Abschnitt 25 MiZi - XXIV. Mitteilungen betreffend Angehörige des steuerberatenden Berufs
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
- Amtliche Abkürzung
- MiZi
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640000000013
XXIV/1
Betroffener Personenkreis
Angehörige des steuerberatenden Berufs sind
- 1.Steuerberater,
- 2.Steuerbevollmächtigte,
- 3.Steuerberatungsgesellschaften.
XXIV/2
Mitteilungen betreffend Angehörige des steuerberatenden Berufs
(1) Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigter (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 und 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) oder der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 und 2 StBerG) oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 StBerG) sind die in XXIII/2 Abs. 1 bezeichneten, gegen die in 1 genannten Berufsangehörigen gerichteten Vorgänge mitzuteilen.
(2) XXIII/2 Abs. 2 gilt entsprechend.
XXIV/3
Einschränkung der Mitteilungspflichten
(1) Eine Mitteilung unterbleibt,
- 1.soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StBerG),
- 2.wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 StBerG).
(2) XXIII/3 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
XXIV/4
Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen
(1) XXIII/4 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(2) Mitteilungen sind zu richten
- 1.bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten an die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte seine berufliche Niederlassung hat (§ 46 Abs. 4 Sätze 1 und 2, § 73 Abs. 1 StBerG);
- 2.bei Steuerberatungsgesellschaften an die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Steuerberatungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 49 Abs. 3 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 1 StBerG).
Die zuständigen Steuerberaterkammern sind in den Anmerkungen zu XXI/5 aufgeführt.