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§ 1 NLWO - Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
Amtliche Abkürzung
NLWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010600000

Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit berufen. Das Innenministerium macht ihre Namen sowie die Anschriften ihrer Dienststellen öffentlich bekannt.