§ 1 NLWO - Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeswahlordnung (NLWO)
- Amtliche Abkürzung
- NLWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11210010600000
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit berufen. Das Innenministerium macht die Namen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters und ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen öffentlich bekannt.