Abschnitt 25 MiZi - XXIV. Mitteilungen betreffend Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
- Amtliche Abkürzung
- MiZi
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640000000013
XXIV/1
Betroffener Personenkreis
Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe sind
- 1.
Steuerberater,
- 2.
Steuerbevollmächtigte,
- 3.
Steuerberatungsgesellschaften,
- 4.
Wirtschaftsprüfer,
- 5.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
- 6.
vereidigte Buchprüfer,
- 7.
Buchprüfungsgesellschaften.
XXIV/2
Mitteilungen betreffend Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe
(1) Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 46 Abs. 1 und 2 StBerG), Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 20 und § 130 Abs. 1 WiPrO) oder der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 bis 2a StBerG), Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 34 Abs. 1 und 2 und § 130 Abs. 2 WiPrO) oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 StBerG oder § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WiPrO) sind folgende, gegen die in 1 genannten Berufsangehörigen gerichteten Vorgänge mitzuteilen:
- a)
Forderungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
- b)
Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzungen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift zu a) oder b) ist in der Regel abzusehen;
- c)
Räumungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
- d)
Vollstreckungsbescheide, soweit diese nicht im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren erstellt werden;
- e)
Arrestgesuche und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
- f)
folgende Anträge, Aufträge und Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und des Insolvenzverfahrens:
- aa)
Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder auf Eintragung einer Sicherungshypothek und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
- bb)
Entscheidungen in Insolvenzverfahren, einschließlich der Eröffnungsverfahren, sowie Entscheidungen in noch anhängigen Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren;
- cc)
Anträge und Aufträge wegen Pfändungsmaßnahmen, z. B.
Vollstreckungsaufträge nach § 808 ZPO,
Anträge auf Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff., 857 ZPO,
Anträge auf Räumungszwangsvollstreckung nach § 885 ZPO und deren Ergebnisse (Pfändungs- und Pfandabstandsprotokolle, Mitteilungen nach § 32 GVGA);
- dd)
Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Abs. 6 ZPO oder § 284 Abs. 7 Satz 4 AO und Anträge auf Haftanordnung nach § 802g Abs. 1 ZPO sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;
- ee)
Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Abs. 9 AO oder § 26 Abs. 2 InsO;
- ff )
Verhaftungsaufträge nach § 802g Abs. 2 ZPO und deren Erledigung;
- gg)
Anträge nach §§ 888, 890 ZPO und deren Erledigung;
- g)
die Zustellung vollstreckbarer Urkunden und deren Gegenstand;
- h)
Anträge auf Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
- i)
Anträge und jede richterliche Entscheidung auf Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach dem Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und den Unterbringungsgesetzen der Länder.
(2) Die Mitteilungen sind entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit von der Richterin oder dem Richter, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu veranlassen.
XXIV/3
Einschränkungen der Mitteilungspflichten
(1) Eine Mitteilung unterbleibt,
- 1.
soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StBerG oder § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WiPrO),
- 2.
wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§10 Abs. 2 Satz 2 StBerG, § 36a Abs. 3 Satz 2 WiPrO).
(2) Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.
(3) Die Entscheidung trifft entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit die Richterin oder der Richter, die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher.
XXIV/4
Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen
(1) Neben den allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend:
- a)
Bei Aufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern erstellt und dem Empfänger übersandt;
- b)
Anträge und Aufträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie deren Erledigung und gerichtliche Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist zugleich anzugeben, ob und seit wann diese rechtskräftig oder angefochten sind.
- c)
gerichtliche Entscheidungen sind abweichend von Allg 5 Abs. 2 Nr. 1 durch Übersendung einer vollständigen Ausfertigung mitzuteilen; diese ist mit Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft war.
(2) Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben
- a)
die absendende Stelle und das Aktenzeichen;
- b)
Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Auftraggebers, Gläubigers) und des Beklagten (Antragsgegners, Schuldners);
- c)
der Klage- oder Antragsgrund - bei Geldforderungen auch die Höhe des Betrages -, bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat;
- d)
bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer.
(3) Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Abs. 6 ZPO und § 284 Abs. 7 Satz 4 AO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Abs. 6 ZPO von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Abs. 2 Satz 3 VermVV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.
(4) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO, § 284 Abs. 9 AO und § 26 Abs. 2 InsO ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c ZPO von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Abs. 2 InsO von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SchuFV) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.
(5) Mitteilungen sind zu richten
- 1.
bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten an die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine berufliche Niederlassung hat (§ 46 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 73 Abs. 1 Satz 1 StBerG);
- 2.
bei Steuerberatungsgesellschaften an die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Steuerberatungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 49 Abs. 3 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 1 StBerG);
- 3.
bei Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigten Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften an die Wirtschaftsprüferkammer (§§ 57, 58 Abs. 1, § 128 Abs. 3 WiPrO).
Anmerkung: Die zuständigen Steuerberaterkammern sind in den Anmerkungen zu XXI/4 aufgeführt.