Abschnitt 25 MiZi - XXIV. Mitteilungen betreffend Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
- Amtliche Abkürzung
- MiZi
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31640000000013
XXIV/1
Betroffener Personenkreis
Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe sind
- 1.
Steuerberater,
- 2.
Steuerbevollmächtigte,
- 3.
Steuerberatungsgesellschaften,
- 4.
Wirtschaftsprüfer,
- 5.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
- 6.
vereidigte Buchprüfer,
- 7.
Buchprüfungsgesellschaften.
XXIV/2
Mitteilungen betreffend Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe
(1) Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 und 2 StBerG), Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 20 und § 130 Abs. 1 WiPrO) oder der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 und 2 StBerG), Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 und § 130 Abs. 2 WiPrO) oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 StBerG oder § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WiPrO) sind die in XXIII/2 Abs. 1 bezeichneten, gegen die in 1 genannten Berufsangehörigen gerichteten Vorgänge mitzuteilen.
(2) XXIII/2 Abs. 2 gilt entsprechend.
XXIV/3
Einschränkungen der Mitteilungspflichten
(1) Eine Mitteilung unterbleibt,
- 1.
soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StBerG oder § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WiPrO),
- 2.
wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§10 Abs. 2 Satz 2 StBerG, § 36a Abs. 3 Satz 2 WiPrO).
(2) XXIII/3 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
XXIV/4
Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen
(1) XXIII/4 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) Mitteilungen sind zu richten
- 1.
bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten an die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine berufliche Niederlassung hat (§ 46 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 73 Abs. 1 Satz 1 StBerG);
- 2.
bei Steuerberatungsgesellschaften an die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Steuerberatungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 49 Abs. 3 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 1 StBerG);
- 3.
bei Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigten Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften an die Wirtschaftsprüferkammer (§§ 57, 58 Abs. 1, § 128 Abs. 3 WiPrO).
Anmerkung: Die zuständigen Steuerberaterkammern sind in den Anmerkungen zu XXI/4 aufgeführt.