Sozialgericht Hannover
Urt. v. 07.09.2004, Az.: S 17 SB 776/01
Anspruc auf Zuerkennung eines Nachteilsausgleichs; Feststellung des Grades der Behinderung
Bibliographie
- Gericht
- SG Hannover
- Datum
- 07.09.2004
- Aktenzeichen
- S 17 SB 776/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 38760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGHANNO:2004:0907.S17SB776.01.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LSG Niedersachsen-Bremen - 14.12.2005 - AZ: L 5 SB 173/04
- BSG - 29.03.2007 - AZ: B 9a SB 5/05 R
Rechtsgrundlagen
- § 69 Abs. 1 SGB IX
- § 69 Abs. 2 SGB IX
- § 69 Abs. 3 SGB IX
- § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG
Die 17. Kammer des Sozialgerichts Hannover hat
am 07. September 2004
durch
die Richterin am Sozialgerichts ... Vorsitzende, und
die ehrenamtlichen Richter ...
nach mündlicher Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Bescheide des Versorgungsamtes ... vom 23. November 2000 und 20. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24. Oktober 2001 sowie die angenommenen Teil-Anerkenntnisse aus den Schriftsätzen des Beklagten vom 15. Mai 2003 und vom 22. April 2004 werden abgeändert.
- 2.
Der Beklagte wird verurteilt, bei dem Kläger einen GdB i.H.v. 100 seit November 2002 festzustellen.
- 3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4.
Der Beklagte hat ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung nach dem SGB IX und die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG" im Wege der Erstfeststellung.
Bei dem jetzt 76-jährigen Kläger sind durch den hier angefochtenen Bescheid des Versorgungsamtes Hannover vom 23. November 2000 nach Ermittlungen zum medizinischen Sachverhalt folgende Gesundheitsstörungen als Behinderungen mit einem GdB i.H.v. 80 anerkannt:
- 1.
Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) lt. Bescheid des Versorgungsamtes ... vom 09. Juli 1952,
- 2.
Hörminderung beidseits,
- 3.
Wirbelsäulen- und Gelenkveränderungen,
- 4.
Hirndurchblutungsstörungen.
Das Merkzeichen "RF" wurde zuerkannt.
Auf den Widerspruch des Klägers erteilte der Beklagte am 20. August 2001 einen Teil-Abhilfebescheid, in dem folgende Gesundheitsstörungen des Klägers als Behinderung anerkannt wurden:
- 1.
Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) lt. Bescheid des Versorgungsamtes ... vom 09. Juli 1952,
- 2.
Hörminderung beidseits,
- 3.
umformende Veränderungen der Wirbelsäule und Gelenke,
- 4.
Hirndurchblutungsstörungen.
Der GdB wurde mit 80 v.H. festgestellt und neben dem Merkzeichen "RF" wurde das Merkzeichen "G" zuerkannt.
Im Übrigen wies der Beklagte den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2001 zurück.
Mit der hiergegen erhobenen Klage, die am 29. November 2001 bei dem Sozialgericht Hannover eingegangen ist, begehrte der Kläger zunächst die Anerkennung eines GdB i.H.v. mindestens 90 v.H. sowie die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG". Der Kläger begründet die Klage damit, dass er nicht mehr in der Lage sei, kürzeste Wegstrecken ohne Inanspruchnahme technischer Hilfsmittel beschwerde- und gefahrenfrei zurückzulegen. Das Ausmaß der Sehbehinderung habe bereits vor dem 01. März 2004 vorgelegen.
Während des Rechtsstreits erkannte der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Mai 2003 einen GdB i.H.v. 90 ab November 2002 an. Als weitere Funktionsbeeinträchtigung wurde Herz-Kreislauf-Schaden, coronare Herzkrankheit anerkannt. Dieses Teil-Anerkenntnis hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Juli 2003 angenommen.
Weiterhin erkannte der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. April 2004 einen GdB i.H.v. 100 ab 01. März 2004 an, wobei als weitere Behinderungen praktische Blindheit rechts, Gesichtsfeldeinschränkung beidseits festgestellt wurde. Dieses Teil-Anerkenntnis hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06. Mai 2004 angenommen.
Der Kläger beantragt,
- 1.
die Bescheide des Versorgungsamtes ... vom 23. November 2000 und 20. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24. Oktober 2001 sowie die angenommenen Teil-Anerkenntnisse aus den Schriftsätzen des Beklagten vom 15. Mai 2003 und vom 22. April 2004 abzuändern,
- 2.
den Beklagten zu verurteilen, bei ihm einen GdB i.H.v. 100 seit November 2002 festzustellen und den Nachteilsausgleich "aG" zuzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes Befundberichte von ..., Arzt für Orthopädie, vom 20. Juni 2002, ... Arzt für Innere Medizin, vom 10. Juli 2002 sowie den Entlassungsbericht über den Krankenhausaufenthalt des Klägers vom 10. November 2002 bis 04. Dezember 2002 beigezogen.
Weiterhin hat das Gericht das schriftliche internistische Gutachten des ..., Facharzt für Innere Medizin, vom 19. August 2003 eingeholt. Zusammenfassend kam der benannte Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der GdB seit November 2002 mit 90 v.H. zu bewerten sei und die Voraussetzungen für die Vergabe des Nachteilsausgleichs "aG" nicht vorlägen.
Darüber hinaus hat das Gericht das schriftliche augenärztliche Gutachten von ..., Fachärztin für Augenheilkunde, vom 05. März 2004 eingeholt. Die Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der GdB mit 100 einzuschätzen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und die den Kläger betreffende beigezogene Schwerbehinderten-Akte des Beklagten verwiesen. Die vorgenannten Unterlagen haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die angefochtenen Bescheide erwiesen sich insoweit als rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines GdB i.H.v. 100 seit November 2002.
Gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen die für die Durchführung des Bundesversicherungsgesetzes zuständigen Behörden auf Antrag das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Nach § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX ist eine Feststellung nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben an der Gesellschaft vor, so ist der GdB nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen (§ 69 Abs. 3 SGB IX). Zur Beurteilung der festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen haben Versorgungsbehörden und Sozialgerichte die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP i.d.F. von 1996) als verbindliche Maßstäbe zugrunde zu legen (BSG, BSGE 72, 285, 286 ff. [BSG 23.06.1993 - 9/9a RVs 1/91]).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beträgt der Gesamt-GdB beim Kläger zur Überzeugung der Kammer seit November 2002 100.
Zutreffend hat der Beklagte in seinem Teil-Anerkenntnis vom 15. Mai 2003 neben den bereits mit Bescheid vom 20. August 2001 benannten Funktionseinschränkungen
Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) lt. Bescheid des Versorgungsamtes ... vom 09. Juli 1952 (Einzel-GdB 50),
Hörminderung beidseits (Einzel-GdB 50),
umformende Veränderungen der Wirbelsäule und Gelenke (Einzel-GdB 30),
Hirndurchblutungsstörung (Einzel-GdB 20),
als weitere Funktionsbeeinträchtigung Herz-Kreislaufschaden, coronare Herzkrankheit (Einzel-GdB 40) anerkannt.
Der Sachverständige ... hat in seinem für das Gericht erstellten Gutachten hinsichtlich des Herz-Kreislaufschadens festgestellt, dass es am 10. November 2002 zu einer globalen kardialen Insuffizienz mit Ruhe-Dyspnoe und Linksherzinsuffizienzzeichen gekommen sei. Dieses wird bestätigt durch den Bericht des Klinikums ..., Nordstadtkrankenhaus, vom 25. März 2003. Der Sachverständige ... hat für die Gesundheitsstörungen des Herz-Kreislaufsystems einen GdB von 40 seit November 2002 für angemessen erachtet. Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung unter Beachtung der Anhaltspunkte für die Ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehinderten-Recht (AHP i.d.F. v. 2004) 26.9. an.
Ebenso erachtet die Kammer die Einschätzung des Beklagten hinsichtlich der weiteren o.a. Gesundheitsstörungen für angemessen, da diese Einschätzungen im Einklang mit den AHP stehen. Im übrigen hat der Kläger bzgl. der Bewertung dieser weiteren einzelnen Behinderungen keinerlei Einwände erhoben.
Darüber hinaus ist nach Auffassung der Kammer das bei dem Kläger vorliegende Diabetes mellitus-Leiden seit November 2002 mit einem GdB i.H.v. 30 v.H. zu bewerten. Wie sich aus den beigezogenen medizinischen Unterlagen ergibt, leidet der Kläger an einem Diabetes mellitus Typ 2, der seit dem Krankenhausaufenthalt des Klägers vom 10. November 2002 bis 04. Dezember 2002 auch durch Insulingabe behandelt wird. Dies ergibt sich aus dem Krankenhausentlassungsbericht des Nordstadtkrankenhauses vom 25. März 2003. Der Sachverständige ... führt in seinem Gutachten ebenfalls aus, dass der Kläger seit 1986 Diabetiker sei und seit 2000 eine Insulininjektionsbehandlung durchführe. Nach den AHP Kapitel 26.15 ist der GdB für diese Gesundheitsstörung mit 30 v.H. zu bewerten.
Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Sachverständigen ... ist bei dem Kläger seit November 2002 ein GdB i.H.v. 100 anzunehmen. Sowohl der Sachverständige Dr. Fischer als auch der Beklagte haben den GdB bzgl. des Diabetes mellitus seit November 2002 nicht angemessen eingeschätzt. Auch dieser Einzel-GdB ist nach Auffassung der Kammer bei der Bildung des Gesamt-GdB zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Bewertung des Diabetes mellitus wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Nach den AHP 1996, S. 33 ff., ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Behinderung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Behinderungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderungen vergrößert wird. Dabei ist zu beachten, dass der GdB nicht nach einer mathematischen Formel zu berechnen ist. Viele Gesundheitsstörungen haben gleichartige Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Behinderten im Erwerbsleben, so dass sie auch bei gleichzeitigem Auftreten in einem menschlichen Körper keinen höheren GdB bedingen, als wenn nur eine von ihnen vorläge. Alle Behinderungsmomente sind daher in einer Gesamtschau unter Beachtung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander einzuschätzen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eintragung des Nachteilsausgleichs "aG" in seinen Schwerbehinderten-Ausweis, da die persönlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Merkzeichens nicht vorliegen. Insoweit war die Klage also abzuweisen.
Nach § 69 Abs. 4 SGB IX treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach § 69 Abs. 1 SGB IX, wenn neben einem GdB weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Nachteilsausgleichs sind.
Nach § 69 Abs. 4 und 5 SGB IX i.V.m. §§ 1 und 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehinderten-Ausweisverordnung ist auf der Rückseite des Schwerbehinderten-Ausweises das Merkzeichen "aG" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert ist i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist. Gem. Abschn. II Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung i.d.F. v. 24. November 1970, zuletzt geändert am 19. März 1992 (VkBl. S. 189), sind als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexatikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich Unterschenkel- oder armamputiert sind. Der Kläger gehört nicht zu dem eben ausdrücklich genannten Personenkreis.
Er ist o.g. Personenkreis auch nicht gleichzustellen.
Das Merkzeichen "aG" steht des weiteren anderen Schwerbehinderten zu, die nach versorgungsärztlicher Feststellung aufgrund von Erkrankungen dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Für eine Gleichstellung mit dem im einzelnen genannten Personenkreis kommt es nicht allein entscheidend auf die vergleichbare Schwere der Leiden an, sondern allein darauf, dass die Auswirkungen "funktional" im Hinblick auf die Fortbewegung gleich zu achten sind. Der Leidenszustand muss gerade wegen der außergewöhnlichen Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das Schwerste einschränken (BSG, Urteil vom 06. November 1985, SozR 3870 § 3 Nr. 18). Eine Gleichstellung ist dabei eng auszulegen (vgl. BSG, Urteil vom 03. Februar 1988, SozR 3870 § 3 Nr. 28).
Diese Voraussetzungen hält die Kammer im Falle des Klägers nicht für gegeben. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass bei dem Kläger eine erhebliche Behinderung der Gehfähigkeit vorliegt. Aus diesem Grund wurde ihm von dem Beklagten bereits das Merkzeichen "G" zuerkannt. Die beschriebenen, erheblich strengen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG", der außergewöhnlichen Gehbehinderung, liegen jedoch nicht vor. Die Kammer folgt bei ihrer Einschätzung hierzu in vollem Umfang den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Dr. Fischer. Dieser hat nachvollziehbar dargestellt, dass der Kläger nicht dem o.g. Personenkreis gleichzustellen ist. Als Behinderungen, die sich negativ auf das Gehvermögen des Klägers auswirken, liegen insbesondere umformende Veränderungen der Wirbelsäule und Gelenke sowie der Herz-Kreislaufschaden, coronare Herzkrankheit vor. Der Sachverständige führt weiter aus, dass die Gehfähigkeit des Klägers erheblich eingeschränkt sei. Außerhalb der Wohnung gehe er an zwei Unterarmgehstützen, innerhalb der Wohnung mit einer bzw. zwei Gehstützen, um die Beschwerden im Stütz- und Bewegungsapparat sowie die kardiale Situation zu erleichtern. Insbesondere werde die Gehfähigkeit durch das extreme Übergewicht verschlechtert. Der Orthopäde ... beschreibt in seinem für das Gericht erstellten Befundbericht vom 20. Juni 2002 zur Gehfähigkeit des Klägers, dass dieser in der Lage sei, Wegstrecken über 300 Meter ohne Hilfsmittel zurückzulegen. Bei Belastung der Wirbelsäule würden allerdings Schmerzen auftreten. Auch ... kommt im e.g. Befundbericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger der o.g. Personengruppe bzgl. der Einschränkung der Gehfähigkeit nicht gleichzustellen sei. Dieses Ergebnis spiegelt sich ebenso im Befundbericht von ..., Facharzt für Innere Medizin, vom 10. Juli 2002 wieder. Dieser beschreibt, dass es dem Kläger möglich sei, eine Gehstrecke von ca. 400 Meter zurückzulegen. Dabei sei das Gehen nur mit Gehstock möglich. Nach dieser Gehstrecke würden dann Schmerzen auftreten.
Unter Berücksichtigung der vorgenommenen Gesamtbetrachtung steht dem Kläger nach Auffassung der Kammer das Merkzeichen "aG" nicht zu. Dabei bleibt darauf hinzuweisen, dass die Einschätzung der Gehfähigkeit unter Berücksichtigung der Verwendung von orthopädischen Hilfsmitteln zu erfolgen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.