§ 1 NLWO - Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit berufen. Das Innenministerium macht ihre Namen sowie die Anschriften ihrer Dienststellen öffentlich bekannt.