Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 14.01.2004, Az.: 3 A 30/03
Arzneimittel; Beamter; Beihilfe; Beihilfeanspruch; Beihilfefähigkeit; Ernährung; Gesamttherapie; Heilwirkung; Nahrungsergänzung; onkologische Gesamttherapie; orthomolekulare Therapie; Therapie; Vorbeugung
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 14.01.2004
- Aktenzeichen
- 3 A 30/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 51046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 87c BG ND
- § 6 Abs 1 Nr 2 BhV ND
- § 5 Abs 1 S 1 BhV ND
- § 70 VwGO
Tatbestand:
Der Kläger ist beihilfeberechtigte Beamter des Landes Niedersachsen. Seine Ehefrau war an Brustkrebs erkrankt. Sie musste sich der Amputation einer Brust und anschließend einer Chemotherapie unterziehen. Im Frühjahr 2001 verordnete ihr der Arzt für innere Medizin und Chefarzt der Onkologischen Abteilung der Habichtswald-Klinik in Kassel, Dr. D., 16 Präparate als Bedarf für 200 Tage "Orthomolekulare Nahrungsergänzung für onkologische Patienten" als Teil einer onkologischen Gesamttherapie. Für die Präparate musste der Kläger insgesamt 3.780,36 DM aufwenden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung der ärztlichen Verordnung (Bl. 7 der Beiakten) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 24.07.2001 lehnte der Beklagte auf der Grundlage einer amtsärztlichen Stellungnahme (vom 18.07.2001 - Bl. 14 der Beiakten) die Gewährung einer Beihilfe mit der Begründung ab, diese Aufwendungen seien medizinisch nicht notwendig. Auf einen weiteren Antrag des Klägers vom 15.04.2002 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 19.04.2002 die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.891,53 EUR mit der Begründung ab, Aufwendungen für ein "Orthomolekulare Therapie bzw. orthomolekulare Nahrungsergänzung" seien nicht beihilfefähig; auf "das Schreiben vom 24.07.2001" werde hingewiesen. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.05.2002 Widerspruch ein. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11.06.2002 legte er Widerspruch auch gegen den Bescheid vom 24.07.2001 ein. Seine Widersprüche stützte der Kläger auf Atteste des Arztes Dr. D. vom 22.02.2002 (Bl. 22 der Beiakten) und vom 03.09.2002 (Bl. 29 der Beiakten), auf welche Bezug genommen wird. Mit Bescheid vom 06.01.2003 wies der Beklagte beide Widersprüche zurück, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.07.2001 als verfristet und damit unzulässig, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.04.2002 unter Bezugnahme auf eine amtsärztliche Stellungnahmen vom 04.11.2002 (Bl. 32 der Beiakten) mit der Begründung, die "Orthomolekulare Therapie" sei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, ihr Nutzen sei wissenschaftlich nicht nachgewiesen.
Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er macht geltend: Die Produkte seien geeignet, die bei seiner Ehefrau durch die schulmedizinische Krebs-Therapie hervorgerufenen Nebenwirkungen wie Haarlosigkeit und immunologische Schäden zu behandeln. Angesichts der hohen Dosierung seien die Präparate nicht als harmlose Nahrungsergänzungsmittel anzusehen. Von der Option, die orthomolekulare Therapie gemäß § 6 BhV als nicht allgemein anerkannt von der Beihilfefähigkeit auszuschließen, sei bisher kein Gebrauch gemacht worden.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide des Beklagten vom 24.07.2001 und vom 19.04.2002 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2003 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die durch diese Bescheide versagte Beihilfe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung vertieft der Beklagte seinen Standpunkt, dass die "Orthomolekulare Therapie" wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt und mit ihrer allgemeinen Anerkennung auch nicht zu rechnen sei.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 24.07.2001 richtet. Dieser Bescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, konnte nur binnen Monatsfrist (§ 70 VwGO) angegriffen werden; er war mithin bei Erhebung des Widerspruches am 11.06.2002 bereits bestandskräftig.
Im Übrigen ist die Klage zulässig. Da der Beklagte durch den Bescheid vom 19.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2003 eine neue Sachentscheidung zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine "Orthomolekulare Therapie" getroffen hat, steht der Zulässigkeit der Klage insoweit nicht die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides vom 24.07.2001 entgegen. Die Klage ist hinsichtlich dieses Teiles aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe zu den geltend gemachten Aufwendungen.
Der Kläger erhält nach § 87 c Abs. 1 NBG als niedersächsischer Landesbeamter für Aufwendungen im Krankheitsfall Beihilfen nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften. Das ist die zur Zeit der Entstehung der Aufwendungen geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen - BhV -. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie nach Umfang und Höhe angemessen sind. Aus Anlass einer Krankheit sind beihilfefähig die Aufwendungen für die vom Arzt nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV).
Die Aufwendungen für die der Klägerin im Rahmen einer onkologischen Gesamttherapie zur "Orthomolekularen Nahrungsergänzung" verordneten Präparate sind nicht beihilfefähig. Dabei kann dahinstehen, ob die Präparate oder einzelne von ihnen nach Art und Dosierung ihrer Wirkstoffe, ihrer Darreichungsform, ihrer Bezeichnung (als Medikament) und ihrer Präsentation am Markt in der Erwartung und Vorstellung der Verbraucherkreise wie Arzneimittel in Erscheinung treten. Zum beihilferechtlichen Begriff des Arzneimittels (dazu: BVerwG, U. v. 18.12.97 - 3 C 46/96 - BVerwGE 106,90; VGH München, B. v. 28.04.93 - 3 B 92/3936 - ZBR 1993, 347; VG Osnabrück, U. v. 25.02.1999 - 3 A 19/97 -; VG Darmstadt, NVwZ-RR 2000, 627 [VG Darmstadt 15.12.1999 - 5 E 405/95 (3)]), der nicht mit dem arzneimittelrechtlichen Begriff genau übereinstimmt, gehört auch die Zweckbestimmung der Anwendung eines Präparates, nämlich ob sie auf eine unmittelbare Wirkung im Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit gerichtet ist. Die der Klägerin von dem Arzt Dr. D. im Februar 2002 verordneten Präparate zum Preis von insgesamt 1.891,53 €, von denen die Kammer mangels eines gegenteiligen Vortrages ausgeht, dass sie mit denen der Verordnung vom 27.04.2001 übereinstimmen, dürften schon nach der Wahl ihrer Wirkstoffe (Vitamine, Spurenelemente) und ihren Bezugsquellen (zu einem großen Teil: Versandhandel) jedenfalls überwiegend nicht dem beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff zuzuordnen sein. Entscheidend ist indes die dem Wesen der "Orthomolekularen Therapie" folgende Zweckbestimmung als Nahrungsergänzung. Als Nahrungsergänzungsmittel fallen die bei Anwendung der "Orthomolekularen Therapie" dem Körper zugeführten Stoffe nicht unter den beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff. Deshalb kann dahinstehen, ob die Behandlung wissenschaftlich allgemein anerkannt ist oder ihre allgemeine Anerkennung bevorsteht (zur Behandlung von Krebspatienten kritisch: Deutsche Krebsgesellschaft e. V., www.krebsinfo.de ), oder ob der Einschätzung des Amtsarztes entsprechend die Behandlung nicht notwendig ist (vgl. auch die fachmedizinische Stellungnahme des Nds. Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales vom 26.07.2000, Anlage zum Arbeitshinweis 30/00 des Beklagten vom 24.08.2000, Bl. 11 ff. der Beiakten).
Die "Orthomolekularen Therapie" wird von ihrem Wegbereiter (Linus Pauling) definiert als "die Erhaltung guter Gesundheit und die Behandlung von Krankheiten durch Veränderung der Konzentration von Substanzen, die normalerweise im Körper vorhanden und für die Gesundheit verantwortlich sind" (Zitat aus "Orthomolekulare Therapie", www.nlpworld.de ). Sie hat die Gesunderhaltung (Vorbeugung) und die Heilwirkung von Nährstoffen (Adjuvante Behandlung von Erkrankungen) durch Vermeidung von Nährstofflücken zum Gegenstand und wird von den ihre Anwendung empfehlenden Vertretern der Heilkunde selbst als Nahrungsergänzung beschrieben (z. B. Gesundheitsinstitut MediChi Köln, http://medichi.de ). Sie fordert für besonders belastete Personengruppen (Beispiele: Wachstumsphase, Schwangerschaft, Stillzeit, Wechseljahre, Alter, chronische Erkrankungen, Schadstoff- und Umweltbelastung oder Rauchen, Behandlung bösartiger Erkrankungen mittels Strahlen- oder Chemotherapie) statt der üblichen Mindestdosierung der Vitalstoffe eine Optimaldosierung (Grönemeyer Institut für MikroTherapie der Universität Witten/Herdecke, www.microtherapie.de ). Der Arzt Dr. D. hat der Ehefrau eine "Orthomolekulare Nahrungsergänzung" (Verschreibung vom 27.04.2001) verordnet. Unter < www.d42.onlinehome.de/ortnem.pdf > beschreibt er die Orthomolekulare Ernährung und Nahrungsergänzung als Teil seiner Antwort auf die von Krebspatienten häufig gestellte Frage "Was kann ich denn selbst dazu beitragen, um gesund zu werden und gesund zu bleiben?". Der Charakter der Therapie stellt sich nach all dem als die Gewährleistung einer situationsbezogenen "gesunden Ernährung" nicht ausschließlich auf der Grundlage herkömmlicher Lebensmittel, sondern ergänzt durch einen ärztlich verantworteten "Gesundheitsdiätplan" (Dr. D., a.a.O.) mit entsprechender Zuführung sogenannter Vitalstoffe dar. Die Zweckbestimmung der dazu verordneten Präparate lässt diese ohne Rücksicht darauf, ob sie ausnahmslos auch außerhalb von Apotheken bezogen werden können (zahlreich werden sie im Online-Versandhandel angeboten) oder im Einzelnen der Verschreibungspflicht unterliegen, nicht unter den beihilferechtlichen Begriff des Arzneimittels fallen. Die Aufwendungen für die Präparate können in diesem Fall keinen Beihilfeanspruch begründen.