonders ausgewiesenen) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege derart betroffen sind, dass es sich aus diesem Grunde als unzulässig erweisen könnte.

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Die gleichen Überlegungen gelten ferner auch für den weiteren in Ziff. 5 der erwähnten Vorschrift genannten öffentlichen Belang, nämlich das Landschaftsbild. Die vorstehend dargestellte Lage des Vorhabens verbietet die Annahme, dass es grob unangemessen sei und in krassem Widerspruch zu einer besonders schutzwürdigen Umgebung stehe (vgl. Roeser, aaO., § 35 Rdn. 77), so dass voraussichtlich nicht davon gesprochen werden kann, das Landschaftsbild werde verunstaltet.

32

Die Unzulässigkeit des Vorhabens folgt schließlich voraussichtlich auch nicht aus einer etwaigen Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert. Schutzzweck dieses öffentlichen Belanges ist es, die Landschaft in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart zu bewahren, so dass bauliche Anlagen abgewehrt werden sollen, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen. Aber auch hier gilt, dass der fragliche Bereich - wie dargelegt - „vorbelastet“ ist (vgl. Söfker, aaO., § 35 Rdn. 97), so dass sich die Privilegierung des Vorhabens gegenüber dem öffentlichen Belang durchsetzt.

33

Ist demzufolge davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben des Beigeladenen zu Unrecht versagt hat, weil aus § 35 BauGB folgende Gründe dem Vorhaben nicht entgegenstehen, konnte der Antragsgegner gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB das rechtswidrig versagte Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Soweit der Gesetzgeber in der Vorschrift das Wort „kann“ verwendet hat, bedeutet das nicht, dass die zuständige Behörde diesbezüglich eine Ermessensentscheidung zu treffen hätte. Vielmehr handelt es sich um eine reine Befugnisnorm, so dass in derartigen Fällen die Behörde das Einvernehmen zu erteilen hat (vgl. Roeser, aaO., § 36 Rdn. 14; Dippel, NVwZ 1999, S. 921/924).